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Steuervorteile von Stiftungen

Zwei Arten von Zuwendungen

Engagement für einen “guten Zweck“ kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Es gibt zwei verschiedene Arten von Zuwendungen:

- die anfängliche Ausstattung der Stiftung mit Grundstockvermögen

- Spenden

Steuerliche Förderung von Zuwendungen für bestimmte Zwecke

Gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG können Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zuwendungen, die den Höchstbetrag übersteigen, können im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

 

Zusätzliche steuerliche Förderung von  Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung

§ 10b Abs. 1a EStG eröffnet eine zusätzliche Abzugsmöglichkeit bei Zuwendungen an Stiftungen. Danach können Zuwendungen in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung bis zu einer Höhe von insgesamt €1 Million im Jahr der Zuwendung und in den darauf folgenden neun Jahre als weiterer Sonderausgabenabzug steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstabzugsbetrag bezieht sich auf den Gesamtzeitraum von 10 Jahren und kann innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.


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