Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung
- Steuerhinterziehung
- Steuerverkürzung
- Höhe der Steuerhinterziehung, Kompensationsverbot und Schätzung
- Strafrahmen
- Verjährung
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder,
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt
und dadurch – gleichgültig ob zu eigenen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten – Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Damit macht er sich strafbar.
Als subjektives Tatbestandsmerkmal gilt der Vorsatz. Vorsätzlich handelt derjenige, der den angegriffenen Steueranspruch kennt und ihn trotzdem verkürzen will.
Durch einen Tatbestandsirrtum ist der Vorsatz ausgeschlossen (dann kommt nur noch eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit, z. B. wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in Betracht, soweit deren Voraussetzungen vorliegen). Ein Irrtum über komplizierte steuerrechtliche Normen schließt grundsätzlich den Vorsatz aus.
Steuerverkürzung liegt vor bei:
- vollständiger Nichtfestsetzung,
- Nichtfestsetzung in voller Höhe
- nicht rechtzeitiger Festsetzung der Steuer.
Es ist zu beachten,
dass die Strafvorschriften extrem weit gefasst sind. Beispiele:
- die falsche km-Angabe bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- verspätete Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Nichterklärung von inländischen oder ausländischen Kapitaleinkünften.
Höhe der Steuerhinterziehung, Kompensationsverbot und Schätzung
- Verkürzungserfolg ist die Differenz zwischen der bisher erklärten und aufgrund dieser falschen Erklärung festgesetzten Steuer und der Steuer, die sich aus dem als zutreffend erachteten Besteuerungssachverhalt ergibt.
- Kompensationsverbot ist keine Beseitigung der eingetretenen Verkürzung durch die aus anderen Gründen eventuell entstandenen Steuerermäßigungen. Auch die Betriebsausgaben bleiben unberücksichtigt, falls sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den verkürzten Betriebseinnahmen stehen.
- Schätzung durch den Richter ist für die Ermittlung der Höhe des hinterzogenen Betrags möglich. Der Richter beurteilt das Vorliegen steuerlich erheblicher Umstände und damit die Existenz der Steuerverkürzung nach dem Maßstab der üblichen, im Strafverfahren geltenden, strengen Beweisanforderungen.
Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (nach Tagessätzen bemessen, höchstens 360, bei mehreren Fällen 720 Tagessätze). Ermittlung des Tagessatzes: Nettoeinkommen monatlich geteilt durch 30 Tage, mindestens 1 € , höchstens 5 000 € .
- schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren.
- gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; keine Geldstrafe vorgesehen. In einem minder schweren Fall (mit Selbstanzeige) beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahre.
Verjährung
- Grundsatz im Steuerrecht: vier Jahre, Beginn erst mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung oder Steueranmeldung; spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Entstehung der Steuer.
- bei leichtfertiger Steuerverkürzung: fünf Jahre
- bei Steuerhinterziehung: zehn Jahre. In diesem Fall endet die Verjährung nicht bevor die Verfolgung der Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
Zusätzliche Hemmung des Fristablaufs: Die Steuerfahndung und die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine Email schreiben.









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