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Neuerungen Oktober 2007

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.10.2007

15.10.2007

7.10.2007

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.10.2007

15.10.2007

7.10.2007

Sozialversicherung5

29.10.20076

entfällt

entfällt

1    Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3    Für den abgelaufenen Monat.

4    Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5    Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

6    In Bundesländern, in denen der 31. Oktober ein Feiertag ist, muss die Meldung bis zum 26.10.2007 übermittelt werden.

Jahressteuergesetz 2008: Weitere beabsichtigte Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 8.8.2007 weitere Änderungen beschlossen.

Dazu gehören u. a.:

  • An Stelle der Steuerklassen III und V sollen Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und die zusammen veranlagt werden, ab 2009 das sog. Anteilsverfahren wählen können, um Steuernachzahlungen zu vermeiden. Das Verfahren ist allerdings so kompliziert, dass diese Option nur in seltenen Fällen gewählt werden wird. Voraussetzung ist, dass den Arbeitgebern der Ehegatten die Bezüge des anderen Ehegatten mitgeteilt werden.
  • Ab dem Jahr 2008 soll der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber entfallen. Dies soll zum Bürokratieabbau beitragen.
  • Kapitalertragsteueranmeldungen sollen ab dem 1.1.2009 elektronisch übertragen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob die beschlossenen Änderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durchgesetzt werden können.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2005:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2005

1,17 %

6,17 %

9,17 %

1.1. bis 30.6.2006

1,37 %

6,37 %

9,37 %

1.7. bis 31.12.2006

1,95 %

6,95 %

9,95 %

1.1. bis 30.6.2007

2,70 %

7,70 %

10,70 %

1.7. bis 31.12.2007

3,19 %

8,19 %

11,19 %

Jahressteuergesetz 2008: Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Trotz massiver Kritik seitens der steuerberatenden Berufe versucht der Gesetzgeber durch Neuformulierung des Paragrafen über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, Steuergestaltungsmöglichkeiten einzudämmen.

Bisher muss die Finanzverwaltung nachweisen, dass der Steuerbürger mit seinen Gestaltungen das Gesetz umgeht. Zukünftig soll die Beweislast umgekehrt werden. Jeder Steuerbürger müsste bei einer steuersparenden Gestaltung, die der Finanzverwaltung nicht gefällt, den Nachweis erbringen, dass eine andere verständige Person diese Gestaltung unter wirtschaftlichen Interessen gewählt hätte. Ist dies der Fall und liegen „beachtliche außersteuerlichen Gründe“ vor, könnte es gelingen, dem Missbrauchstatbestand zu entgehen.

Der Gesetzgeber will sich damit die Möglichkeit schaffen, unzureichende Gesetzesformulierungen durch die Hintertüre zu heilen.

„Hilfen für Helfer“: Erhöhte Abzugsfähigkeit von Spenden

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das der Bundestag am 6.7.2007 verabschiedet hat, wird das steuerliche Spendenrecht novelliert. Durch die erhöhte Abzugsmöglichkeit von Spenden soll das Ehrenamt in Deutschland gefördert werden. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats gilt als sicher, so dass das Gesetz rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten wird.

  • Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 % (vorher 5 bzw. 10 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu vier Promille (vorher zwei Promille) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • Mitgliedsbeiträge an Sport- und Freizeitvereine sind weiterhin vom Abzug ausgeschlossen.
  • Der Betrag je Zuwendung, bis zu dem als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügt, wird von 100 € auf 200 € angehoben.
  • Der bisher gewährte Spendenrücktrag bei Großspenden wird abgeschafft. Dafür wird ein allgemeiner, zeitlich unbegrenzter Zuwendungsvortrag eingeführt, wenn die Zuwendungen die Höchstbeträge überschritten haben oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden konnten. Der Vortrag wird per Bescheid gesondert festgestellt. Zu beachten ist allerdings, dass ein Sonderausgabenüberhang nicht vererblich ist.
  • Zusätzlich zu vorgenannten Höchstbeträgen ist eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung bis 1 Million € (vorher 307.000 €) abziehbar. Dies gilt auch für Zustiftungen an bereits bestehende Einrichtungen (vorher nur anlässlich einer Neugründung). Der Stiftungshöchstbetrag kann verteilt auf 10 Jahre abgezogen und innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Vermögensstockspenden nach alter Rechtslage dürfen innerhalb des 10‑Jahres‑Zeitraums seit Errichtung der Stiftung auf den neuen Höchstbetrag von 1 Million € aufgestockt werden.
  • Die Haftung des Zuwendungsempfängers bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen wird von 40 auf 30 % des zugewendeten Betrags reduziert.
  • Auf Grund der Rückwirkung zum 1.1.2007 hat der Spender die Möglichkeit, das bis Ende 2006 gültige Recht zu wählen. Dies kann insbesondere deshalb günstiger sein, weil bei Großspenden der Spendenrücktrag möglich war.
  • Die Abzugsmöglichkeiten bestehen nicht nur im Rahmen der Einkommensteuer. Bei der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer bestehen entsprechende Regelungen. Der Stiftungshöchstbetrag von 1 Million € steht Körperschaften allerdings nicht zur Verfügung.

1 %‑Regelung für private Kfz-Nutzung ist sogar bei fehlender Fahrerlaubnis anwendbar

Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines im Betriebsvermögen gehaltenen Fahrzeugs ist nach zwei Methoden möglich.

Bei der pauschalen Ermittlung ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Als weitere Methode zur Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung kommt die tatsächliche Ermittlung in Betracht. Dabei sind die insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes, laufend zu führendes Fahrtenbuch in gebundener Form nachzuweisen.

Das Finanzgericht München stellt in einem Urteil noch einmal sehr deutlich klar, dass die 1 %‑Regelung nur dann nicht anwendbar ist, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausscheidet. Der Nachweis könne nur mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch erfolgen.

Auch bei fehlender Fahrerlaubnis (z. B. fehlendem Führerschein) könne nicht ausgeschlossen werden, dass man sich für Privatfahrten fahren lässt.

Hinweis: Ab 2006 ist die Anwendung der 1 %‑Regelung davon abhängig, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Aktivierung von Dividendenansprüchen erst nach Beschluss über die Gewinnverwendung möglich

Die A‑GmbH aktivierte in ihrer Bilanz 1989 gewinnerhöhend die Dividendenansprüche gegen ihre Tochtergesellschaft B‑GmbH für 1989, obwohl die Gesellschafter den Gewinnverwendungsbeschluss erst im Jahr 1990 fassten. Die A‑GmbH wollte durch die frühe Aktivierung eigene Verluste verrechnen und rechnete mit erheblichen Steuervorteilen. Das Finanzamt erkannte die Aktivierung aber nicht an. Hiergegen klagte die A‑GmbH.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Dividendenansprüche erst dann aktiviert werden dürfen, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst worden ist.

Aufwendungen für den Einbau von Wänden in ein Großraumbüro zur Herstellung von Einzelbüros sind steuerlich sofort abzugsfähig

Ein Vermieter baute nach Auszug der Mieterin Leichtbauwände ein, um mehrere Einzelbüros herzustellen und zu vermieten. Die Umbaukosten von 30.000 DM machte er als Erhaltungsaufwand steuerlich geltend. Das Finanzamt wollte sie als sog. Herstellungskosten nur über 50 Jahre verteilt mit jährlich 600 DM abschreiben.

Der Bundesfinanzhof gab dem Vermieter Recht, weil mit der Umbaumaßnahme keine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung der vermieteten Räumlichkeiten verbunden war.

Berechnung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Nach einer Verfügung der OFD Hannover kann die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach zwei Methoden berechnet werden:

  • Die jährlichen Kosten werden für die Unterlagen eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren.
  • Die jährlich anfallenden rückstellungsfähigen Kosten für einen Archivraum, in dem die Unterlagen aller Jahre aufbewahrt werden, können mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden. Die Aufwendungen für die Einlagerung, Mikroverfilmung, Digitalisierung und Datensicherung fallen nur einmal an; sie sind deshalb nicht zu vervielfältigen.

Beispiel

Einzelunternehmen X bewahrt seine Geschäftsunterlagen in einem Nebenraum seines Betriebsgebäudes auf. Nach dem Bilanzstichtag ist mit folgenden Aufwendungen für die Aufbewahrung vorhandener Geschäftsunterlagen zu rechnen:

Anteilige AfA und Unterhaltskosten für den Nebenraum (jährlich)

800 €

AfA für Einrichtungsgegenstände (jährlich)

300 €

Kosten für die Soft- und Hardware für die Lesbarmachung der Daten (jährlich)

200 €

Kosten für die Datensicherung (einmalig)

100 €

= jährlich anfallende rückstellungsfähige Kosten (ohne Datensicherung)

1.300 €

x 5,5 =

7.150 €

Kosten der Datensicherung

100 €

Rückstellungsbetrag

7.250 €

Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Die OFD Hannover hat sich zur Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen geäußert:

Rückstellung dem Grunde nach

Für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil dafür eine öffentlich‑rechtliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die Passivierungspflicht besteht in Handels‑ und Steuerbilanz. Bei der Bildung dieser Rückstellung ist zu berücksichtigen, welche Unterlagen aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflicht für einzelne Unterlagen noch besteht. Zehn Jahre lang aufzubewahren sind insbesondere Jahresabschlüsse mit allen dazugehörenden Unterlagen, Buchungsbelegen sowie Ein‑ und Ausgangsrechnungen. Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind sechs Jahre lang aufzubewahren. Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, fehlt es an der rechtlichen Pflicht. Eine Rückstellung kommt insoweit nicht in Betracht.

Rückstellung der Höhe nach

Die Rückstellung ist mit dem Betrag zu passivieren, der nach den Preisverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtages für die Erfüllung der Pflicht voraussichtlich notwendig ist. Die Bewertung erfolgt mit den Einzelkosten und einem angemessenen Teil der notwendigen Gemeinkosten. Es sind folgende Kosten einzubeziehen:

·      Sach‑ und Personalkosten, Raumkosten, Einrichtungsgegenstände (AfA für Regale und Schränke), es sei denn, diese sind bereits abgeschrieben, anteilige Personalkosten, z. B. für Hausmeister, Reinigung, Lesbarmachung der Datenbestände.

Nicht rückstellungsfähig sind

  • anteilige Finanzierungskosten für die Archivräume, Kosten für die zukünftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern, Kosten für die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, Kosten für die Einlagerung künftig entstehender Unterlagen.

Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen.

Geschäftsführerhaftung für nicht gezahlte Lohnsteuern gilt auch im Insolvenzfall

Der Geschäftsführer einer GmbH zahlte die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuern für November 1998 bis Januar 1999 nicht an das Finanzamt und meldete am 2.2.1999 Insolvenz an. Deswegen forderte das Finanzamt in einem Lohnsteuerhaftungsbescheid von ihm persönlich die nicht gezahlten Lohnsteuern von 43.000 DM. Der Geschäftsführer klagte hiergegen und meinte, das Finanzamt hätte die rechtzeitig gezahlten Lohnsteuern nach Insolvenzrecht sowieso wieder erstatten müssen. Von daher sei es unerheblich, dass er sie erst gar nicht gezahlt habe. Unter dem Strich sei dem Finanzamt kein Schaden entstanden. Außerdem hätte er die Lohnsteuern nicht vom GmbH-Konto bezahlen dürfen, weil die GmbH dann von ihm diesen Betrag als Schadenersatz gefordert hätte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag gezahlten Lohnsteuern nur dann vom Finanzamt hätten zurückgefordert werden können, wenn es von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH gewusst hätte. Das war hier jedoch nicht der Fall. Auch das zweite Argument des Geschäftsführers ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten. Die persönliche Schadensersatzpflicht gegenüber der GmbH entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Lohnsteuern.

Hinweis: Die Geschäftsführerhaftung gilt nicht für die in den letzten drei Wochen vor Insolvenzanmeldung fälligen Lohnsteuern, wenn in diesem Zeitraum die GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig war.

Nachzahlungen einer Arbeitnehmer-Produktionsgenossenschaft an ihre Mitglieder als verdeckte Gewinnausschüttungen

Zahlungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder, die nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen, sondern durch das Genossenschaftsverhältnis veranlasst sind, dürfen als sog. verdeckte Gewinnausschüttungen den Gewinn der Genossenschaft nicht mindern. Das Körperschaftsteuergesetz sieht allerdings vor, dass Rückvergütungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder insoweit als Betriebsausgaben abziehbar sind und damit den Gewinn mindern, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.

Der Bundesfinanzhof legt den gesetzlich nicht definierten Begriff „Mitgliedergeschäft“ dahin aus, dass nur diejenigen Zahlungen einer Genossenschaft begünstigt sind, die auf einem unternehmerischen Leistungsverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern beruhen. Zahlungen einer Genossenschaft für eine nichtselbstständige Tätigkeit ihrer Mitglieder fallen nicht hierunter. Damit sind Rückvergütungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder, die Arbeitnehmer der Genossenschaft sind, nicht begünstigt.

Künstlersozialversicherung - Welche Unternehmen müssen zahlen?

Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz ‑ KSVG) regelt die Einbeziehung der selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung. Ein Bestandteil des Gesetzes ist die sog. Künstlersozialabgabe. Danach sind bestimmte Unternehmen zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe verpflichtet. Vielfach herrscht Unkenntnis darüber, welche Unternehmen dies sind. Nach dem KSVG fallen hierunter drei Arten von Unternehmen:

  • Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten, z. B. Verlage, Theater, Galerien, Rundfunk und Fernsehen.
  • Unternehmen, die für sich selbst Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen und
  • Unternehmen, die solche Aufträge erteilen, um die Werke oder Leistungen der selbstständigen Künstler oder Publizisten für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Hier stellt sich häufig die Frage, wann Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten „nicht nur gelegentlich“ erteilt werden.

Was Veranstaltungen angeht, so enthält das Gesetz die Aussage, dass eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden.

Bezieht sich die Auftragserteilung nicht auf Veranstaltungen, sondern auf andere Maßnahmen (z. B. die Erstellung einer Internetseite, den Entwurf eines Flyers oder die Gestaltung eines Geschäftsberichts), so reicht es bereits aus, wenn einmal jährlich eine solche Auftragserteilung geschieht. Nicht hingegen reicht es aus, wenn sie nur ein einziges Mal erfolgt.

Nicht unter die Abgabepflicht fallen auch private Veranstaltungen: wird z. B. eine Musikgruppe für eine Silberhochzeit engagiert, handelt es sich um eine private Veranstaltung, bei der die künstlerische Leistung nicht „verwertet“, sondern „konsumiert“ wird.

Künstlersozialversicherung - Wer ist selbstständiger Künstler oder Publizist?

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bezieht sich auf selbstständige Künstler und Publizisten. Was Künstler und Publizisten sind, wird im Gesetz angesprochen, aber nicht mit letzter Klarheit geregelt.

Künstler ist danach, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass zu Künstlern oder Publizisten auch Grafiker, Designer, Layouter, Illustratoren, Texter und Werbefotografen gehören.

Künstlersozialversicherung - Welches Entgelt zählt?

Die Künstlersozialabgabe, die von Unternehmen zu zahlen ist, die die Arbeiten selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten, stellt quasi einen „Arbeitgeberanteil“ dar, der von diesen Unternehmen erhoben wird, weil sie nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen dieser Berufsgruppen verwerten. Die Abgabesätze werden jedes Jahr bis zum 30.9. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das Folgejahr festgelegt. Im Jahr 2007 beträgt der Satz 5,1 %.

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der an selbstständige Künstler oder Publizisten geleisteten Entgelte ohne Umsatzsteuer, aber inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten. Damit sind Gagen, Honorare und Tantiemen, aber eben auch Telefon‑ und Materialkosten als Nebenkosten gemeint.

Nicht abgabepflichtig sind z. B. steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Reise‑ und Bewirtungskosten) oder Entgelte, die im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale gezahlt werden.

Künstlersozialversicherung - Melde- und Aufzeichnungspflichten

Unternehmen, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, haben sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden. Die Künstlersozialkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft dann die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt diese ggf. in einem besonderen Bescheid fest, der noch keine Angaben über die Höhe der Zahlungspflicht enthält. Der zur Abgabe Verpflichtete hat der Künstlersozialkasse sodann einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, sämtliche an selbstständige Künstler oder Publizisten geleistete Entgelte zu melden. Dabei hat er einen besonderen Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.

Die betreffenden Unternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, Aufzeichnungen über alle an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen. Da für alle Bereiche der Kunst und Publizistik ein einheitlicher Abgabesatz gilt, kann insoweit heute im Gegensatz zu früher, wo die Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst getrennt erfasst werden mussten, ein einheitliches Verfahren angewendet werden.

Die betreffenden Aufzeichnungen müssen verständlich und nachprüfbar sein. Jedes an einen Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelt ist fortlaufend nach dem Tag der Zahlung aufzuzeichnen. Dabei ist der Name des Künstlers bzw. Publizisten zu vermerken. Die Aufzeichnungen können in gesonderten Listen erfolgen, es ist aber auch möglich, sie im Rahmen der Buchführung (z. B. durch Einrichtung spezieller Konten) vorzunehmen. Die den Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Unterlagen müssen jederzeit ermittelt werden können. Hierzu zählen Abrechnungsunterlagen wie Rechnungen, Quittungen und Gutschriften, aber auch Vertragsunterlagen, aus denen z. B. die Art der künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen und die Höhe des dafür vereinbarten Entgelts abzulesen ist. Auf Aufforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können.

Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt damit regelmäßig am ersten Tag des Folgejahres und endet am 31. Dezember des fünften Jahres.

Auf Verlangen sind die Aufzeichnungen der Künstlersozialkasse bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzulegen.

Kommt ein künstlersozialabgabepflichtiger Unternehmer den Melde‑ und Aufzeichnungspflichten nicht nach, so kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

Künstlersozialversicherung - Berechnung der Künstlersozialabgabe

Die Berechnung der Künstlersozialabgabe erfolgt zunächst anhand der Meldung, die ein abgabepflichtiges Unternehmen spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres für das entsprechende Vorjahr abzugeben hat. In dieser Meldung teilt das Unternehmen mit, wie hoch im vergangenen Kalenderjahr die Umsätze mit selbstständigen Künstlern und Publizisten gewesen sind.

Auf der Basis dieser Angaben berechnet die Künstlersozialkasse die Höhe der zu entrichtenden monatlichen Vorauszahlungen und teilt diese dem Unternehmen mit. Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen sind die Entgelte des Vorjahres.

Die mitgeteilte Entgeltsumme wird gezwölftelt und mit dem im laufenden Jahr geltenden Beitragssatz multipliziert. Dies ergibt die monatliche Vorauszahlung. Die Vorauszahlungsbeträge bleiben für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres gleich. Für die Monate Januar und Februar eines jeden Jahres sind die Vorauszahlungen weiterhin in der Höhe des Betrages zu entrichten, der für den Dezember des Vorjahres zu zahlen war.

Die endgültige Festsetzung der zu zahlenden Beträge erfolgt dann auf Grund der mitgeteilten tatsächlichen Entgelte. Bei Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, dürfen die Entgelte geschätzt werden.

Folgen der nachträglichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei einem auch privat genutzten Unternehmensfahrzeug

Ein Freiberufler machte 2003 ursprünglich nicht abziehbare Vorsteuerbeträge für einen 2000 angeschafften Pkw geltend. Auf Grund gesetzlicher Regelung war in den Zeiträumen vor 2004 bei privat mitbenutzten Kraftfahrzeugen nur die hälftige Vorsteuer aus den Anschaffungskosten abzugsfähig. Ab 2004 wurde das Gesetz geändert. Danach war auch bei einer privaten Mitbenutzung die Vorsteuer in voller Höhe abzugsfähig. Dem gegenüber erfolgte die Besteuerung der so genannten Nutzungsentnahme. Unter Berufung auf die Gemeinschaftswidrigkeit der Regelung bis einschließlich 2003 vertrat der Freiberufler die Ansicht, dass eine Besteuerung der privaten Verwendung zu unterbleiben habe. Das Finanzamt erstattete zwar die Vorsteuer, wollte dem gegenüber aber die Nutzungsentnahme besteuern. Dagegen wandte sich der Freiberufler.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Besteuerung der privaten Verwendung des Pkw sei zwingende Folge der Vorsteuerkorrektur, auch wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehle.

Für die Zeit ab 2004 ist im Gesetz klar geregelt, dass für Altfahrzeuge die gesetzlichen Grundlagen in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung Anwendung finden. Danach ist eine Vorsteuerkorrektur nicht möglich.

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bei steuerfreier Einfuhr

Die Lieferung von Gegenständen unterliegt in Deutschland neben anderen Voraussetzungen nur der Umsatzsteuer, wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt. Wird der Gegenstand aus einem Drittlandsgebiet, das ist das Gebiet außerhalb der EU‑Mitgliedstaaten, eingeführt, gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, wenn der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Lieferer auch dann „Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer“ ist, wenn die Einfuhr im konkreten Fall steuerfrei ist und damit keine Einfuhrumsatzsteuer geschuldet wird. Dies ergibt sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Voraussetzung ist nur, dass eine Einfuhr im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Einfuhr ist z. B. steuerfrei bei der Einfuhr von Waren bis zu einem Wert von 22 €.

Definition der Zahlungsunfähigkeit

GmbH‑Geschäftsführer sind bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verpflichtet, spätestens drei Wochen nach deren Eintritt Insolvenzantrag zu stellen. Tut ein Geschäftsführer dies nicht, macht er sich strafbar.

Ein Schuldner ist im Sinne der Insolvenzordnung zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist mit dieser Definition die frühere Rechtsprechung überholt, wonach nur die von den Gläubigern „ernstlich eingeforderten“ Verbindlichkeiten maßgebend waren. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, der nur durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann. Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d. h. der kurzfristige behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein, da eine kreditwürdige Person in der Lage ist, sich binnen zwei bis drei Wochen die benötigten Beträge darlehensweise zu beschaffen. Andernfalls liegt ‑ von vorneherein ‑ Zahlungsunfähigkeit vor.

Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III / V eingereiht waren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ehegatte grundsätzlich dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn der zustimmungspflichtige Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Eine zusätzliche steuerliche Belastung ist bereits dadurch zu vermeiden, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen.

Streitig war in dem zu entscheidenden Fall die Höhe des auszugleichenden Nachteils. Der zustimmungspflichtige Ehegatte hatte getrennte Veranlagung beantragt und daraufhin einen Erstattungsbetrag von ca. 3.000 € erhalten. Da dieser Betrag im Falle der Zusammenveranlagung an das Finanzamt zurückzuzahlen gewesen wäre, sah der hiervon betroffene Ehegatte einen ihm in dieser Höhe auszugleichenden Nachteil. Der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte hatte lediglich erklärt, den anderen von der Steuerschuld in Höhe von ca. 300 € freizustellen, die bei einer Zusammenveranlagung entstehen würde.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist darauf abzustellen, ob im streitigen Veranlagungsjahr nach der Trennung Trennungsunterhalt auf der Grundlage der nach den Steuerklassen III und V erzielten Einkünfte der Ehegatten gezahlt wurde. Falls ja, war hierin eine Beteiligung am Gesamteinkommen zu sehen, so dass als auszugleichender Nachteil lediglich die ca. 300 € verblieben. Andernfalls kann der zustimmungspflichtige Ehegatte verlangen, so gestellt zu werden, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden.


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