Steuer-Neuerungen November 2009
Termine November 2009
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung 1 | Scheck 2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.11.2009 | 13.11.2009 | 6.11.2009 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.11.2009 | 13.11.2009 | 6.11.2009 |
Gewerbesteuer | 16.11.2009 | 19.11.2009 | 13.11.2009 |
Grundsteuer | 16.11.2009 | 19.11.2009 | 13.11.2009 |
Sozialversicherung5 | 26.11.2009 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
der Schuldner die Leistung verweigert,
besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2007:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteili- gung |
1.7. bis 31.12.2007 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
1.1. bis 30.06.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 % |
1.7. bis 31.12.2008 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
1.1. bis 30.06.2009 | 1,62 % | 6,62 % | 9,62 % |
1.7. bis 31.12.2009 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
Auslegung des Begriffs der Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes
Ein Unternehmen betreibt in einem Gebäude ein wärmegeführtes Blockheizkraftwerk (BHKW) mit drei Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme sowie vier Heizkessel zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Als Energieträger setzt das Unternehmen Erdgas ein. Das BHKW versorgt den angrenzenden Stadtteil mit Fernwärme und die örtlichen Letztverbraucher mit Strom. Die Aggregate sind modular aufgebaut und bestehen aus einem Verbrennungsmotor mit einem angekoppelten Generator. Jedes der drei Module verfügt über eine eigene Steuerung, die es ermöglicht, die Aggregate je nach Bedarf zum Abdecken von Strom- und Wärmespitzen getrennt voneinander zu betreiben. Die verwendete Menge an Erdgas und die erzeugte Wärme werden gemeinsam gemessen. Dagegen wird der in den Modulen erzeugte Strom separat erfasst. Das Unternehmen rüstete 2005 die Module zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit Katalysatoren nach. Die Nachrüstung führte zu einer dauerhaften Leistungsreduzierung der Aggregate von bisher 2,34 Megawatt (MW) auf eine Gesamtnennleistung von 1,95 MW.
Das Hauptzollamt versagte für 2004 die für Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW festgelegte Stromsteuerbefreiung mit der Begründung, dass die drei Module auf Grund ihrer Montage in einem Gebäude und ihrer einheitlichen Funktion als eine Anlage anzusehen seien. Folglich müssten die erzeugten Strommengen addiert werden. Dabei sei auf die Nennleistung vor der Umrüstung abzustellen.
Zu Recht, meinte der Bundesfinanzhof. Die Stromsteuerbefreiung setzt voraus, dass der Strom in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt und in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, erzeugt wird.
Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist von einem funktionsbezogenen Anlagebegriff auszugehen, der eine isolierte Betrachtung einzelner Module verbietet. Es ist auf die Gesamtheit der einzelnen technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen. Als Kriterien können die räumliche Anordnung und Unterbringung der Module, die messtechnische Erfassung der eingesetzten Energieträger und des erzeugten Stroms sowie der erzeugten Wärme, die Steuerungsmöglichkeiten oder die Leitungsführung herangezogen werden. Indizien für das Vorliegen einer Gesamtanlage sind die räumliche Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort, z. B. in einem Gebäude, sowie der Betrieb eines BHKW durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises mit Strom und Wärme. Begriffsbestimmungen in außersteuerrechtlichen Vorschriften können zur Deutung des stromsteuerrechtlichen Anlagebegriffs nicht herangezogen werden.
Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes und der Funktion des von dem Unternehmen betriebenen BHKW stellten sich die drei Module als eine Anlage dar. Dafür sprachen die Existenz eines einzigen Betreibers, die räumliche Unterbringung der Module in einem Gebäude, also an einem Standort, die gemeinsame Erfassung der zum Betrieb eingesetzten Erdgasmengen und die gemeinsame Messung der erzeugten Wärme, die technischen Verbindungen zwischen den einzelnen Modulen, die Funktionsweise und die technische Abstimmung der einzelnen Komponenten (Aggregate und Heizkessel) sowie die Abgabe der erzeugten Kraft und Wärme ausschließlich an Letztverbraucher im angrenzenden Stadtteil.
Unwirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheids
Ein Bescheid über die Festsetzung von Zinsen war vom Finanzamt an einen Steuerberater als empfangsberechtigte Person für einen Steuerzahler geschickt worden. Noch am gleichen Tag rief der Sachbearbeiter des Finanzamts bei einer Angestellten des Steuerberaters an. Er teilte mit, dass der Bescheid falsch sei und aufgehoben würde. Es sei ein neuer Zinsbescheid mit einem höheren Zahlungsbetrag zu erwarten.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Zinsbescheid nicht wirksam geworden. Das Finanzamt hat seinen Willen, einen Bescheid zu erlassen, aufgegeben, bevor der Bescheid den Empfänger erreichte. Dies ist durch den Anruf des Sachbearbeiters geschehen. Ob die Information dem Empfänger oder seiner Mitarbeiterin mündlich oder schriftlich gegeben wird, ist unerheblich. Es ist zu unterstellen, dass eine der Mitarbeiterin gegebene Information noch am gleichen Tag an den zuständigen Steuerberater weitergegeben wird.
Aus den genannten Gründen war das Finanzamt berechtigt, später einen neuen Bescheid mit einer höheren Festsetzung eines Zinsbetrags an den empfangsberechtigten Steuerberater zuzustellen.
Keine abhängige Beschäftigung der geschäftserfahrenen Mutter beim geschäftsunerfahrenen Sohn
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, kommt es mehr noch als auf die schriftlichen Unterlagen auf die tatsächliche Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses an. Dies kann im Einzelfall gegen ein der Sozialversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis sprechen. So lag es in einem Fall, den das Landessozialgericht Baden Württemberg entschieden hat. Dort war eine langjährig als Gastronomin in einem Hotelbetrieb selbstständig tätig gewesene Mutter von ihrem Sohn, einem gelernten Koch, der einen eigenen Hotelbetrieb eröffnet hatte, angestellt worden. Die beklagte Rentenversicherungsträgerin entschied, dass keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Die Mutter habe stets eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und der Sohn sei bei ihr lange Jahre abhängig beschäftigt gewesen. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass der Sohn der Mutter Weisungen erteile.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Maßgebend sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dabei gäben die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag.
Übertragen auf den vorliegenden Fall ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Tätigkeit der Mutter als „Gästebetreuerin“ nicht in Form einer abhängigen Beschäftigung durchgeführt worden ist. Zu den Besonderheiten des vorliegenden Falles gehöre die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag nicht nur zwischen dem Sohn als Arbeitgeber und seiner Mutter als Arbeitnehmerin geschlossen worden ist, sondern dass dies zu einem Zeitpunkt geschehen ist, in dem sich abzeichnete, dass die Mutter auf Grund gesundheitlicher Beschwerden in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht unerheblich beeinträchtigt war. Da die Mutter versucht habe, Krankengeld zu erhalten, dränge sich der Verdacht auf, dass der Arbeitsvertrag nur deshalb unterzeichnet worden ist, um in den Genuss eines Anspruchs auf Krankengeld zu kommen. Eine persönliche Abhängigkeit der Mutter von ihrem Sohn in ihrer Tätigkeit als „Gästebetreuerin“ sei nur schwer vorstellbar, denn sie habe auf Grund der Tatsache, dass sie früher selbst ein Hotel geführt und auch den Beruf der Hotelfachfrau erlernt hat, mehr über die Führung eines Hotels gewusst als ihr Sohn, der eine Berufsausbildung als Koch genossen hat. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Gehaltszahlungen in bar erfolgten, was nicht dem unter Fremden Üblichen entspricht. Zweifel, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, gingen letztlich zu Lasten desjenigen, der sich auf die Sozialversicherungspflicht beruft. Dementsprechend sei das vorliegende Beschäftigungsverhältnis nicht als versicherungspflichtig einzustufen.
Sittenwidrig niedriger Arbeitslohn begründet Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers
Rechtsgeschäfte, durch die sich jemand Leistungen versprechen lässt, die zu der gewährten Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, sind nichtig, wenn dies unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen geschieht. Dies gilt auch, wenn für die Dienstleistung eines Arbeitnehmers ein auffällig geringes Entgelt gezahlt wird. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblichen Tariflohns erreicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Es ging um den Fall einer von 1992 bis 2002 in einem Gartenbaubetrieb als ungelernte Hilfskraft beschäftigten Portugiesin, die der deutschen Sprache nicht mächtig war. Sie erhielt anfänglich einen Stundenlohn von 6,00 DM netto, für Arbeit an Sonntagen zusätzlich pauschal 10,00 DM netto. Ab dem 1. Januar 2002 erhielt sie einen Stundenlohn von 3,25 € netto. Sie arbeitete durchschnittlich rund 270 Stunden pro Monat, wobei in den Wintermonaten 42 bis 274 Stunden und in der übrigen Zeit 219 bis 352 Stunden monatlich anfielen. Mit der Begründung, der Lohn für ihre Arbeit sei sittenwidrig gering gewesen, verlangte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber später eine Nachzahlung von rund 37.000,00 € brutto für nicht verjährte Zahlungszeiträume, wobei sie sich auf den für die Gartenbaubetriebe ihrer Region geltenden Lohntarifvertrag berief. Der beklagte Arbeitgeber wandte ein, dass Lohnwucher nicht vorliege. Maßstab könne nicht der Tarifvertrag sein, da sich die Parteien bewusst nicht tariflich gebunden hätten. Die durch die Leistungen der Klägerin erzielte Wertschöpfung entspreche nicht der tariflichen Vergütung. Außerdem seien lediglich 40 % der Gartenbaubetriebe der Region im Arbeitgeberverband organisiert.
Das Bundesarbeitsgericht gab der von der Klägerin hiergegen erhobenen Revision statt. Das Gericht führte aus, dass für die Beurteilung des Wuchertatbestands nicht allein auf die Verhältnisse am Tag des Vertragsschlusses abgestellt werden dürfe. Bei einem längeren Arbeitsverhältnis müsse auch die Entwicklung berücksichtigt werden. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass für die Beurteilung des Wuchertatbestandes der Gesamtcharakter des Arbeitsverhältnisses geprüft werden muss. Insbesondere die überlangen, das gesetzlich Zulässige weit übersteigenden und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten der Klägerin seien zu berücksichtigen.
Erstmals stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen ist, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers komme es für den objektiven Wert der Leistung nicht auf den so genannten Aneignungswert für den Unternehmer an. Ausgangspunkt der Wertbestimmung seien in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Sie drückten den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Die Bestimmung des Werts der Leistung anhand des Tariflohns schränke auch nicht die negative Koalitionsfreiheit der Parteien ein. Die einschlägigen Tarifverträge würden lediglich rechtstatsächlich als Vergleichsmaßstab zur Bestimmung der üblichen und angemessenen Vergütungshöhe herangezogen, was zulässig sei. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Dienstleistung und Lohn besteht, wenn ein Arbeitslohn nur zwei Drittel des in einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag geregelten Entgelts beträgt. Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht nun angeschlossen. Unterhalb dieser Grenze sei mangels besonderer Umstände Lohnwucher anzunehmen. Werde der übliche Lohn in einem derartigen Ausmaß unterschritten, liege eine erhebliche, ins Auge fallende und regelmäßig nicht hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf. Eine Üblichkeit der Tarifvergütung könne angenommen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigen.
Was die subjektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers angeht, reiche es aus, wenn sich der Arbeitgeber leichtfertig der Einsicht verschließe, dass sich der andere nur wegen seiner schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt. In einem Arbeitsverhältnis könne auch regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die einschlägigen Tariflöhne dem Arbeitgeber bekannt sind; denn sie sind für ihn einerseits von hohem Interesse, andererseits auch ohne große Schwierigkeit zu beschaffen. Maßgebend sei die Kenntnis der für die Beurteilung erheblichen Umstände; es helfe dem beklagten Arbeitgeber also nichts, wenn er die Zwei-Drittel-Grenze nicht kannte oder sich etwa wegen wirtschaftlicher Notwendigkeiten als Familienunternehmer ohne Tarifbindung für berechtigt hielt, der Klägerin den niedrigeren Lohn zu zahlen.
Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausbildungszeit
Die lang anhaltende Erkrankung eines Auszubildenden begründet keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Ausbildungszeit. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen kürzlich entschieden.
Es ging um den Fall einer Verwaltungsfachangestellten, die innerhalb ihrer dreijährigen Ausbildungszeit insgesamt nur etwa zwei Monate Ausbildung absolvieren konnte und deshalb eine Verlängerung ihrer Ausbildungszeit beantragte. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag ab. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte: Die Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung. Vielmehr kann eine Verlängerung der Ausbildungszeit nur in Ausnahmefällen erfolgen. Eine entsprechende Beurteilung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Antragstellers vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall habe das beklagte Land zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin innerhalb ihrer Ausbildungszeit insgesamt nur kurze Zeit Ausbildung habe absolvieren können. In dieser Zeit hätten ihr nur wenige Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Auch an der Zwischenprüfung habe die Klägerin nicht teilgenommen. Eine Verlängerung zur Erreichung des Ausbildungsziels müsste im Falle der klagenden Verwaltungsangestellten trotz ihrer Vorbildung demnach derart lang bemessen sein, dass nahezu die gesamte Ausbildung nachgeholt werden müsste. Dies sei jedoch nicht Zweck der gesetzlichen Ausnahmeregelung.
Anbau von Zuckermais bewertungsrechtlich gärtnerische Nutzung
Bei der Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs wird u. a. unterschieden zwischen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Nutzung. Eine gärtnerische Nutzung führt zu anderen Werten bei der Ermittlung des festzustellenden Einheitswerts.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde über die Zuordnung des Anbaus von Zuckermais gestritten. Die geernteten Maiskolben waren für den Lebensmittelhandel bestimmt und wurden dort zu je zwei Maiskolben verpackt angeboten. Die Betriebsinhaber vertraten die Ansicht, dass der Anbau von Zuckermais der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sei. Dieser Anbau erfolge im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge. Das Gericht dagegen gelangte zu der Auffassung, dass der Anbau von Zuckermais Gemüsebau darstellt. Daraus folgt, dass die entsprechenden Anbauflächen als gärtnerisch genutzt anzusehen sind. Dies gilt nach Aussage des Gerichts auch dann, wenn der Anbau im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fruchtfolge vorgenommen wird.
Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden
Eine Buchhändlerin, die inzwischen als Lehrerin tätig ist, begann nach Abschluss ihrer Ausbildung ein Sonderpädagogik-Studium, das sie auf Grund Schwangerschaft nicht beendete. Im Jahr 2002 begann sie ein Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin und behandelte die angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten. Ab 2005 lehnte das Finanzamt den Abzug von Werbungskosten ab und berücksichtigte die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten mit einem Abzug von maximal 4.000 €.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten abzuziehen sind, wenn diesem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Im entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass das Studium nicht „ins Blaue hinein“ betrieben worden war.
Beraterhonorar eines GmbH Geschäftsführers betreffend Bestehen der Sozialversicherungspflicht sind keine Werbungskosten
Ein GmbH Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig, wenn er Weisungen unterworfen und in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft eingegliedert ist.
Nicht sozialversicherungspflichtig ist der GmbH Geschäftsführer, wenn er über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt und damit einen maßgebenden Einfluss auf deren Entscheidungen besitzt. Aber auch wenn der Geschäftsführer lediglich einen geringeren Kapitalanteil hält, kann die Versicherungspflicht im Einzelfall entfallen. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer in der Lage ist, nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern. Dies ist der Fall, wenn ihm insbesondere auf Grund einer Sperrminorität Einflussmöglichkeiten bereits auf gesellschaftsrechtlicher Ebene eingeräumt sind.
Schaltet der Geschäftsführer einer GmbH zur Frage, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, einen sachkundigen Berater ein und zahlt er diesem ein Erfolgshonorar, weil er tatsächlich nicht sozialversicherungspflichtig ist und seine bereits gezahlten Beiträge erstattet erhält, sind die Honoraraufwendungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Aufwendungen sind auch keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den Sonstigen Einkünften. Ein Sonderausgabenabzug ist ebenfalls nicht möglich. So entschied das Finanzgericht Rheinland Pfalz.
Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.
Beschränkter Sonderausgabenabzug bei Grenzgängern verstößt nicht gegen Europarecht
Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Problem auseinandergesetzt, ob die beschränkte Abzugsfähigkeit in Frankreich gezahlter Sozialversicherungsbeiträge eines Grenzgängers gemeinschaftswidrig ist. Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde:
Ein zusammen veranlagtes Arbeitnehmer-Ehepaar mit Wohnsitz im Inland erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ehemann war im Inland tätig, die Ehefrau, Französin, bezog in Frankreich Arbeitslohn. Die Arbeitnehmereinkünfte waren in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern.
Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass die in Frankreich einbehaltenen und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig seien, weil auch die Rentenbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung unterlägen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Arbeitnehmerin sah sich dadurch in ihren europäischen Grundfreiheiten eines Grenzgängers verletzt.
Einen Verstoß gegen das Europarecht vermochte das Gericht nicht zu erkennen. In der Urteilsbegründung setzt sich das Gericht ausführlich mit der unterschiedlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Besteuerung der daraus resultierenden Einkünfte in den beiden Staaten auseinander. Eine Rolle bei der Entscheidungsfindung dürfte auch gespielt haben, dass zwischenzeitlich in der Bundesrepublik Deutschland die sukzessive nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften eingeführt wurde.
Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag
Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolge-Verfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.
Bilanzierung von Zinszuschüssen zu Kapitalmarktdarlehen
Als Einmalbetrag ausgezahlte Zinszuschüsse bei der Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens sind passiv abzugrenzen. Die Auflösung hat ratierlich linear oder degressiv über die Darlehenslaufzeit zu erfolgen. Im Fall von Sondertilgungen auf das Darlehen hat eine dem Verhältnis der Sondertilgung zum ursprünglichen Darlehensbetrag entsprechende Auflösung des Passivpostens zu erfolgen. Die vorstehenden Grundsätze ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.
Der Zinszuschuss ist ein betrieblicher Ertrag. Er ist am jeweiligen Jahresende entsprechend der Darlehenslaufzeit passiv abzugrenzen. Dadurch unterscheidet er sich von einem Investitionszuschuss, der unmittelbar zu einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geförderten Wirtschaftsguts führt.
Ist das Darlehen als Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen ausgestaltet, ist der Zinsaufwand infolge laufender Tilgung des Darlehens degressiv nach der Zinsstaffelmethode gewinnwirksam aufzulösen. Demgegenüber bleibt bei einem Endfälligkeitsdarlehen der Zinsaufwand über die Darlehenslaufzeit konstant. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist linear aufzulösen.
Denkmalförderung für ein als Neubau anzusehendes Gebäude
Eltern hatten ein von ihnen bisher selbst genutztes Fachwerkhaus an ihren Sohn verkauft. Der ließ das Gebäude vollständig entkernen und grundlegend sanieren. Bautechnisch war das Gebäude anschließend als Neubau anzusehen. Trotzdem bescheinigte das zuständige Landesamt für Denkmalpflege, dass es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handelte und die gesamten Baumaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich waren.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts bestätigte der Bundesfinanzhof, dass es sich bei den Baukosten um förderfähige und damit abschreibungsbegünstigte Aufwendungen handelte.
Dienen Herstellungskosten an Gebäuden der Erhaltung als Baudenkmal, können unter weiteren Voraussetzungen dafür Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Wird das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt stattdessen in gleichem Umfang ein Sonderausgabenabzug in Frage. Wesentliche Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde vorliegt. Diese kann sich auf die verbindliche Feststellung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes beschränken, aber auch steuerlich beachtliche Feststellungen treffen. Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale mit steuerrechtlicher Bedeutung, ist dies für die Finanzbehörde bindend. Andernfalls könnte der Gesetzeszweck, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden.
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2007 nur noch dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Seit diesem Jahr können u. a. Lehrer keine Arbeitszimmerkosten mehr geltend machen, wenn deren Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit in der Schule liegt. Dagegen wehrte sich ein Lehrerehepaar im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens.
Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens entschieden, dass die Kosten für das Arbeitszimmer des Lehrerehepaars im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Das Gericht hegt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften und begründet dies mit der kontroversen Diskussion und den unterschiedlichen Finanzgerichtsurteilen.
Es bleibt abzuwarten, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wird.
Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht
Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil abgerissen, so sind für die steuerrechtliche Behandlung u. a. folgende Fälle zu unterscheiden:
Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, es als Gebäude zu nutzen (Erwerb ohne Abbruchabsicht), sind im Jahr des Abbruchs die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Wird ein Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben (Erwerb mit Abbruchabsicht) gilt Folgendes: War das Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht, so gehören sein Restbuchwert und die Abbruchkosten, wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Gebäudes in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, sonst zu den nicht abschreibungsfähigen Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
Ergänzend und klarstellend zu dieser Problematik hat das Niedersächsische Finanzgericht wie folgt entschieden:
Wird ein Gebäude bereits in der Absicht erworben, es ganz oder teilweise abzubrechen und anschließend umzubauen, gehören der anteilige Restbuchwert der entfernten Gebäudeteile und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu gestalteten Gebäudes.
Bei einer Umgestaltung des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Abbruch- und Umbauabsicht. Dieser Anscheinsbeweis kann entkräftet werden. Für die Fristberechnung ist der Abschluss des notariellen Kaufvertrags maßgebend.
Abbruchabsicht ist ebenfalls zu bejahen, wenn der Erwerber beim Gebäudeerwerb den schlechten baulichen Zustand kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch billigend in Kauf genommen hat.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.
Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind zu bilden
Wegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Rückstellung ist mit dem Betrag zu passivieren, der nach den Preisverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtages für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich notwendig ist.
Ist ein Unternehmer verpflichtet, seine Geschäftsunterlagen 10 Jahre aufzubewahren, ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts der jährliche Archivierungsaufwand nicht mit der Anzahl der Aufbewahrungsjahre, sondern nur mit dem arithmetischen Mittel der Aufbewahrungszeit, mit 5,5 zu vervielfältigen.
Bei der Berechnung sind u. a. folgende Kosten einzubeziehen:
Raumkosten,
AfA für Einrichtungsgegenstände,
anteilige Personalkosten.
Nicht rückstellungsfähig sind anteilige Finanzierungskosten, die Kosten für die künftige Anschaffung von Regalen und Ordnern, die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sowie die Einlagerung künftig entstehender Unterlagen.
Der Bundesfinanzhof muss sich mit dieser Frage noch beschäftigen.
Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit ihren um die jährlichen Absetzungen für Abnutzung gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Ein niedrigerer Teilwert darf nur berücksichtigt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt nur unter der Voraussetzung vor, dass der Wert des Wirtschaftsguts zum jeweiligen Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs eröffnet nur ein anhaltender Wertverlust die Möglichkeit zum Ansatz eines niedrigeren Teilwerts. Dabei ist bezüglich der Nutzungsdauer von der objektiven Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung auszugehen. Die Absicht, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu verkaufen, ist unbeachtlich.
Unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers keine geeignete Grundlage zur Ermittlung des lohnsteuerrechtlichen Vorteils aus einem Jahreswagenrabatt
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers keine geeignete Grundlage mehr, den lohnsteuerlichen Vorteil eines Arbeitnehmers für den Erwerb eines Jahreswagens zu ermitteln.
Als Ausgangsgröße galt bisher die unverbindliche Preisempfehlung (Endpreis) des Automobilherstellers, mit dem das fragliche Fahrzeug fremden Dritten angeboten wurde. Hiervon wurde die Hälfte des Rabatts abgezogen, der im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird. Dies hält das Gericht nicht mehr für zeitgemäß. Stattdessen ist nun der Preis maßgebend, zu dem das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs nach Abzug üblicher Preisnachlässe am Markt erhältlich ist. Ein Vergleich im entschiedenen Fall aus dem Jahr 2003 hatte ergeben, dass zum selben Zeitpunkt ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen einen Nachlass von 8 % auf den Listenpreis gewährt hatte.
Man kann davon ausgehen, dass diese Grundsätze auch für die Jahre nach 2003 gelten.
Werbungskosten bei jahrelangem Leerstand von Wohnungen nur bei Einkunftserzielungsabsicht abzugsfähig
Steht eine Wohnung nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer, sind Aufwendungen als Werbungskosten so lange abziehbar, wie sich der Eigentümer ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, z. B. durch Einschaltung eines Maklers oder fortgesetzte Zeitungsanzeigen. Werbungskosten sind dann abzugsfähig.
Stehen Wohnungen ohne vorausgegangene Vermietung über nahezu drei Jahrzehnte leer, so können die während der Zeit des Leerstands anfallenden Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Es sei denn, der Eigentümer kann den ernsthaften Willen nachweisen, in Zukunft einen Überschuss aus der Vermietungstätigkeit zu erzielen. So entschied das Finanzgericht Rheinland Pfalz. Es reicht nicht aus, wenn der Eigentümer einen Makler beauftragt, einen gewerblichen Mieter zu suchen, damit ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauarbeiten möglich ist. Auch potenzielle „private“ Mieter müssen gesucht werden, um die Einkunftserzielungsabsicht nachzuweisen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für ausländische Arbeitnehmer als steuerbarer Arbeitslohn
Zukunftssicherungsleistungen, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmer an ausländische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind Arbeitslohn.
Die inländische Tochtergesellschaft eines schwedischen Konzerns leistete für seine schwedischen Arbeitnehmer Beiträge an ausländische Versicherer. Dadurch erwarben die Arbeitnehmer unmittelbare Ansprüche gegen die Versicherungsunternehmen. Eine Lohnsteuer-Außenprüfung beurteilte die Versicherungsbeiträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an. Eine Steuerbefreiung kommt nach Aussage des Gerichts nicht in Betracht, weil die auf vertraglicher Grundlage erbrachten Leistungen nicht unter die nationale Steuerbefreiung fallen. Dass die Steuerbefreiung nur für auf gesetzlicher Grundlage erbrachte Zukunftssicherungsleistungen gilt, verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen EU Recht. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass im Entsendestaat Schweden die nachgelagerte Besteuerung gilt, die in der Bundesrepublik Deutschland erst im Rahmen einer Übergangsregelung eingeführt wurde.
Erstattungspflicht für nach Insolvenzreife abgeführte Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
Der Geschäftsführer einer GmbH ist zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft geleistet werden, wenn die Zahlungen nicht auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife im Gegensatz zur Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar.
Nur das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, nicht auch der Arbeitgeberbeiträge, ist unter Strafe gestellt.
Zahlungen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, weil einem Geschäftsführer mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung nicht angesonnen werden kann, fällige Leistungen an die Sozialkasse nicht zu erbringen, wenn er dadurch Gefahr liefe, strafrechtlich verfolgt zu werden.
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2010
Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2006 für die Jahre 2007 2009 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2010 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
Kosten für Altlastensanierung erhöhen Grunderwerbsteuer nur, wenn bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags bereits eine Sanierungsverfügung vorliegt
Erwirbt jemand ein Grundstück, unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, im Regelfall der Kaufpreis. Verpflichtet sich der Erwerber eines mit Altlasten kontaminierten Grundstücks im Kaufvertrag zu dessen Sanierung, erhöhen die Sanierungskosten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die zuständige Behörde bereits eine Sanierungsverfügung an den Veräußerer erlassen hatte. Nur in diesem Fall befreit der Erwerber den Veräußerer von einer diesen treffenden Verpflichtung. Andernfalls trifft die Sanierungsverpflichtung den Erwerber selbst als neuen Grundstückseigentümer.
Über hypothetischen Dividendenanspruch hinausgehende aktienrechtliche Ausgleichsansprüche stehen Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegen
An der X AG waren die A GmbH und die B AG beteiligt. Auf Grund eines Gewinnabführungsvertrags war die X verpflichtet, ihre Gewinne an die A abzuführen. Der B stand deswegen ein sog. Ausgleichsanspruch zu. Dieser richtete sich allerdings nach dem Bilanzgewinn der X und nicht wie im Aktiengesetz vorgesehen nach den hypothetischen Dividendenansprüchen der Aktionäre. Die X erklärte dem Finanzamt gegenüber ein steuerliches Organschaftsverhältnis mit der A. Danach hätte die X von ihren Gewinnen nur die an die B geleisteten Ausgleichszahlungen unter Berücksichtigung eines Steuerzuschlags versteuern müssen.
Der Bundesfinanzhof erkannte aber das steuerliche Organschaftsverhältnis nicht an, weil sich der Ausgleichsanspruch der B nach dem Bilanzgewinn der X richtete. Die X musste deshalb auch die an A abgeführten Gewinne als eigenes Einkommen versteuern.
Verwendungsfiktion für aus Einlagen vorgenommene Ausschüttungen gilt nicht, wenn Anteilseignern die Minderung des Einlagekontos nicht bescheinigt wurde
Eine AG beschloss im Dezember 2002 eine Gewinnausschüttung von 862.000 €. Hiervon wurden Kapitalertragsteuern einbehalten. Den Aktionären wurden entsprechende Steuerbescheinigungen ausgestellt. Der ausschüttungsfähige Gewinn betrug aber nur 143.043 €. Deshalb wurde der übersteigende Betrag von 718.957 € als Minderung des steuerlichen Einlagekontos behandelt. Weil Ausschüttungen aus dem Einlagekonto aber nicht steuerpflichtig sind, beantragte die AG nachträglich die Erstattung der zu viel gezahlten Kapitalertragsteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und berief sich dabei auf die sog. Verwendungsfiktion, die von den ausgestellten Steuerbescheinigungen ausgelöst worden sei.
Der Bundesfinanzhof gab der AG Recht, weil sie in den Steuerbescheinigungen nicht die Minderung des steuerlichen Einlagekontos bescheinigt hatte, sondern nur die einbehaltenen Kapitalertragsteuern.
Hinweis: Die Wirkungen einer Steuerbescheinigung zur Minderung des Einlagekontos sind zum 1.1.2006 neu geregelt worden.
Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.
Zugehörigkeit von Grundstücken zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
Ob Grundstücksteile dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen sind, ist nicht immer einfach zu beurteilen. Das macht der nachfolgend geschilderte Fall deutlich, über den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte:
Ein Landwirt hatte ein Grundstück, das bis 1969 als Ackerland genutzt wurde, in neun Bauparzellen aufgeteilt. Acht dieser Bauparzellen veräußerte er 1970 und 1971. Die neunte Parzelle bebaute er selbst mit drei Reihenhäusern, die im Dezember 1973 fertig gestellt und fremd vermietet wurden. Die bebaute Parzelle wurde weiterhin in der Bilanz ausgewiesen. Der Landwirt erklärte zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gebäudeherstellungskosten und die Absetzung für Abnutzung blieben jedoch unberücksichtigt.
Das Finanzamt sah die Einfamilienhäuser als gewillkürtes Betriebsvermögen an. Mit testamentarischer Zuweisung der Immobilien an die Schwester des zwischenzeitlich verstorbenen Landwirts zum 1. Januar 2002 wurde eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen angenommen und ein Entnahmegewinn versteuert.
Das Gericht kommt zu einem anderen Ergebnis. Durch die Nichtbilanzierung der Reihenhäuser habe der Landwirt eine Zuordnung zum Privatvermögen vorgenommen. Dies ist einer unmissverständlichen Entnahmehandlung gleichzusetzen. Die Entnahme der Grundstücke mit den aufstehenden Gebäuden erfolgte somit bereits 1973 mit Fertigstellung der Reihenhäuser.
BGB Gesellschaft darf Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Mehrfamilienhaus erworben. Zweck der Gesellschaft war die Eigennutzung der vermieteten Wohnungen durch die Gesellschafter. Jedem Gesellschafter war das alleinige Sondernutzungsrecht an bestimmten Wohnungen zugewiesen. Die Gesellschaft kündigte wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters das Mietverhältnis über eine Wohnung. Der Mieter widersprach der Kündigung. Nach der Kündigung wurde das gesamte Anwesen in Eigentumswohnungen umgewandelt.
Eine BGB Gesellschaft als Vermieterin darf einem Mieter grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Mehrfamilienhaus erworben und damit grundsätzlich die Rechte und Pflichten des Veräußerers übernommen hat. Der Mieter wird nämlich nicht davor geschützt, dass eine Personenmehrheit in den Mietvertrag eintritt. Zwar wird ein Mieter bei der Umwandlung von Wohnraum in Wohnungseigentum durch eine Bestandsgarantie und ein Kündigungsverbot geschützt. Der Schutzgedanke dieser Regelung greift im entschiedenen Fall aber nicht, da die Umwandlung erst nach der Kündigung erfolgte. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung lehnte das Gericht ab, da die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung schon vor der Begründung von Wohnungseigentum bestand.
Terrorversicherung ist umlagefähig
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. handelt es sich bei einer Terrorversicherung um eine Sachversicherung, deren Kosten als mietvertragliche Nebenkosten umlagefähig sind. Daran ändert sich nichts, wenn im Rahmen der Versicherung auch ein Betriebsunterbrechungsschaden mitversichert ist. Das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Sachwerts des Gebäudes ist stets schützenswert, unabhängig davon, welche weitergehenden Ziele er mitverfolgt. Da eine objektive Grundgefährdung für ein Objekt nie auszuschließen ist, entsprach der Abschluss der Versicherung auch dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Vermieter hat den Kunden von Gewerbetreibenden freien Zugang zu den Räumen zu gewährleisten
Bei Gewerberäumen gehört es zum vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache, dass die Hauseingangstür zu den gewerblichen Geschäftszeiten geöffnet ist und den Kunden nicht erst über eine Schließanlage oder auf das Klingeln Zugang gewährt werden muss.
Diese Auffassung hat das Landgericht Itzehoe in einer Entscheidung vertreten. In dem Verfahren begehrte ein Arzt, dass die Hauseingangstür während der Öffnungszeiten seiner Praxis entriegelt ist, um den ungehinderten Zugang seiner Patienten zu ermöglichen. Im Interesse der übrigen Wohnungsmieter hatte der Verwalter dieses Begehren abgelehnt. Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Der freie Durchgang zum Gewerbebetrieb gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Etwas anderes gelte nur, wenn die Sicherheitsbedenken der übrigen Mieter so schwerwiegend seien, dass die Belange des Gewerbetreibenden dahinter zurückstehen müssten. Dafür sah das Gericht aber keine Anhaltspunkte.
Bundesfinanzhof entschärft Anforderungen an den Nachweis steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen
Versendet ein Unternehmer den Gegenstand einer Lieferung durch einen selbstständigen Frachtführer in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn der Unternehmer die Versendung durch einen Beleg nachweist. Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ausreichender Versendungsbeleg ist, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält. Die Empfängerbestätigung nach Feld 24 des Frachtbriefs gehört nicht zu den zwingend erforderlichen Angaben.
Lässt der Erwerber den Gegenstand durch einen Beauftragten abholen, muss der Unternehmer nach Auffassung der Finanzverwaltung die Berechtigung des Abholenden durch eine schriftliche Vollmacht des Erwerbers belegen. Auch dies hat der Bundesfinanzhof verworfen. Bestehen an der Abholberechtigung im Einzelfall konkrete Zweifel, kann der Unternehmer den Nachweis mit anderen Mitteln führen, z. B. durch Zeugenbeweis. Er ist nicht ausschließlich auf einen Nachweis durch einen schriftlichen Beleg angewiesen.
Die Umsatzsteuer gehört zu den Masseverbindlichkeiten, wenn Werkvertrag erst nach Insolvenzeröffnung erfüllt wird
In einem Insolvenzverfahren ist zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten zu unterscheiden. Gehört eine Steuer zu den Insolvenzforderungen, muss das Finanzamt sie zur Tabelle anmelden und erhält ggf. nur die Insolvenzquote ausgezahlt. Gehört die Steuer zu den Masseverbindlichkeiten, erlässt das Finanzamt einen Steuerbescheid; der Insolvenzverwalter muss die Forderung vollständig vorab aus der Insolvenzmasse begleichen.
In Bezug auf die Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese eine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erbracht war und der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags verlangt. Soweit der Unternehmer das vereinbarte Entgelt bereits vor der Eröffnung vereinnahmt hat, ist dieser Betrag von der Umsatzsteuer abzuziehen.
Beispiel: Unternehmer U erhält den Auftrag, ein Gebäude zu errichten, Werklohn 100.000 € zzgl. USt. Er versteuert seine Leistungen nach vereinbarten Entgelten. Nach Ausschachten der Baugrube und dem Hochziehen der Kellerwände wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter wählt Vertragserfüllung und stellt das Gebäude fertig.
Die Umsatzsteuer in Höhe von 19.000 € gehört zu den Masseverbindlichkeiten. Es ist nicht ein fiktiver Betrag für die Ausschacht- und Kellerarbeiten anzusetzen und die fiktiv hierauf entfallende Umsatzsteuer als Insolvenzforderung zu behandeln.
Erhält U nach dem Ausschachten eine Abschlagszahlung in Höhe von 20.000 € zzgl. 3.800 € USt, beträgt die Masseverbindlichkeit noch (19.000-3.800) 15.200 €. Hat U die 3.800 € noch nicht an das Finanzamt abgeführt, handelt es sich insoweit um eine Insolvenzforderung.
Früherer Pharmarabatt stellte Bruttobetrag dar
Die Hersteller von Pharmazeutika sind verpflichtet, den Apotheken einen sog. Herstellerrabatt in Höhe von 6 % zu gewähren, den die Apotheken an die gesetzlichen Krankenkassen weiterleiten müssen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der gewährte Rabatt bis zum 31.3.2007 einen Bruttobetrag darstellte mit der Folge, dass aus diesem die Umsatzsteuer herauszurechnen war und die Gegenleistung sich nur um den um die herausgerechnete Umsatzsteuer ermäßigten Betrag verringerte.
Beispiel: Die Apotheke zahlte für ein Arzneimittel brutto 116 € (damaliger USt Satz 16 %; Nettoentgelt 100 €). Das Pharmaunternehmen gewährte einen Rabatt von 6 €. Die Gegenleistung der Apotheke nach Rabatt betrug also 110 €.
Das Entgelt minderte sich nicht um 6 € und damit die Umsatzsteuer um 0,96 €. Vielmehr war aus den 6 € die Umsatzsteuer herauszurechnen, so dass sich das Entgelt nur um 5,17 € auf 94,83 € verminderte. Die Umsatzsteuer verminderte sich dann lediglich um 0,83 €.
Seit 1.4.2007 ist gesetzlich geregelt, dass der Herstellerrabatt sich vom Nettobetrag der Lieferungen berechnet.
Für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellte Kontaktlisten sind ermäßigt zu besteuernde Druckerzeugnisse
Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten), die für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, unterliegen als Lieferungen von Druckerzeugnissen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von zurzeit 7 %.
Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Unternehmers entschieden, der Kontaktdaten von heiratswilligen Damen kostenlos aufnahm, drucktechnisch in einer immer wieder aktualisierten Kontaktliste aufbereitete und diese Kontaktliste mit ca. 150 bis 200 Datensätzen an Interessierte verkaufte. Entscheidend sei, dass die Listen für eine unbestimmte Anzahl von kontaktsuchenden Männern hergestellt wurden und sich somit nicht wesentlich von Adress- oder Fernsprechbüchern unterscheiden. Wäre die Liste für jeden Interessenten nach dessen individuellen Wünschen (beispielsweise Wohnort, Alter, Größe, Augen- und Haarfarbe) zugeschnitten worden, hätte das Dienstleistungselement im Vordergrund gestanden. Auf den Verkauf solcher individualisierten Kontaktlisten ist der Regelsteuersatz von zurzeit 19 % anzuwenden.
Geschäftsveräußerung auch bei teilweiser Übernahme der Mietverträge
Ein Unternehmen hatte 1994 ein Bürogebäude unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs errichtet und mit Büromöbeln ausgestattet. Das Gebäude vermietete das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig an verschiedene Mieter. Im Juni 1998 veräußerte das Unternehmen umfangreiche Büroeinrichtungen an die Mieter. Im Juli 1998 veräußerte das Unternehmen das Grundstück umsatzsteuerfrei. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nur noch Mietverträge mit K und der A GmbH. Ansonsten stand das Gebäude leer. Das Mietverhältnis mit K hat der Erwerber nicht übernommen, aber das mit der A GmbH.
Das Finanzamt meinte, die steuerfreie Veräußerung des Grundstücks bewirke eine Änderung der Verhältnisse, so dass sich ein Vorsteuerberichtigungsbetrag ergebe. Die Mietverträge und das Mobiliar seien wesentliche Grundlagen des Vermietungsunternehmens. Da der überwiegende Teil der Mietverträge bei Veräußerung nicht mehr bestanden habe und das Mobiliar vorher veräußert worden sei, liege keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
Der Bundesfinanzhof nahm dagegen eine steuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen an. Eine solche löst keine Vorsteuerberichtigung aus, weil der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der Erwerber muss beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Entscheidend ist, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Der Fortsetzung der durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht nicht entgegen, wenn der Erwerber den Geschäftsbetrieb ändert oder modernisiert. Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Eine Geschäftsveräußerung durch Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks liegt auch vor, wenn dieses nur teilweise vermietet oder verpachtet ist, die nicht genutzten Flächen aber zur Vermietung oder Verpachtung bestimmt sind, da hinsichtlich dieser Flächen auf die Fortführung der bisherigen Vermietungs- oder Verpachtungsabsicht abzustellen ist.
So war es im Besprechungsfall. Der Erwerber setzte die bisher durch die Klägerin ausgeübte Vermietungstätigkeit fort. Dass das Grundstück nur teilweise vermietet war, steht der Geschäftsveräußerung nicht entgegen, da die unvermieteten Flächen zur Vermietung bestimmt waren. Unbeachtlich war, dass der Erwerber das Büroinventar nicht übernommen hat, da eine Geschäftsveräußerung auch dann vorliegt, wenn der Erwerber das Unternehmen in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.
Kein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis einer Organtochter zu mehreren Organträgern
Grundlage eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers. Fehlt eines der vorgenannten Elemente, bleiben die Unternehmen selbstständige Steuersubjekte.
Liegt ein Organschaftsverhältnis vor, werden die Umsätze einschließlich der daraus resultierenden Umsatzsteuer und die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet.
Entgegen der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Rechtslage kann im Umsatzsteuerrecht kein Organschaftsverhältnis einer Organgesellschaft zu mehreren Organträgern begründet werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsvertreter gilt auch für Untervertreter
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und vertretern von der Umsatzsteuer befreit.
Kern der steuerbefreiten Tätigkeit ist es, am Abschluss von Versicherungen interessierte Personen zu finden und mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlungstätigkeit ist auf den Abschluss eines einzelnen Geschäfts gerichtet. Sie kann in einer Nachweis-, Kontaktaufnahme- oder Verhandlungstätigkeit bestehen.
Nicht erforderlich ist, dass dies durch eine Person allein geschieht. Es können auch verschiedene Mitwirkende jeweils einen Teil der die Vermittlung betreffenden Arbeit leisten. Auch ist es nicht erforderlich, dass die Leistungen jeder beteiligten Person direkt und unmittelbar gegenüber dem Lebensversicherer erbracht werden. Es reicht aus, wenn sie für einen Hauptvermittler erbracht werden.
Eine Abgrenzung zwischen umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Tätigkeit ist insoweit vorzunehmen, als Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu Vermittlungsgeschäften aufweisen, nicht steuerbefreit sind, etwa die Festsetzung und Auszahlung der Provision, das Halten der Kontakte zu und die Weitergabe von Informationen an Versicherungsvertreter oder die Abwicklung von Schäden. Auch die Tätigkeit eines „Overhead-Handelsvertreters“, der lediglich Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt, ist nicht umsatzsteuerbefreit.
Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Lieferung von Pflanzen und deren Einpflanzen
Eine Baumschule pflanzte auf Wunsch der Kunden auch die dort gekauften Pflanzen ein. Dabei berechnete sie für die Lieferung der Pflanzen 7 % Umsatzsteuer und für das Einpflanzen 19 % Umsatzsteuer. Das Finanzamt unterwarf in den vorgenannten Fällen beide Entgelte dem Regelsteuersatz von 19 %.
Der Bundesfinanzhof gab der Baumschule Recht, weil die Lieferung von Pflanzen und deren Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils eigenständige Leistungen sind.
Wegfall der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei bewusst unrichtiger Rechnungsausstellung ist zweifelhaft
Die Lieferung eines Gegenstands von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer im Lieferstaat befreit (innergemeinschaftliche Lieferung). Im Gegenzug muss der Abnehmer den Erwerb des Gegenstands im Empfängerstaat mit dem dort gültigen Umsatzsteuersatz versteuern. Der Bundesfinanzhof hält es für ernstlich zweifelhaft, ob der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entgegensteht, dass der inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer gebrauchte Kfz von Deutschland nach Portugal geliefert und darüber falsche Rechnungen ausgestellt, um den Abnehmern die Vermeidung der portugiesischen Erwerbsbesteuerung zu ermöglichen. Nach Bekanntwerden der Vorgänge setzte das deutsche Finanzamt Umsatzsteuer auf die Kfz-Lieferungen des Unternehmers fest, der die entsprechenden Bescheide im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes angriff.
Das Gericht gab dem Unternehmer Recht, weil die Kfz-Lieferungen in Portugal zu besteuern seien. Irrelevant sei nämlich, ob die Erwerbsbesteuerung in Portugal tatsächlich stattgefunden habe. Weiterhin käme es zu einer Doppelbesteuerung, wenn nach der Aufklärung des Sachverhalts neben Portugal auch Deutschland Umsatzsteuer auf die Lieferungen erheben würde. Im Hauptsacheverfahren muss nun geklärt werden, ob die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung wegen der bewusst unrichtigen Rechnungsausstellung entfällt.
Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Bagatellschaden verstößt gegen Schadensminderungspflicht
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn eine Beschädigung eines PKW nach dem äußeren Erscheinungsbild als geringfügig erscheint und die Reparaturkosten als Bagatellschaden anzusehen sind.
Das hat das Amtsgericht Lemgo in einem Fall entschieden, in dem ein Fahrzeug nur geringfügig äußerlich mit einem Reparaturkostenaufwand von 1.535,41 DM beschädigt worden war.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Ermittlung des Schadensumfangs durch einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt möglich gewesen wäre, und wies die Klage auf Erstattung der Gutachterkosten ab.
Mithaftungsübernahme für finanziell krass überforderte Lebenspartner sittenwidrig
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehe- oder Lebenspartner grundsätzlich sittenwidrig.
Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit nur dann aus, wenn den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende „Ausfallhaftung“ trifft.
Eine Grundschuld, die auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, stellt keine solche die Sittenwidrigkeit ausschließende Sicherheit dar.
Auch die im Insolvenzrecht vorgesehene Möglichkeit der Restschuldbefreiung steht der Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehe- oder Lebenspartner nicht entgegen.
Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010
Der Rat der EU hat 2008 zwei Richtlinien zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlassen, die zum 1.1.2010 in nationales Recht umzusetzen sind. Diese ändern die Ortsbestimmungen für sonstige Leistungen, erweitern das Reverse-Charge-Verfahren sowie die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung um die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen und regeln das Vorsteuer-Vergütungsverfahren neu.
Der nationale Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben im Jahressteuergesetz 2009 in nationales Recht umgesetzt. Änderungen wird es noch bei der Zusammenfassenden Meldung geben, die derzeit im „Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes“ beraten werden.
Die Änderungen zur Neuregelung der Ortsbestimmung für sonstige Leistungen treten am 1.1.2010 in Kraft.
Sonstige Leistungen an einen Unternehmer
Sonstige Leistungen an einen Unternehmer (B2B Leistung, Business-to-Business) werden regelmäßig an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängersitzprinzip). Das gilt für die Leistungserbringung sowohl gegenüber Unternehmern mit Sitz in der EU als auch mit Sitz im Drittland.
Den Unternehmern gleichgestellt werden insoweit juristische Personen (insbesondere des öffentlichen Rechts), soweit sie nicht unternehmerisch tätig sind und ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
Die Leistung muss für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden sein. Die bisherige Möglichkeit, für bestimmte innergemeinschaftliche sonstige Leistungen den Leistungsort durch Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verlagern, wird abgeschafft. Verwendet der Leistungsempfänger aber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kann der Leistende davon ausgehen, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Für den unternehmerischen Bereich bezogen sind auch Leistungen, die der Erbringung nicht steuerbarer Umsätze dienen.
Der Leistungsort liegt am Ort einer Betriebsstätte des Leistungsempfängers, wenn die Leistung an diese Betriebsstätte ausgeführt wird.
Sonstige Leistungen an Endverbraucher
Bei sonstigen Leistungen an Endverbraucher (Leistungen im B2C Bereich, Business-to-Consumer) bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers (Unternehmer-Sitz-Prinzip). Liegt der Ort im Ausland, ist die Leistung im Inland nicht steuerbar. Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer. Für Registrierung, Rechnungslegung, Fiskalvertretung und das Besteuerungsverfahren gilt das Recht des jeweils anderen Staates.
Ausnahmen von der grundsätzlichen Ortsregelung
Die nachfolgend genannten Ausnahmen gelten sowohl für Leistungen an Unternehmer als auch für Leistungen an Endverbraucher.
Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken und
sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger körperlich übergeben wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum
von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.
Veranstaltungsleistungen
Veranstaltungsleistungen sind kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind. Diese werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
Restaurationsleistungen
Für Restaurationsumsätze bestimmt sich der Leistungsort zukünftig nach dem Tätigkeits-Prinzip. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn sie nicht an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, wird dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird. Damit werden die tatsächlich im Ausland erbrachten Restaurationsleistungen nicht mehr mit deutscher Umsatzsteuer belastet.
Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet werden am Abgangsort erbracht.
Personenbeförderungen
Für Personenbeförderungsleistungen bestimmt sich der Leistungsort wie bisher nach dem Strecken-Prinzip. Die Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, ist nur der Teil der Leistung in Deutschland steuerbar, der auf das Inland entfällt.
Für alle vorgenannten Leistungen gilt, dass sie im B2B Bereich zum Reverse-Charge-Verfahren führen können. Ob und wie stehen im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaates. Sieht der jeweilige Mitgliedstaat die Übertragung der Steuerschuldnerschaft vor, hat der Leistende dort keine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen. Der Leistende hat den Umsatz in der Umsatzsteuer Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. In der Rechnung hat der Leistende seine und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben.
Sieht der jeweilige EU Staat keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft vor, ist der Leistende dort Steuerschuldner und hat die Erklärungspflichten des jeweiligen Belegenheitsstaates zu erfüllen.
Ausnahmen von der Ortsregelung bei Leistungen an Endverbraucher
Werkleistungen
Für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände bestimmt sich der Leistungsort nach dem Tätigkeits-Prinzip. Arbeiten in diesem Sinne sind hauptsächlich Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen. Werkleistungen sind sonstige Leistungen, die sich auf die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes beziehen, wenn der Werkunternehmer den be- oder verarbeiteten Stoff nicht als Hauptstoff hinzugefügt hat, sondern es sich bei den Stoffen nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.
Beispiele für solche Leistungen sind:
der Zusammenbau einer Maschine ohne selbst beschaffte Hauptstoffe, wenn die Maschine nicht Grundstücksbestandteil wird
die Vernichtung oder Entsorgung beweglicher körperlicher Gegenstände
Wartungsarbeiten an beweglichen Anlagen, Maschinen und Kfz.
Vermittlungsleistungen
Für Vermittlungsleistungen bestimmt sich der Leistungsort nach dem Ort des vermittelten Umsatzes (vermittelte Lieferung, vermittelter Erwerb). Vermittlungsleistungen sind selbständige Leistungen, die darin bestehen, dass der Vermittler das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Ausreichen kann, dass der Vermittler einer Partei die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweist. Der Vermittler kann aber auch im Auftrag der einen Partei mit der anderen Kontakt aufnehmen und über Einzelheiten des Vertragsabschlusses verhandeln.
Eine Vermittlungsleistung setzt voraus, dass der Unternehmer in fremdem Namen und auf fremde Rechnung tätig wird (Agent, Handelsvertreter).
Katalogleistungen
Bei Katalogleistungen hängt der Leistungsort vom Sitz oder Wohnort des Leistungsempfängers ab.
Hat der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Hat der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Katalogleistungen sind:
Leistungen, die der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen (geschützten) Rechten dienen, z. B. Sprach-, Schrift- und Musikwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne und Karten.
Leistungen, die der Werbung dienen. Das sind solche, die bei den Werbeadressaten den Entschluss zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme sonstiger Leistungen auslösen sollen.
berufstypische sonstige Leistungen, z. B. aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Sachverständiger.
die Überlassung aller Erkenntnisse, die ihrer Art nach geeignet sind, technische oder wirtschaftliche Verwendung zu finden (ungeschützte Rechte), z. B. Informationen von Journalisten, Coaching, Leistungen der Erbenermittler.
Leistungen in Verbindung mit Krediten.
Personalgestellungen, also die entgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern, die der Leistungsempfänger für seine Zwecke einsetzt.
Die Vermietung körperlicher beweglicher Gegenstände, z. B. Musikinstrumente, Baumaschinen, Zapfanlagen.
Telekommunikationsdienstleistungen
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. Das sind Leistungen, die über das Internet erbracht werden und deren Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist, d.h. die Leistung ist automatisiert, wird nur mit wenig menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.
Keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist die Lieferung von Gegenständen nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung.
Güterbeförderungen
Für Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen im B2B Bereich bestimmt sich der Ort nach dem Empfängersitzprinzip. Damit muss nicht mehr zwischen inländischen Güterbeförderungen, innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und Drittlandsbeförderungen unterschieden werden.
Wird eine Güterbeförderungsleistung tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht und ist der Leistungsort für diese Leistung im Inland, wird es nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger den Umsatz nicht der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterwirft.
Beispiel: Ein deutscher Unternehmer D beauftragt einen norwegischen Unternehmer N Ware von Oslo nach Bergen zu transportieren.
Lösung: Da die Beförderungsleistung von einem Unternehmer (N) an einen Unternehmer (D) erbracht wird, findet sie am Sitzort des Empfängers, also in Deutschland, statt. Die Leistung ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig und D ist Steuerschuldner. Allerdings dürfte die Leistung auch in Norwegen steuerpflichtig sein. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, würde die Finanzverwaltung es nicht beanstanden, wenn D die Leistung nicht in Deutschland versteuert.
Für Güterbeförderungsleistungen im B2C-Bereich bestimmt sich der Leistungsort wie bisher bei Inlands- und Drittlandsbeförderungen nach dem Strecken-Prinzip und bei innergemeinschaftlichen Beförderungen nach dem Ort des Beginns der Beförderung.
Grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU
Der Leistungsort bestimmt sich im B2B-Bereich auch nach dem Sitzort des Leistungsempfängers, löst aber EU weit eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, das so genannte Reverse-Charge-Verfahren aus. Außerdem muss der Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn er steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht hat, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden.
Außerdem hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen in seinen Umsatzsteuererklärungen (Voranmeldungen und Jahreserklärung) gesondert zu erklären.
Beispiel: Ein Uhrmacher aus Berlin wird von einem Unternehmer aus Dänemark beauftragt, eine Standuhr, die am Unternehmenssitz des Dänen dessen Büro ziert, zu reparieren. Der Däne verwendet seine ihm in Dänemark zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Lösung: Durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann der Leistende davon ausgehen, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Da es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt, wird die Reparaturleistung in Dänemark erbracht. Der Uhrmacher stellt keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung.
Rechnungen ausländischer Unternehmer
Erbringt ein ausländischer Unternehmer eine sonstige Leistung, bei der sich der inländische Leistungsort danach richtet, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung erbracht wird, und schuldet der inländische Leistungsempfänger wegen der Umkehrung der Steuerschuldner die Steuer, hat der Leistende in der Rechnung auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt der Leistende auch für die Angabe in seiner Zusammenfassenden Meldung.
Zusammenfassende Meldung
Künftig müssen Unternehmer auch eine Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn sie steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht haben, für die diese im Ansässigkeitsstaat die Steuer schulden. Die Zusammenfassende Meldung muss vierteljährlich abgegeben werden.
Durch den auf den Angaben in der Zusammenfassenden Meldung basierenden Datenaustausch können die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Umsatzsteuer auf diese Leistungen von den bei ihnen ansässigen Leistungsempfängern richtig und vollständig abgeführt wurde.
Vergütungsverfahren ab 1.1.2010
Die neuen Vorschriften sind auf Vergütungsanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Maßgebend ist also der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht das Entstehen des Anspruchs auf Vorsteuern.
Das bisher bestehende Papierverfahren wird für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.
Die Anträge sind nicht mehr unmittelbar im Mitgliedstaat der Vergütung einzureichen. Der nicht im Mitgliedstaat der Vergütung Ansässige muss einen elektronischen Vergütungsantrag über das vom Ansässigkeits-Mitgliedstaat einzurichtende elektronische Portal an den Mitgliedstaat der Vergütung richten. Im Inland ansässige Unternehmer müssen ihre Anträge ab 2010 über ein elektronisches Portal zunächst dem Bundeszentralamt für Steuern zur Vollständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung (insbesondere Unternehmereigenschaft des Antragstellers) übermitteln. Die Mindestbeträge für die Antragstellung betragen 50 € für Jahresanträge (bisher 25 €) und 400 € für Dreimonatsanträge und für Anträge, die mehr als drei Monate aber weniger als ein Jahr betreffen (bisher 200 €).
Die Vorlage von Originalrechnungen und Einfuhrdokumenten ist nicht mehr zwingend. Der Vergütungsmitgliedstaat kann (in allen Fällen) verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Vergütungsantrag elektronisch Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls die Bemessungsgrundlage mindestens 1.000 € beträgt. Der Vergütungsantrag muss dem Ansässigkeitsmitgliedstaat spätestens am 30. September des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen (bisher 30. Juni des Folgejahres).
Der Ansässigkeitsmitgliedstaat hat innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Vergütungsantrags diesen an den Vergütungsmitgliedstaat weiterzuleiten. Erfolgt die Vergütung erst nach Ablauf von 4 Monaten (bei Nachfragen der Finanzbehörde bis zu 8 Monate zuzüglich der Erstattungsfrist von 10 Tagen), ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen.
Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
In einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer müssen ihren Vergütungsantrag ausschließlich elektronisch über das in ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Der Antrag muss spätestens neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht, übermittelt worden sein. Die Vergütungssumme muss der Unternehmer selbst berechnen. Dem Antrag sind Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie, wenn die darin ausgewiesene Bemessungsgrundlage bestimmte Grenzen überschreitet, beizufügen. Des Weiteren wurden die Wertgrenzen, die für eine Antragstellung überschritten sein müssen, erhöht. Bei einem Antrag für ein Vierteljahr muss die Antragssumme mindestens 400 € betragen (bisher 200 €). Bei Jahresanträgen oder Anträgen für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres beträgt die Antragssumme mindestens 50 € (bisher 25 €).
Auch der Bescheid wird nur noch auf elektronischem Weg erteilt und bekanntgegeben, und zwar per E-Mail.
Die Vergütung muss grundsätzlich spätestens nach 4 Monaten und 10 Tagen erfolgen. Werden die Kopien von Rechnungen und Einfuhrbelegen erst zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht, beginnt die Erstattungsfrist erst wenn die Kopien dem Bundeszentralamt für Steuern vorliegen. Bei Nachfragen der Finanzbehörde verlängert sich die Bearbeitungszeit auf bis zu 8 Monate und 10 Tage. Wird die Bearbeitungszeit überschritten, ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen.
Vergütungsverfahren für Drittlandsunternehmer
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer haben ihren Vergütungsantrag grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Sie können den Antrag aber auch wie bisher durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht, zu stellen. Die Vergütungssumme ist durch den Unternehmer zu berechnen und die maßgeblichen Rechnungen und Einfuhrbelege sind im Original zu übermitteln. Auch für Drittlandsunternehmer wurden die Wertgrenzen, die für eine Antragstellung überschritten sein müssen, verdoppelt. Bei einem Antrag für ein Vierteljahr muss die Antragssumme mindestens 1.000 € betragen (bisher 500 €). Bei Jahresanträgen oder Anträgen für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres beträgt die Antragssumme mindestens 500 € (bisher 250 €). Der Antragsteller muss durch eine Bescheinigung nachweisen, dass er als Unternehmer im Ansässigkeitsstaat registriert ist.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine Email schreiben.









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