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Neuerungen September 2007

Kein Erlass von Säumniszuschlägen auf Einkommensteuervorauszahlungen bei Miet- oder Pachtverlusten

Wird eine Einkommensteuervorauszahlung nicht fristgerecht geleistet, ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent pro Monat der fälligen Steuer zu erheben. Dieser kann erlassen werden, wenn sich die Verhältnisse, unter denen Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, ändern.

Ausgeschlossen ist allerdings ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen mit der Begründung, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung eines Vermietungsobjekts Verluste erzielt werden. Gegen diese Einschränkung bestehen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die nur auf die Einkommensteuervorauszahlungen wirkende Einschränkung wird bei der endgültigen Einkommensteuerfestsetzung wieder aufgehoben.

Werden in einem solchen Fall festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen nicht gezahlt, sind Säumniszuschläge zu erheben. Sie sind auch im Zusammenhang mit der Jahresveranlagung nicht zu erlassen, selbst wenn es im Rahmen der endgültigen Steuerfestsetzung wegen der Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu Steuererstattungen kommt.

Erbschaftsteuer bei formunwirksamem Verschaffungsvermächtnis

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist eine Verfügung von Todes wegen der Besteuerung zu Grunde zu legen, selbst, wenn sie formunwirksam ist. Dies gilt allerdings nur, wenn sie auf dem erblasserischen Willen des Verstorbenen beruht und die Erben diesen Willen anerkennen. Vorstehende Grundsätze gelten auch für ein Vermächtnis, wenn Begünstigter und Belasteter den Willen des Erblassers anerkennen.

Bei der Bewertung und hinsichtlich des Besteuerungszeitpunkts ist zwischen einem Sachvermächtnis und einem Verschaffungsvermächtnis zu unterscheiden. Bei einem Sachvermächtnis ergibt sich für den Erben aus dem Testament des Verstorbenen die Verpflichtung, Teile des Nachlasses auf einen Vermächtnisnehmer zu übertragen. Im Gegensatz dazu hat beim Verschaffungsvermächtnis der Erbe mit Geldern aus dem Nachlass etwas für den Vermächtnisnehmer zu beschaffen und auf ihn zu übertragen. Der Anspruch aus einem solchen Verschaffungsvermächtnis ist im Hinblick auf das Korrespondenzprinzip sowohl beim Begünstigten als auch beim Belasteten mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das gilt auch, wenn es sich dabei um ein Grundstück handelt. Die Erbschaftsteuer für den auf einem solchen Verschaffungsvermächtnis beruhenden Erwerb entsteht erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses. Es handelt sich für den Vermächtnisnehmer um einen selbstständigen Steuertatbestand, losgelöst vom ursprünglichen Erbfall.

2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich Beteiligter unterlagen nicht dem Halbeinkünfteverfahren

Ein Gesellschafter war neben einem weiteren zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Die Beteiligung hielt er im Privatvermögen. Die GmbH hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.11. bis 31.10. des Folgejahres. 2001 lösten die Gesellschafter die GmbH zum 31.10. auf. Das Anlagevermögen und der Warenbestand waren 2000/2001 veräußert worden. 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gesellschafter machte in seiner Einkommensteuererklärung 2001 einen Auflösungsverlust aus seiner Beteiligung geltend. Das Finanzamt wollte wegen des Halbeinkünfteverfahrens den Auflösungsverlust nicht voll berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof kommt dagegen aus Zweckmäßigkeitsgründen zu dem Ergebnis, dass 2001 entstandene Auflösungsverluste ebenso wie offene Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne und verluste noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen, sondern voll steuerlich zu berücksichtigen waren.

Auf der Ebene der GmbH war die Liquidationsbesteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren vorzunehmen. Grundsätzlich hängt die Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts beim Anteilseigner von der Besteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ab. Die Regel für die erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens knüpfte aber an das Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft, nicht an den Besteuerungszeitraum der Gesellschaft an.

Abzug von Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

Schuldzinsen können nicht willkürlich einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden. Für den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer Einkunftsart maßgebend.

Der Bundesfinanzhof hat nochmals klar gestellt, dass Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur dann in voller Höhe als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Verbindlichkeiten nicht durch Verwertung des Aktivvermögens getilgt werden konnten.

Werden Teile des Aktivvermögens nicht verkauft und in das Privatvermögen überführt, sind auch die Schulden bis zur Höhe des Wertes der entnommenen Wirtschaftsgüter dem Privatvermögen zuzuordnen. Dabei können die ehemals betrieblichen Schuldzinsen abgezogen werden, wenn die in das Privatvermögen entnommenen Wirtschaftsgüter im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt werden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Handelsvertreter bei Betriebsaufgabe ein Darlehen von 65.000 € nicht getilgt, gleichzeitig aber den bis dahin betrieblich genutzten Teil seines Einfamilienhauses sowie zwei Kraftfahrzeuge entnommen. Der Teilwert der entnommenen Wirtschaftsgüter betrug 94.000 €. Das Gericht verneinte den Schuldzinsenabzug mit dem Hinweis, der Vertreter hätte diese Wirtschaftsgüter vorrangig zur Tilgung des betrieblichen Darlehens einsetzen, ggf. sein Einfamilienhaus verkaufen müssen.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Aktien-Optionsprogramme seines Arbeitgebers sind Werbungskosten

Ein Arbeitnehmer war bei der X AG beschäftigt und erhielt 1997 im Rahmen eines Aktien-Optionsprogramms das Angebot, 5.440 Aktien der X AG bis zum 30.11.1999 für 190 DM zu kaufen, auch wenn der Kurswert an der Börse dann höher sein sollte. Hierfür zahlte er 1997 eine sog. Optionsprämie von 108.800 DM. Da der Kurs schließlich nie über 190 DM lag, kaufte er die Aktien nicht, da er sonst einen Verlust erlitten hätte. In seiner Einkommensteuererklärung 1999 machte er die Optionsprämie von 108.800 DM als Werbungskosten aus seiner Arbeitnehmertätigkeit steuerlich geltend. Das Finanzamt verwehrte ihm dies. Der Arbeitnehmer klagte hiergegen.

Der Bundesfinanzhof gab dem Arbeitnehmer Recht und begründete dies wie folgt: Wäre der Kurs der Aktie bis zum 30.11.1999 auf über 190 DM gestiegen, hätte der Arbeitnehmer diese sicherlich zum Optionspreis von 190 DM gekauft. Den Unterschiedsbetrag zum höheren Kurswert hätte er als Lohn versteuern müssen. Dann hätte er die gezahlte Optionsprämie von 108.800 DM steuerlich absetzen können. Konsequenterweise gilt dies auch dann, wenn die Aktien nicht gekauft werden.

Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers im Außendienst

Ein Außendienstmitarbeiter machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke an Kunden seines Arbeitgebers geltend. Sein Aufgabenbereich bestand in der Akquisition und Betreuung von Kunden. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, weil der Außendienstmitarbeiter keine erfolgsabhängigen Einnahmen erzielt habe.

Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung klar, dass es nicht alleine darauf ankommt, dass ein Arbeitnehmer umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erzielt. Der Bezug variabler Bezüge sei nur ein gewichtiges Indiz, weil es der Arbeitnehmer dann in größerem Umfang selbst in der Hand habe, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Im entschiedenen Fall hatte der Außendienstmitarbeiter Anspruch auf eine gestaffelte Umsatzprovision.

Der Bundesfinanzhof hat den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch weitere Prüfungen des Falls vorzunehmen sind.

Aufwendungen für Deutschkursus eines in Deutschland lebenden Ausländers nicht abzugsfähig

Aufwendungen für das Erlernen einer Fremdsprache können als Berufsausbildungskosten, Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dagegen sind Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers zum Erlernen der deutschen Sprache nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht abzugsfähig, weil die privaten Gesichtspunkte (Lebensführung und soziale Integration) einen höheren Stellenwert haben.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass auch keine Aufteilung der Kosten erfolgen kann, weil der Besuch der Deutschkurse in erster Linie der Allgemeinbildung und nicht der Berufsausbildung diene.

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim nur bei krankheitsbedingter Unterbringung abzugsfähig

Als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind krankheitsbedingte Aufwendungen, die der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, eine Krankheit erträglich zu machen. Auch die Kosten der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Altenpflegeheim oder Pflegeheim zählen zu den Krankheitskosten. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Außer dieser so genannten Haushaltsersparnis ist die zumutbare Belastung zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht München entschied, dass die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, wenn die Unterbringung krankheitsbedingt ist. Das Gericht verlangt die Vorlage eines aussagefähigen Attests. Dieses müsse kurz vor oder zu Beginn des Heimaufenthalts ausgestellt sein.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit diesem Fall befassen.

Hinweis: Aufwendungen für die nur altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim sind nicht außergewöhnlich. Die Unterbringung in einem Altersheim rechnet nur dann dazu, wenn die betreffende Person infolge eines außergewöhnlichen Umstands pflegebedürftig ist und die Heimunterbringung dem Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim gleichkommt.

Aufwendungen für Fassadenschutzverkleidung an teilweise selbst genutztem Zweifamilienhaus voll abzugsfähig, wenn die Maßnahme nur der fremdgenutzten Wohnung dient

Werden Teile eines Gebäudes (z. B. Zweifamilienhaus) zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind Erhaltungsaufwendungen (und die sonstigen Werbungskosten) um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, der nach objektiven Merkmalen und Unterlagen leicht und einwandfrei dem selbst genutzten Teil zugeordnet werden kann. Soweit sich die Aufwendungen nicht eindeutig zuordnen lassen, sind sie um den Teil, der auf eigene Wohnzwecke entfällt, nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu kürzen. Nur die auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Aufwendungen für eine Fassadenverkleidung eines Zweifamilienhauses nicht auf die vermietete und die selbst genutzte Wohnung aufzuteilen sind, wenn durch die Fassadenverkleidung die Heizkosten der vermieteten Wohnung gesenkt und weitere Schimmelbildung in dieser Wohnung verhindert werden soll. Diese Aufwendungen seien ausschließlich der vermieteten Wohnung zuzuordnen und in vollem Umfang Werbungskosten.

In diesem Urteil stellt das Gericht auch klar, dass ein Zweifamilienhaus durch das Anbringen einer Fassadenverkleidung weder in seiner Substanz vermehrt, noch in seinem Wesen nachhaltig verändert oder über seinen bisherigen Zustand verbessert wird. Es entschied, dass diese Aufwendungen keine Herstellungskosten sondern sofort als Werbungskosten abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen sind.

Der Bundesfinanzhof muss nun noch abschließend entscheiden.

Bescheinigungen der Denkmalbehörde nach dem 31.12.1998 nicht für das Finanzamt bindend

Erhöhte Absetzungen für Gebäude in Sanierungsgebieten oder Baudenkmale setzen voraus, dass durch die Baumaßnahmen kein Neubau oder bautechnisch neues Gebäude entsteht. Dies zu beweisen ist schwierig.

2005 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass nur die Gemeinde- oder Denkmalbehörde (Bescheinigungsbehörde) Baumaßnahmen prüfen kann. Insofern war die von der Bescheinigungsbehörde getroffene Entscheidung für das Finanzamt bindend.

Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur für vor dem 1.1.1999 erteilte Bescheinigungen gilt. Durch nach dem 31.12.1998 erteilte Bescheinigungen wird das Finanzamt nicht gebunden. Es kann die steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale eigenständig prüfen. So kann das Finanzamt selbst entscheiden, ob ein Neubau vorliegt.

Bürgerlich-rechtliche Verträge zwischen nahen Angehörigen bei Formfehlern ungültig

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurden und sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nochmals bestätigt. Bleiben Formerfordernisse unbeachtet, werden die Verträge auch bei ansonsten klarer Zivilrechtslage nicht anerkannt.

Auf Grundlage dieser Ausführungen wurden Darlehensverträge zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern nicht anerkannt. Es fehlte an der Einschaltung eines Ergänzungspflegers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge. Der zivilrechtliche Mangel war auch nicht dadurch heilbar, dass die Einschaltung eines Ergänzungspflegers später nachgeholt wurde. Dies war zivilrechtlich zwar möglich, führte aber nicht zur rückwirkenden steuerlichen Anerkennung der Verträge. Auch der Umstand, dass ein Notar zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse geäußert hatte, die Einschaltung eines Ergänzungspflegers sei nicht notwendig, führte zu keiner anderen Beurteilung.

Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags nicht bindend für die Einkommensteuerveranlagung

Die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags wegen glaubhaft gemachter Werbungskosten ist für die spätere Einkommensteuerveranlagung nicht bindend. Bei der Veranlagung sind Finanzamt und Arbeitnehmer an die Entscheidung des Finanzamts im vorausgegangenen Ermäßigungsverfahren weder rechtlich noch tatsächlich gebunden. Die Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs.

Ein Arbeitnehmer hatte für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die längere Strecke in Ansatz gebracht. Auf dieser Strecke konnte er, so seine Aussage, trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen seine Arbeitsstätte schneller erreichen. Dieser Auffassung folgend wurde im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die angegebene Strecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger war. Deshalb wurde lediglich die kürzere Entfernung für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt.

Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen nur bei Unterschreitung des marktüblichen Zinssatzes

Bisher ging die Finanzverwaltung typisierend davon aus, dass ein Arbeitnehmer einen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangte, wenn er von seinem Arbeitgeber ein Darlehen mit einem Effektivzins von unter 5 % erhielt. Dieser Sichtweise wollte sich die Rechtsprechung aber nicht anschließen.

Nunmehr soll laut Finanzverwaltung nur noch dann ein geldwerter Vorteil gegeben sein, wenn der marktübliche Zins unterschritten wird. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem im Darlehensvertrag vereinbarten Zins. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes ist bei einer Festzinsvereinbarung der Abschluss des Darlehensvertrags.

Aus Vereinfachungsgründen kann auf die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze, die mit einem Abschlag von 4 % zu belegen sind, zurückgegriffen werden.

Die Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sind bei der Feststellung, ob die 44 € Freigrenze für Sachbezüge überschritten sind, zu berücksichtigen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält im Mai 2007 ein Arbeitgeberdarlehen von 16.000 € zu einem Effektivzins von 2 % jährlich. Der bei Vertragsschluss im Mai 2007 von der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Konsumentenkredite veröffentlichte Effektivzinssatz beträgt 5,81 %. Nach Abzug eines Abschlags von 4 % ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 5,58 %. Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,58 % (5,58 % abzüglich 2 %). Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von 47,73 € (3,58 % von 16.000 € x 1/12). Dieser Vorteil ist da die 44 € Freigrenze überschritten ist lohnsteuerpflichtig.

Hinweis: Die aus Vereinfachungsgründen angebotene Bezugnahme auf den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssatz sollte nicht wahrgenommen werden, wenn ein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses günstigerer Marktzins, z. B. durch das Kreditangebot einer Bank, nachgewiesen werden kann.

Geschenke unter 35 Euro können der Pauschalierung der Einkommensteuer unterliegen

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. hat das Bundesministerium der Finanzen im Vorgriff auf ein noch herauszugebendes Verwaltungsschreiben Folgendes klargestellt:

• Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Geschenken an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, umfasst auch Geschenke mit einem Wert bis einschließlich 35 €. Der Unternehmer darf seine Wahl, ob er von der Pauschalierung Gebrauch machen will, nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ausüben.

• Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer, die 35 € pro Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die darauf entfallende Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Geschenk plus 30 %ige Pauschalsteuer den Betrag von 35 € überschreiten.

Beispiel: Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Blumenstrauß im Wert von 30 €. Darüber hinaus wählt er die Pauschalierung der Einkommensteuer für den Geschäftspartner in Höhe von 30 % (30 % von 30 € = 9 €). Die Aufwendungen für den Blumenstrauß und die pauschalierte Steuer von insgesamt 39 € sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Empfänger des Geschenks ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

In Polen tätige Freiberufler ohne dortige feste Einrichtung sind in Deutschland steuerpflichtig

Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Freiberuflers aus einer in Polen ausgeübten Tätigkeit sind in Deutschland steuerpflichtig, wenn der Freiberufler in Polen keine feste Einrichtung besitzt.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Danach steht dem polnischen Staat das Besteuerungsrecht nur für den Fall zu, dass die in Deutschland ansässige Person zur Ausübung ihrer Tätigkeit in Polen eine feste Einrichtung unterhält.

Keine Anrechnung der Gewerbesteuer bei Einkommensteuerfestsetzung von Null

Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer natürlichen Person sind zusätzlich zur Einkommensteuer mit Gewerbesteuer belastet. Als Ausgleich für diese Doppelbelastung kann ein Teil der festgesetzten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer besteht darin, dass das 1,8 fache des Gewerbesteuer-Messbetrags von der Einkommensteuer abgezogen wird.

Sie ist auch auf die Einkommensteuer begrenzt, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, und setzt voraus, dass überhaupt eine Einkommensteuer anfällt.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass bei einer Einkommensteuerfestsetzung von Null keine Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Die Versagung der Anrechnung in diesem Fall ist kein Verfassungsverstoß.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird ab 1.1.2008 der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 erhöht. Die Gewerbesteuer ist dann nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Außerdem werden die Hinzurechnungsvorschriften zur Ermittlung des Gewerbeertrags erweitert.

Keine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für leer stehende Wohnungen ohne Vermietungsaktivitäten

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn die Aufwendungen in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Mieteinnahmen stehen. Die Aufwendungen müssen durch die Absicht einer Einnahmeerzielung veranlasst sein.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ernsthafte Vermietungsabsichten bestehen und die Wohnung nur vorübergehend leer steht. Steht hingegen eine Wohnung jahrelang leer und liegen keine Vermietungsaktivitäten des Eigentümers vor, ist ein Werbungskostenabzug wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht möglich.

Das Finanzgericht Köln hielt bei einer drei Jahre leer stehenden Wohnung bei Durchführung von lediglich zwei Besichtigungsterminen und Aufgabe nur einer Vermietungsanzeige die Einkünfteerzielungsabsicht nicht für ausreichend nachgewiesen. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der Eigentümer sich nicht ernsthaft um die Vermietung der Wohnung bemüht habe und versagte den Werbungskostenabzug.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kosten der doppelten Haushaltsführung auch bei gleichzeitiger Arbeitstätigkeit am Hauptwohnsitz absetzbar

Ein Arbeitnehmer, der neben seiner Hauptwohnung am weiter entfernt liegenden Arbeitsort eine zusätzliche Wohnung unterhält, führt einen doppelten Haushalt und kann bestimmte Kosten hierfür steuerlich als Werbungskosten berücksichtigen.

Der Angestellte eines Bundestagsabgeordneten hatte seinen Hauptwohnsitz in Berlin und arbeitete auch hier. Da er auch in Bonn arbeiten musste, mietete er sich dort eine Zweitwohnung und machte 12.200 DM als Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, weil der Angestellte auch am Ort seines Hauptwohnsitzes Berlin beschäftigt war. Hiergegen klagte der Angestellte.

Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht und entschied, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung auch dann abzugsfähig sind, wenn ein Teil der Arbeit am Hauptwohnsitz erledigt wird.

Sofortversteuerung auch bei mehrjährigen Kaufpreisraten

Ein Freiberufler hatte seine Praxis veräußert und den Kaufpreis in Raten erhalten. Er war der Ansicht, dass er die Einkünfte bei Zufluss der Einnahmen versteuern könne. Dies stand jedoch im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, nach der nur dann ein Wahlrecht besteht, wenn der Kaufpreis als Leibrente gezahlt wird. Grundsätzlich sind die Einkünfte im Jahr der Veräußerung zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es steuerliche Ermäßigungen (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz, so genannte 1/5 Regelung). Bei einer Leibrente werden die zugeflossenen Beträge dem Buchwert des übertragenden Vermögens gegenüber gestellt und der übersteigende Betrag als laufende Einkünfte besteuert.

Der Bundesfinanzhof sieht keinen Grund, von diesen Regelungen abzuweichen. Bei einer Zahlung des Veräußerungspreises für einen übertragenden Betrieb in Raten bleibt es bei der Sofortversteuerung als Normalfall.

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer im Konzernverbund sind keine steuerfreien Trinkgelder

Arbeitnehmer A war angestellt bei der X GmbH, einer Tochtergesellschaft der Y AG. Diese verkaufte ihre Anteile an der X GmbH an ein anderes Unternehmen. A erhielt in diesem Zusammenhang von der Y AG eine freiwillige Prämie von 9.322 €, die das Finanzamt als steuerpflichtiges Einkommen besteuerte. A meinte aber, die Prämie der Y AG sei steuerfreies Trinkgeld und verklagte deshalb das Finanzamt.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass zu den Trinkgeldern nur Vergütungen gehören, die ein Arbeitnehmer von einem Kunden oder Gast als honorierende Anerkennung seiner Leistungen erhalten hat. Dies war bei A aber nicht der Fall.

Stillhalterprämien sind sonstige Einkünfte

Eine Vermietungs GbR betrieb neben ihrer eigentlichen Vermietungstätigkeit Devisen Termingeschäfte. Innerhalb eines Jahres wurden Überschüsse aus einem Optionsgeschäft (erhaltene Optionsprämie abzüglich gezahlter Prämie) sowie ein Verlust aus dem An- und Verkauf von Devisen erzielt. Die Gesellschaft war der Ansicht, dass der Verlust aus dem Veräußerungsgeschäft mit den positiven Einkünften aus Optionsgeschäften verrechnet werden könne. Dies hat der Bundesfinanzhof abgelehnt.

Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass bei Devisengeschäften zu differenzieren ist. Stillhalterprämien sind gesondert als sonstige Einkünfte zu erfassen. Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften gehören dagegen zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Die Einkünfte sind separat zu erfassen. Eine Saldierung ist nicht möglich.

Überlassung einer Jahresnetzkarte führt zu sofortigem Zufluss von Arbeitslohn

Die Deutsche Bahn AG hatte einem ehemaligen Führungsmitglied eine Jahresnetzkarte überlassen und den Wert des Nutzungsvorteils als Arbeitslohn versteuert. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragte der Ruheständler, die Besteuerung nach der tatsächlichen Nutzung vorzunehmen.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Mit der Überlassung der Netzkarte habe der Ruheständler ein Wertpapier erhalten, das ihm das uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der Verbindungen der Deutschen Bahn AG verschafft hatte. Deshalb war der geldwerte Vorteil in voller Höhe im Zuflussjahr zu versteuern.

Verluste bei Optionsprämien abziehbar

Ein Rechtsanwalt hatte 1997 und 1998 Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse als Stillhalter getätigt. Den daraus zugeflossenen Prämien standen gezahlte Prämien sowie Gebühren und Spesen gegenüber, die zu einem Verlust führten. Der Rechtsanwalt erklärte negative sonstige Einkünfte. Diese Verluste berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil es die Aufwendungen für Glattstellungsprämien nicht zum Abzug zuließ.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass solche Prämien als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar sind. Darüber hinaus ließ das Gericht einen Ausgleich der so ermittelten Verluste mit den übrigen Einkünften zu. Dies war nach der gesetzlichen Regelung in den Jahren vor 1999 nicht möglich.

Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde diese Vorschrift als mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit als nichtig beurteilt.

Verzicht des Arbeitgebers auf Erstattung alkoholbedingt entstandener Unfallkosten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Ein Arbeitnehmer verursachte bei einer betrieblichen Fahrt mit seinem Dienstwagen, den er auch privat nutzte, einen alkoholbedingten Unfall, der zu einem Schaden von ca. 40.000 DM führte. Der Arbeitgeber verzichtete auf Schadensersatz, den er wegen der Trunkenheitsfahrt vom Arbeitnehmer hätte verlangen können. Das Finanzamt versteuerte den Betrag von 40.000 DM als sog. geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Dieser meinte, dass der Vorteil bereits mit der Versteuerung der Privatnutzung nach der so genannten 1 % Regelung abgegolten sei. Er verklagte daher das Finanzamt.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass mit der 1 % Regelung nur die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Dienstwagens veranlassten Kosten abgegolten seien. Alkoholbedingte Unfallkosten werden von dieser Regelung nicht erfasst. Der Arbeitnehmer musste daher 40.000 DM versteuern.

Hinweis: Wäre die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht die Unfallursache gewesen sein, hätte der Arbeitnehmer den Betrag von 40.000 DM nicht versteuern müssen.

Avalgebühr für Ausfallbürgschaft ist nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft kein Entgelt für Dauerschulden, so dass eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nicht erfolgt.

Eine GmbH hatte bei einer Bank ein sog. Gewerbedarlehen aufgenommen, das durch eine von der Stadt übernommene Ausfallbürgschaft abgesichert wurde. Dafür zahlte die GmbH an die Stadt eine Avalgebühr von 30.000 DM pro Jahr. Das Finanzamt sah darin ein Entgelt für Dauerschulden.

Keine Kürzung des Gewinns um nicht abziehbare Betriebsausgaben

Eine GmbH hatte eine Dividende aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH vereinnahmt. Diese Dividende blieb zwar steuerfrei, jedoch wurden entsprechend der gesetzlichen Regelung 5 % pauschal als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt. Die Gesellschaft vertrat die Ansicht, dass diese pauschalierten nicht abziehbaren Betriebsausgaben den Gewerbeertrag kürzen.

Der Bundesfinanzhof kommt zu dem Ergebnis, dass eine Kürzung nicht möglich ist. Der Kürzungsbetrag stellt fiktive Betriebsausgaben dar, für die das Gewerbesteuergesetz keine Kürzungsmöglichkeit vorsieht.

Aufrechnung von Steuerschulden gegen Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer während des Insolvenzverfahrens möglich

Während eines Insolvenzverfahrens ist eine Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger gegen eine Forderung des Schuldners ausnahmsweise zulässig. Der Bundesfinanzhof hat eine Aufrechnung und damit eine bevorzugte Befriedigung des Insolvenzgläubigers in folgendem Fall zugelassen:

Die Schuldnerin hatte vor Insolvenzeröffnung ein Grundstück gekauft und die Grunderwerbsteuer bezahlt. Nach Insolvenzeröffnung trat der Verkäufer vom Kaufvertrag zurück. Daraufhin wurde der Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben und ein Guthaben zu Gunsten der Schuldnerin ausgewiesen. Gegen dieses Guthaben rechnete das Finanzamt eine vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Steuerschuld auf.

Der Erstattungsanspruch der Schuldnerin ist zwar erst nach Insolvenzeröffnung entstanden. Der Bundesfinanzhof ließ die Aufrechnung aber zu, da der Erstattungsanspruch bereits vor Insolvenzeröffnung „begründet“ worden sei. Die Grunderwerbsteuer stehe immer unter dem Vorbehalt, dass es zu einer endgültigen Eigentumsübertragung komme.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 23.7. bis 7.9.2007 bei der Firma A und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2007 arbeitet er für monatlich 400 € bei der Firma B. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber B die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Hinweis: Beim Arbeitgeber A darf Max erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung der kurzfristigen Beschäftigung einen Minijob antreten, weil sonst Versicherungspflicht eintreten würde. Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen muss mindestens ein Monat liegen.

Schärfere Kontrollen bei der Künstlersozialversicherung

Verwerter künstlerischer Tätigkeiten werden in Zukunft nicht mehr durch die Künstlersozialkasse, sondern durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft. Zweck dieser Maßnahme ist eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung, damit die Abgabensätze stabil gehalten werden können.

Mit dem Ziel einer systematischen Überprüfung der Versichertenangaben wird die Künstlersozialkasse ab 2008 außerdem jährlich wechselnde Stichproben in Höhe von mindestens 5 % der Versicherten durchführen. Wegen der schwankenden Einnahmen bleibt es zwar dabei, dass die Versicherten ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen für das folgende Kalenderjahr möglichst objektiv selbst einschätzen. Geprüfte Versicherte erhalten zukünftig aber einen Fragebogen, der verbindliche Angaben über die tatsächlichen Arbeitseinkommen der letzten vier Jahre verlangt und zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid oder einer Gewinn- und Verlustrechnung für den geprüften Zeitraum einzureichen ist.

Regelmäßige Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlage ist unternehmerische Tätigkeit

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten Einfamilienhauses ist eine unternehmerische Tätigkeit. So hat es das Finanzgericht München entschieden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der erzeugte Solarstrom zwar nur teilweise, aber regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das Netz eingespeist werde. Ob ein Umsatzsteuerüberschuss erzielt wird oder die Vorsteuern überwiegen, ist unerheblich. Das Finanzgericht ließ deshalb die Berücksichtigung der Umsatzsteuer aus den Herstellungskosten der Anlage als Vorsteuern zu.

Unterschiedlicher Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude

Ein Unternehmer, der ein Gebäude teils unternehmerisch und teils zu privaten Wohnzwecken nutzt, kann das gesamte Gebäude dem Unternehmen zuordnen. Der Vorteil ist, dass er die gesamte auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Die private Nutzung muss er allerdings der Umsatzsteuer unterwerfen. In die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der auf die private Nutzung entfallenden Umsatzsteuer sind die Absetzungen für Abnutzung einzubeziehen. Für Zeiträume vor dem 1.7.2004 wurden diese mit 2 % der Herstellungskosten, die auf den privat genutzten Teil entfallen, angesetzt. Für Zeiträume nach dem 30.6.2004 hat der Gesetzgeber entschieden, dass die Herstellungskosten nur auf 10 Jahre zu verteilen sind. Damit wird die Bemessungsgrundlage verfünffacht. Die Verwaltung wandte diese Neuregelung auch für Zeiträume vor dem 1.7.2004 an.

Der Bundesfinanzhof hat im Gegensatz zur Verwaltung entschieden, dass die Neuregelung erst für Zeiträume nach dem 30.6.2004 anzuwenden ist. Für die von der Verwaltung vorgenommene Rückwirkung fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.

Vorsteuer nur abziehbar, wenn Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält

Ein Unternehmer kann ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn der leistende Unternehmer aus der Rechnung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden.

Dazu ist in der Regel erforderlich, dass sich alle Angaben zur Identifizierung des leistenden Unternehmers aus der Rechnung selbst ergeben. Dazu gehören der vollständige Name und die Anschrift. Es reicht allerdings aus, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung Name und Anschrift aus anderen Unterlagen eindeutig feststellen lassen.

Bestmögliche Verwertung eines Leasingfahrzeugs durch Kaufangebot zum Schätzwert

Bei Kfz-Leasingverträgen mit Restwertgarantie steht dem Leasinggeber nach Ablauf der Leasingzeit ein vertraglicher Anspruch gegen den Leasingnehmer auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen dem garantierten Restwert und dem Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstands zu. Dabei ist der Leasinggeber zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstands verpflichtet.

Diese Pflicht erfüllt der Leasinggeber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings schon dann, wenn er dem Leasingnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens anbietet, das Fahrzeug zum Schätzwert zu übernehmen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart reicht es aus, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Ergebnis des Gutachtens mitteilt, die Übersendung des Gutachtens ist nicht erforderlich.

Nicht einheitlich wird in der Instanzrechtsprechung die Frage beurteilt, ob bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs dem Leasingnehmer der Händlereinkauf- oder der Händlerverkaufspreis gutzuschreiben ist und ob hiervon Abzüge vorgenommen werden dürfen. Zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Revision gegen das Urteil zugelassen.


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