A B C D E F G K L M N O P R S T U V Z
Anerkennung
§ 80 BGB macht die Anerkennung der Stiftung durch die Behörden zur zwingenden Voraussetzung für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung.
Diese Genehmigungspflicht geht über eine reine Formsache hinaus und stellt eine tatsächliche Prüfung dar. Dennoch ist das Versagen der Anerkennung einer Stiftung eine Ausnahme und die Stiftungsbehörden sind im Allgemeinen darum bemüht, auf die Anerkennung der Stiftung hinzuwirken. Das kann ggf. mit Auflagen oder in begrenztem Ausmaß auch mit Satzungsergänzungen verbunden sein.
Auflagen bei Stiftungserrichtung von Todes wegen
Eine Stiftungserrichtung durch Testament kann auch durch Auflage erfolgen. Die Auflage ist eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung – im vorliegenden Fall die Errichtung einer Stiftung- verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden. Da für die Auflage nicht die Zuwendung, sondern die Verpflichtung des Beschwerten, d.h. des Erben oder Vermächtnisnehmers, im Vordergrund steht, ist das Vorhandensein eines Begünstigten nicht notwendig. Letztlich wird zivilrechtlich nicht der Erblasser Stifter, sondern der Erbe oder Vermächtnisnehmer.
Aufsicht
Die staatliche Stiftungsaufsicht umfasst die Überwachung und Mitwirkung staatlicher Stellen bei der Errichtung, Auflösung und laufenden Tätigkeit der Stiftung. Die Aufsicht ist auf eine reine Rechtsaufsicht, nicht jedoch auf die inhaltliche Kontrolle der Stiftungsarbeit bezogen.
Beratungs- oder Kontrollorgan
Neben dem Vorstand kann es sich anbieten, ein Beratungs- oder Kontrollorgan zu bestimmen, das oft als Beirat, Kontrollausschuss, Kuratorium oder Verwaltungsrat bezeichnet wird. Dieses Organ soll den Vorstand ergänzen, indem es ihn je nach Stifterwille berät, kontrolliert oder prüft. Auch die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte kann von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden.
Bescheinigung, vorläufige
Nachdem die Stiftung errichtet worden ist, kann auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit gestellt werden. Dieser Antrag ist formlos, .d.h., es reicht ein einfaches Anschreiben unter Beifügung einer Kopie der Satzung, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Finanzbehörde erstellt dann eine vorläufige Bescheinigung. Diese ist grundsätzlich keine Entscheidung über die Steuerbefreiung, sondern es handelt sich lediglich um eine Auskunft über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Stiftung. Die vorläufige Bescheinigung wird im Allgemeinen befristet erteilt. Sie ist durch die Finanzverwaltung frei widerruflich.
Beteiligungsträgerstiftung
Bei der Beteiligungsträgerstiftung hält die Stiftung eine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Die Beteiligungsträgerstiftung kann sowohl eine private gemeinnützige Stiftung als auch eine Familienstiftung sein. Die Beteiligung der Stiftung an einer OHG wird von der Stiftungsaufsichtsbehörde wegen der Haftungsfrage als problematisch angesehen. Unkritisch und deshalb der weitaus häufigere Fall ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Controlling
Nur derjenige Stiftungsverwalter, der über Kenntnisse im Controlling und im Rechnungswesen verfügt, kann die wirtschafliche Verwendung der Stiftungsmittel sicherstellen. Das bezieht sich sowohl auf die Effizienz der Verwaltung als auch auf das Controlling der mit Stiftungsmitteln geförderten Projekte. Um die dem Stiftungszweck entsprechende Verwendung der Mittel sicherzustellen, muss er auch nach Vergabe der Stiftungsmittel die sinnvolle und effektive Verwendung im Sinne des Stifters kontrollieren.
Destinatäre
Im Rahmen der Zwecksetzung legt der Stifter den Kreis der Destinatäre (Begünstigten) der Stiftung fest. Die Destinatäre sind all diejenigen Personen bzw. Institutionen, denen Stiftungsleistung zugute kommen soll. Der Stifter kann frei bestimmen, wer Destinatär der Stiftung sein soll. Die Destinatäre haben in der Regel keinerlei Verwaltungs- und Kontrollrechte. Der Stifter kann den Destinatären einen Rechtsanspruch auf Leistung einräumen, vielfach wird er jedoch bewußt ausgeschlossen.
Doppelstiftung
Bei dem Modell der so genannten Doppelstiftung sind letztendlich zwei Stiftungen an einer GmbH oder AG beteiligt. Meistens ist eine Familienstiftung mit dem geringeren Anteil am Vermögen der GmbH beteiligt. Sie stellt jedoch die Mehrheit der Stimmrechte und hält – bezogen auf ihren geringeren Anteil am Vermögen- einen relativ hohen Anteil am Gewinn, beispielsweise 50%. Die zweite Stiftung, in der Regel eine gemeinnützige Stiftung, wird dann mit 90% am Vermögen der GmbH beteiligt, erhält aber mit dem geringeren Anteil der Stimmrechte auch einen geringeren Gewinnanteil.
Einrichtung, stiftungseigene
In einigen Fällen ist der Betrieb stiftungseigener Einrichtungen durch den Stifter vorgesehen. Dazu zählen z.B. Kindergärten, Krankenhäuser oder kulturelle Einrichtungen. Die Kontrolle, Finanzierung, bis hin zum kompletten Betrieb der Einrichtung wird durch das Stiftungsmanagement übernommen. Ab einer gewissen Größe werden allerdings die stiftungseigenen Betriebe in einer eigenen Rechtsform geführt. Dabei ist zu definieren, welche Rolle das Stiftungsmanagment bezogen auf die Betriebe hat. Typisch wäre die Kontrolle der Wahrung des Stifterwillens im laufenden Betrieb, die Finanzierung, die Berufung und Kontrolle der Leitung der stiftungseigenen Betriebe.
Ertragsteuerbefreiung
Einer der wesentlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung liegt in der Ertragsteuerbefreiung. Die gemeinnützige Stiftung zahlt weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Die Zinsen und Erträge, die eine Stiftung aus ihrem Vermögen erzielt, um damit den gemeinnützigen Zwecken zu dienen, sind von der Ertragsteuer befreit. Für Spenden und Zustiftungen fallen grundsätzlich keine Ertragsteuern an. Einziger Ausnahmefall ist der so genannte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer Stiftung. Dieser ist sowohl gewerbe- als auch körpersteuerpflichtig vorausgesetzt, die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb übersteigen die Steuergrenze von €30.678.
Exekutivorgan
In der Satzung einer Stiftung wird festgelegt, welche Organe die Stiftung hat. In diesem Zusammenhang sind die Entscheidungskompetenzen der einzelnen Organe sowie die Vertretung der Stiftung nach außen hin festzulegen. Die rechtsfähige Stiftung muss mindestens einen Vorstand haben, der aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen kann und nicht als „Vorstand“ bezeichnet werden. Häufig wird er auch unter Begriffen wie „Kuratorium“ oder „Verwaltungsrat“ geführt. Unabhängig davon, wie die Bezeichnung lautet, handelt es sich um das Exekutivorgan der Stiftung, das die laufenden Geschäfte der Stiftung führt und diese üblicherweise auch nach außen hin vertritt.
Familienstiftung
Die Familienstiftung ist keine eigene Stiftungsart, sondern in der Regel eine Variante der selbständigen Stiftung. Die Bezeichnung „Familienstiftung“ weist nicht auf den Errichter der Stiftung hin, sondern auf die Begünstigten der Stiftung. Die Familienstiftung ist folglich nicht von einer sondern für eine Familie ins Leben gerufen. Einer der Hauptgründe für die Errichtung einer Familienstiftung besteht in dem Willen des Stifters, das Familienvermögen in einer Hand zu wissen, da das geltende Erbrecht die Teilung des Erbes vorsieht. Die Familienstiftung ist wegen des stark eingeschränkten Begünstigtenkreises nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung, also nicht steuerprivilegiert.
Fundraising
Eine wesentliche Aufgabe des Stiftungsmanagements ist das Fundraising. Um die Stiftungsziele zu erreichen, kann das Stiftungsmanagement versuchen, weitere Mittel durch Spenden, Zustiftungen o.ä. zu gewinnen. Je nach Stiftungszweck und –vermögen kann die Stiftung sogar ganz oder teilweise auf Zuwendungen Dritter angewiesen sein. Nur wenn das Stiftungsmanagment in der Lage ist, die Ideen und Ziele der Stiftung zu positionieren und bekannt zu machen, wird die Stiftung in der Lage sein, weitere Mittel zu gewinnen. Professionelles Fundraising, wie es in den USA betrieben wird, ist hierzulande allerdings noch selten.
Gemeinnützigkeit
Gemeinnützige Zwecke liegen vor, wenn die Stiftung die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Frü den Begriff der Allgemeinheit fehlt es an klaren Merkmalen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der Rechtsordnung verfassungsgemäß auszulegen ist. Unter Allgemeinheit ist nicht notwendigerweise die Gesamtheit der Bürger oder deren Mehrheit zu verstehen. Die Vorschrift der Förderung der Allgemeinheit soll lediglich ausschließen, dass exklusive oder reine Sonderinteresse, wie beispielsweise eine Belegschaft oder ein abgegrenzter kleiner Personenkreis, gefördert werden. Dies heißt nicht, dass keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, wenn sich die Stiftung für eine Minderheit einsetzt. Es muss lediglich eine Beziehung des geförderten Zweckes unter den ihr zu dienenden Mitteln im Interesse der Allgemeinheit bestehen.
Geschäftsbetrieb, wirtschaftlicher
Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Stiftung, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten kann, ohne grundsätzlich die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Die Stiftung muss lediglich die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen, d.h. Einkünfte und Umsätze, nach den normalen Vorschriften für steuerpflichtige Betriebe versteuern. Es liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn es sich um einen so genannten Zweckbetrieb nach §65 - § 68 AO handelt.
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen besteht aus dem Stiftungskapital, das der Stifter seiner Stiftung zur Verfügung gestellt hat, und eventuellen Zustiftungen, also späteren Zuführungen zum Stiftungskapital. Das Grundstockkapital ist ungeschmälert zu erhalten, um den Bestand und die Arbeit der Stiftung nachhaltig abzusichern. Das Grundstockvermögen darf nicht veräußert oder ausgegeben werden.
Jahresabschluss
Rechtsnormen für die Rechnungslegung von Stiftungen finden sich zunächst in den Steuergesetzen, darüber hinaus in den Landesstiftungsgesetzen. Da die Landesstiftungsgesetze einerseits mit den Steuergesetzen nicht abgestimmt sind, andererseits die Landesstiftungsgesetze von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind, kann vom Grundsatz her festgehalten werden, dass diese Regelung hauptsächlich auf die Aufstellung einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht zielt. Nur vereinzelt wird die Aufstellung eines Jahresabschlusses verlangt.
Kapitalgesellschaft
Bringt der Stifter im Rahmen des Stiftungsgeschäfts eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus seinem Privatvermögen ein, ist diese Einbringung unentgeltlich. Da es somit an einem Veräußerungsgewinn fehlt, tritt eine Gewinnverwirklichung nicht ein und somit fällt keinerlei Steuer für diesen Vorgang an.
Anders jedoch wenn die Beteiligung aus einem Betriebsvermögen des Stifters auf eine Stiftung übertragen wird. Es kann sich hierbei dann um eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft handeln. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn der Gesellschafter ein persönliches Interesse an der Errichtung der Stiftung hat und er der Kapitalgesellschaft zugunsten der Stiftung Vermögen übertragen hat, das bei ihr den Gewinn mindert. Hierbei fallen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an.
Kompetenz
Die Anforderungen an die stiftungsfachliche Kompetenz sind sehr viel höher als weithin vermutet. Um eine Stiftung erfolgreich zu verwalten, ist Kompetenz auf den Gebieten Finanzmanagement, Rechnungswesen/Controlling, Recht, Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit erforderlich.
Ein Spezialist auf einem dieser Gebiete wird möglicherweise nicht die ganze Breite der Anforderungen abdecken können. Erst langsam setzt sich in Deutschland durch, was im Stiftungsland USA bereits zum Allgemeinverständnis gehört: Stiftungsmanagement ist eine eigene Disziplin, für die es speziell hierfür ausgebildeter Fachleute bedarf.
Körperschaftsteuer
Sowohl rechtsfähige als auch treuhänderische nicht gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in Deutschland sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Einkünfte, die die nicht gemeinnützige Stiftung erzielt, der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25%. Nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze zur Einkommensermittlung sind die Einkommen um einen Freibetrag von €3.835 zu kürzen. Hieraus resultiert die Möglichkeit, dass ggf. eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen ist.
Landesstiftungsbehörde
Zur Entstehung einer selbständigen Stiftung ist die Anerkennung (früher: Genehmigung) der zuständigen Landesstiftungsbehörde erforderlich. Zuständig ist die Landesstiftungsbehörde des Bundeslandes, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Liechtenstein
Das liechtensteinische Recht bietet dem Stifter viele Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner Stiftung. So hat der Stifter die Auswahl zwischen drei Rechtsformen, der Stiftung, dem Treuunternehmen (Trust) oder der Anstalt.
Ähnlich wie bei der deutschen Stiftung überträgt der Stifter bei der Stiftung liechtensteinischen Rechts sein Vermögen dauerhaft auf die Stiftung. Die Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. In einigen Fällen, so etwa bei Familienstiftungen und falls die Destinatäre hinreichend exakt bestimmt sind, genügt die Hinterlegung, so dass der Stifter anonym bleiben kann. Der Stiftungszweck darf nicht rein kaufmännisch sein. Die eingetragenen Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht. Die Stiftung kann eigennützig als Familienstiftung oder fremdnützig als Personalfürsorgestiftung oder Wohltätigkeitsstiftung ausgeführt sein. Die Stiftungsaufsicht bezieht sich auf eine reine Rechtsaufsicht.
Marketing
Stiftungen wollen etwas bewirken. Um das zu bewerkstelligen, wenden sich viele Stiftungen an die Öffentlichkeit. Es ist die Aufgabe des Stiftungsmanagements, für einen konsistenten, dem Stifterwillen entsprechenden Auftritt in der Öffentlichkeit zu sorgen. Auch für Stiftungen gelten die klassischen Gesetze und Ziele des Marketings. So können die Erzielung eines bestimmten Bekanntheitsgrades, die Gewinnung eines Wiedererkennungswertes, die korrekte Assoziation von Stiftungsname und –zielen sowie die Erzielung positiver Emotionen bezüglich der Marke (hier: Stiftung) angestrebt werden.
Miterbin
Setzt der Erblasser die Stiftung zur Miterbin ein, so ist in der Regel von vorneherein die auf die Stiftung entfallende Erbquote festzusetzen. Die Erbquote gibt an, wie hoch der auf die Stiftung entfallende Anteil an der gesamten Erbmasse ist. Meist steht erst nach der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft fest, welche Vermögensgegenstände die Stiftung konkret erhält. Dies kann dazu führen, dass die Stiftung den ihr zugedachten Wert beispielsweise in Form eines wertvollen Hausrates erhält. Insofern ist es sinnvoll, dass der Erblasser eine so genannte Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB erlässt.
Mittelverwendung
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die Mittel der Körperschaft „nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden“. Wie nunmehr auch im Gesetz in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO klargestellt ist, verlangt das Gesetz insoweit eine „zeitnahe“ Verwendung. Daraus ergibt sich zugleich im Umkehrschluss, dass eine Zuführung von Mitteln zum Vermögen oder eine Rücklagenbildung nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Nutzungsgebundenes Vermögen
Für satzungsmäßige Zwecke „verwenden“ heißt nicht nur „verbrauchen“, sondern für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen. Erwirbt eine gemeinnützige Stiftung z.B. ein Gebäude, Grund und Boden oder andere Wirtschaftsgüter zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke, d.h. tätigt sie Investitionen im gemeinnützigen Bereich, liegt ebenfalls eine „Verwendung“ vor, auch wenn bilanziell nur ein Aktivtausch stattgefunden hat.
Die Verwendung von Mitteln zur Bildung von Vermögen im ideellen Bereich oder in den Zweckbetrieben führt zu sog. nutzungsgebundenen Vermögen. Dabei ist zu beachten, dass eine spätere Nutzungsänderung zugleich die „Verwendung“ der Mittel beendet. Hier lebt die Pflicht zur zeitnahen Verwendung wieder auf.
Beachte:
Die Mittel der Körperschaft müssen grundsätzlich „unmittelbar“ für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Keine Verwendung in diesem Sinne liegt daher vor, wenn die Mittel zunächst eingesetzt werden, um weitere Mittel zu erzielen. Daher sind Investitionen im Bereich der Vermögensverwaltung bzw. eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs keine Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke und gefährden somit die Gemeinnützigkeit der Körperschaft.
Nacherbschaft
Eine interessante Alternative für den potenziellen Stifter ist die Möglichkeit der Nacherbschaft. Hierbei setzt der Erblasser die Stiftung als Erbin ein, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Konkrekt heißt das: Nach dem Versterben des Erben wird die Stiftung Erbin des ersten Erblassers. Die Stiftung wird also bei Tod des Vorerben nicht zu dessen Erbin. Auf die Stiftung geht nur die Erbschaft des Erblassers über, nicht aber das Vermögen des Vorerben. Die Nacherbschaft ist lediglich dahin gehend beschränkt, dass die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren unwirksam wird, wenn nicht vorher der Nacherbfall eingetreten ist. Die Möglichkeit, die Stiftung als Nacherbin einzusetzen, ist somit eine interessante Gestaltungsalternative für denjenigen Erblasser, der zunächst seine Familie, insbesondere den Ehepartner, versorgen möchte, um nach deren Tod die Stiftung zu begünstigen.
Öffentlichkeitsarbeit
Eine wichtige Aufgabe des Stiftungsmanagements ist die Öffentlichkeitsarbeit. Stiftungen wollen etwas bewirken. Um das zu bewerkstelligen, wenden sich viele Stiftungen an die Öffentlichkeit, was vielfältige Gründe hat. Diese können sein: die Werbung für die Ideen und Visionen des Stifters, die Gewinnung politischer Unterstützung für die Ziele der Stiftung, hierzu zählt auch die Unterstützung durch bestimmte gesellschaftliche Gruppen, wie Parteien oder Verbände, oder die Erzielung von Wirkung auf die öffentliche Meinung.
Organe der rechtsfähigen Stiftung
In der Satzung der Stiftung wird festgelegt, welche Organe die Stiftung hat. In diesem Zusammenhang sind die Entscheidungskompetenzen der einzelnen Organe sowie die Vertretung der Stiftung nach außen hin festzulegen. Die rechtsfähige Stiftung muss mindestens einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Er muss nicht als „Vorstand“ bezeichnet werden. Häufig wird er auch unter Begriffen wie „Kuratorium“ oder „Verwaltungsrat“ geführt. Unabhängig davon, wie die Bezeichnung lautet, handelt es sich um das Exekutivorgan der Stiftung, das die laufenden Geschäfte der Stiftung führt und diese üblicherweise auch nach außen hin vertritt.
Neben dem Vorstand kann es sich anbieten, ein Beratungs- oder Kontrollorgan zu bestimmen, das oft als Beirat, Kontrollausschuss, Kuratorium oder Verwaltungsrat bezeichnet wird. Dieses Organ soll den Vorstand ergänzen, indem es ihn je nach Stifterwille berät, kontrolliert, prüft. Auch die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte kann von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden.
Private foundation
In den USA wird die private Stiftung (private foundation) steuerlich definiert als non-profit-organisation, die nicht zu den öffentlichen Wohltätigkeitsorganisationen (public charities) gehört. Public charities sind Kirchen, Schulen, Krankenhäuser, Regierung sowie öffentlich geförderte Wohltätigkeitswerke. Die Rechtsfrom der Stiftung ist unterschiedlich, sie kann als corporation oder als trust organisiert sein.
Der Trust ist eine im angelsächsischen Raum sehr verbreitete Rechtsform. Er ist der treuhänderischen Stiftung in Deutschland vergleichbar. Der Errichter des Trusts (settlor) überläßt einem Treuhänder (trustee) Vermögenswerte (trust property). Der Treuhänder verwaltet diese zugunsten eines Begünstigten (beneficiary) oder für gemeinnützige Zwecke (charitable trust). Er folgt damit den Vorgaben aus dem Errichtungsgeschäft bzw. der Trusturkunde (settlement oder declaration of trust). Trusts können zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet werden.
Pflichtteilsansprüche
Wird eine Stiftung von Todes wegen errichtet und zum Erben eingesetzt, können Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern Pflichtteilsansprüche geltend machen (§ 2303 BGB).
Die Übertragung von Vermögensgegenständen auf eine Stiftung kann dann eine Verkürzung von Pflichtteilsansprüchen zur Folge haben, wenn sie nicht länger als zehn Jahre vor dem Ableben des Stifters erfolgt ist.
Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht vor Ablauf der Auflösung der Ehe. Soweit der Stifter seinem Ehegatten Bezugsrechte einräumt, besteht gleichfalls das Risiko, dass sich der Fristbeginn verzögert. Aus Sicht der Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass die Vermögensausstattung einer Stiftung zu Lebzeiten der Pflichtteilsergänzung unterliegt. Die Errichtung von Stiftungen sollte daher nach Möglichkeit mit dem Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen einhergehen.
Rechnungslegung
Adressaten der Rechnungslegung sind der Stifter,die Organe der Stiftung, die Finanzverwaltung und unter Umständen die interessierte Öffentlichkeit. Für die rechtsfähige Stiftung gehören hierzu zusätzlich die Stiftungsaufsichtsbehörden. Die Rechnungslegung der Stiftung hat die Funktion, dass die Adressaten der Rechnungslegung einerseits den Nachweis haben wollen, dass das Stiftungsvermögen, so wie es der Stifter in die Stiftung eingebracht hat, erhalten ist, andererseits wollen sie die Informationen erhalten, wie die Erträge im Sinne des Stiftungszweckes eingesetzt wurden.
Rechtsnormen für die Rechnungslegung von Stiftungen finden sich zunächst in den Steuergesetzen, darüber hinaus in den Landesstiftungsgesetzen. Diese gelten nur für die rechtsfähigen Stiftungen bzw. öffentlichen Stiftungen.
Rücklagen, freie
Die freien Rücklagen unterscheiden sich von den sog. zweckgebundenen Rücklagen dadurch, dass sie nicht der Finanzierung konkreter zukünftiger Projekte dienen, sondern die Körperschaft in der Verwendung der zurückgelegten Beträge „frei“ ist. Sie können also auch dafür genutzt werden, dauerhaft das Vermögen der Körperschaft zu vermehren (Leistungserhaltung). Ebenso steht es der Körperschaft frei, eine in früheren Jahren gebildete freie Rücklage später wieder aufzulösen und die entsprechenden Mittel zeitnah für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Nicht zulässig ist hingegen die Verwendung der angesammelten Mittel aus der Rücklage für nicht satzungsmäßige Zwecke. So darf eine freie Rücklage z.B. nicht aufgelöst werden, um daraus Verluste in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugleichen. Freie Rücklagen werden unterschieden in:
- Rücklagen aus Überschüssen der Vermögensverwaltung
- Sonstige freie Rücklagen
- Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
- Ansparrücklage (§ 58 Nr. 12 AO)
Stiftungsrechtliche Anforderungen bei Stiftungen von Todes wegen
Um den stiftungsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, muss das in der Verfügung von Todes wegen enthaltene Stiftungsgeschäft Angaben zu Zweck, Organen, Vermögen, Name und Sitz der Stiftung enthalten. Diese Angaben sind unverzichtbar für die stiftungsrechtliche Genehmigung. Sind die Angaben nicht vollständig, kann dies im Extremfall dazu führen, dass der Stifterwille aufgrund Unwirksamkeit nicht erfüllt und somit die Stiftung nicht errichtet werden kann.
Stiftungsmanagement
Auch wenn durch den persönlichen Einsatz des Stifters Teile der Stiftungsarbeit übernommen werden, wird der Stifter bei einigen Themen Unterstützung wünschen. Dies können Bereiche sein wie: allgemeine Verwaltung, Buchführung/Rechnungslegung, Marketing, Publikationen, Schriftverkehr, Veranstaltungen etc. Einige Stiftungen engagieren fallweise einen nebenamtlichen Manager, größere, kapitalstarke Stiftungen erfordern ggf. einen oder mehrere Vollzeitmanager. Die Aufgabe eines Stiftungsmanagements ist es, die verfügbaren Mittel nach Maßgabe des Stifterwillens optimal einzusetzen, um die Ziele zu erreichen. Daher gelten die gleichen Anforderungen an die Effizienz, das Kostenbewusstsein und die Professionalität des Auftritts wie bei Wirtschaftsunternehmen.
Ganz wichtig ist, dass das Stiftungsmanagement frei von eigenen Interessen ist, die möglicherweise mit dem Stifterwillen in Konflikt stehen könnten. Oftmals bietet sich die Funktionstrennung von Stiftungsmanagement, Steuerberatung, Rechtsberatung und Vermögensverwaltung an.
Träger
Der Träger (oder Treuhänder) ist die Person oder Gesellschaft, die der Stifter auswählt, um in seinem Auftrag den Stiftungszweck zu realisieren und der hierzu seine bestehende Organisation zur Verfügung stellt. Hierzu überträgt der Stifter das Stiftungsvermögen auf den Träger. Der Träger verwaltet dieses Vermögen gemäß den Vorgaben des Stifters, die in der Stiftungssatzung dokumentiert sind. Damit ist die Auflage verbunden, dieses Vermögen als Sondervermögen separat zu verwalten und nach Maßgabe der Stiftungssatzung ausschließlich zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden. Zur Kontrolle der Arbeit des Trägers wird der Stifter in der Stiftungssatzung ein Kontrollgremium benennen, dem der Träger Rechenschaft ablegen muss.
Testamentsvollstreckung
Damit der Stifter sicherstellen kann, dass seine testamentarischen Anordnungen zur Errichtung einer Stiftung auch tatsächlich ausgeführt werden und es bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nicht zu Problemen zwischen den Beteiligten kommt, sollte er einen Testamentsvollstrecker benennen. Die Testamentsvollstreckung kann durch eine Verfügung von Todes wegen angeordnet werden, durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag.
Als Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person benannt werden. Infrage kommen hier die Personen, die über die notwendigen Sachkenntnisse verfügen. Der Erblasser sollte sich also nicht nach persönlichen Präferenzen richten, sondern anhand objektiver Kriterien den Testamentsvollstrecker ernennen. Von Berufs wegen ist dies der Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ausgeschlossen von der Bestellung zum Testamentsvollstrecker ist der Notar, der die letztwillige Verfügung des Erblassers beurkundet hat.
Der Testamentsvollstrecker übernimmt diejenigen Aufgaben, die der Erblasser für ihn bestimmt hat. Für den Fall, dass der Erblasser eine Stiftung errichten möchte, muss der Testamentsvollstrecker sich um die Genehmigung der Stiftung und die Übertragung des Vermögens kümmern.
Umsatzsteuervergünstigungen
Die Stiftung, die als Erträge entweder Zinsen oder Mieteinnahmen erhält, hat keinerlei umsatzsteuerliche Belastung. Grundsätzlich sind gemeinnützige Stiftungen anderen Unternehmen in umsatzsteuerlicher Hinsicht gleichgestellt. Daher unterliegen in der Regel Umsätze, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden, der Umsatzsteuer.
In besonderen Fällen ist der Steuersatz von zurzeit 7% zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn die Umsätze dem steuerbegünstigten Zweck direkt zugeordnet werden können.
Unternehmensträgerstiftung
Bei der Unternehmensträgerstiftung betreibt die Stiftung selbst ein Unternehmen. Genauso wie bei einem Einzelunternehmen der Unternehmer, haftet die Stiftung mit ihrem Vermögen persönlich für das unternehmerische Engagement. Unternehmensträgerstiftungen sind eine seltene Ausnahme im Stiftungswesen und haben keine besondere praktische Relevanz.
Vermögensübertragung auf die Stiftung
Das der Stiftung zugesicherte Vermögen geht nicht kraft Gesetzes auf die Stiftung über. Die Stiftung erlangt erst mit der staatlichen Anerkennung einen Anspruch auf rechtsgeschäftliche Übertragung des zugesicherten Vermögens (§ 82 S. 1 BGB). Im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Anerkennung besteht auch noch kein Anwartschaftsrecht der Stiftung auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesicherten Vermögens.
Das Eigentum an den verschiedenen Gegenständen des Stiftungsvermögens muss nach der Anerkennung einzeln auf die Stiftung übertragen werden (Einzelrechtsnachfolge). Dabei gelten die für die Übertragung des jeweiligen Gegenstandes allgemein geltenden (Form-)Vorschriften (insbesondere §§ 929 ff. BGB). Bei Grundstücken ist eine notariell beurkundete Auflassung erforderlich (§§ 873, 925 BGB).
Sind der Stiftung Vermögenswerte zugesichert, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen diese ausnahmsweise mit der Anerkennung kraft Gesetzes auf die Stiftung über (§ 82 S 2 BGB). Dies betrifft beispielsweise verschiedene gewerbliche Schutzrechte, die Nutzungsrechte an Urheberrechten und sonstige Forderungs- und Mitgliedschaftsrechte. Dagegen bedarf die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen aufgrund der regelmäßig bestehenden Zustimmungserfordernisse (§ 15 Abs. 5 GmbHG) der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG).
Die Übertragung des zugesicherten Vermögens auf die Stiftung wird von der Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht.
Vermögensverwaltung
Nach § 14 S. 3 AO liegt Vermögensverwaltung i.d.R. vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet, wird. Die Erträge aus der Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Körperschaft sind, soweit sie den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entsprechend verwendet werden, steuerfrei (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
Vertretungsmacht
Neben dem Stiftungsvorstand kann die Stiftungssatzung für bestimmte Rechtsgeschäfte besondere Vertreter bestellen (§§ 86 S. 1, 30 BGB). Mangels abweichender Regelung erstreckt sich deren Vertretungsmacht auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihnen zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.
Zeitnahe Mittelverwendung
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die Mittel der Körperschaft „nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden“. Wie nunmehr auch im Gesetz in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO klargestellt ist, verlangt das Gesetz insoweit eine „zeitnahe“ Verwendung. Daraus ergibt sich zugleich im Umkehrschluss, dass eine Zuführung von Mitteln zum Vermögen oder eine Rücklagenbildung nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Zweckbetrieb
Gemäß § 65 liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine Email schreiben.









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