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Wirksamkeit einer Selbstanzeige

Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige mit folgender Straffreiheit

  • Berichtigung von unrichtigen Angaben oder
  • Ergänzung von unvollständigen Angaben oder
  • Nachholung von unterlassenen Angaben und 
  • Zahlung von hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist.

Formvorschriften einer strafbefreienden Selbstanzeige: sie muss dem Finanzamt ermöglichen, sofort berichtigende Steuerbescheide zu verfügen (es sind berichtigte Zahlen zu erklären). Die Selbstanzeige muss sich

  • auf die richtigen Veranlagungszeiträume und
  • auf die strafrechtlich noch nicht verjährte Zeit beziehen

Wann hat die Selbstanzeige keine befreiende Wirkung?

Eine Selbstanzeige hat keine befreiende Wirkung, wenn

  • ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung tatsächlich erscheint. Umfang der Sperre: die Prüfungsanordnung.
  • dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat, wegen der die Selbstanzeige erfolgen soll, bekannt gegeben worden ist.
  • die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Wichtig: Greift eine der drei Sperren, hat die Selbstanzeige keine befreiende Wirkung mehr. Jedoch kann auch die an diesen Vorschriften gescheiterte Selbstanzeige als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

Ausnahme: eine Selbstanzeige im Fall von gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung hat keine Straffreiheit zur Folge; der Fall wird lediglich als ein “minder schwerer Fall” betrachtet mit Verkürzung der Freiheitsstrafe.


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