Neuerungen Juli 2008
Termine Juli 2008
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.7.2008 | 14.7.2008 | 7.7.2008 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.7.2008 | 14.7.2008 | 7.7.2008 |
Sozialversicherung5 | 29.7.2008 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.7.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Nur Forderungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen, können dem Nachlass zugerechnet werden
Miterben machten nach Eintritt des Erbfalls einen Schadensersatzanspruch gegenüber einer Sparkasse geltend, weil der Erblasser einem Mitarbeiter des Kreditinstituts Geldbeträge zu Anlagezwecken übergeben haben soll, die dieser veruntreut habe. Als Ergebnis von Vergleichsverhandlungen zahlte das Kreditinstitut zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers einen Geldbetrag nebst Zinsen an die Erben aus. Das Finanzamt erhöhte den Nachlass um die ausgezahlten Beträge und erhob entsprechend Erbschaftsteuer nach.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Für die Möglichkeit der Änderung des ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheids kommt es darauf an, dass bereits der Erblasser zivilrechtliche Ansprüche gegen die Sparkasse hatte. Dieser Schluss lässt sich aus dem Vergleich nicht ableiten. Der Abschluss eines Vergleichs ist kein Ereignis, das steuerliche Wirkungen für die Vergangenheit (den Erbfall) hat. Ein Vergleich beendet einen Streit über ein Rechtsverhältnis im Weg gegenseitigen Nachgebens der Parteien. Dadurch wird ein Lebenssachverhalt nicht rückwirkend anders gestaltet, es geht lediglich um seine rechtliche Beurteilung.
Schenkungsteuerliche Voraussetzungen bei der Einräumung einer atypisch stillen Unterbeteiligung
Der Vater hatte seinem Sohn eine Unterbeteiligung an seiner Kommanditbeteiligung eingeräumt. Die Gesellschaftsrechte sollten nach dem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag allerdings weiterhin uneingeschränkt vom Vater ausgeübt werden.
Mit der Einräumung der Unterbeteiligung wurde dem Sohn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs noch kein Vermögensgegenstand geschenkt. Eine Schenkung setzt zunächst voraus, dass sie zu einer Bereicherung bei dem Beschenkten führt. Außerdem muss sie unentgeltlich erfolgen und zu einer Vermögensminderung bei dem Schenkenden führen. Dazu muss der Empfänger der Schenkung tatsächlich und rechtlich frei über den geschenkten Gegenstand verfügen können. Die Schenkung setzt deshalb bei einer atypischen Unterbeteiligung den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, mindestens jedoch die Einbuchung der atypischen Unterbeteiligung in der Buchhaltung des Unternehmens voraus. Außerdem müssen die Stimm , Kontroll und sonstigen Verwaltungsrechte auf den Erwerber übergehen.
Da sämtliche Gesellschaftsrechte beim Vater blieben, wurde kein Vermögen in die Innengesellschaft eingebracht. Der beschenkte Sohn wurde auch kein Mitunternehmer, denn er konnte keine Mitunternehmerinitiative entfalten und trug auch noch kein Mitunternehmerrisiko. Damit blieb die Übertragung der atypisch stillen Unterbeteiligung schenkungsteuerlich irrelevant. Unter Beibehaltung der getroffenen Vereinbarung kann erst eine spätere Gewinnausschüttung an den Sohn oder seine Teilhabe an möglichen Liquidationserlösen eine schenkungsteuerliche Bedeutung erlangen. Derartige Schenkungen werden aber erst mit der Ausschüttung des Gewinns oder der Auskehrung der Liquidationserlöse ausgeführt.
Vollstreckungsrechte der Finanzbehörde bei Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten
Haben zusammen veranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner eine Steuerschuld zu erfüllen, kann im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden jeder der Ehepartner beantragen, dass die Vollstreckung auf seinen Teil der Steuerschuld beschränkt wird. Die Beschränkung wird jedoch aufgehoben, soweit innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor der Vollstreckung unentgeltlich Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten stattgefunden haben. Die dadurch gegebene Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung erstreckt sich in einem solchen Fall nicht auf das übertragene Vermögen, sondern auf den entsprechenden Geldbetrag. Um dessen Bestimmung ging es bei der Übertragung eines mit Grundschulden belasteten Grundstücks.
Der Ehemann hatte mit Grundschulden belastete Grundstücke auf seine Ehefrau übertragen. Die mit den Grundschulden abgesicherten Kredite waren bereits zum Teil getilgt. Den sich daraus ergebenden Rückgewähranspruch zwischen dem ursprünglichen Darlehensbetrag und der Darlehensvaluta zum Übertragungsstichtag hatte der Ehemann mit übertragen. Als Gegenleistung für die Übertragungen übernahm die Ehefrau im Weg der Schuldübernahme die Darlehensschulden und verpflichtete sich, die Grundschulden ihres Ehemanns im Grundbuch bestehen zu lassen.
Die Eheleute sahen die Grundstücksübertragungen als wertlos an. Der Wert der Grundstücke sei zum Zeitpunkt der Übertragung nicht höher gewesen als die bei dem Ehemann insgesamt verbliebenen Grundschulden. Sie seien mit dem im Grundbuch eingetragenen Wert von dem Grundstückswert in Abzug zu bringen.
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof im Grundsatz gefolgt. Bei der Zuwendung unbelasteter Grundstücke ergibt sich der Wert der Zuwendung aus deren Verkehrswert. Sind Grundstücke dagegen mit einem Grundpfandrecht belastet, ist vom Verkehrswert des Grundstücks der Nominalwert der dinglichen Belastung in Abzug zu bringen.
Zusätzlich ist allerdings ein auf den Beschenkten übertragener Rückgewähranspruch als eigenständiger Vermögenswert zu berücksichtigen. Er kann bei der Bestimmung des Werts eines unentgeltlich zugewendeten Grundstücks nicht unberücksichtigt bleiben. Sein Wert bemisst sich nach dem Wert der bereits getilgten Darlehensverbindlichkeiten.
Bei Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein kein Steuerrabatt
Arbeitgeber und Betriebsrat hatten vereinbart, dass das tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Hatte sich ein Arbeitnehmer dafür entschieden, erhielt er anstelle des Geldbetrags eine Warengutschrift über diesen Betrag. Eine Barauszahlung war dann nicht mehr möglich.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, das das in Form einer Warengutschrift zugewandte Urlaubsgeld als Barlohn und nicht als Sachlohn behandelt hatte. Die Steuerbefreiung (Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr) kann nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer Sachbezüge erhält. Hat der Arbeitnehmer einen auf Geld gerichteten Anspruch und verwendet er diesen zum Erwerb von Ware, ist dies Barlohn.
Einzelne Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage
Kleine und mittlere Betriebe konnten unter weiteren Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage für die künftige Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden.
Die Wahl zur Bildung einer Rücklage hatte durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der Handels und Steuerbilanz zu erfolgen. Der Ausweis in den Konten der Buchführung war nicht erforderlich. Damit wäre lediglich eine die Ausübung des Wahlrechts vorbereitende Maßnahme dokumentiert worden.
Rücklagen der genannten Art konnten nur für die „voraussichtliche“ Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet werden. Das Merkmal der Voraussichtlichkeit erforderte, dass die Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung noch durchführbar und objektiv möglich war. Die Voraussetzung lag dann nicht mehr vor, wenn die Rücklage nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums gebildet wurde, ohne dass es tatsächlich zu einer entsprechenden Investition kam. Eine Rücklagenbildung wurde auch dann nicht anerkannt, wenn der Investitionszeitraum zwar noch nicht abgelaufen war, aber in Anbetracht des bevorstehenden Fristablaufs eine Investition nicht mehr durchführbar war.
Die Voraussetzungen lagen auch dann vor, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen die Wirtschaftsgüter dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überließ. Dabei kam es nicht darauf an, ob die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft von den Gesellschaftern des Besitzunternehmens unmittelbar oder mittelbar über eine weitere Obergesellschaft gehalten wurde.
Die vorstehenden Grundsätze ergeben sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Sie sind auch nach der Neufassung der gesetzlichen Vorschrift (Investitionsabzugsbetrag) ab dem 18. August 2007 weiter anzuwenden.
Gewinnzuschlag auch bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage
Eine Ansparrücklage muss am Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Bildung aufgelöst werden, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter nicht angeschafft worden sind. Außerdem ist ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr zu versteuern.
Ein Arzt hatte im Jahr 2000 eine Ansparrücklage gebildet und in der Buchführung für Oktober 2002 aufgelöst. Einen Gewinnzuschlag erklärte er nur für ein Jahr, weil die Rücklage nicht im gesamten Jahr 2002 bestanden habe.
Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Der Gewinnzuschlag kann nicht dadurch vermieden werden, dass die Rücklage unterjährig aufgelöst wird.
Hinweis: Die Ansparrücklage ist durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden. Zukünftig ist bei Nichtrealisierung der Anschaffungen kein Gewinnzuschlag mehr anzusetzen. Stattdessen ist der Abzugsbetrag (im Jahr des erstmaligen Abzugs) rückgängig zu machen und es erfolgt eine Verzinsung.
Investitionszuschüsse sind bei Einnahmenüberschussrechnung im Jahr der Bewilligung zu berücksichtigen
Öffentliche Investitionszuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie können jedoch auch in voller Höhe als Einnahmen angesetzt werden, wenn dies für den Empfänger günstiger ist.
Der Bundesfinanzhof hat sich zur zeitlichen Berücksichtigung solcher Zuschüsse bei der Einnahmenüberschussrechnung geäußert: Bei Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung kommt es nicht darauf an, wann diese Zuschüsse ausgezahlt werden. Maßgebend für die steuerliche Berücksichtigung ist das Jahr der Bewilligung. Dies gilt sowohl für die Kürzung bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als auch bei Ausübung des Wahlrechts zur Sofortbesteuerung.
Keine AfA bei rückwirkender Aufhebung eines Kaufvertrags
Ein Investor kaufte im Januar 1997 ein Wohngebäude, um es zu Gewerberäumen umzubauen. Im Laufe des Jahres wurde die Genehmigung hierzu allerdings nicht erteilt. Deshalb hoben Investor und Verkäufer den Kaufvertrag im Dezember 1997 wieder auf. Der Investor machte Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass AfA nur von tatsächlichen Anschaffungskosten vorgenommen werden können. Durch die Aufhebung des Kaufvertrags hatte der Investor aber keine Anschaffungskosten und somit auch keinen Wertverlust erlitten.
Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen nach Ablauf der besonderen Verjährungsfrist für Steuerzahlungen
Ein Finanzamt hatte gegen eine Kapitalgesellschaft im Jahr 1995 Körperschaftsteuer für 1993 festgesetzt. Dabei wurde die beantragte Anrechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen abgelehnt. Die notwendige Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer konnte bis zur Veranlagung nicht vorgelegt werden. Erst im Jahr 2001 legte die Kapitalgesellschaft die notwendige Bescheinigung vor und beantragte die nachträgliche Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für Steuerzahlungen abgelaufen sei. Die Frist gelte auch für Steuererstattungen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Abrechnung einer fälligen Körperschaftsteuer erfolgt durch einen gesonderten Bescheid. Darin wird auch die Anrechnung von berücksichtigungsfähigen Kapitalertragsteuerbeträgen vorgenommen. Eine Änderung der Abrechnung ist nur entsprechend den gesetzlichen Vorschriften möglich. Sind sie erfüllt, wird die ursprüngliche Anrechnungsverfügung rechtswidrig, sie ist zurückzunehmen.
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen durch die nachträgliche Vorlage der Bescheinigung nur dem Grunde nach erfüllt. Die fünfjährige gleichermaßen für Steuernachzahlungen wie auch erstattungen geltende Verjährungsfrist für eine Änderungsmöglichkeit war allerdings abgelaufen. Dementsprechend war die ursprüngliche Anrechnungsverfügung nicht mehr zurückzunehmen.
Keine Kürzung der AfA Bemessungsgrundlage bei Einbringung von privaten Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
Während die Einlage von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ins Betriebsvermögen mit dem Teilwert bewertet wird, ist die Absetzung für Abnutzung (AfA) hierbei nur vom Teilwert abzüglich der im Privatvermögen bereits vorgenommenen AfA möglich.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt über die Einbringung eines privaten Gebäudes in eine Kommanditgesellschaft entschieden, bei der dem Kommanditisten als Gegenleistung Gesellschaftsrechte von 13 Mio. DM gewährt wurden. Das Finanzamt berechnete die AfA nur vom ursprünglichen Anschaffungswert abzüglich bisher geltend gemachter AfA, was einem rechnerischen „Restbuchwert“ von 2 Mio. DM entsprach.
Das Gericht gewährte die AfA vom vollen Einbringungswert von 13 Mio. DM, weil es sich um einen tauschähnlichen Vorgang gehandelt hatte. Die Vorschriften über die Einlage sind in solchen Fällen nicht anzuwenden.
Übermittelte Lohnsteuerbescheinigung kann nicht geändert werden
Wurden die Daten für eine Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt, kann der Arbeitnehmer eine nachträgliche Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.
Einer Arbeitnehmerin war eine Abfindung i. H. v. 150.000 DM netto zugesagt worden. Die Berechnung des auf diese Abfindung entfallenden Lohnsteuerbetrags hielt die Arbeitnehmerin für falsch. Im Rahmen der Veranlagung ergab sich eine weit höhere Steuerbelastung. Ursache hierfür waren laufende Einkünfte aus einer weiteren Arbeitnehmertätigkeit im Kalenderjahr der Abfindungszahlung. Sie verklagte daraufhin den Arbeitgeber beim Finanzgericht auf Neuberechnung der Abfindung und Ausstellung einer geänderten Lohnsteuerbescheinigung.
Das Gericht wies dies mit der Begründung zurück, dass Finanzgerichte für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht zuständig sind. Diese Aufgabe kommt den Arbeitsgerichten zu.
Vergebliche Aufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Unter vergeblichen Werbungskosten sind solche Aufwendungen zu verstehen, die dadurch entstanden sind, dass die Anschaffung oder Herstellung eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgesehenen Objekts geplant, aber nicht verwirklicht worden ist.
Vergebliche Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zu der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht. Dieser Zusammenhang besteht nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg nicht, wenn die endgültige Entscheidung, Einkünfte erzielen zu wollen, noch nicht getroffen wurde.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall beschäftigen müssen.
Verlust der Darlehensforderung eines Arbeitnehmers als Werbungskosten
Gewährt der Arbeitnehmer einer GmbH deren alleinigem Gesellschafter Geschäftsführer persönlich ein Darlehen und fällt diese Darlehensforderung aus, können abzugsfähige Werbungskosten vorliegen.
Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass es auf den beruflichen Veranlassungszusammenhang ankommt. An den Nachweis werden hohe Anforderungen gestellt. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst in Kauf genommen hat. Indiz hierfür kann sein, dass ein Außenstehender, z. B. eine Bank, das Darlehen nicht gewährt hätte. Spätest möglicher Zeitpunkt für den Abzug als Werbungskosten ist nach Aussage des Gerichts dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wertlosigkeit der Darlehensforderung bekannt geworden ist.
Die Tatsache, dass das Darlehen im geschilderten Fall dem Gesellschafter Geschäftsführer persönlich gewährt wurde, erschwert allenfalls den Nachweis der beruflichen Veranlassung. Ein Abzug als Werbungskosten ist damit jedoch nicht ausgeschlossen.
Erbbauzinslast unterliegt beim Erwerb des Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer nicht der Grunderwerbsteuer
Der Verkauf eines Erbbaurechts unterliegt auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn der Eigentümer des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht erwirbt. Zur Gegenleistung, nach der die Grunderwerbsteuer berechnet wird, gehört im Regelfall der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung, da die Verpflichtung vom Verkäufer auf den Erwerber des Erbbaurechts übergeht.
Der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung gehört nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht zur Gegenleistung und erhöht daher nicht die Grunderwerbsteuer, wenn der Grundstückseigentümer das Erbbaurecht erwirbt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses stellt in diesem Fall keine Belastung für den Erwerber dar, weil damit keine Leistungspflicht einer anderen Person gegenüber verbunden ist.
Im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzte Grundstückswerte gelten nicht zwingend für Grunderwerbsteuer
Wird ein Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Meistgebot und den Beträgen, hinsichtlich derer ein Erwerber als aus dem Grundstück befriedigt gilt (fiktive Forderungstilgung). Eine solche Befriedigungsfiktion soll verhindern, dass ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter, der nur bis zur unteren Grenze seines weit höheren dinglichen Rechts (z. B. Grundschuld) bietet, wegen dieses Rechts von anderen nicht überboten wird und bei der Erlösverteilung ganz oder zum Teil ausfällt, seine Forderung dennoch behält, obwohl ihm das Grundstück weit unter Wert zugeschlagen wurde.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die Berechnung der fiktiven Forderungstilgung grundsätzlich auf den im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Grundstückswert abzustellen ist, auch wenn sich der Verkehrswert des Grundstücks nach der Festsetzung verringert. Könne aber bis zur Erteilung des Zuschlags aus rechtlichen Gründen kein Antrag auf Änderung des Grundstückswerts gestellt werden, entfällt für die Bemessung der Grunderwerbsteuer die Bindung an die Wertfestsetzung.
Im Urteilsfall erwarb der Ersteher eine Grundschuld am Grundstück nebst den damit gesicherten Forderungen und erhielt in der Zwangsversteigerung auf Grund seines Meistgebots den Zuschlag. Er machte geltend, dass zwischen Festsetzung des Grundstückswerts im Zwangsversteigerungsverfahren und dem Zeitpunkt des Zuschlags wertmindernde Umstände (Leerstand, Verwahrlosung) eingetreten waren, die berücksichtigt werden müssen. Da er vor dem Zuschlag kein Rechtsschutzinteresse bezüglich eines Abänderungsantrags hatte, gab ihm der Bundesfinanzhof Recht. Nun muss das Finanzgericht den Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Zuschlags ermitteln.
Sozialversicherungs- und Einkommensteuerfreiheit für Arbeitsentgelte geringfügig Beschäftigter vor dem 1. April 2003
Seit dem 1.4.2003 gibt es keine steuerfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mehr. Bis zu diesem Zeitpunkt war es möglich, für Mini Jobs eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt zu erhalten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit war u. a., dass der Arbeitnehmer keine anderen positiven Einkünfte hatte.
Das Finanzgericht Münster hatte sich mit einem das damalige Recht betreffenden Fall zu beschäftigen. Das Urteil kann bei Lohnsteueraußenprüfungen noch von Bedeutung sein. Das Gericht stellte folgende Grundsätze auf:
· Die Steuerfreiheit des Arbeitslohns bei geringfügiger Beschäftigung knüpft an die Sozialversicherungsfreiheit des Arbeitsentgelts an. Weitere steuerrechtliche Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.
· Für die Prüfung der Frage, ob die Entgeltgrenze (damals 325 € monatlich) eingehalten ist, muss auf das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip abgestellt werden. Das steuerrechtliche Zuflussprinzip ist nicht maßgebend.
Beispiel: Bei einer untertariflichen Bezahlung des geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers beurteilt sich die Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze nach dem tariflich zustehenden und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitsentgelt.
Hinweis: Das Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist vom 1.4.2003 an stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 400 € beträgt der Beitragssatz bei Pauschalierung 30 % (13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung und 2 % Pauschalsteuersatz). Bei Mini Jobs in Privathaushalten gelten andere Pauschalabgaben.
Abschließend muss der Bundesfinanzhof entscheiden.
Bei rückständigen Pachtzinsen kann ein Pachtvertrag fristlos gekündigt werden
Ein Verpächter verlangte vom Pächter einen höheren Pachtzins. Mit der Ermittlung des marktüblichen Zinses beauftragte der Verpächter vertragsgemäß einen Sachverständigen. Hierüber informierte er den Pächter. Dieser bestritt die Marktüblichkeit des Zinses und hinterlegte den Differenzbetrag zur bisherigen Pacht bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Gestützt auf den Zahlungsrückstand kündigte der Verpächter fristlos den Pachtvertrag.
Nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war die fristlose Kündigung rechtmäßig. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung sei mit der Feststellung des marktüblichen Pachtzinses ein Sachverständiger betraut worden, so dass es laut Vertrag nicht mehr der Zustimmung des Pächters zur Pachtzinserhöhung bedurfte. Soweit dieser mit der vollständigen Zahlung rückständig sei, befinde er sich in Verzug und berechtige den Verpächter zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrags. Die Hinterlegung des über den bisherigen Pachtzins hinaus geschuldeten Teils führe nicht zur Tilgung der fälligen Pachtschuld, da diese unrechtmäßig erfolgt sei. Die Hinterlegung wäre nur dann rechtmäßig gewesen, wenn Unstimmigkeiten in der Person des Pächters bestanden hätten. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Eine unrechtmäßige Hinterlegung hätte nur dann zur Schuldtilgung geführt, wenn der Verpächter diese angenommen hätte. Auch dies sei nicht der Fall gewesen.
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.
Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.
Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 23.7. bis 5.9.2008 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2008 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Die Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten an Markthändler kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein
Überlässt ein Unternehmer, der Wochenmärkte organisiert und durchführt, Standplätze an Händler, stellt diesen Strom zur Verfügung und übernimmt die Endreinigung, stellt dies eine einheitliche Leistung dar. Dabei steht die Vermietung der Standplätze im Vordergrund, die anderen Leistungen sind bloße Nebenleistungen zu dieser Hauptleistung. Die Entgelte der Markthändler sind daher insgesamt als Entgelte für die Überlassung von Grundstücksflächen umsatzsteuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Notarielle Rechnung darf in einfacher Schriftform berichtigt werden
Will der Unternehmer eine Rechnung berichtigen, z. B. weil er einen steuerfreien Umsatz zu Unrecht mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet hat, genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für die Berichtigung auch dann die einfache Schriftform, wenn die ursprüngliche Rechnung in einem notariell beurkundeten Vertrag enthalten war. In dem neuen Abrechnungspapier muss nur deutlich zum Ausdruck kommen, dass die ursprüngliche Rechnung berichtigt werden soll.
Ordnungsgemäß durchgeführte Lieferung an vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer steht Mindestbemessungsgrundlage nicht entgegen
Die Mindestbemessungsgrundlage greift bei entgeltlichen Leistungen, die Gesellschaften an ihre Gesellschafter oder denen nahe stehenden Personen ausführen. Die Besteuerung erfolgt dann nicht anhand des vereinbarten Entgelts, sondern z. B. nach den bei der Ausführung der Leistungen entstandenen Kosten.
Eine Kommanditgesellschaft veräußerte ein ihr gehörendes Grundstück an eine GbR, deren Gesellschafter zugleich die Gesellschafter ihrer alleinigen Kommanditistin waren. Als Kaufpreis für das Gebäude zahlte die GbR die Herstellungskosten abzüglich eines der KG gewährten Investitionszuschusses zuzüglich Umsatzsteuer. Das Finanzamt meinte, der Kaufpreis müsse den ungekürzten Herstellungskosten entsprechen und erhöhte die Umsatzsteuerschuld. Es verwies auf die so genannte Mindestbemessungsgrundlage.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Rechtfertigung für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage sei die Gefahr von Steuerhinterziehungen bei Rechtsgeschäften zwischen nahestehenden Personen. Die Gefahr bestehe unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung. Eine Steuerhinterziehung werde nur durch die Besteuerung anhand eines marktüblichen Entgelts ausgeschlossen. Fraglich bleibt, ob der Ansatz der Kosten, die ein marktübliches Entgelt übersteigen, gemeinschaftswidrig sein könnte.
Pflicht, das Vorliegen einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen, mit EU Recht vereinbar
Das deutsche Umsatzsteuerrecht stellt bestimmte Anforderungen an den vom Unternehmer zu erbringenden Nachweis, dass eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren in einen anderen EU Mitgliedstaat an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen liefert. Zum Nachweis muss der Unternehmer im Regelfall u. a. einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort des gelieferten Gegenstands ergibt, und in den Fällen, dass der Abnehmer den Gegenstand in einen anderen EU Mitgliedstaat befördert, eine Versicherung des Abnehmers vorlegen, dass er oder ein von ihm Beauftragter den Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert. Diese Anforderungen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs mit dem EU Recht vereinbar.
Kann der Unternehmer den Nachweis nicht führen, ist der Umsatz regelmäßig als steuerpflichtig zu behandeln. Nur wenn auch ohne diese Unterlagen eindeutig feststeht, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, ist der Umsatz steuerfrei.
Vorsteuerabzug für Grundstücksgemeinschaft bei Auftragserteilung durch nur einen Miteigentümer ist möglich
Vorsteuerabzugsberechtigt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.
Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsteuerabzug für eine Grundstücksgemeinschaft möglich ist, selbst wenn nur einer der Gesellschafter als Bauherr und Auftraggeber aufgetreten ist. Es muss sich aus den Gesamtumständen deutlich ergeben, dass die Grundstücksgemeinschaft Leistungsempfänger sein soll und umsatzsteuerrechtlich die Unternehmereigenschaft besitzt. Weiterhin muss erkennbar sein, dass die einzelnen Grundstückseigentümer nicht unternehmerisch tätig geworden sind.
Für den Vorsteuerabzug reicht es in solchen Fällen aus, wenn die Rechnung nur an einen Gesellschafter gestellt ist, diese jedoch einen Bezug zum Grundstück aufweist. Die Gefahr des Missbrauchs oder der Steuerhinterziehung muss allerdings ausgeschlossen sein.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung bei Rechnungsberichtigung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer bedeutsam
Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann diese Vorsteuer jedoch nicht abziehen. Falls der Empfänger doch Vorsteuer abgezogen hat, wirkt eine Korrektur der fehlerhaften Rechnung in einem späteren Veranlagungszeitraum auf das Jahr der Leistung und Abrechnung zurück.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen mit Umsatzsteuer abgerechnet und das Finanzamt dem Erwerber zunächst den Vorsteuerabzug gewährt. Erst später stellte sich heraus, dass dieser Vorgang nicht steuerbar und damit ein Vorsteuerabzug nicht möglich war. Das Finanzamt forderte die Vorsteuern von dem Rechnungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Rechnungsberichtigung durch den Veräußerer, zurück. Dies hat das Gericht verneint.
Dieser Frage kommt unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften besondere Bedeutung zu. Ist für den Veranlagungszeitraum des fehlerhaften Vorsteuerabzugs Festsetzungsverjährung eingetreten, hat eine spätere Korrektur der Rechnung durch den Rechnungsaussteller insoweit keine Auswirkung.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine Email schreiben.









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