Das Steuerlexikon für Stiftungen

Die wichtigsten Fachbegriffe zum Thema Stiftungen

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Die Fachbegriffe detailliert erklärt

Anerkennung der Stiftung
Eine Stiftung des privaten Rechts muss durch einen staatlichen Verwaltungsakt der zuständigen Landesbehörde als rechtsfähig anerkannt werden. Der Staat garantiert damit die Einhaltung und Durchsetzung des Stifterwillens. Da ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Stiftung besteht, ist die Annerkennung zu erteilen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 80 ff. BGB vorliegen.
Anerkennung nach Tod des Stifters

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 84 BGB).
Anfallberechtigter

Im Falle einer Stiftungsauflösung kann der Stifter eine Rechtsperson benennen, der das Vermögen nach Auflösung zufallen soll. Sollte der Stifter auf diese Regelung verzichten, fällt das Vermögen gemäß § 88 Ab.1 BGB dem Fiskus des Landes zu, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, oder einem anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten.

Aufhebung der Stiftung
Bei einer Nichterfüllung des Stiftungszwecks oder Gefährdung des Gemeinwohl, kann die zuständige Stiftungsbehörde diese aufheben (§ 87 Abs. 1 BGB).AuflösungsbeschlussUnter dem Auflösungsbeschluss versteht man die Entscheidung der hierfür zuständigen Organe der Stiftung, die der Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde vorhergeht.

Bürgerstiftung
Die Bürgerstiftung ist eine Form der gesellschaftlichen Selbstorganisation von Bürgern für Bürger. Bürgerstiftungen sind Stiftungen, die sich fördernd und operativ für das lokale Gemeinwohl einsetzen.Sie ist eine unabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige Stiftung von Bürgern für Bürger mit möglichst breitem Stiftungszweck. Sie engagiert sich nachhaltig und dauerhaft für das Gemeinwesen in einem geographisch definierten Raum und ist in der Regel fördernd und operativ für alle Bürger ihres Einzugsgebietes tätig. Sie unterstützt mit ihrer Arbeit bürgerschaftliches Engagement. Merkmale einer Bürgerstiftung sind:
gemeinnützig -> stärkt das Gemeinwesen
wird meist von mehreren Stiftern gegründet
politisch & wirtschaftlich unabhängig
Aktionsgebiet geographisch ausgerichtet
Baut kontinuirlich Stiftungskapital auf
wirkt in einem breiten Spektrum des städtischen oder regionalen Lebens, dessen Förderung für sie im Vordergrund steht
fördert Projekte, die von bürgerschaftlichem Engagement getragen sind oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten
macht ihre Projekte öffentlich und betreibt eine ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit

Community Foundations
engl. für Bürgerstiftungen. Stiftungen die von Bürger für Bürger errichtet werden

Donor advised funds
engl. für zweckgebundene Zustiftungen – Es besteht bei vielen Bürgerstiftungen die Möglichkeit, dass der Zustifter bei der Verwendung der Erträge ein Mitbestimmungsrecht erhält

Destinatär
Destinatäre sind Personen, denen nach dem Stiftungszweck die Erträge der Stiftung zugute kommen sollen. Gemäß § 323 BGB steht ihnen ein eigener Anspruch gegen die Stiftung zu, wenn sie personifiziert und nicht nur allgemein bestimmbar sind. Destinatäre haben keinen eigenen Anspruch gegen die Stiftung, wenn die Bestimmung der Destinatäre von der Entscheidung des Vorstandes oder eines anderen abhängig ist. Die Stiftung ist nicht körperschaftlich organisiert, die Destinatäre haben nicht die Rechtsstellung der Mitglieder einer Körperschaft. Der Stifter kann den Destinatären durch die Satzung Mitwirkungsrechte einräumen, deren Einfluss aber dann aufhört, wenn ihnen eine selbstständige Willensbildung ermöglicht wird.

donor services
engl. für Dienstleistungen für Stifter, Spender und freiwillige Helfer: Ansatz für stifterorientiertes Arbeiten einer Bürgerstiftung. Das Angebot der Stiftung sollte so breitgefächert sein, dass Stifter, Spender und Freiwillige eine ihren Bedürfnissen entsprechende Beteiligungsmöglichkeit finden. Strategisches Spenden kleinerer Beträge sollte Stiftern ermöglicht werden.

Endowment
engl. für Stiftungsvermögen

Fundraising
Engl. für Mittelaquisition/Mittelbeschaffung. Ist die systematische Planung, Analyse, Durchführung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten einer Non-Profit-Organisation (NPO).

Familienstiftung
Familienstiftungen sind nicht gemeinnützig. Sie sind rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen, sei es durch Gewährung von Zuwendungen (Kapitalstiftung) oder durch Aufrechterhaltung einer Vermögensgesamtheit wie z. B. Unternehmen (Anstaltsstiftung). Bei Familienstiftungen wird unterschieden zwischen unternehmensverbunden und privat. Die Anerkennung als Stiftung erfolgt durch die dafür zuständige staatliche Behörde. Bei einer Familienstiftung ist sicherzustellen, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.

Gemeinnützige Stiftungen
Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von den meisten Steuern befreit. So sind bei der gemeinnützigen Stiftung die Errichtung sowie spätere Zustiftungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit. Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordung sind u.a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung und Entwicklungshilfe, Umweltschutz, Landschafts- und Denkmalschutz und dem Heimatgedanken, Jugendhilfe, Altenhilfe, öffentlichem Gesundheitswesen, Wohlfahrtswesen, Sport, demokratisches Staatswesen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, traditionelles Brauchtum.

Gemeinschaftsstiftung
Vorrausetzung für eine Gemeinschaftsstiftung bildet die Stiftergemeinschaft, die entweder bereits bei der Gründung bestanden hat oder nach der Gründung durch Zustiftungen entsteht. Zudem kann die Gemeinschaftsstiftung als selbständige, rechtsfähige Stiftung die treuhänderische Verwaltung für nichtrechtsfähige, unselbständige Stiftungen übernehmen, die auch den Namen ihrer Stifterinnen und Stifter tragen können.

Kuratorium
Das Wort Kurator stammt ab vom lateinischen Wort curator („Pfleger“, „Vertreter“ oder „Vormund“) sowie von curare („Sorge tragen“, „sorgen um“). In Stiftungen reichen die Aufgabe der Kuratoren in unterschiedlichen Ausprägungen von einer rein beratenden Tätigkeit, z. B. für den Vorstand oder die Geschäftsführung, bis hin zur Genehmigung des Stiftungshaushalts, der Kontrolle der Stiftungstätigkeit und der Wahl von Vorstand oder Geschäftsführung.

Kirchliche Zwecke
Gemäß § 54 (1) AO verfolgt eine Stiftung kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen (§ 54 (2) AO).

Mildtätige Zwecke
Gemäß § 53 AO verfolgt eine Stiftung mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes.

Matching fund
Schaffung eines Anreizes um die Spenden- oder Stiftungsbereitschaft zu erhöhen. Zuwendungen werden aus diesem „Topf“ verdoppelt oder in andere vorher definierter Weise ergänzt. Matching funds werden in der Regel von Kommunen, Banken oder Unternehmen bei der Errichtung einer Bürgerstiftung als Starthilfe zur Verfügung gestellt.

Notaranderkonto (Anderkonto)
Ein Notaranderkonto, auch Treuhandkonto oder Anderkonto genannt, ist grundsätzlich ein in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Der Inhaber des Notaranderkontos verwaltet dieses für den Dritten treuhänderisch. Bei der Errichtung einer Bürgerstiftung ist es u.U. sinnvoll, bereits zur Verfügung gestellte Stiftungsgelder bis zur Gründung der Stiftung auf einem Notaranderkonto „aufzubewahren“. Es kommt dabei nicht zu einer Vermischung der unterschiedlichen Stiftungsbeträge. Bei der Gründung der Bürgerstiftung kann dann jeder Betrag dem einzelnen Stifter zugerechnet werden.

Nichtrechtsfähige Stiftungen
Eine nicht rechtsfähige Stiftung, die auch als unselbstständige, treuhänderische, fiduziarische Stiftung oder (wenn von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet) als Unterstiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Genauso wie bei der rechtsfähigen Stiftung stellt der Stifter- zur Erreichung eines von ihm gewählten Zweckes- ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Verfügung. Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung besitzt sie keine Rechtspersönlichkeit. Die nicht rechtsfähige Stiftung untersteht keiner behördlichen Stiftungsaufsicht.

Operativ tätige Stiftungen
Operativ tätige Stiftungen verfolgen die jeweiligen Stiftungszwecke selbst, d.h. sie entwickeln eigene Projektideen und führen diese Projekte in eigener Regie durch. Bürgerstiftungen nutzen operative Projekte, um sich bekannt zu machen und um Versorgungslücken zu schließen.

Rechnungslegung
Die Finanzen sind bei einer Stiftung gegenüber der Finanz- oder Stiftungsbehörde offenzulegen. In der Rechnungslegung muss die Stiftung nachweisen, dass die Erträge und sonstigen Mittel entsprechend dem Stiftungszweck verwendet wurden. Bei Bürgerstiftungen ist die Verwendung der Erträge im Sinne der transparenten Verwaltung öffentlich zugänglich zu machen.

Sponsoring
Unter Sponsoring versteht man die Förderung von Einzelpersonen, einer Gruppe von Menschen, Organisationen oder Veranstaltungen, durch eine Einzelperson, eine Organisation oder ein Unternehmen, in Form von Geld-, Sach- und Dienstleistungen mit der Erwartung, eine die eigenen Marketingziele unterstützende Gegenleistung zu erhalten. Dementsprechend ist die gemeinnützige Institution meist verpflichtet, als Werbeträger für den Sponsor aufzutreten.

Spende
Spenden sind freiwillige Zuwendungen die im Gegensatz zum Sponsoring (meist) ohne Gegenleistungen erfolgen. Stiftungen sind berechtigt Spenden entgegenzunehmen und diese zeitnah zu verwenden. Sie können nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, sondern fließen dem laufenden Haushalt der Stiftung zu.

Stiftungszweck
Grundsätzlich ist jeder Zweck erlaubt, der nicht gegen das Gemeinwohl verstößt. Soll der Zweck steuerbegünstigt sein, muss er zu den förderungswürdigen Zwecken der Abgabenordnung gehören

Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand führt in der Regel die laufenden Geschäfte einer Stiftung und vertritt die Stiftung von außen hin. Gemäß §§ 86 und 26 Abs. 2 BGB muss die rechtsfähige Stiftung einen Vorstand haben.

Stiftungsvermögen
Eine Stiftung muss mit Stiftungsvermögen ausgestattet sein, um durch Erträge auf Dauer die Verwirklichung des Stiftungszwecks zu ermöglichen. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke mit den Erträgen des Vermögens.

Stifterrat (Stifterversammlungen)
Viele Bürgerstiftungen haben ein drittes Organ, den Stifterrat (oft auch Stifterversammlung genannt), eingeführt. Ein Stifterrat setzt sich aus Gründungsstiftern und Zustiftern zusammen. Es handelt sich hierbei nicht um ein der Mitgliederversammlung eines Vereins vergleichbares Organ, weil eine Stiftung keine Mitgliederorganisation ist. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist mit wesentlich weitergehenden Mitbestimmungsrechten ausgestattet und ist ein vollwertiges Organ des Vereins, das über die Auslegung der Satzung hinausgehende Entscheidungsrechte hat. Bei einer Stiftung ist das anders. Hier gilt die sogenannte Bindung „an den Anfang“, d.h. an den Gründungsstifterwillen. Nach der Gründung einer Stiftung können Entscheidungen daher nur noch im Rahmen der von den Gründungsstiftern in der Satzung festgelegten Grenzen getroffen werden. Vereinsähnliche Organisationsstrukturen sind daher nicht auf eine Stiftung übertragbar und führen insbesondere in Verbindung mit dem bürgerstiftungstypischen breit angelegten Stiftungszweck zu einer Vermischung dieser beiden Rechtsformen. Aus diesem Grunde ist es auch irreführend, das Gremium der Stifter als „Stifter- oder Stiftungsversammlung“ zu bezeichnen. Allein durch diese Bezeichnung würden Erwartungen geweckt, die dieses Gremium nicht erfüllen kann und darf.Der Sinn dieses Organs liegt darin, Stiftern bzw. Stifterinnen und Zustiftern bzw. Zustifterinnen ein Forum innerhalb der Stiftungsorganisation zu bieten, in dem der Informationsaustausch zwischen ihnen und der Stiftung gewährleistet wird. Hier werden sie über Stiftungsaktivitäten sowie die Rechnungslegung informiert und ihr stifterisches Engagement gewürdigt. Stiftern, die sich über die reine Bereitstellung von Mitteln innerhalb der Stiftung hinaus engagieren wollen, stehen zahlreiche Möglichkeiten offen dies zu tun; z.B. durch ehrenamtliche Mitarbeit oder durch die Errichtung eines sog. „stifterbestimmten Fonds“.

Stiftungsorgane
In einer Stiftung ist lediglich ein exekutives Organ (in der Regel als Vorstand bezeichnet)gesetzlich vorgeschrieben, welches den Satzungszweck umsetzt. Andere Gremien wie Kontrollorgane, Informationsorgane oder Fachausschüsse können zusätzlich geschaffen werden.

Stiftungsrat
Aufgabe des Stiftungsrats ist es, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und ihn hinsichtlich der strategischen Ausrichtung der Stiftungsarbeit sowie der Förderschwerpunkte zu beraten. Ihm ist eine hohe Bedeutung beizumessen.

Stiftungsgeschäft (Stiftungsakt)
Gemäß § 81 (1) BGB bedarf das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
den Namen der Stiftung,
den Sitz der Stiftung
den Zweck der Stiftung
das Vermögen der Stiftung
die Bildung des Vermögens der Stiftung
Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Gemäß § 81 (2) BGB ist der Stifter bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt.

Stiftung (rechtsfähig)
Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung und wird nach außen von einem Vorstand vertreten. Stiftungen haben keine Mitglieder.Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 (1) BGB). Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet (§ 80 (2) BGB).

Stifter
Als Stifter bezeichnet man Personen, die ihr Vermögen zur Gründung einer Stiftung hergeben oder zu einer bereits bestehenden Stiftung beitragen.

Stiftung von Todes wegen
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz (§ 83 BGB).

Stiftungssatzung
Die Satzung ist die „Verfassung“ jeder Stiftung. In ihr legen die Gründungsstifter die Stiftungszwecke und die Stiftungsorganisation nahezu unabänderlich fest.StiftungsaufsichtFür die Aufsicht über Stiftungen sind staatliche Behörden zuständig. Diese wachen über die Einhaltung und Durchsetzung des Stifterwillens. Zuständig sind die Behörden, in denen die Stiftung ihren Sitz hat. Es gelten die Stiftungsgesetze der einzelnen Bundesländer.

Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall. In ihm legt der Erblasser durch einseitige Bestimmung die Erbfolge fest. Um rechtlich anrekannt zu werden muss das Testament entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, oder in Gegenwart eines Notars eigenhändig unterzeichnet werden. Beide Formen können jederzeit widerrufen werden.

Übertragungspflicht des Stifters
Gemäß §82 BGB ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen, wenn die Stiftung als rechtsfähig anerkannt wird. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.

Zuwendungsbestätigung
Unter einer Zuwendung versteht man u.a. eine freiwillige und unentgeltliche Leistung in Form einer Geldspende. Erfüllt eine Spende oder Zustiftung die Vorraussetzungen für eine Steuervergünstigung, ist diese in Form einer Zuwendungsbestätigung (amtlicher Vordruck) gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Die Zuwendungsbestätigung wird vom Zuwendungsempfänger ausgestellt.

Zustiftungen
Zustiftungen sind Zuwendungen zum Vermögen einer bestehenden Stiftung. Sie können durch den Stifter selbst oder durch Dritte (Zustifter) erfolgen. Zustiftungen müssen bei der Überweisung oder Übergabe vom Zuwender als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Von ihnen dürfen nur die Erträge zur Zweckverwirklichung herangezogen werden. Die Möglichkeit von Zustiftungen sollte in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sein.

Zweckänderung/Zweckaufhebung
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben (§ 87 (1) BGB). Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert (§ 87 (2) BGB). Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden(§ 87 (3) BGB).