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Neuerungen September 2008

Termine September 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.9.2008

15.9.2008

5.9.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.9.2008

15.9.2008

5.9.2008

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.9.2008

15.9.2008

5.9.2008

Umsatzsteuer4

10.9.2008

15.9.2008

5.9.2008

Sozialversicherung5

26.9.2008

entfällt

entfällt

 
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.9.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ab 1. Mai 2005 als Pkw verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ab 1. Mai 2005 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t (z. B. Geländewagen) die Kfz Steuer allein anhand der Bauart und Einrichtung zu beurteilen ist. Die auf den 1. Mai 2005 rückwirkende Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes im Jahr 2006 stelle keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar, weil sich die maßgebliche Regelung bereits aus dem Wegfall des entsprechenden Paragrafen der Straßenverkehrszulassungsordnung ergeben habe.

Der Besitzer eines 2,9 t schweren Geländewagens hatte sich dagegen gewehrt, dass das bis 30. April 2005 als Lkw besteuerte Fahrzeug ab dem 1. Mai 2005 als Pkw eingestuft worden war.

Erwerber eines Betriebs haftet für alle Betriebssteuern

Die Betreiberin eines Imbissbetriebs hatte von einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen GbR sämtliche im Geschäft befindlichen Wirtschaftsgüter sowie den Warenbestand erworben. Sie trat auch in den Mietvertrag, in die Versicherungsverträge und in die Dienstverträge mit den Arbeitnehmern ein. Der Kaufpreis wurde durch Übernahme von Schulden der GbR gegenüber dem Vermieter und weiterer Darlehensgeber bezahlt. Nicht bedacht hatte die Geschäftsfrau, dass das Finanzamt sie wegen der betrieblichen Steuerschulden der GbR in Anspruch nehmen konnte, was auch geschah.

Dagegen wehrte sich die Geschäftsfrau. Der Bescheid sei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen und wegen der Kirchenlohnsteuer hafte sie nicht.

Der Bundesfinanzhof belehrte sie eines Besseren. Haftungsbescheide können, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung gilt nur für Steuerbescheide. Für die Kirchenlohnsteuer (Steuerabzugsbetrag) der GbR hafte sie.

Hinweis: Der Erwerber eines Betriebs haftet für die betrieblichen Steuerschulden und für Steuerabzugsbeträge des Verkäufers, und zwar für die Beträge, die seit dem Beginn des letzten, vor dem Erwerb liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Betriebs. Es bietet sich deshalb an, sich vom Verkäufer vor Übernahme des Betriebs eine Bescheinigung des Finanzamts über bestehende Steuerschulden vorlegen zu lassen. Außerdem sollte der Rat des Steuerberaters eingeholt werden.

Keine verlängerte Festsetzungsfrist zu Gunsten eines Steuerhinterziehers

Ehegatten hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 durch Ankreuzen des Kästchens im Mantelbogen Einkünfte aus Kapitalvermögen unterhalb 12.200 DM angegeben. Mit einer Selbstanzeige Ende 2004 erklärten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen von 34.443 DM für 1997 nach und überreichten Steuerbescheinigungen über 12.438 DM Kapitalertragsteuer sowie 711 DM Solidaritätszuschlag. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass bei einer Veranlagung nunmehr 7.400 DM an die Ehegatten zu erstatten waren und lehnte eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung ab, weil die Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Das Finanzgericht ging von einer Steuerhinterziehung aus, der Bundesfinanzhof allerdings nicht. Im entschiedenen Fall komme es nicht darauf an, ob eine Steuerverkürzung (Festsetzungsfrist fünf Jahre) oder eine Steuerhinterziehung (Festsetzungsfrist 10 Jahre) vorliegt. Diese Fristen sind nur für den Fall der Nacherhebung von Steuern maßgeblich. Im Fall einer „Selbstschädigung“ (wie im entschiedenen Fall) hätten die Ehegatten innerhalb der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung beantragen müssen. Allein der Steuerehrliche dürfe das vom Rechtsinstitut der Verjährung geschützte Vertrauen in Anspruch nehmen, nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist keinen Steuernachforderungen des Finanzamts mehr ausgesetzt zu sein.

Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen wegen fehlender Steuerbescheinigung

Ein Ehepaar hatte für das Jahr 1993 Einkünfte aus Kapitalvermögen von 7.720 DM erklärt und ein Jahr nach Abgabe der Erklärungen etwa 10.000 DM nacherklärt. Tatsächlich beliefen sich die Kapitaleinkünfte auf etwa 120.000 DM, die weitestgehend aus so genannten Tafelgeschäften stammten.

Bei einer Prüfung durch die Steuerfahndung im Jahr 2001 stellte sich heraus, dass das Ehepaar bereits in den Jahren 1990 bis 1992 und auch von 1993 bis 1999 erhebliche Kapitaleinkünfte nicht erklärt hatte. Daraufhin berichtigte das Ehepaar seine bisherigen Erklärungen. Das Finanzamt erfasste u. a. die nacherklärten Einnahmen aus Tafelgeschäften und nahm keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer vor.

Das Ehepaar klagte gegen den Steuerbescheid 1993, weil es der Ansicht war, die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren komme nicht zum Tragen, weil die Steuern nicht hinterzogen worden seien.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das Ehepaar jedoch vorsätzlich gehandelt, weil ihm die steuerlichen Hintergründe bekannt waren. Es konnte sich nicht darauf berufen, dass durch die einbehaltene Zinsabschlagsteuer von 35 % auf Einnahmen aus Tafelgeschäften die Steuer abgegolten war, weil auch andere Einkünfte mit 30 % Zinsabschlagsteuer nicht erklärt worden waren. Ein Tatbestandsirrtum war deshalb ausgeschlossen, so dass nicht die kürzere Festsetzungsfrist von fünf Jahren (für Steuerverkürzung), sondern die von zehn Jahren (für Steuerhinterziehung) galt, so dass die Veranlagung für 1993 berichtigt werden konnte.

Die einbehaltene Zinsabschlagsteuer war auch nicht anzurechnen, weil das Ehepaar keine auf seinen Namen ausgestellte Steuerbescheinigung vorlegen konnte. Die Bescheinigung bei Tafelgeschäften führt wegen fehlenden Namens und Adresse des Empfängers nicht zur Anrechnung der einbehaltenen Steuer. Derartige „namenlose“ Urkunden könnten sonst sogar eingesetzt werden, um ungerechtfertigte Steuererstattungen zu realisieren.

Hinweis: In vielen Fällen sind Anleger dazu animiert worden, Tafelgeschäfte zu tätigen. Da die Zinsabschlagsteuer in diesen Fällen 35 % betrug, lag die einbehaltene Steuer oft über dem eigenen Einkommensteuersatz, so dass sich Tafelgeschäfte dann nicht gelohnt haben. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer von 25 % ab dem 1.1.2009 wird sich das Problem der Steuerhinterziehung weitestgehend von selbst lösen.

Zulässige Dauer der Probezeit

Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung hängt allein davon ab, dass die Probezeit sechs Monate nicht übersteigt. Bei der Festlegung der Probezeit braucht nicht geprüft zu werden, ob sie nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls erforderlich ist, um die Eignung des probeweise Eingestellten zu beurteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Das Bundesarbeitsgericht folgte damit nicht der Auffassung, die Probezeit dürfe nur so lang sein, wie dies zur Erprobung für die betreffende Tätigkeit erforderlich ist.

0,03% Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für tatsächlich gefahrene Strecken anzusetzen

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03 % pro Entfernungskilometer anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen die Zuschlagsregelung zu Gunsten von Arbeitnehmern eingeschränkt. Der Monatswert von 0,03 % ist danach nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002 %.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Dienstwagen (Listenpreis 30.000 €) an 6 Tagen im Monat von seiner Wohnung zu seinem Heimatbahnhof (Entfernung 5 km) und von dort aus mit der Bahn zu seiner Arbeitsstätte. An den anderen Tagen arbeitet er zu Hause. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Betrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechnet sich wie folgt: 5 km x 6 Tage x 0,002 % von 30.000 € = 18 €. Der Arbeitnehmer muss neben dem 1% Privatanteil von 300 € zusätzlich 18 € monatlich als Lohn versteuern.

Ansatz von haushaltsnahen Dienstleistungen ist auch für Bewohner von Seniorenheimen möglich

Bewohner eines Seniorenheims, die dort über eine eigene Wohnung verfügen, können für haushaltsnahe Dienstleistungen des Heimbetreibers auf Grund eines Heimvertrags eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der begünstigten Aufwendungen in Anspruch nehmen. Maximal sind 600 € zu berücksichtigen. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.

Voraussetzung ist, dass die abgerechneten Leistungen separat aufgeschlüsselt sind. Dies kann im Heimvertrag oder in Bescheinigungen geschehen.

Im Urteilsfall berücksichtigte das Finanzgericht folgende Aufwendungen:

·         für Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, kleinere Reparaturen),

·         für Reinigung des Appartements (Reinigung der Wohnung, Fensterputzen),

·         für Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Treppenhäuser, Gemeinschaftsräume),

·         für Vorhalten eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen sowie ggf. Einleitung von ambulanten Pflegeleistungen,

·         für das Vorhalten von Haus  und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche, Begleitungen.

Die Zahlung der in Rechnung gestellten (oder im Vertrag vereinbarten) Aufwendungen muss auf das Konto des Heimbetreibers erfolgen. Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Anschaffungskosten und Abschreibungen bei der Einbringung von Grundstücken in vermögensverwaltende Personengesellschaften

Die entgeltliche Einbringung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken in eine Vermietungseinkünfte erzielende Personengesellschaft kann zu abschreibbaren Anschaffungskosten führen. Voraussetzung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, dass sich durch die Einbringung der quotale Anteil des Einbringenden an dem eingebrachten Grundstück erhöht.

Der Beurteilung lag ein Fall zu Grunde, bei dem ein Miteigentümer seinen 16 %igen Anteil an einem Grundstück an eine Vermietungseinkünfte erzielende Personengesellschaft veräußerte. An dieser Gesellschaft war er mit 18 % beteiligt. Auch die anderen höher beteiligten Miteigentümer brachten ihre Grundstücksanteile in die Gesellschaft ein.

Durch die Einbringung des gesamten Grundstücks änderten sich die Beteiligungsverhältnisse an der aufnehmenden Gesellschaft nicht. Allerdings erhöhte sich für den seinen 16 %igen Grundstücksanteil in die Gesellschaft einbringenden Miteigentümer sein Beteiligungsverhältnis an dem in die Gesellschaft eingebrachten Grundstück um 2 Prozentpunkte. Insoweit führte das Übertragungsgeschäft zu Anschaffungskosten.

Als wichtige Quintessenz ergibt sich aus dem Urteil, dass sich aus entgeltlichen Rechtsgeschäften zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern unterschiedliche Folgerungen ergeben können. Zu fremdüblichen Bedingungen geschlossene Veräußerungsgeschäfte zwischen einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern werden ohne Einschränkungen steuerlich anerkannt. Demgegenüber werden fremdübliche Rechtsgeschäfte zwischen einer vermögensverwaltenden, nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich nur insoweit anerkannt, als es zu Verschiebungen der Beteiligungsverhältnisse an der der Gesellschaft veräußerten Sache kommt. Bleiben die Beteiligungsverhältnisse hingegen unverändert, sind daraus keine steuerlichen Folgen zu ziehen.

Bescheinigung der Denkmalbehörde gegenüber Finanzamt nur eingeschränkt bindend

Handelt es sich bei einem im Inland gelegenen Gebäude um ein nach landesrechtlichen Vorschriften anerkanntes Baudenkmal, können erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden. Auch Eigentumswohnungen und Räume, die im Teileigentum stehen, fallen unter diese Vorschrift. Unerheblich ist, ob die Objekte zu einem Privat  oder Betriebsvermögen gehören oder ob sie zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken genutzt werden.

Materielle Voraussetzung für die Gewährung erhöhter Absetzungen ist die Vorlage einer Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Behörde. Diese Bescheinigung ist ein sog. Grundlagenbescheid, dem in einem bestimmten Umfang Bindungswirkung für die Finanzverwaltung (Einkommensteuerfestsetzung/Gewinnfeststellung) zukommt.

Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts bindet die Bescheinigung die Finanzverwaltung jedoch nur hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des Objekts. Dazu gehören die Feststellung der Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit von Aufwendungen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal bzw. zu einer sinnvollen Nutzung des Baudenkmals. Über das Vorliegen der steuerlich erforderlichen Voraussetzungen und Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Konkret entschied das Finanzgericht im Urteilsfall, dass die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Neubau ist, der nicht unter die Sondervorschrift fällt, der Finanzverwaltung vorbehalten ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend und hoffentlich endgültig (durch den Großen Senat) entscheiden. Bisher vertreten Senate des Bundesfinanzhofs unterschiedliche Auffassungen.

Besteuerung ausländischer Renten im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass auf das zu versteuernde Einkommen ein anderer als der im Einkommensteuertarif festgelegte Steuersatz anzuwenden ist. Wenn z. B. steuerfreie Leistungen und Einkünfte bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht erfasst werden, führt dies im Bereich der Progressionszone auch zu einem niedrigeren Steuersatz. Dies wird durch den Progressionsvorbehalt vermieden. Der Steuersatz wird unter Einbeziehung der steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Einkünfte ermittelt. Dieser dann höhere Steuersatz wird auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet. Der Progressionsvorbehalt umfasst drei Leistungsbereiche: Steuerfreie Einkommens  und Lohnersatzleistungen, ausländische Einkünfte bei wechselnder bzw. zeitlich begrenzter Steuerpflicht und nach einem Doppelbesteuerungsabkommen und anderen Regelungen steuerbefreite ausländische Einkünfte.

Das Schleswig Holsteinische Finanzgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein in Deutschland wohnender unbeschränkt steuerpflichtiger Bürger bezog eine dänische Rente, die mit der deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar war. Diese Rente ist auf Grund des mit Dänemark bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens in Dänemark steuerpflichtig. Streitig im Klageverfahren war die Frage, in welcher Höhe die bereits in Dänemark versteuerte Rente dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Das Finanzgericht entschied, dass diese Rente zu den sonstigen Einkünften gehört und bei der Ermittlung des besonderen Progressionssteuersatzes mit dem sog. Besteuerungsanteil zu berücksichtigen ist. Nach dem Alterseinkünftegesetz betrug dieser Anteil im Streitjahr 50 %. Das Finanzgericht bestätigte in seinem Urteil den Grundsatz, dass die Einkunftsermittlung nach deutschem Recht vorzunehmen ist.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.

Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer freiberuflichen Personengesellschaft führt zu gewerblichen Einkünften

An einer Rechtsanwalts Sozietät waren die Rechtsanwälte A und B sowie die C GmbH beteiligt, deren Gesellschafter die Rechtsanwälte D und E waren. Für die Sozietät traten nach außen nur A und B auf, während die C GmbH Kontroll  und Widerspruchsrechte hatte. Das Finanzamt beurteilte die Einkünfte der Rechtsanwalts Sozietät als gewerbliche, so dass Gewerbesteuer festgesetzt wurde.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung. Zur Begründung verwies das Gericht auf die sog. Abfärbetheorie, nach der die Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft nur dann nicht gewerblich sind, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines Freiberuflers erfüllen. Dies war bei der C GmbH nicht der Fall.

Fahrtkosten zu Bildungseinrichtung auch nach drei Monaten voll abzugsfähig

Ein Arbeitnehmer nahm von 2000 bis 2004 neben seiner Vollbeschäftigung an einer Fortbildungsmaßnahme teil. Er fuhr mit dem eigenen PKW dreimal wöchentlich nach Feierabend zu der Bildungseinrichtung. Er beantragte, 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten anzusetzen. Das Finanzamt halbierte den Fahrtkostenabzug nach Ablauf von drei Monaten auf 0,15 € je Kilometer, weil es meinte, der Arbeitnehmer habe an der Bildungseinrichtung eine weitere Arbeitsstätte.

Der Bundesfinanzhof gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Bildungseinrichtung sei nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte geworden.

Hinweis:

Verpflegungsmehraufwendungen können nach Ablauf von drei Monaten nur dann geltend gemacht werden, wenn die Bildungseinrichtung an nicht mehr als zwei Tagen pro Woche aufgesucht wird.

Handelsbilanzrecht wird reformiert

Ende Mai hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Bilanzrechts verabschiedet. Die Änderungen im Handelsbilanzrecht sollen den Unternehmen eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) bieten. Dazu wird das Informationsniveau des handelsrechtlichen Jahresabschlusses angehoben. Dennoch soll dieser Grundlage des Gläubigerschutzes, der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung bleiben. Die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Einzelabschlusses für die Besteuerung gerät jedoch zunehmend ins Wanken, weil Handelsrecht und Steuerrecht vermehrt voneinander abweichen.

Die im Mittelstand übliche Erstellung einer Einheitsbilanz dürfte daher nur noch schwer realisierbar sein. Zukünftig wird neben der Handelsbilanz eine gesonderte Steuerbilanz aufzustellen sein oder der Ausweis der steuerlichen Werte erfolgt in einer Nebenrechnung. Es gibt bereits Überlegungen, die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz aufzugeben und ein eigenständiges Steuerbilanzrecht zu beschließen.

Der Bundestag berät das Gesetz nach der Sommerpause. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Von den umfassenden, geplanten Änderungen des Handelsbilanzrechts sind folgende besonders zu beachten:

Handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Unterschreiten Einzelkaufleute in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren bestimmte Schwellenwerte (500.000 € Umsatz und 50.000 € Jahresüberschuss pro Geschäftsjahr), werden sie von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Für steuerliche Zwecke kann der Gewinn dann in der Regel per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Es ist jedoch zu überlegen, insbesondere zur Selbstinformation und zur Dokumentation freiwillig Bücher zu führen und zu bilanzieren.

Wirtschaftliche Zurechnung

Im Gesetz wird erstmals das allgemeine Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung kodifiziert. Vermögensgegenstände sind demnach nur in die Bilanz aufzunehmen, soweit sie dem Eigentümer auch wirtschaftlich zuzurechnen sind. Damit wird zunächst auf das rechtliche Eigentum abgestellt. Darüber hinaus müssen die betreffenden Vermögensgegenstände dem Unternehmen auch wirtschaftlich zuzurechnen sein. Ansonsten würde das Vermögen in der Bilanz zu hoch ausgewiesen, was der Gläubigerschutzfunktion zuwider laufen würde. Die wirtschaftliche Zurechnung ist in jedem Einzelfall anhand der Verteilung der Chancen und Risiken zu beurteilen, die aus dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand erwachsen. Mit dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung soll keine Änderung des bisherigen Rechtszustands verbunden sein, so dass insbesondere die von der Rechtsprechung aufgestellten Beurteilungskriterien und die steuerlichen Leasingerlasse weiterhin ihre Gültigkeit behalten.

Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert wird im Wege einer Fiktion zum zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand erhoben und ist damit zu aktivieren. Er unterliegt der planmäßigen bzw. der außerplanmäßigen Abschreibung. In steuerlicher Hinsicht ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ebenfalls zu aktivieren und über einen Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben.

Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z. B. Patente oder Know how) unterliegen nach aktueller Rechtslage einem Aktivierungsverbot. Zukünftig sind die Unternehmen verpflichtet, die auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten in der Handelsbilanz zu aktivieren. Die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten sind weiterhin von der Aktivierung ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden sind. Um den Gläubigerschutz zu gewährleisten, wird die Aktivierungspflicht der immateriellen Vermögensgegenstände mit einer Gewinnausschüttungssperre gekoppelt. Im Steuerrecht sind die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung weiterhin aufwandswirksam zu erfassen, da immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich nur zu aktivieren sind, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit

Um den Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit die Aufstellung einer Einheitsbilanz zu gewährleisten, musste der Ansatz steuerlicher Passivposten bzw. die Vornahme steuerlicher Abschreibungen, die regelmäßig subventionspolitisch motiviert waren, auch handelsrechtlich berücksichtigt werden. Dies hat zu Verzerrungen der Handelsbilanz geführt, welche die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen nicht mehr zutreffend dargestellt hat. Nunmehr wird dieser Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit aufgehoben. Die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten, die von den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften abweichen, sind im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachzuvollziehen. Im Gegenzug dürfen steuerliche Wahlrechte nur noch ausgeübt werden, wenn die Wirtschaftsgüter, die nicht mehr den handelsrechtlich maßgeblichen Wert haben, für die steuerliche Gewinnermittlung in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.

Ansatz und Bewertung von Rückstellungen

Änderungen beim Ansatz und bei der Bewertung von Rückstellungen werden zu unterschiedlichen Ansätzen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz führen:

Das bisherige Wahlrecht zur Bildung von Aufwandsrückstellungen wird aufgehoben. Steuerlich sind die Aufwandsrückstellungen bereits unzulässig, weil das bestehende handelsrechtliche Wahlrecht zu einem steuerlichen Passivierungsverbot führt.

Rückstellungen sind zukünftig mit dem Erfüllungsbetrag, d. h. unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen, anzusetzen. Zudem sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Es wird auf den durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Rückstellung abgestellt. Die Höhe des Marktzinssatzes veröffentlicht die Deutsche Bundesbank auf ihren Internetseiten. Steuerlich bleibt es bei der Festsetzung eines fixen Abzinsungszinssatzes von 5,5 % sowie der Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Bilanzstichtag. Künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen also nicht berücksichtigt werden.

Die Änderungen der handelsrechtlichen Rückstellungsbewertung werden eine deutliche Erhöhung der Pensionsrückstellungen zur Folge haben. Die dadurch erforderlichen Zuführungen dürfen allerdings über einen Zeitraum von 15 Jahren angesammelt werden. Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung, nach dem jede Pensionsrückstellung einschließlich des individuellen Abzinsungszinssatzes einzeln zu bewerten ist, darf auf alle Pensionsrückstellungen pauschal ein durchschnittlicher Marktzinssatz angewendet werden. Die Restlaufzeit der Rückstellung wird auf 15 Jahre angesetzt. Steuerlich bleibt es bei den umfassenden Spezialregelungen zur Rückstellungsbewertung, insbesondere beim Rechnungszinsfuß von 6 %.

Einschränkung der außerplanmäßigen Abschreibung

Das bisher bestehende Wahlrecht, handelsrechtliche Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorzunehmen, wird aufgehoben. Wie bisher müssen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Ist die Wertminderung voraussichtlich nicht dauerhaft, dürfen nur noch Finanzanlagen außerplanmäßig abgeschrieben werden. Fällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung weg, greift zukünftig das umfassende und rechtsformunabhängige Wertaufholungsgebot. Dies galt bisher nur für Kapitalgesellschaften. Auswirkungen auf das Steuerrecht bestehen nicht, da dies bereits das Prinzip der umfassenden und rechtsformunabhängigen Wertaufholung verfolgt.

Herstellungskosten

Durch die Aufhebung von Aktivierungswahlrechten wird die handelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze an die steuerliche Untergrenze angeglichen. Neben den Materialeinzelkosten, den Fertigungseinzelkosten und den Sonderkosten der Fertigung zählen zukünftig die Materialgemeinkosten, die Fertigungsgemeinkosten und der Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, zu den aktivierungspflichtigen Herstellungskosten. Kosten, die unabhängig von der Erzeugnismenge anfallen, können in die Herstellungskosten eingerechnet werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dies betrifft die angemessenen Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung. Vertriebskosten und Forschungskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

Anhebung der Schwellenwerte in den drei Größenklassen

Unternehmen werden durch Schwellenwerte in eine der drei Größenklassen   kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft   eingestuft. Diese Schwellenwerte werden um 20 % erhöht. Von maßgeblicher Bedeutung sind die Größenklassen für die Inanspruchnahme verschiedener Befreiungen und Erleichterungen bei der Rechnungslegung bzw. der Offenlegung von Jahresabschlüssen.

·         Als klein sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als 4.840.000 € Bilanzsumme (bisher 4.015.000 €), 9.680.000 € Umsatzerlöse (bisher 8.030.000 €) bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.

·         Als mittelgroß sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als 19.250.000 € Bilanzsumme (bisher 16.060.000 €), 38.500.000 € Umsatzerlöse (bisher 32.120.000 €) bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.

Steuerabgrenzung und Ausschüttungssperre

In Bezug auf aktive latente Steuern haben Kapitalgesellschaften bisher ein Aktivierungswahlrecht. Zukünftig sind neben den passiven latenten Steuern auch die aktiven latenten Steuern in der Handelsbilanz auszuweisen. Dies betrifft nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit. Der Ausweis der aktiven latenten Steuern ist an eine Ausschüttungssperre gekoppelt. Bei der Aktivierung der latenten Steuern sind steuerliche Verlustvorträge nur insoweit zu berücksichtigen, als eine Verlustverrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist.

Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen unabhängig von tatsächlichem Mehraufwand

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen. Es kommt nicht darauf an, ob solche Mehraufwendungen anfallen. Ein Abzug ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen auszahlt.

Das Gericht hatte sich mit dem Fall eines Zeitsoldaten zu befassen, der zu Ausbildungszwecken abkommandiert war. Während der Lehrgänge nahm er an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Der Wert der Verpflegung wurde mit dem amtlichen Sachbezugswert erfasst und durch den Arbeitgeber pauschal versteuert. Der Arbeitnehmer hatte einen Eigenanteil zu entrichten.

Der Grundsatz, dass Ausgaben nicht abgezogen werden können, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gilt hier nach Ansicht des Gerichts nicht. Durch die pauschal versteuerten Sachbezüge sind dem Arbeitnehmer keine Einnahmen zugeflossen, weshalb die vollen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand abgezogen werden können.

Restbuchwert eines Wohngebäudes und Abrisskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen

Eheleute hatten im Jahr 1990 ein in den 1950er Jahren erbautes Zweifamilienhaus erworben und zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Im Jahr 1998 kündigten beide Mietparteien das Mietverhältnis wegen erheblicher baulicher Mängel des Mietobjekts. Das anschließend von einem Architekten erstellte Gutachten ergab, dass eine Renovierung des Gebäudes höhere Kosten verursachen würde als sein Abriss mit anschließendem Neubau. Die Eheleute entschieden sich für den Abriss und anschließend für den Neubau eines Einfamilienhauses, welches sie zu eigenen Wohnzwecken nutzten.

Der Bundesfinanzhof erkannte an, dass der Restbuchwert des Gebäudes im Wege einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung und auch die Abrisskosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen waren. Dem Umstand, dass die Eheleute den später errichteten Neubau zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollten, kam keine Bedeutung zu.

Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit bestehen. Entscheidend für den Gebäudeabriss ist dessen wirtschaftlicher Verbrauch in der Zeit der Vermietung. Die Vermietungsabsicht wurde erst aufgegeben, als das Gutachten präsentiert wurde, wonach sich die Sanierung des Gebäudes als unwirtschaftlicheres Verhalten gegenüber einem Abriss herausstellte. Bei dieser Sachlage war die Entscheidung zum Gebäudeabriss als noch durch die Vermietung veranlasst anzusehen. Daran ändert auch der spätere zur Eigennutzung bestimmte Neubau nichts.

Hinweis: Die Entscheidung wäre anders ausgefallen, wenn Renovierungs  und Instandsetzungsarbeiten an dem Gebäude im Hinblick auf eine geplante anschließende Eigennutzung oder Veräußerungsabsicht angefallen wären. In diesen Fällen überlagert die zukünftige Nutzung oder ein geplanter Verkauf die frühere Vermietung. Die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten käme nicht in Betracht.

Steuerliche Zuordnung von Einkünften aus Kapitalvermögen

Kapitalerträge sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital an Dritte. Sie sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der Kapitalvermögen im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Regelmäßig ist das derjenige, der zum Zeitpunkt der Auszahlung z. B. der Zinserträge der Inhaber des Kapitalstamms ist. Entscheidend kann auch sein, wer die Dispositionsbefugnis über das angelegte Vermögen hat, z. B. wer über das Vermögen uneingeschränkt verfügen kann.

Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat zur Zuordnung von Einkünften aus Kapitalvermögen folgendes klargestellt:

Sind Eltern über das Konto eines Kindes verfügungsbefugt und erzielen Kapitaleinkünfte, haben sie diese zu versteuern, und nicht das Kind, wenn sie die Kapitalanlage nicht wie fremdes, sondern wie eigenes Vermögen behandeln. Dies gilt ebenfalls für evtl. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die über das dem Kind gehörende Konto abgewickelt werden.

Tilgungsraten auf BAföG Darlehen steuerlich nicht abzugsfähig

Ein ehemaliger Student machte in seiner Einkommensteuererklärung Tilgungsraten auf ein während seines Studiums aufgenommenes Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Werbungskosten geltend.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass darlehensfinanzierte Aufwendungen für ein Studium im Kalenderjahr der Verausgabung steuerlich anzusetzen sind. Tilgungsraten auf ein BAföG Darlehen können dagegen steuerlich nicht berücksichtigt werden, auch nicht als außergewöhnliche Belastung.

Übungsleiterpauschale auch für Aufwandsentschädigungen aus EU

Steuerfrei sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit. Als Aufwandsentschädigungen sind Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr anzusehen.

Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger erhielt Aufwandsentschädigungen für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an der Universität Straßburg. Das Finanzamt gewährte die steuerfreie Übungsleiterpauschale nicht, weil die Aufwandsentschädigung nicht von einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts stammte.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs erschwert die vorgenannte deutsche Regelung die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats. Diese Beschränkung ist nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, und zwar die Förderung von Bildung, Forschung und Entwicklung, gerechtfertigt. Die Regelung halte die nebenberuflich tätigen Lehrenden davon ab, in Wahrnehmung ihrer Grundfreiheiten ihre Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, indem sie ihnen eine Steuervergünstigung versagt, in deren Genuss sie gekommen wären, wenn sie die gleichen Dienstleistungen im Inland erbracht hätten.

Der deutsche Gesetzgeber hat auf das Urteil reagiert. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sieht vor, die Pauschale von 2.100 € nun in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Fällen auf alle Tätigkeiten bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu erstrecken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen sind. Ebenso soll der ab 2007 eingeführte Freibetrag von 500 € für sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich auf alle EU Staaten erweitert werden.

Voraussetzungen für die Änderung einer Bilanz

Entspricht eine Bilanz im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, darf sie später nicht mehr geändert werden. Eine Bilanz ist richtig, wenn sie den Kenntnisstand widerspiegelt, den ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben muss. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich eine zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung vertretene Auffassung später durch eine Änderung der Rechtsprechung als falsch herausstellt. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof die bereits früher vertretene Auffassung.

Anders sieht die rechtliche Beurteilung für eine Bilanzberichtigung aus. Sie ist dann und insoweit zulässig, wie sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung der Bilanz steht und ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, der sich aus der Bilanzänderung ergibt. Außerdem müssen sich die aus der Bilanzänderung ergebenden Gewinnerhöhungen unmittelbar auf den Bilanzgewinn auswirken. Das ist bei einer Gewinnerhöhung durch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nicht der Fall. Sie sind außerbilanziell dem ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Gleiches gilt für einen umwandlungssteuerrechtlich ermittelten Übernahmegewinn. Auch er führt zu einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung.

Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen Arbeitgeber nur bis zum Ende der Festsetzungsfrist möglich

Werden Lohnsteuern vom Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß einbehalten, kann ihn das Finanzamt hierfür durch einen Lohnsteuerhaftungsbescheid haftbar machen. Dies ist allerdings nur bis zum Ende der sog. Festsetzungsfrist möglich. Sie beträgt vier Jahre und beginnt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Lohnsteueranmeldung abgegeben wurde.

1. Beispiel:

Die Lohnsteueranmeldung für November 2002 wurde am 10.12.2002 abgegeben. Die Festsetzungsfrist hierfür beginnt am 31.12.2002 und endet am 31.12.2006.

2. Beispiel:

Die Lohnsteueranmeldung für Dezember 2002 wurde am 10.1.2003 abgegeben. Die Festsetzungsfrist hierfür beginnt am 31.12.2003 und endet vier Jahre später am 31.12.2007.

Kein Erlass von Grunderwerbsteuer, wenn sich wirtschaftliche Erwartungen nicht erfüllen

Die Grunderwerbsteuer besteuert den Erwerb eines Grundstücks. Dabei spielt es keine Rolle, ob und ggf. in welchem Umfang sich die mit dem Grundstückserwerb verbundenen wirtschaftlichen Erwartungen für die Beteiligten erfüllen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Grunderwerbsteuer deshalb nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn sich die wirtschaftlichen Erwartungen nicht erfüllen.

Fünfjährige Mindestvertragsdauer für einen Ergebnisabführungsvertrag zur Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft

Die Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft setzt u. a. das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft voraus. Der Vertrag muss für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abgeschlossen sein. Bei der Bestimmung des Zeitraums kommt es entscheidend auf die objektiven Gesichtspunkte an. Die Entstehungsgeschichte und Vorstellungen der beteiligten Personen sind für die Beurteilung unbedeutend. Die während einer unzureichenden Vertragsdauer vorgenommene Verlängerung der Vertragslaufzeit ist wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbots nicht anzuerkennen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Mit dieser streng am Gesetz orientierten Auslegung wurde die organschaftliche Stellung einer GmbH im Verhältnis zu einer Organträger KG nicht anerkannt. Nur irrtümlich war der Ergebnisabführungsvertrag auf die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2006 abgeschlossen worden. Der beurkundende Notar hatte statt des 31. Dezember 2006 den 31. März 2006 in die Urkunde eingetragen. Nachdem der Fehler aufgefallen war, wurde die Vertragslaufzeit verlängert.

Folge dieser verunglückten Organschaft war, dass der von der „Organgesellschaft“ an die „Organmutter“ ausgeschüttete Gewinn bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurde.

Umfang der steuerfreien Entnahme eines zur Wohnung gehörenden Hausgartens bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch einen Landwirt

Der Umfang des zu einer entnommenen Wohnung gehörenden Grund und Bodens bestimmt sich nach den Verhältnissen zum Entnahmestichtag. Wie das Grundstück nach der Entnahme verwendet wird, spielt keine Rolle. So hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Landwirts entschieden.

Landwirte hatten im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 31.12.1998 die Möglichkeit, die selbst genutzte Wohnung steuerfrei in das Privatvermögen zu überführen. Ein Landwirt hatte die Nutzungswertbesteuerung abgewählt und durch einen Gutachter den Entnahmewert der selbst genutzten Immobilie feststellen lassen. Der Gutachter rechnete 3.500 qm Grund und Boden der eigengenutzten Wohnung zu. Kurze Zeit nach der Entnahme vermietete der Landwirt davon eine Teilfläche von 2.000 qm an eine gewerblich tätige Gesellschaft. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass eine steuerfreie Entnahme dieser später gewerblich genutzten Fläche nicht möglich sei und versteuerte den Wert dieser Teilfläche.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf zwar einen Altfall, ist jedoch auch zukünftig von Bedeutung. Bei denkmalgeschützten Objekten hat der Landwirt nach wie vor ein Wahlrecht zur Nutzungswertbesteuerung oder aber zur steuerfreien Entnahme der privatgenutzten Wohnung nebst Grund und Boden.

Erstattungsansprüche des Mieters verjähren in sechs Monaten nach rechtlichem Ende des Mietverhältnisses

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte ein Mieter nach Auszug aus der Wohnung vom Vermieter die Erstattung von mietvertraglich vereinbarten und während der Mietzeit entstandenen Aufwendungen. Der ehemalige Vermieter lehnte die Zahlung mit dem Hinweis ab, dass das Haus zwischenzeitlich verkauft worden war und berief sich zudem auf die Verjährung des Anspruchs.

Der vom ehemaligen Mieter geltend gemachte Anspruch verjährt in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Nach Auffassung des Gerichts kommt es dabei für die Frage, wann das Mietverhältnis beendet worden ist, nicht auf das tatsächliche Ende (Auszug des Mieters), sondern auf das rechtliche Ende an. Die Sechsmonatsfrist beginnt bei Veräußerung der Mietsache erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Ohne diese zusätzliche Kenntnis könnten ansonsten die Ansprüche des Mieters verjähren, ohne dass er etwas von den tatsächlichen Voraussetzungen des Verjährungsbeginns erfährt. Es genügt nicht, dass er allgemein Kenntnis vom Verkauf des Grundstücks hat.

Öffentliche Abfallentsorgung durch GmbH unterliegt der Umsatzsteuer

Erfüllt eine GmbH Aufgaben der öffentlichen Hand, etwa die Abfallentsorgung, und erhält sie hierfür ein Entgelt, unterliegt dieses der Umsatzsteuer. Eine Leistung gegen Entgelt liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Regel vor, wenn sich die Beteiligten in einem Vertrag zu den gegenseitigen Leistungen verpflichten. Dagegen fehlt es an dem notwendigen Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Gegenwert, wenn ein Gesellschafter Gelder an seine GmbH bezahlt, um dieser die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.

Beispiel: Der Kreis als Abfallentsorgungsverpflichteter gründet eine GmbH, die diese Aufgabe wahrnimmt. Schließen Kreis und GmbH einen Vertrag, wonach der Kreis der GmbH für die Abfallentsorgung Gelder bezahlt, unterliegen diese Gelder bei der GmbH der Umsatzsteuer. Zahlungen des Kreises an die GmbH zur Stärkung von deren Eigenkapital, damit diese ihre Tätigkeit ausüben kann, unterliegen dagegen als Gesellschafterbeitrag nicht der Umsatzsteuer.

Überlassung eines Sponsorenmobils mit Werbeverpflichtung als tauschähnlicher Umsatz

Ein Unternehmer erwarb Kraftfahrzeuge und vermietete daran Werbeflächen. Die Kfz überließ er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und sozialen Einrichtungen zur Nutzung und schloss mit ihnen Werbeverträge über den werbewirksamen Einsatz der Kfz für einen Zeitraum von jeweils 60 Monaten. Die Werbung an den Kfz konnte der Unternehmer jederzeit verändern. Die Einnahmen aus der Vermietung der Werbeflächen unterwarf er der Umsatzsteuer und machte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Kfz geltend.

Das Finanzamt erkannte darüber hinaus einen tauschähnlichen Umsatz, der darin bestand, dass die Einrichtungen mit der Übergabe der Kfz zu werbewirksamen Zwecken einen tauschähnlichen Umsatz erbrachten, den der Unternehmer umsatzversteuern musste.

Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu. Für die Überlassung des Sponsoringmobils sei im Gegenzug der vertraglich zugesicherte werbewirksame Einsatz durch die Nutzer zu sehen. Damit seien Leistung (Überlassung der Kfz) und Gegenleistung (Einsatz der Kfz zu Werbezwecken) erbracht, so dass ein tauschähnlicher Umsatz vorliege. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen für die Anschaffung der Kfz ohne Umsatzsteuer. Die Kosten für die Anbringung der Werbefolien gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Umsatzsteuerpflichtiger Entnahmeeigenverbrauch bei Überlassung eines Gegenstands an anderen Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke

Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand, bei dessen Erwerb er Vorsteuern abgezogen hat, für unternehmensfremde Zwecke, muss er diesen Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen. Eine Verwendung für unternehmensfremde Zwecke liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand einem anderen Unternehmer für Zwecke zur Nutzung überlässt, die mit dem Unternehmen des Überlassenden nichts zu tun haben.

Beispiel:

Unternehmer U1, ein Bauunternehmer, überlässt einen Lkw aus privaten Gründen unentgeltlich dem Möbeltransportunternehmer U2. U1 muss diesen Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis für den Lkw im Zeitpunkt der Überlassung, wenn er ihn auf Dauer U2 überlässt. Bei einer vorübergehenden Überlassung sind Bemessungsgrundlage die auf den Zeitraum der Überlassung bei U1 anfallenden Ausgaben für den Lkw.

Vorsteuerabzug für Anzahlungen bei Ausbleiben der Leistung

Erhält ein Unternehmer eine Anzahlung für eine Leistung, deren spätere Ausführung bei ihm zu einem steuerpflichtigen Umsatz führt, muss er bereits die Anzahlung der Umsatzsteuer unterwerfen. Entsprechend kann der Zahlende die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum der Zahlung als Vorsteuer abziehen, wenn er beabsichtigt, die noch zu beziehende Leistung seinerseits zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden. Neben der Zahlung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Zahlende eine Rechnung hat, in der die Umsatzsteuer auf die Anzahlung offen ausgewiesen ist.

Kommt es nicht zur Ausführung der Leistung und erhält der Zahlende seine Anzahlung zurück, muss er nach Auffassung des Bundesfinanzhofs den Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum der Rückerstattung und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs rückgängig machen.

Abbuchungsverfahren benachteiligt Verbraucher, Einzugsermächtigung nicht

Es gibt zwei Arten von Lastschriftverfahren: Beim Abbuchungsverfahren erteilt der Kunde seiner Bank im Voraus den Auftrag, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Bei der Einzugsermächtigung erteilt der Kunde dem Gläubiger die Berechtigung, Forderungen zum Fälligkeitstermin von seinem Konto einzuziehen.

Bekannter und weiter verbreitet ist das Einzugsermächtigungsverfahren. Wesentlicher Vorteil gegenüber dem Abbuchungsverfahren ist für den Kunden, dass er bei der Einzugsermächtigung der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.

Für den Gläubiger sind Lastschriftverfahren mit erheblichen Rationalisierungseffekten und Kosteneinsparungen verbunden. Bei Verwendung von vorformulierten Vertragstexten sollte in diesbezüglichen Klauseln allerdings nur das Einzugsermächtigungsverfahren vorgesehen werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benachteiligt das Abbuchungsverfahren den Verbraucher unangemessen und kann deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden.

Beweislast des Versicherungsnehmers bei Fahrzeugverlust durch Diebstahl oder Raub

Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kommt im Fall des Fahrzeugdiebstahls oder Verlust des Fahrzeugs durch Raub dem Versicherungsnehmer eine Beweiserleichterung zugute, so dass er nur das äußere Bild des Versicherungsfalls anhand plausibler Umstände darlegen muss. Gelingt es der Versicherung, konkrete Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des äußeren Bilds eines Diebstahls sprechen, muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen.

In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um die angebliche Entwendung eines Luxusfahrzeugs in der Ukraine. Weil der Versicherungsnehmer seine verschiedenen, deutlich voneinander abweichenden Schilderungen des Tathergangs, den Anlass für die Fahrt in die Ukraine sowie Erwerb und Unterhalt des Fahrzeugs trotz schlechter Vermögensverhältnisse nicht plausibel erklären konnte, wies das Gericht seine gegen die Versicherung gerichtete Klage ab.

Offenbarungspflicht des Verkäufers eines Grundstücks bei eindringendem Wasser

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall machte der Käufer eines Einfamilienhauses gegenüber dem Verkäufer wegen Feuchtigkeitsmängeln im Keller, an Fenstern im Obergeschoss sowie an der dazugehörigen Garage Schadensersatzansprüche geltend.

Nach der Entscheidung des Gerichts begründet das Eindringen von Wasser von außen in ein Gebäude regelmäßig einen Sachmangel des Gebäudes. Bei Kenntnis bestehender Undichtigkeiten besteht eine Offenbarungspflicht des Verkäufers eines Hausgrundstücks, weil es sich hierbei regelmäßig um einen für die Kaufentscheidung wesentlichen Umstand handelt. Dabei muss sich der Verkäufer die Kenntnis eines Verhandlungsgehilfen zurechnen lassen.

Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eindringendes Wasser bei einer Besichtigung bereits offensichtlich sind, z. B. bei erkennbar unfachmännisch abgedichteten Fenstern.

 


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