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Stiften - aber wie?

Wer kann stiften?

Jede natürliche Person, die nach dem Gesetz voll geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber auch jede juristische Person, wie beispielsweise ein rechtsfähiger Verein, kann sich als Stifter betätigen.

Stiftungsgeschäft

Entscheidende Voraussetzung für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist, dass der Stifter seinen Willen, eine Stiftung zu gründen, zum Ausdruck bringt. Dies erfolgt im Rahmen des Stiftungsgeschäfts. In diesem erklärt der Stifter seine Absicht, eine Stiftung zu errichten. Gleichzeitig verpflichtet er sich, ein im Stiftungsgeschäft genau bestimmtes Vermögen auf die noch zu entstehende Stiftung zu übertragen.

In einer das Stiftungsgeschäft ausfüllenden Satzung entwirft der Stifter dann das rechtliche Gerüst für seine Stiftung. Hier legt er insbesondere fest, welchen Zweck die Stiftung verfolgen soll und welche Organe für die Stiftung handeln sollen.

Staatliche Anerkennung

Erst mit der staatlichen Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die zuständige Stiftungsbehörde erlangt die Stiftung den Status einer juristischen Person und damit Rechtsfähigkeit. Mit ihrer Entstehung erwirbt sie einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft näher bezeichneten Vermögens. Nachdem der Stifter diesen Anspruch erfüllt hat, kann er nicht mehr auf das Vermögen zugreifen.

Höhe des Vermögens

Die Höhe des Vermögens, das für die Stiftungserrichtung erforderlich ist, ist weder im BGB noch in den Landesstiftungsgesetzen vorgeschrieben. Da eine Stiftung ihre Zwecke grundsätzlich nur mit den Erträgen aus der Verwaltung ihres Vermögens verfolgt – gemeinnützige Stiftungen auch noch mit Spenden und sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln – ist eine nachhaltige Zweckerfüllung erst ab einem gewissen Mindestkapital realistisch möglich.

Die Stiftungsbehörden gehen daher grundsätzlich davon aus, dass zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ein Vermögen von mindestens €50.000 vorhanden sein muss. Diese Mindestsumme ist jedoch nur eine Orientierungsgröße für die Mindestausstatung einer Stiftung mit Vermögen. Für eine nachhaltige Zweckerfüllung der Stiftung ist eine solche Summe jedoch oft zu wenig, wenn nicht mit großer Wahrscheinlichkeit weitere Zustiftungen oder sonstige Zuwendungen oder regelmäßige Einnahmen neben den Vermögenserträgen der Stiftung zu erwarten sind.

Bedarf es für die Zweckverwirklichung nur geringer Mittel, beispielsweise weil nur einmal jährlich ein gering dotierter Preis verliehen wird, kann eine Stiftung im Einzelfall auch mit weniger als €50.000 gegründet werden. Genauso können weit mehr als €50.000 zur Errichtung notwendig sein, wenn die Zweckverfolgung finanziell aufwändig ist, wie es beispielsweise bei der Förderung der Gentechnologie der Fall sein dürfte. Zu bedenken ist auch, dass eine Stiftung in der Regel Verwaltungskosten für Buchhaltung, Jahresrechnung usw. verursacht und dass die freie Rücklage zum Inflationsausgleich ebenfalls aus Erträgen des Kapitals zu finanzieren ist. In der Praxis heißt dies, dass bei heutigem Zinsniveau einer Stiftung mit €50.000 nur rund €2.000 oder weniger aus Erträgen für die Fördertätigkeit zur Verfügung stehen, wenn nicht andere Zuwendungen das Budget der Stiftung erhöhen.

Zweck der Stiftung

Eine Stiftung kann sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützig ist der Zweck einer Stiftung dann, wenn er darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Sollen nach dem Stiftungszweck nur abgeschlossene Personenkreise -wie beispielsweise die Mitglieder einer Familie oder die Angehörigen eines bestimmten Unternehmens - gefördert werden, liegt keine Förderung der Allgemeinheit und damit keine Gemeinnützigkeit vor.

Gemeinnützigkeit

Verfolgt eine Stiftung jedoch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, kann sie in den Genuss der Steuerbegünstigungen gemäß der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kommen (AO), vorausgesetzt, sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Um von Anfang an in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, muss der Stifter für die Stiftungsgründung beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der Stiftungssatzung einen Antrag auf vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen. Entspricht die Satzung den Vorgaben der Abgabenordnung, erteilt das Finanzamt in einem positiven Bescheid die vorläufige Anerkennung als gemeinnützig für einen befristeten Zeitraum.

Nach Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde muss die Stiftung einen Freistellungsbescheid beim Finanzamt beantragen, um die Gemeinnützigkeit nachweisen zu können.


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