Wirksamkeit einer Selbstanzeige
- Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige mit folgender Straffreiheit
- Wann hat die Selbstanzeige keine befreiende Wirkung?
Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige mit folgender Straffreiheit
- Berichtigung von unrichtigen Angaben oder
- Ergänzung von unvollständigen Angaben oder
- Nachholung von unterlassenen Angaben und
- Zahlung von hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist.
Formvorschriften einer strafbefreienden Selbstanzeige: sie muss dem Finanzamt ermöglichen, sofort berichtigende Steuerbescheide zu verfügen (es sind berichtigte Zahlen zu erklären). Die Selbstanzeige muss sich
- auf die richtigen Veranlagungszeiträume und
- auf die strafrechtlich noch nicht verjährte Zeit beziehen
Wann hat die Selbstanzeige keine befreiende Wirkung?
Eine Selbstanzeige hat keine befreiende Wirkung, wenn
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung tatsächlich erscheint. Umfang der Sperre: die Prüfungsanordnung.
- dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat, wegen der die Selbstanzeige erfolgen soll, bekannt gegeben worden ist.
- die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Wichtig: Greift eine der drei Sperren, hat die Selbstanzeige keine befreiende Wirkung mehr. Jedoch kann auch die an diesen Vorschriften gescheiterte Selbstanzeige als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.
Ausnahme: eine Selbstanzeige im Fall von gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung hat keine Straffreiheit zur Folge; der Fall wird lediglich als ein “minder schwerer Fall” betrachtet mit Verkürzung der Freiheitsstrafe.
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