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Neuerungen Juli 2009

Termine Juli 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung 1

Scheck 2

Lohnsteuer,

Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag3

10.7.2009

13.7.2009

7.7.2009

Kapitalertragsteuer,

Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.7.2009

13.7.2009

7.7.2009

Sozialversicherung5

29.7.2009

entfällt

entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.7.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

  • der Schuldner die Leistung verweigert,

  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2007:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für

Rechtsgeschäfte

ohne Verbraucherbeteili-

gung

1.1. bis 30.6.2007

2,70 %

7,70 %

10,70 %

1.7. bis 31.12.2007

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2008

3,32 %

8,32 %

11,32 %

1.7. bis 31.12.2008

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.06.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

Rückforderung gemeinschaftswidrig gewährter Beihilfen ist rechtmäßig

Ein Betreiber von Unterglasanbau benutzte zur Beheizung der Gewächshäuser Heizöl, für das er bis 2004 eine Mineralölsteuervergünstigung erhielt. Im März 2008 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Mineralölsteuervergünstigung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Deutschland wurde aufgefordert, die gemeinschaftswidrige Beihilferegelung aufzuheben und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Daraufhin forderte das Hauptzollamt im Juni 2008 die Mineralölsteuervergütung für 2001 bis 2004 sowie Zinsen zurück.

Der Bundesfinanzhof meinte zu Recht.

Deutschland war verpflichtet, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe von den jeweiligen Empfängern zurückzufordern. Damit wird nicht in unzulässiger Weise rückwirkend in eine geschützte Rechtsposition eingegriffen. Und selbst wenn eine echte Rückwirkung vorläge, wäre sie zulässig. Denn es entspräche dem Interesse Deutschlands, ein Vertragsverletzungsverfahren und eventuell ein Zwangsgeld dadurch zu verhindern, dass dem Gemeinschaftsrecht der Vorrang vor den mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren nationalen Vorschriften eingeräumt wird. Auch der im Gemeinschaftsrecht zu beachtende Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Rückforderung der Beihilfe nicht entgegen. Ein beihilfebegünstigtes Unternehmen darf auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des im EG Vertrag vorgesehenen Verfahrens gewährt worden ist. Ein umsichtiger Geschäftsmann hätte von dem Risiko einer möglichen Rückforderung erfahren können, so dass sein Vertrauen nicht schutzwürdig ist, wenn er eine entsprechende Nachfrage bewusst oder fahrlässig unterlassen hat. Gerade vor dem Hintergrund der Ökologischen Steuerreform, die 1999 als Teil der Klimaschutzpolitik der Bundesregierung insbesondere mit dem Ziel der Ressourcenschonung mit einer Anhebung der Mineralölsteuersätze und der Einführung der Stromsteuer eingeleitet wurde, hätte sich der Beihilfecharakter einer wettbewerbspolitisch motivierten energiesteuerlichen Entlastung des Unterglasanbaus aufdrängen müssen.

Keine Schätzung der Überschüsse aus Pfennigbasar

Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials können bei einem gemeinnützigen Verein in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verein dafür keine ständige Verkaufsstelle unterhält, die der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Regelung nicht für die Ermittlung der Überschüsse aus einem Pfennigbasar gilt. Hierbei handele es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Außerdem werde bei einem Pfennigbasar kein Altmaterial veräußert, sondern gebrauchte Gegenstände.

Der Verein muss deshalb den tatsächlich erzielten Gewinn von 30.000 € versteuern. Bei einer Schätzung in Höhe des branchenüblichen Reingewinns (20 % der Einnahmen) wären dies nur 7.300 € gewesen.

Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom unzulässig

Das Finanzamt hatte bei einem Kunden eines Kreditinstituts festgestellt, dass dieser Einkünfte aus fünf Treueaktien nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Die Steuerfahndung richtete deshalb an seine Bank ein Sammelauskunftsersuchen wegen der Ausgabe von Bonusaktien (Treueaktien) der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000. Deren Bezug führt zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Auch eine weitere Zuteilung von Treueaktien im Jahr 2002 ist nach Auffassung der Finanzverwaltung einkommensteuerpflichtig. Die Steuerfahndung wollte wissen, welchen Kunden in welcher Zahl Treueaktien zugeteilt worden sind. Finanzgericht und Bundesfinanzhof lehnten das Sammelauskunftsersuchen ab. Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung sind nicht allein deshalb zulässig, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Auskunftsersuchen möglicherweise zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle führen könnte. Es bedarf vielmehr eines hinreichenden Anlasses für die Prognose, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.

Im Streitfall waren die Kunden von ihrer Bank klar und unmissverständlich auf die Einkommensteuerpflicht des Aktienbezugs hingewiesen worden. Außerdem war wegen Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist eine Steuernacherhebung nur bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung möglich. Es gab aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass Einkünfte aus dem Bezug der Treueaktien gerade von Kunden dieser Bank hinterzogen wurden. Auch dass die Bank die Bonusaktien in der Erträgnisaufstellung nicht berücksichtigte und nur in dem Anschreiben auf eine mögliche Einkommensteuerpflicht hinwies, ist keine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung. Sie fordere nicht mehr als beispielsweise bei Banken gehaltene Wertpapierdepots dazu heraus, Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen.

Satzung muss ausdrücklich erlauben, dass Vorstandsmitglieder bezahlt werden

Seit Einführung des Steuerfreibetrags in Höhe von 500 € im Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zahlen viele Vereine Vergütungen an Mitglieder des Vorstands.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich eine Bezahlung des Vorstands erlaubt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt und nicht mehr als gemeinnützig anerkannt wird, wenn er pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an die Mitglieder des Vorstands zahlt.

Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins wird abgesehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden und nicht unangemessen hoch waren. Außerdem muss die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung über die Bezahlung der Vorstandsmitglieder beschließen.

Arbeitnehmer kann schriftliche Kündigung nicht zurücknehmen

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so bleibt diese wirksam, auch wenn er es sich später anders überlegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil sein Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Rückstand war. Einige Zeit später verlangte der Arbeitnehmer von der Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers die Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, diese sei hierzu nach den Regeln des Betriebsübergangs verpflichtet. Die Rechtsnachfolgerin wandte ein, das Arbeitsverhältnis habe durch die von dem Arbeitnehmer schriftlich erklärte fristlose Kündigung schon vor dem Betriebsübergang sein Ende gefunden.

Die Klage des Arbeitnehmers blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass auch die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer eines wichtigen Grundes bedürfe, dass es aber bei Vorliegen einer solchen Kündigung Sache des Arbeitgebers sei, der Kündigung zu widersprechen und dies gegebenenfalls gerichtlich durchzufechten. Nehme der Arbeitgeber die Kündigung hin, so könne sich der Arbeitnehmer, der selbst schriftlich gekündigt hat, nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen darf nicht widersprüchlich sein

Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einem von ihm vorformulierten Anstellungsvertrag ausdrücklich zu, jedes Jahr ein Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe zu zahlen, ist es widersprüchlich, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgelds in derselben oder in einer anderen Vertragsklausel an einen Freiwilligkeitsvorbehalt bindet. In einem solchen Falle ist der Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam und der Arbeitgeber zur Gewährung der Sonderzahlung verpflichtet. Dies gilt auch bei so genannten Altfällen, die vor dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 geregelt wurden, insbesondere wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes versucht hat, die unwirksame Klausel zu ersetzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

In den betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Arbeitgeber einerseits ausdrücklich zugesichert, jedes Jahr ein Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe zu zahlen, andererseits aber gleich im Anschluss formuliert, dass die Zahlung von Sonderleistungen etc. im freien Ermessen des Unternehmens liege und keinen Rechtsanspruch begründe. Den zuletzt gemachten Vorbehalt erklärte das Gericht für unwirksam. Der Arbeitgeber musste zahlen.

Unzulässiger Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen

Ein Erlassvertrag, in dem ein Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitgeber auf rückständige Vergütung für den Fall verzichtet, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, ist unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Es ging um den Fall einer Erzieherin, deren Arbeitgeber ihr mitgeteilt hatte, der sie beschäftigende, von Insolvenz bedrohte Betrieb werde von einem anderen Träger nur übernommen, wenn die Mitarbeiter zuvor auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verzichteten. Ein erklärter Verzicht werde aber unwirksam, wenn der Betrieb nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von dem neuen Träger übernommen werde.

Die Arbeitnehmerin erklärte daraufhin einen entsprechenden Verzicht, verlangte anschließend von dem neuen Träger aber dennoch die rückständige Vergütung, weil der Verzicht unwirksam sei. Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Bei einem Betriebsübergang schreibe das Gesetz zwingend vor, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Diese Vorschrift dürfe nicht abbedungen oder umgangen werden. Aus der dem Erlassvertrag beigefügten Regelung, dass der Verzicht unwirksam werde, wenn der Betrieb nicht übernommen wird, ergebe sich, dass der angestrebte Betriebsübergang der entscheidende Grund für den Gehaltsverzicht war. Damit stehe fest, dass der Erlassvertrag der Umgehung des Gesetzes diente und deshalb unwirksam ist.

Auf Wunsch des Arbeitnehmers hinausgeschobene Abfindung muss erst bei Zufluss versteuert werden

Die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns bestimmt sich nach dem einkommensteuerlichen Zuflussprinzip. Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Sonstige Bezüge, z. B. Abfindungen, sind erst bei Zufluss zu versteuern. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer über die Abfindung wirtschaftlich verfügen kann.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Einem Arbeitnehmer stand eine Abfindung zu. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wurde die Abfindung 2000 und 2001 in zwei Teilbeträgen gezahlt. Das Finanzamt befand, dass die gesamte Abfindung 2000 zugeflossen und zu versteuern sei. Dagegen entschied das Finanzgericht, dass es bezüglich des Zuflusses der Abfindung nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt, sondern auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht ankommt. Das Hinausschieben der Fälligkeit eines Teilbetrags der Abfindung auf das Folgejahr führe selbst dann nicht zu einem Zufluss im Erstjahr, wenn es maßgeblich steuerlich motiviert erfolge. Eine steuerliche Motivation begründe keinen Gestaltungsmissbrauch.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung kann bereits vor Beendigung der Liquidation realisiert sein

Für welchen Besteuerungszeitraum ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft geltend zu machen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Liquidationsfall befasst und dazu Folgendes festgestellt:

Grundsätzlich ist ein Verlust erst realisiert, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Wenn mit einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht mehr zu rechnen ist, kann dieser Verlust jedoch ausnahmsweise schon vorher realisiert worden sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn wegen Vermögenslosigkeit kein Restvermögen mehr an die Gesellschafter ausgekehrt werden kann und wenn absehbar ist, dass im Zusammenhang mit der Liquidation keine nachträglichen Anschaffungskosten mehr anfallen.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall wies die Auflösungsbilanz einer GmbH zum 30. Juni 1999 weder Anlage- noch Vorratsvermögen oder andere Vermögenswerte aus. Im Mai 2000 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Die Alleingesellschafterin machte den Liquidationsverlust für das Jahr 2000 geltend. Nach Ansicht des Gerichts hätte dieser Verlust bereits 1999 berücksichtigt werden müssen.

Aufwendungen eines Kapitalanlegers für häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit für die Erzielung von Einkünften dar, können die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Ob und inwieweit das auch für einen Kapitalanleger gilt, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Zu einem Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist dies die erste Entscheidung.

Das Gericht setzt sich noch einmal mit den Grundregeln für die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers auseinander und stellt fest, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich sein können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitsraum so gut wie ausschließlich zur Einkünfteerzielung und nicht privat genutzt wird und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Da im entschiedenen Fall der Kapitalanleger eine Vollzeitbeschäftigung auf Grund eines Dienstverhältnisses ausübte, konnte das Arbeitszimmer schon nicht mehr Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit sein. Allein schon aus diesem Grund war ein Abzug der Aufwendungen nicht möglich.

Auswahl von Haftungsschuldnern bei Steuerhinterziehung

Ein Arbeitgeber hatte illegal Arbeitnehmer beschäftigt. Lohnsteuer wurde auf den ausgezahlten Lohn nicht einbehalten. Das Finanzamt forderte die Lohnsteuer vom Arbeitgeber als Haftungsschuldner. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit seiner Inanspruchnahme.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner der Lohnsteuer. Wen das Finanzamt für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch nimmt, kann es nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Für den Fall einer vorsätzlichen Steuerstraftat bedarf die Auswahl keiner besonderen Begründung. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen an der Straftat beteiligt waren (Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Ein haftender Straftäter kann nicht beanspruchen, dass statt seiner ein gleichrangig haftender Mittäter in Anspruch genommen wird. Allerdings darf auch nicht auf die Heranziehung eines vorsätzlich an einer Straftat Beteiligten verzichtet werden.

Bezüge eines Beamten bei unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zur Versetzung in den Ruhestand

Ermöglicht der Dienstherr einer bestimmten Gruppe von Beamten im Rahmen einer so genannten „58er Regelung“ eine vorzeitige Freistellung bis zur Versetzung in den Ruhestand, so handelt es sich bei der Besoldung um begünstigte Versorgungsbezüge.

Der Bundesfinanzhof hat dies im Fall eines 58 jährigen Beamten entschieden, der im Rahmen einer solchen Regelung bis zur Versetzung in den Ruhestand vom Dienst freigestellt wurde. Von Beginn des Sonderurlaubs an bezahlte der Dienstherr das Gehalt mit 70 % der letzten Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand weiter. Zwar handelt es sich nach Aussage des Gerichts bei diesen Bezügen nicht um ein Ruhegehalt auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften, es ist aber hier von einem gleichartigen Bezug auszugehen, für den ein Versorgungsfreibetrag in Abzug gebracht werden kann. Der Versorgungsfreibetrag betrug im geschilderten Fall 6.000 DM (2001). Im Rahmen der Regelungen des ab 2005 geltenden Alterseinkünftegesetzes wird dieser Freibetrag bis zum Jahr 2040 allmählich abgeschmolzen.

Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung weiter zulässig

Gewerbesteuer, die für Veranlagungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden und darauf entfallende Nebenleistungen sind nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist. Dabei ist die 5/6 Methode nicht mehr anzuwenden.

Während die Gewerbesteuer dem Gewinn außerhalb der Bilanz wieder zuzurechnen ist, mindert die Rückstellung insbesondere das maßgebliche Betriebsvermögen, das z. B. für die Bildung einer Investitionsabzugsbetrags wichtig ist.

Erfüllung eines einzigen Auftrags unter Einschaltung eines Generalunternehmers kann nachhaltige gewerbliche Betätigung sein

Die A GbR erstellte 1993 ein großes Fachhandwerkszentrum und vermietete es. 1995 wurde sie von der B GbR beauftragt, in einer anderen Stadt ein ähnliches Gebäude auf deren Grundstück zum Festpreis von 11 Mio. DM zu erstellen. Die A GbR gab den Auftrag an einen Generalunternehmer weiter, der das Objekt für 10 Mio. DM herstellte. Das Finanzamt wertete die Tätigkeit der A GbR als gewerblich und unterwarf sowohl die Vermietungseinkünfte als auch den Gewinn von 1 Mio. DM der Einkommen- und Gewerbesteuer. Die A GbR meinte hingegen, sie sei nicht wie ein Bauunternehmen nachhaltig am Markt aufgetreten, weil sie nur einen Abnehmer und einen Generalunternehmer gehabt habe.

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Beurteilung des Finanzamts an, weil sich die A GbR wie ein Bauunternehmer verhalten hatte. Sie hatte zwar keine eigenen Bauleistungen erbracht, ihr waren aber die Einzelaktivitäten des Generalunternehmers zuzurechnen.

Freibetrag bei Abfindung weichender Hoferben setzt fortexistierenden, leistungsfähigen und ertragbringenden Betrieb voraus

Viele zivil- und steuerrechtliche Normen begünstigen landwirtschaftliche Betriebe. Im öffentlichen Interesse soll der Zersplitterung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien entgegengewirkt werden. Entnimmt oder veräußert ein Landwirt ein Grundstück, das zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, erhält er einen steuerlichen Freibetrag von 61.800 €. Voraussetzung ist, dass der Landwirt das entnommene Grundstück bzw. den Veräußerungsgewinn in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet. Der Bundesfinanzhof gewährt den Freibetrag nur dann, wenn bis zum Eintritt der Hoferbfolge ein Hof als leistungsfähiger und ertragbringender Betrieb fortexistiert, der jedenfalls einen wesentlichen Teil zum Lebensunterhalt des Hoferben beitragen kann.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Landwirt sämtliche bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen veräußert oder auf die Kinder übertragen, die nicht Hoferben werden sollten. Dafür nahm er den Freibetrag bei Abfindung weichender Erben in Anspruch. In seinem Betriebsvermögen verblieben nur noch die Hof- und Gebäudefläche sowie eine kleine Waldung von geringem wirtschaftlichen Wert. Dem Hoferben konnte er damit keinen existenzsichernden Hof übertragen. Die Grundstücksveräußerungen und -übertragungen dienten somit auch nicht der Abfindung weichender Erben. Der Freibetrag war nicht zu gewähren.

Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze durch unbedingten Veräußerungsentschluss

Die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt und der aus einer Grundstücksveräußerung erzielte Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt, führt in der Praxis oft zu Streitigkeiten. Nach der sog. Drei-Objekt-Grenze soll grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Der Drei-Objekt-Grenze kommt allerdings nur Indizwirkung zu. Bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten können besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Solche Umstände sind z. B. der Weiterverkauf vor Bebauung oder die Bebauung des Grundstücks nach Wünschen des zukünftigen Erwerbers. Es muss auf Grund objektiver Umstände zweifelsfrei feststehen, dass die maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung oder Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind. Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof noch einmal bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatte eine GbR das erworbene Grundstück mit Gewerbehallen und Bürogebäuden bebaut und nach nur 21 Monaten wieder verkauft. Damit hatte die GbR zwar unstreitig nur ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze veräußert, aber das Finanzgericht schloss wegen umfassender Planungs- und Koordinierungsmaßnahmen, der kurzfristigen Finanzierung des Objekts und der Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen auf eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht der GbR.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Jetzt muss geklärt werden, ob die GbR einen unbedingten Entschluss zur Grundstücksveräußerung spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst hatte.

Kein Betriebsausgabenabzug für die Veranstaltung eines Golfturniers für Geschäftsfreunde

Zu den nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen gehören u. a. solche für die Jagd, die Unterhaltung einer Segel  oder Motoryacht oder für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers als ähnliche Aufwendungen anzusehen. Sie sind dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie dem Zweck dienen, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönlichen Neigungen nachzugehen. Eine derartige Veranstaltung dient nicht ausschließlich der Werbung für das Unternehmen.

Korrektur der Gewinnverteilung bei Beteiligung eines Angehörigen als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft

Zwischen einer OHG und dem Sohn des Mehrheitsgesellschafters wurde 1993 eine „typisch stille Beteiligung“ von 150.000 DM vereinbart. Die Einlage war mit 5 % pro Jahr zu verzinsen. Außerdem erhielt der Sohn eine Gewinnbeteiligung von 15 % des Gewinns der OHG, die zu Lasten des Gewinns des Vaters zu buchen war. Der Vertrag war jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten kündbar.

Im Jahr 1996 erhöhte sich der Gewinn um 400.000 DM. Im Jahr 1997 verdoppelte sich der Gewinn der OHG und blieb auch in den Jahren 1998 und 1999 auf diesem Niveau. Nach einer Betriebsprüfung beschränkte das Finanzamt den Gewinnanteil ab dem Jahr 1999 auf 5 % Zinsen von 150.000 DM und 35 % Gewinnanteil von 150.000 DM. Für die Jahre 1996 bis 1998 erfolgte keine Korrektur.

Der angemessene Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters ist nicht anhand eines Fremdvergleichs, sondern nach Maßgabe einer angemessenen Durchschnittsrendite der Einlage zu bestimmen. Bei unentgeltlichem Erwerb beschränkt sich die Rendite auf 15 % der Einlage. Bei entgeltlich erworbener Beteiligung erhöht sich die angemessene Rendite auf 35 %, die allerdings keine starre Obergrenze sei. Bei Begründung der Gesellschaft und im Zeitpunkt jeder Kündigungsmöglichkeit ist im Wege der Prognose zu prüfen, ob der festgelegte Ergebnisanteil der „35 %-Kontrolle“ standhält. Wird die Grenze überschritten, kann der darüber liegende Gewinnanteil nur noch bis zu dem Zeitpunkt anerkannt werden, in dem eine Änderung zivilrechtlich möglich ist.

Der Bundesfinanzhof hat den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil zu prüfen ist, ob die von der OHG abgegebene Gewinnprognose übernommen werden kann, die keine starre Begrenzung auf 35 % zulässt.

Korrespondierende Versteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter auch bei Insolvenz der Kapitalgesellschaft

A war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Bei einer Betriebsprüfung wurden deren Gewinne wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung höher geschätzt. Das Finanzamt ging hinsichtlich des Zuschätzungsbetrags von einer verdeckten Gewinnausschüttung an A aus und versteuerte bei ihm entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, weil sie ihre Steuern nicht bezahlen konnte. Das Finanzamt meldete seine Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an und einigte sich mit dem Insolvenzverwalter auf die Herabsetzung der Zuschätzungen auf ein Drittel. Die Forderungen in der Insolvenztabelle wurden entsprechend herabgesetzt.

A beantragte, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen korrespondierend zur Behandlung bei der GmbH nur noch zu einem Drittel anzusetzen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil dies nur möglich wäre, wenn die Steuerbescheide der GmbH geändert worden wären.

Der Bundesfinanzhof gab A in einem Aussetzungsverfahren Recht, weil das Finanzamt seine Forderungen zur Insolvenztabelle vermindert und damit zu erkennen gegeben hatte, dass die verdeckte Gewinnausschüttung niedriger als bisher angenommen war.

Hinweis: Weil es sich um ein Aussetzungsverfahren handelt, kann im Hauptsacheverfahren die Entscheidung noch anders ausfallen.

Schwesterpersonengesellschaften sind bei Beurteilung gewerblichen Grundstückshandels getrennt zu betrachten

Eheleute waren zu je 50 % an einer OHG, die gewerblichen Grundstückshandel betrieb, und an einer nichtgewerblichen GbR, die verschiedene Objekte vermietete, beteiligt. Die GbR baute 1992 ein Objekt für 2 Mio. DM und vermietete es langfristig. 1995 verkaufte sie es für 4,5 Mio. DM. Das Finanzamt wertete den Verkauf als gewerblichen Grundstückshandel, weil die Eheleute A bereits in der OHG gewerblich tätig waren.

Der Bundesfinanzhof gab den Eheleuten Recht, weil die beiden Gesellschaften auch dann getrennt zu betrachten sind, wenn an ihnen dieselben Personen beteiligt sind. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit der Gesellschaft. Die GbR war aber auch isoliert betrachtet nicht gewerblich tätig, weil sie das Objekt langfristig vermietet hatte.

Voraussetzungen für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines Lehrers

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig, wenn dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften darstellt. Bis einschließlich 2006 war ein beschränkter Abzug dieser Kosten (2006 = 1.250 €) möglich, wenn am Ort der beruflichen Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dies traf z. B. bei Lehrern zu.

Ein betroffener Lehrer hat sich gegen diese Abzugsbeschränkung bis einschließlich 2006 gewendet. Er machte geltend, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilde.

Der Bundesfinanzhof hat dies abgelehnt. Das Gericht verweist auf die umfangreiche Rechtsprechung der vergangenen Jahre zu dieser Problematik und macht deutlich, dass im Falle eines Lehrers diese Frage hinreichend geklärt ist. Das Arbeitszimmer kann nur Mittelpunkt sein, wenn ein Arbeitnehmer im Arbeitszimmer die Handlungen vornimmt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Bei einem Lehrer liegt der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit in der Regel nicht im Arbeitszimmer, weil ein überwiegender Teil der Tätigkeit an der Schule erbracht wird.

Wohnsitzwechsel eines Freiberuflers ins EU-Ausland führt nicht zur Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn auf Grund eines Entschlusses die bisher ausgeübte Tätigkeit eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Ein dabei erzielter Aufgabegewinn ist steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Freibetrag gewährt und eine begünstigte Besteuerung vorgenommen.

Verlegt ein Freiberufler seinen Wohnsitz vom Inland in das Ausland, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung und nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Aufgabe der selbstständigen Arbeit anzunehmen, wenn dadurch das inländische Besteuerungsrecht, z. B. der stillen Reserven, entfällt.

Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Köln: Es liegt keine Betriebsaufgabe vor, wenn ein selbstständig tätiger Erfinder seinen Wohnsitz nach Belgien verlegt und von dort aus sein Unternehmen unverändert fortführt. Die auf der bloßen Wohnsitzverlegung beruhende Annahme einer Betriebsaufgabe ist nach diesem Urteil ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.

Der Bundesfinanzhof hat nun Gelegenheit, seine bisherige Rechtsauffassung zu überprüfen.

Zinsen zur Finanzierung von Lebensversicherungsbeiträgen können Werbungskosten sein

Der Eigentümer einer vermieteten Immobilie hatte zur Finanzierung der Anschaffungskosten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Die laufenden Lebensversicherungsbeiträge finanzierte er aus einem zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehen. Dafür zu zahlende Zinsen machte er bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend.

Der Bundesfinanzhof sieht die Finanzierung der Anschaffungskosten von Vermietungsobjekten über Kapitallebensversicherungen als Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts an. Die Versicherungsprämien selbst sind nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, sie dienen der Tilgung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Anders verhält es sich mit entstehenden Schuldzinsen. Sie dienen der Finanzierung der entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Damit handelt es sich um Schuldzinsen, die durch die Absicht, Einkünfte zu erzielen, veranlasst sind. Sie sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Zukauf, Ausbildung und Weiterverkauf von Reitpferden als landwirtschaftliche Tierhaltung

Der Erwerb und die Weiterveräußerung von Pferden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs stellt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar. Dies ist jedoch nicht zwangsläufig so. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es darauf an, in welchem Verhältnis die Anzahl der Tiere zur Flächengrundlage des Hofs steht.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Landwirt Pferde zugekauft, zu hochwertigen Reitpferden ausgebildet und dann weiterverkauft. Damit erfüllte der Landwirt zunächst als Händler die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit. Nur die Haltung solcher Tiere im Rahmen einer Zucht gehört zur typischen landwirtschaftlichen Betätigung. Der Landwirt kann jedoch durch Zupachten von Flächen erreichen, dass er über eine ausreichende Futtergrundlage verfügt. In diesem Fall gehören Einnahmen aus der geschilderten Tätigkeit zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Zuordnung von zusätzlichen Räumen zum häuslichen Arbeitszimmer

Die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist immer weiter eingeschränkt worden und deshalb zum Dauerstreit zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung geworden, wie auch der nachfolgend geschilderte Fall zeigt:

Ein Diplom-Ingenieur war für seinen Arbeitgeber für die Beratung, den Verkauf und die Betreuung von Kunden zuständig. Diese Aufgaben erledigte er ausschließlich von seinem Zweifamilienhaus aus, dessen Erdgeschoss er dazu nutzte. Er machte für ein Büro, ein Kaminzimmer, ein Besprechungszimmer, ein Archiv und für ein Bad Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend.

Das Finanzamt stellte auf Grund einer Ortsbesichtigung fest, dass diese Räume keinen überwiegenden Wohncharakter besaßen, berücksichtigte allerdings nur 1.250 € Höchstbetrag. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte, berücksichtigte aber nur die Aufwendungen für das Büro und für das Archiv.

Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und darauf hingewiesen, dass

  • Räumlichkeiten, die nach ihrer Ausstattung und Funktion nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen sind, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum verbunden und deswegen in die häusliche Sphäre eingebunden sind (z. B. Lager, Werkstatt, freiberufliche Praxis),

  • bei Geltendmachung eines Werbungskostenabzugs für mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume, die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen ist. So kann z. B. ein Archiv als Teil des Arbeitszimmers anzusehen sein. Voraussetzung ist dabei, dass die Räume eine funktionale Einheit bilden.

Dies muss das Finanzgericht im geschilderten Fall noch prüfen.

Hinweis: Sollten die übrigen Räume als „beruflich genutzt“ gelten und auch keine „funktionale Einheit“ bilden, unterliegen die Aufwendungen für diese Räume nicht den Abzugsbeschränkungen eines Arbeitszimmers.

Eigenkapitalersatzrecht auf Altfälle noch anwendbar

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs findet das Eigenkapitalersatzrecht auf Altfälle, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 eröffnet worden ist, weiterhin Anwendung.

In dem zu entscheidenden Fall stellte das Gericht klar, dass nach den anwendbaren Eigenkapitalersatzregeln die Rückzahlungspflicht des bürgenden Gesellschafters nicht durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Sicherheiten berührt wird, solange sich unter den Sicherungsgebern auch ein Gesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der Gesellschaft funktionales Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg über eine Leistung an die Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen dem Gesellschafter zurückgewährt werden.

Nichteinlagefähigkeit von Dienstleistungen und Umgehungsschutz bei der Kapitalaufbringung

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sollte ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage für die Gesellschaft entgeltlich Dienstleistungen erbringen.

Nach Auffassung des Gerichts finden die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf solche Dienstleistungen keine Anwendung. Auch ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel liegt nicht vor, sofern der die Einlage Leistende diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen „reserviert“.

Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.

Umstellung der Lebenshaltungskostenindex-Miete auf den Verbraucherpreisindex

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Mietvertragsparteien die Anpassung der Miete an die Veränderung des „Index für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts“ geknüpft. Dieser Index wurde vom Statistischen Bundesamt nur bis Dezember 2002 errechnet. Weitergeführt wurde der Verbraucherpreisindex. Nach Wegfall des vertraglich vereinbarten Index stritten die Parteien über die Grundlage für eine mögliche Mieterhöhung.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden muss. Hätten die Vertragsparteien den Wegfall der vereinbarten Grundlage für eine Mieterhöhung bedacht, so hätten diese auf den fortgeschriebenen Index als Basis für zukünftige Mietanpassungen abgestellt.

Vermieter darf Energieversorgung nach beendetem Mietverhältnis einstellen

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Vermieter nach beendetem Mietverhältnis und schwebendem Räumungsverfahren die Energieversorgung eingestellt. Entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung sah das Gericht darin keine verbotene Eigenmacht. Der Besitz der Wohnung sei eine reine Sachherrschaft und verschaffe dem Mieter keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung. Es liege folglich kein Eingriff von außen vor, der mit Besitzschutzansprüchen abgewehrt werden könne. Die Versorgungssperre durch den Vermieter sei ebenso wie eine Versorgungssperre durch einen Energieversorger nicht als Besitzverletzung anzusehen. Die Grenze für die Belieferung mit Energie sei erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.

Betreuungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins gegenüber mittellosen Personen sind umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass Betreuungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins gegenüber mittellosen Personen umsatzsteuerfrei sind. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Richtlinie der Europäischen Union, auf die sich der Unternehmer unmittelbar berufen kann. Soweit das deutsche Umsatzsteuergesetz für die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Verein ein niedrigeres Entgelt als ein gewerblich tätiger Betreuer verlangt (sog. Abstandsgebot), verstößt das nationale Gesetz gegen EU-Recht und ist damit nicht anwendbar.

Ein im Rahmen eines Ausgleichs für die vorzeitige Auflösung eines Mietvertrags gezahlter Betrag kann umsatzsteuerfreier Schadenersatz sein

Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur umsatzsteuerbar, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt. Dies setzt voraus, dass

  • ein Leistender und ein Leistungsempfänger existieren,

  • der Leistung eine Gegenleistung in Form eines Entgelts gegenübersteht und

  • Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen.

Bei einem echten Schadenersatz liegt kein steuerbarer Umsatz vor. Bei echtem Schadenersatz fehlt es grundsätzlich an einem Leistungsaustausch, da er keine Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt.

Zahlt der Mieter an den Vermieter auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs eine Entschädigung, weil ihm die Erfüllung der Vertragspflichten   das Betreiben eines Unternehmens auf dem angemieteten Grundstück   unmöglich (wegen Insolvenz) geworden ist, handelt es sich um echten, nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Aussetzungsverfahren.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen eines Vereins für seine Mitglieder und Dritte unterliegen dem Umsatzsteuerregelsatz

Übernimmt ein gemeinnütziger Verein für seine Mitglieder und auch fremde Dritte Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen (z. B. Kostenabrechnungen, Gehaltsabrechnungen, Führung der Personalakten), unterliegen hierfür gezahlte Entgelte dem vollen Umsatzsteuersatz. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Diese Leistungen werden im Rahmen eines sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt. Es liegt kein Zweckbetrieb vor, dessen Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Ein gemeinnütziger Verein kann seinen Zweck nicht nur dadurch erfüllen, dass er Verwaltungsdienstleistungen übernimmt, die selber keinen gemeinnützigen Zweck darstellen.

Kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs  oder Herstellungskosten eines als Arztpraxis und im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes

Der Vorsteuerabzug für die Errichtung oder den Erwerb eines zu ärztlichen Zwecken genutzten Gebäudes ist ausgeschlossen. Demzufolge kann auch aus der teilweisen Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken kein Vorsteuerabzug abgeleitet werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Zum Vorsteuerabzug ist nur der Unternehmer befugt, der die für sein Unternehmen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen zur Durchführung besteuerter Umsätze verwendet. Die ärztliche Tätigkeit ist umsatzsteuerfrei. Folglich ergibt sich aus der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Da die Gebäudeanschaffung oder -herstellung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, führt die teilweise Nutzung des Gebäudes zu privaten Wohnzwecken nicht zu einem besteuerten Umsatz. Die unentgeltliche Nutzung eines unternehmerischen Gegenstands für den privaten Bedarf kann nur steuerpflichtig sein, wenn für den verwendeten Gegenstand bei Erwerb oder Anschaffung ein Vorsteuerabzug möglich war.

Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung bei zu ungenauer Leistungsbeschreibung

Die Angabe „gesamter Warenbestand“ in einer Rechnung reicht als Leistungsbeschreibung für den Vorsteuerabzug nicht aus. Eine nicht weiter aufgegliederte Warengesamtheit lässt nicht erkennen, was im Einzelnen Gegenstand der Lieferung war.

Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine bereits früher aufgestellte Forderung nach einer genauen Spezifizierung der Waren oder Dienstleistungen, über die eine Rechnung erteilt wird. Das Abrechnungspapier muss eine einwandfreie Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Dabei kann auch auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden.

Langfristige Vermietung einer Turnhalle an einen Verein, der umsatzsteuerfreie Leistungen ausführt, im Regelfall umsatzsteuerfrei

Vermietet ein Unternehmer langfristig eine Turnhalle an einen Verein, der seinerseits steuerfreie Leistungen erbringt, ist dieser Vorgang beim Unternehmer umsatzsteuerfrei. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann, wenn der Unternehmer neben der Vermietung der Turnhalle und der dort vorhandenen Betriebsvorrichtungen (wie z. B. Spezialboden, Klettergerüst) keine weiteren Leistungen erbringt. Sonstige Leistungen, die zu einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung führen, können z. B. sein: Aufsicht, Verwaltung, ständige Unterhaltung der Anlage, Hausmeisterdienste.

Folge der steuerfreien Vermietung ist, dass der Unternehmer die auf die Herstellung der Halle entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Eine Option zur Steuerpflicht, um den Vorsteuerabzug zu erreichen, ist nicht möglich, wenn der Mieter seinerseits nur steuerfreie Ausgangsleistungen ausführt.

Margenbesteuerung auch für in Personengesellschaft eingelegte Gegenstände möglich

Eine Personengesellschaft handelte mit Antiquitäten und berechnete die Umsatzsteuer nach den Regeln der sog. Margenbesteuerung. Hierbei wird die abzuführende Umsatzsteuer aus dem Unterschied zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis berechnet. Ein Gesellschafter legte aus seinem Privatvermögen verschiedene Antiquitäten in das Unternehmen ein. Der Wert hierfür wurde seinem Kapitalkonto gutgeschrieben. Die Umsätze aus dem Verkauf dieser Antiquitäten unterwarf die Gesellschaft ebenfalls der Margenbesteuerung. Es behandelte dabei den Einlagewert als Einkaufspreis. Das Finanzamt hingegen setzte die Umsatzsteuer vom Verkaufspreis fest, weil die Margenbesteuerung für eingelegte Gegenstände seiner Meinung nach nicht gilt.

Der Bundesfinanzhof gab der Gesellschaft Recht, weil die Gutschrift auf dem Kapitalkonto als Einkauf der Antiquitäten zu werten ist.

Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

Der Bundesfinanzhof hatte 2007 entschieden, dass einem nicht an einem sog. Umsatzsteuerkarussell teilnehmenden Unternehmer der Vorsteuerabzug zusteht, wenn er weder wusste noch wissen konnte, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen ist. Der Unternehmer muss alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Welche Vorsorgemaßnahmen hierzu erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören jedenfalls Erkundigungen über den Lieferanten und Abnehmer. Je ungewöhnlicher der Geschäftsablauf ist, desto sorgfältiger muss der Unternehmer sein. Bei einem marktunüblich niedrigen Preis ist besondere Vorsicht geboten.

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen kann der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn in den Rechnungen die Geräteidentifikationsnummer nicht aufgeführt wird. Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass auch tatsächlich eine Lieferung stattgefunden hat. Die Nichtaufzeichnung der in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummern (z. B. IMEI-Nummern) sei ein Indiz dafür, dass der Unternehmer wissen konnte, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.

Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen

Mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts mit Wirkung ab 1. Januar 2008 hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus kommt nur noch bei Vorliegen kind- oder elternbezogener Billigkeitsgründe in Betracht.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist bezüglich des Vorliegens solcher kindbezogener Umstände zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte.

Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann.

Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit

Die Anknüpfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses an den Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit wird aufgegeben. Die in diesem Zusammenhang stehenden handelsrechtlichen Vorschriften werden aufgehoben. Dabei handelt es sich um steuerliche Mehrabschreibungen oder steuerlich motivierte Abschreibungen sowie steuerfreie Rücklagen.

Steuerlich wird klargestellt, dass die Ausübung steuerlicher Wahlrechte, die von den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften abweichen, im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachzuvollziehen, aber in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen ist. Den Anforderungen wäre z. B. mit einer Ergänzung des Anlagenspiegels um die vorgenommenen steuerlichen Abschreibungen und das ausgeübte steuerliche Wahlrecht Genüge getan.

Entsprechend fallen die bisher erforderlichen Anhangangaben weg.

Aktivierung des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts

Künftig wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert durch Fiktion zum zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand erhoben und damit aktivierungspflichtig. Er ist in Höhe des Unterschiedsbetrages anzusetzen, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Bisher dürfen Unternehmen einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entweder ganz oder teilweise ansetzen oder sofort aufwandswirksam erfassen.

Das europäische Recht sieht vor, dass der Geschäfts- oder Firmenwert grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben ist. Die planmäßige Abschreibung über einen längeren Zeitraum kann gestattet werden, sofern die individuelle betriebliche Nutzungsdauer nicht überschritten und dies im Anhang nachvollziehbar begründet wird.

Soweit Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert über mehr als fünf Jahre planmäßig abschreiben wollen, müssen sie im Anhang darlegen, aus welchen Gründen dieser länger als fünf Jahre genutzt werden kann. Ein Hinweis auf die steuerlichen Vorschriften genügt nicht, denn die handelsrechtliche Nutzungsdauer ist unabhängig vom Steuerrecht zu beurteilen.

Die Neuregelung gilt für Erwerbe in nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahren.

Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände

Das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wird aufgehoben und durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt. Das Aktivierungswahlrecht wird mit einer Ausschüttungssperre gekoppelt.

Da das Handelsrecht nur die Aktivierung von Vermögensgegenständen erlaubt, ist immer zu prüfen, ob das zu aktivierende Gut als Vermögensgegenstand im handelsbilanziellen Sinn klassifiziert werden kann. Nur in diesem Fall kommt die Aktivierung überhaupt in Betracht. Vom Vorliegen eines Vermögensgegenstandes ist auszugehen, wenn das selbst erstellte Gut nach der Verkehrsauffassung einzeln verwertbar ist.

Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, sind einer Aktivierung auch weiterhin nicht zugänglich, d. h. ihre Aktivierung ist verboten. Der Grund für diese eingeschränkte Aufrechterhaltung des bisherigen Aktivierungsverbots ist, dass den genannten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens Herstellungskosten teilweise nicht zweifelsfrei zugerechnet werden können.

Auf die Forschungsphase entfallende Herstellungskosten sind von der Aktivierung ausgeschlossen. Wann von der Forschungs- zur Entwicklungsphase übergegangen wird, ist in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Kann der Zeitpunkt des Übergangs nicht hinreichend nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden, sind alle angefallenen Aufwendungen aufwandswirksam zu erfassen.

Korrespondierend wird die Bilanz um die Position „Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“ erweitert. Außerdem wird klargestellt, dass darunter nur entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten ausgewiesen werden.

Im Anhang müssen der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten und der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag angegeben werden.

Die Neuregelung gilt für die selbst geschaffenen immateriellen Gegenstände des Anlagevermögens, mit deren Entwicklung in nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahren begonnen wird.

Anhebung der Schwellenwerte für handelsrechtliche Bilanzierungspflicht

Die bisher bestehende Verknüpfung zwischen der Kaufmannseigenschaft und der daran anknüpfenden Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführungspflicht wird teilweise aufgegeben. Einzelkaufleute können ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beschränken, wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss erzielt werden.

Die neuen Schwellenwerte gelten erstmals für Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr. Für die Beurteilung, ob am 31. Dezember 2008 die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind, sind zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2006 bereits die erhöhten Schwellenwerte anzuwenden.

Anpassung der handelsrechtlichen Bewertung

Die handelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze wird an die steuerliche angeglichen. Zu den aktivierungspflichtigen Herstellungskosten zählen die Material- und Fertigungseinzelkosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie die Material- und Fertigungsgemeinkosten und der Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist. Außerdem können in die Herstellungskosten solche Aufwendungen eingerechnet werden, die unabhängig von der Erzeugnismenge anfallen, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dazu zählen die Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes sowie Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung. Nicht angemessene Kosten bleiben auch weiterhin unbeachtlich. Weiterhin dürfen die Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. Die Aktivierung von Forschungskosten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Neuregelung gilt für alle Herstellungsvorgänge, die in nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahren begonnen wurden.

Die Wahlrechte,

  • außerplanmäßige Abschreibungen bei nicht voraussichtlich dauerhafter Wertminderung vorzunehmen,

  • Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens bei Wertschwankungen abzuschreiben,

  • Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung abzuschreiben und

  • Wertaufholungen vorzunehmen,

werden abgeschafft.

Bildung von Bewertungseinheiten

Abweichend vom Einzelbewertungsgrundsatz können Bewertungseinheiten zwischen Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehenen Transaktionen und Finanzinstrumenten zur Absicherung von Risiken gebildet werden. Die Bildung von Bewertungseinheiten oder die kompensatorische Betrachtung von Aufwendungen und Erträgen ist nur in dem Umfang und für den Zeitraum zulässig, in dem oder für den die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich tatsächlich ausgleichen.

Die Bildung von Bewertungseinheiten ist zu dokumentieren. Die Wirksamkeit der gebildeten Bewertungseinheiten ist zu überwachen. Die Dokumentation ist allerdings kein Tatbestandsmerkmal, weshalb im Anhang anzugeben ist, zur Absicherung welcher Risiken welche Bewertungseinheiten gebildet worden sind.

Gesetzliche Verankerung der wirtschaftlichen Zurechnung

Bisher gab es nur einzelne Bestimmungen, die die Anwendung des Prinzips der wirtschaftlichen Zurechnung auf Einzelfälle beschränkten. Das wird nun geändert. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass der handelsrechtliche Vollständigkeitsgrundsatz auf das rechtliche Eigentum abstellt. Nur wenn ein Vermögensgegenstand wirtschaftlich einem anderen als dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen ist, ist er bei dem anderen (wirtschaftlichen) Eigentümer zu bilanzieren. Die wirtschaftliche Zurechnung ist anhand der Verteilung der Chancen und Risiken zu beurteilen, die aus dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand erwachsen. Es ergeben sich keine Veränderungen des bisherigen Rechtszustandes. Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Beurteilungskriterien behalten ebenso ihre Bedeutung, wie beispielsweise die steuerlichen Leasingerlasse.

Keine Bilanzierungshilfe für Ingangsetzungsaufwendungen

Künftig können Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung, soweit sie nicht aktivierungsfähig sind, nicht mehr als Bilanzierungshilfe aktiviert werden. Das bisherige Aktivierungswahlrecht bot einen Spielraum für bilanzpolitische Gestaltungen, welcher der Darstellung einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abträglich ist und die Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses erschwert. Wegen der Aufhebung des Aktivierungswahlrechts ist die Entwicklung des Postens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ künftig nicht mehr darzustellen. Die Regelung wird gestrichen.

In Jahresabschlüssen für vor dem 1.1.2010 beginnende Geschäftsjahre enthaltene Bilanzierungshilfen können fortgeführt werden.

Keine Instandhaltungsrückstellung mehr

Die Rückstellung für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung durfte gebildet werden, wenn beabsichtigt war, die Instandhaltung innerhalb des folgenden Geschäftsjahrs nachzuholen. Der Ausweis dieser Rückstellungen führte zu einer für die Abschlussadressaten irreführenden Darstellung der Ertrags- und Vermögenslage im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Mit der Aufhebung wird das Informationsniveau des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert.

Darüber hinaus resultiert aus der Aufhebung der Vorschrift eine Annäherung der handelsrechtlichen Rechnungslegung an die internationale Rechnungslegung, denn international ist die Bildung von Rückstellungen für Innenverpflichtungen grundsätzlich nicht zulässig.

In steuerlicher Hinsicht ergeben sich aus der Aufhebung keine Konsequenzen. Das bisher bestehende handelsrechtliche Passivierungswahlrecht führte zu einem steuerlichen Passivierungsverbot. Die bisher gebildeten Aufwandsrückstellungen können beibehalten oder unmittelbar zu Gunsten der Gewinnrücklagen aufgelöst werden. Letzteres gilt nicht für Beträge, die der Rückstellung erst im letzten vor dem 1.1.2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden.

Neuregelung der Steuerabgrenzung

Das bisherige GuV-orientierte Konzept (timing-Konzept) zur Steuerabgrenzung wird durch das international gebräuchlichere bilanz-orientierte Konzept (temporary-Konzept) ersetzt. Die Steuerabgrenzung orientiert sich also an Differenzen aus unterschiedlichen Wertansätzen in der Handels- und der Steuerbilanz, die sich künftig steuerbe- oder -entlastend abbauen. In die Ermittlung der abzugrenzenden Steuern sind auch die quasi-permanenten Differenzen einzubeziehen. Ebenso Verlustvorträge, soweit eine Verlustverrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist.

Gleichzeitig wird eine Ausschüttungssperre vorgesehen.

Die aktiven latenten Steuern, für die ein Aktivierungswahlrecht besteht, können unter dem Posten „Aktive latente Steuern“, die passiven latenten Steuern sind unter dem Posten „Passive latente Steuern“ auszuweisen. Die Gesamtdifferenzbetrachtung ist weiter möglich.

Weil die latenten Steuern ein Sonderposten eigener Art sind, kommt eine Abzinsung nicht in Betracht.

Im Anhang sind die ausgewiesenen Posten zu erläutern. Dabei ist darauf einzugehen, inwieweit Verlustvorträge oder Steuergutschriften bei der Berechnung der abzugrenzenden Steuern berücksichtigt wurden.

Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist.

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Ermittlung und zum Ausweis der latenten Steuern befreit.

Nur LIFO und FIFO als Bewertungsvereinfachungsverfahren

Die auf eine Verbrauchs- oder Preisfolge zielenden Bewertungsvereinfachungsverfahren werden auf LIFO („last in - first out“) und FIFO („first in - first out“) beschränkt. Bisher wurden neben LIFO und FIFO weitere Bewertungsvereinfachungsverfahren diskutiert. Zu nennen sind hier beispielsweise HIFO („highest in - first out“) oder LOIFO („lowest in - first out“). Die Anwendung dieser Verfahren wird durch die Änderung ausgeschlossen.

Rückstellungsbewertung

Rückstellungen sind künftig mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind. Gleichwohl ist nur der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag anzusetzen. Es müssen folglich ausreichende objektive Hinweise auf den Eintritt künftiger Preis- und Kostensteigerungen schließen lassen.

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind verpflichtend abzuzinsen. Die Abzinsung hat auf der Grundlage des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Geschäftsjahre, unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Rückstellungen und der diesen zugrunde liegenden Verpflichtungen zu erfolgen. Der Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Auch die Bewertung der Rückstellungen für Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen wird vereinfacht. Grundsätzlich ist wegen des Einzelbewertungsgrundsatzes jede Pensionsrückstellung einzeln zu bewerten, also auch der individuelle Abzinsungszinssatz zu ermitteln. Nunmehr kann für alle Pensionsrückstellungen pauschal der durchschnittliche Marktzinssatz angesetzt werden, der sich bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren ergibt.

Rückstellungen für Altersvorsorgeverträge, bei denen sich der Umfang der Altersvorsorgeverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert bestimmter Wertpapiere richtet, sog. wertpapiergebundene Pensionszusagen, können zum beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere bewertet werden. Damit ist kein Pensionsgutachten mehr nötig.

Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden

Künftig können Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen dienen, mit diesen Schulden verrechnet werden. Entsprechendes gilt für die aus den Vermögensgegenständen und den Schulden erwachsenden Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung und dem zu verrechnenden Vermögen.

Die Vermögensgegenstände müssen dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sein. Folglich können nur unbelastete Vermögensgegenstände zur Verrechnung herangezogen werden. Die Vermögensgegenstände müssen zudem so isoliert werden, dass sie im Fall einer Insolvenz des Unternehmens dem Zugriff aller übrigen Unternehmensgläubiger, mit Ausnahme der Gläubiger der Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen, entzogen sind. Die Vermögensgegenstände dienen nur dann ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen, wenn sie jederzeit zur Erfüllung dieser Schulden verwendet werden können. Das ist beispielsweise bei betriebsnotwendigem Anlagevermögen nicht der Fall.

Übersteigt der beizulegende Wert der Vermögensgegenstände den Wert der Schulden, kann der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ aktiviert werden. Da es sich nur um einen Verrechnungsposten handelt, der kein Vermögensgegenstand ist, besteht insoweit eine Ausschüttungssperre.

Unternehmen, die verrechnen, müssen die Anschaffungskosten und den beizulegenden Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände sowie den Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden im Anhang angeben. Das Gleiche gilt für die Angabe der in der Gewinn- und Verlustrechnung verrechneten Aufwendungen und Erträge.

Reform des Handelsbilanzrechts zum 1.1.2010

Verpflichtend sind die Vorschriften erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, anzuwenden. Damit wurde die Anwendung im Vergleich zum Regierungsentwurf auf Grund des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens um ein Jahr verschoben. Unternehmen können, insbesondere bei abweichendem Geschäftsjahr, die Neuregelungen freiwillig vorzeitig, und zwar auf nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre, anwenden, jedoch nur insgesamt. Eine nur teilweise vorzeitige Anwendung ist ausgeschlossen.

Die begünstigenden Vorschriften, also die Befreiung von der Buchführungspflicht und die Heraufsetzung der Schwellenwerte, können schon für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden.

Aufwendungen und Erträge aus der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften müssen erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Eine erfolgsneutrale Bilanzierung ist nur möglich, soweit dies ausdrücklich angeordnet wird. Ergeben sich also aus der Anwendung der Übergangsvorschriften Aufwendungen und Erträge, die nicht unmittelbar mit den Gewinnrücklagen verrechnet bzw. in die Gewinnrücklagen eingestellt werden dürfen, sind diese in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Posten „Außerordentliche Aufwendungen“ bzw. „Außerordentliche Erträge“ anzugeben.

Anhangerleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften brauchen weder Angaben zu den nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften noch zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen zu machen. Darüber hinaus werden sie von der Verpflichtung zur Angabe des aufgeschlüsselten Gesamthonorars des Abschlussprüfers und zu Angaben hinsichtlich der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens befreit. Mit den Befreiungen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Vor- und Nachteile der erweiterten Anhangangaben gerade aus der Sicht mittelständischer kleiner Kapitalgesellschaften in einem kritischen Verhältnis stehen können.

Anhangerleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften

Auch mittelgroßen Kapitalgesellschaften können Erleichterungen im Hinblick auf ihre Anhangangabeverpflichtungen eingeräumt werden. Die Erleichterungen betreffen:

  • die Angabepflicht zu nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften

  • zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen sowie

  • die Pflicht zur Aufschlüsselung des Gesamthonorars des Abschlussprüfers

Die Angaben zu nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften werden für mittelgroße Kapitalgesellschaften auf deren Art und Zweck beschränkt. Im Anhang braucht somit nicht über die finanziellen Auswirkungen der nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäfte berichtet zu werden.

Korrespondierend zur Befreiung von der Aufschlüsselung des Gesamthonorars des Abschlussprüfers müssen mittelgroße Kapitalgesellschaften der Wirtschaftsprüferkammer die unterlassenen Angaben auf deren schriftliche Aufforderung übermitteln.

Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen brauchen mittelgroße Kapitalgesellschaften nur anzugeben, soweit sie eine Aktiengesellschaft sind. Auch dann müssen sie nur die Geschäfte angeben, die direkt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans abgeschlossen werden.

Anhebung der Schwellenwerte für Konzernabschluss

Die Schwellenwerte für Befreiungen von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts werden um 20 % angehoben.

Bruttomethode: Die Grenze für die konsolidierte Bilanzsumme wird von 19.272.000 € auf 21.000.000 € angehoben. Die Grenze für die Umsatzerlöse wird von 38.544.000 € auf 42.000.000 € angehoben.

Nettomethode: Die Grenze für die Bilanzsumme wird von 16.060.000 € auf 19.250.000 € angehoben. Die Grenze für die Umsatzerlöse wird von 32.120.000 € auf 38.500.000 € angehoben.

Die ausschlaggebende Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer bleibt bei 250 Arbeitnehmern.

Anhebung der Schwellenwerte zur Einteilung der Kapitalgesellschaften

Das Handelsrecht enthält die Kriterien, nach denen Unternehmen in eine der drei Größenklassen   kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft   eingestuft werden. Die Differenzierung in Größenklassen ist von maßgebender Bedeutung für die Inanspruchnahme verschiedener Befreiungen und Erleichterungen bei der Rechnungslegung, insbesondere für die Prüfungspflicht, die erst bei mittelgroßen Unternehmen einsetzt, oder für die Möglichkeit kleiner Unternehmen, die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung nebst hierzu im Anhang enthaltener Angaben zu unterlassen.

Klein sind künftig Kapitalgesellschaften, deren Bilanzsumme nicht mehr als 4.840.000 € (bisher 4.015.000 €), deren Umsatzerlöse nicht mehr als 9.680.000 € (bisher 8.030.000 €) betragen und die nicht mehr als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigen.

Mittelgroß sind künftig Kapitalgesellschaften, deren Bilanzsumme nicht mehr als 19.250.000 € (bisher 16.060.000 €), deren Umsatzerlöse nicht mehr als 38.500.000 € (bisher 32.120.000 €) betragen und die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigen.

Erweiterung des Konsolidierungskreises um Zweckgesellschaften

Mit der Neuregelung wird die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den handelsrechtlichen Vorschriften an die internationalen Rechnungslegungsstandards angenähert. Die bisherigen Konzepte („einheitliche Leitung“ und „tatsächliche Kontrolle“) zur Klärung der Frage, ob ein Konzernabschluss aufzustellen ist, werden durch das international übliche Konsolidierungskonzept der „möglichen Beherrschung“ ersetzt.

Danach ist ein Tochterunternehmen zu konsolidieren, wenn ein Mutterunternehmen auf dieses Tochterunternehmen mittel- oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Beherrschender Einfluss ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens dauerhaft zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Eine Beteiligung ist keine zwingende Voraussetzung mehr. Der beherrschende Einfluss muss auch nicht tatsächlich ausgeübt werden. Daher muss eine Konsolidierung auch geprüft werden, wenn ein möglicher beherrschender Einfluss für eine gewisse Dauer und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden kann. Damit sollen Zweckgesellschaften ausdrücklich in die Konsolidierung einbezogen werden. Zweckgesellschaften sind Unternehmen, die zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dienen, das bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Chancen und Risiken trägt, die aus dem Unternehmen resultieren. Bei ungleicher Chancen- und Risikoverteilung ist vorrangig auf die Risiken abzustellen. Unternehmen sind alle Wirtschaftseinheiten, die eigenständige Interessen kaufmännischer oder wirtschaftlicher Art mittels einer nach außen in Erscheinung tretenden Organisation verfolgen. Um Umgehungen der Konsolidierung auszuschließen, sollen Zweckgesellschaften nicht nur Unternehmen sein, sondern auch sonstige juristische Personen des Privatrechts (eingetragene Vereine, Stiftungen) oder unselbstständige Sondervermögen des Privatrechts.

Es bleibt dabei, dass keine Konsolidierungspflicht besteht, wenn nach den bisherigen Regeln auf die Einbeziehung verzichtet werden kann, z. B. bei untergeordneter Bedeutung.


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