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Neuerungen Oktober 2008

Termine Oktober 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.10.2008

13.10.2008

7.10.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.10.2008

13.10.2008

7.10.2008

Sozialversicherung5

29.10.2008

entfällt

entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.10.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

6 Dort, wo der 31.10.2008 ein gesetzlicher Feiertag ist, sind die Beiträge am 28.10.2008 fällig und die Beitragsnachweise sind bis zum 24.10.2008 einzureichen.

Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit kann an konkrete Verteilung gekoppelt werden

Ein Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt. Allerdings muss der Arbeitnehmer seinen Verteilungswunsch dem Arbeitgeber gegenüber konkretisieren. Danach ist er hieran gebunden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die klagende Arbeitnehmerin war seit 1995 in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt. Nachdem sie mit ihrem Arbeitgeber ihren Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit erörtert hatte, beantragte sie eine Verringerung der Arbeitszeit von 40 auf 33 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Das lehnte der Arbeitgeber ab, woraufhin sie klagte.

Im Lauf des Prozesses änderte sie mehrfach ihren Verteilungswunsch. Letzteres war nicht zulässig. Das Bundesarbeitsgericht gestand der Klägerin aber zu, erneut eine Verringerung der Arbeitszeit und dabei die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung zu beantragen.

„Wohn Riester“   die selbst genutzte Wohnimmobilie als Altersvorsorge

Rückwirkend zum 1.1.2008 ist das Eigenheimrentengesetz   auch „Wohn Riester“ genannt   in Kraft getreten. Nach Abschaffung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 gab es keine adäquate Förderung des selbst genutzten Wohneigentums mehr. Die Regelungen zur eigenen Wohnung in der bisherigen Riesterförderung waren so restriktiv, dass die Praxis kaum davon Gebrauch gemacht hat. Mit der Einführung des „Wohn Riesters“ soll sich dies ändern.

Beschränkung auf selbst genutzte Wohnimmobilien

Mit der Förderung der selbst genutzten Wohnimmobilie soll die private Altersvorsorge gestärkt werden. Daher werden nur bestimmte Immobilien gefördert, nämlich

  • eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
  • eine eigene Eigentumswohnung oder
  • eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft

Voraussetzung für die Förderung mittels „Wohn Riester“ ist, dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulagenberechtigten bildet, im Inland gelegen ist und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Geringfügige Erweiterung der Berechtigten

Den „Wohn Riester“ können alle in Anspruch nehmen, die auch zum Abschluss eines Riesterrentenvertrags berechtigt sind. Das sind unter anderem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte. Außerdem können Personen partizipieren, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen. Selbstständige, auch wenn sie nur geringe Einkünfte haben, bleiben von der Riesterförderung ausgeschlossen.

Weitgehende Entnahmemöglichkeit von gefördertem Altersvorsorgevermögen

Der Riestersparer kann bis zu 75 % oder alternativ volle 100 % des Kapitals seines Riestervertrags für eine begünstigte Wohnimmobilie entnehmen. Für vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Altverträge muss der Entnahmebetrag für den Zeitraum 2008/2009 mindestens 10.000 € betragen. Ab 2010 fällt der Mindestentnahmebetrag weg. Der Entnahmebetrag kann ausschließlich wie folgt verwendet werden:

  • in der Einzahlungsphase des Riestervertrags unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer eigenen Wohnung
  • zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbst genutzten Wohnimmobilie
  • für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für die selbst genutzte Genossenschaftswohnung.

Förderung von Tilgungsleistungen

Tilgungsleistungen für zertifizierte Immobilienkredite (auch zertifizierte Bausparverträge) werden künftig wie Sparbeiträge behandelt. Die Zulagen, die der Staat gewährt, werden dann auch für die Tilgung des Darlehens eingesetzt. Voraussetzung ist, dass die selbst genutzte Wohnimmobilie, für die das Darlehen eingesetzt wird, erst nach dem 31.12.2007 gekauft oder gebaut wird.

Nachgelagerte Besteuerung

Wie bei Riestersparverträgen erfolgt auch bei der mit „Wohn Riester“ geförderten selbst genutzten Wohnimmobilie eine nachgelagerte Besteuerung. Zur Bemessung der Besteuerung werden der aus dem Riestervertrag entnommene Betrag bzw. die Darlehenstilgungsbeiträge nebst steuerpflichtiger Zulagen auf dem so genannten Wohnförderkonto erfasst. Der Betrag auf dem Wohnförderkonto wird in der Ansparphase jährlich um 2 % erhöht. Damit soll berücksichtigt werden, dass der Förderberechtigte das in die Wohnimmobilie investierte geförderte Kapital bereits vor Beginn der Auszahlungsphase nutzen kann.

Bezüglich der nachgelagerten Besteuerung des auf dem Wohnförderkonto erfassten steuerlich geförderten Kapitals hat der Riestersparer das Wahlrecht zwischen laufender Besteuerung und Einmalbesteuerung. Je nach Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr kann der Riestersparer das Kapital des Wohnförderkontos gleichmäßig verteilt über 17 bis 25 Jahre (bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) versteuern. Bei der Einmalbesteuerung des Kapitals des Wohnförderkontos räumt der Gesetzgeber einen Abschlag von 30 % ein, so dass nur 70 % des Wohnförderkontos der Besteuerung unterliegen. Welche Variante günstiger ist, muss individuell beurteilt werden.

Sofortversteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung

Gibt der Riestersparer die Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie auf, sieht der Gesetzgeber darin eine schädliche Verwendung, weil eine Alterssicherung nicht mehr erreicht werden kann. Liegt die schädliche Verwendung in der Ansparphase, wird das Wohnförderkonto unmittelbar besteuert. Im Todesfall des Riestersparers vor dem 85. Lebensjahr ist der Betrag des Wohnförderkontos in seiner letzten Einkommensteuererklärung zu versteuern. Bei schädlicher Verwendung in der Auszahlungsphase muss unterschieden werden, ob sich der Riestersparer für die laufende Besteuerung oder für die Einmalbesteuerung entschieden hatte. Bei laufender Besteuerung wird der Restbetrag des Wohnförderkontos im Jahr des Beginns der schädlichen Verwendung versteuert. Im Fall der Einmalbesteuerung werden die bisher nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos der Besteuerung unterworfen. Der Betrag wird mit 1,5 multipliziert, wenn die schädliche Verwendung innerhalb der ersten zehn Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase erfolgt. Findet die schädliche Verwendung zwischen dem 11. und dem 20. Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase statt, wird der zu besteuernde 30% Anteil des Wohnförderkontos nicht erhöht.

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, in denen eine schädliche Verwendung nicht gegeben sein soll, z. B. wenn

  • der Riestersparer den Betrag des Wohnförderkontos für die Anschaffung oder Herstellung einer neuen selbst genutzten Wohnung einsetzt. Dies kann innerhalb eines Jahres vor und vier Jahre nach Aufgabe der Selbstnutzung geschehen.
  • der Riestersparer einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Selbstnutzung auf einen anderen Riestervertrag einzahlt.
  • im Todesfall des Riestersparers sein Ehegatte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
  • die Wohnung auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs nicht selbst genutzt wird. Der Riestersparer muss die Wiederaufnahme der Selbstnutzung beabsichtigen und die Selbstnutzung spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres wieder aufnehmen. Eine Vermietung der Wohnung im Zeitraum der beruflich bedingten Abwesenheit muss von vornherein entsprechend befristet werden.

Einführung des Berufseinsteiger-Bonus

Um die jüngere Generation zum Abschluss eines Riestervertrags zu motivieren, sieht der Gesetzgeber künftig einen Berufseinsteiger-Bonus vor. Danach bekommt ein Riestersparer, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einmalig eine bis zu 200 € erhöhte Grundzulage. Dies gilt ab 2008. Also bekommt auch ein Riestersparer, der seinen Vertrag vor 2008 abgeschlossen hat, 2008 den Berufseinsteiger-Bonus, wenn er erst 2008 25 Jahre alt wird.

Änderung der Freistellungsaufträge prüfen

Zum 1. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag zu einem Sparer-Pauschbetrag zusammengeführt, der dann 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt.

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die vor dem 1. Januar 2009 erteilten Freistellungsaufträge weiterhin ihre Gültigkeit behalten, wobei eine Beschränkung auf einzelne Konten nicht mehr möglich ist.

Hinweis: Vor dem 1.1.2009 sollten alle Freistellungsaufträge geprüft werden. Dabei ist auch darüber nachzudenken, ob der Freistellungsauftrag zukünftig nur noch dem Institut erteilt wird, bei dem voraussichtlich die höchsten Zinseinnahmen anfallen werden. Ob eine Option zur Einkommensteuerveranlagung vorteilhafter ist, kann in vielen Fällen erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt werden, wenn sämtliche übrigen Besteuerungsgrundlagen vorliegen.

Deshalb sollten alle Steuerbescheinigungen aufbewahrt werden. Außerdem sollte bei den Kreditinstituten für jedes Jahr eine Erträgnisaufstellung beantragt werden, weil es die bisher üblichen Jahresbescheinigungen nicht mehr gibt.

Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude

Der einheitliche Kaufpreis einer Immobilie ist im Verhältnis der Sachwerte für den Boden- und Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Bewertung ist die Wertermittlungsverordnung maßgebend.

Ein Grundstückserwerber hielt diese Aufteilungsmethode für falsch und wollte eine gerichtliche Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen unter Hinweis auf seine ständige und gefestigte Rechtsprechung zurückgewiesen. Das Gericht begründete dies u. a. auch damit, dass keine andere Methode geeignet ist.

Aufwendungen für den Garten sind nicht anteilig Kosten des häuslichen Arbeitszimmers

Ein Unternehmer nutzte in seinem Einfamilienhaus einen Raum als Arbeitszimmer. Er ließ den Garten neu anlegen. Die Kosten hierfür machte er anteilmäßig im Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche als Betriebsausgaben geltend.

Der Bundesfinanzhof ließ die Kosten nicht zum Abzug zu, weil der Garten nicht der Einkünfteerzielung diente.

Hinweis:

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2007 nur noch dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

Durch Untreue entstandene oder verursachte Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben

Ein Versicherungsvertreter hatte für die Versicherungsgesellschaft auch Inkassovollmacht. Einen großen Teil der im Namen und für Rechnung der Gesellschaft einzuziehenden Versicherungsbeiträge unterschlug er. Nach Aufdeckung der Unterschlagungen schloss die Versicherungsgesellschaft mit ihrem Vertreter einen verzinslichen Darlehensvertrag. Die Rückzahlung erfolgte durch die Abtretung von Provisionsansprüchen. Zinsaufwendungen für dieses Darlehen machte der Versicherungsvertreter ebenso als Betriebsausgaben geltend wie im Zusammenhang mit der Darlehensvereinbarung angefallene Steuerberatungs- und Notariatskosten. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht.

Schuldzinsen sind nur als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie für ein betrieblich veranlasstes Darlehen geleistet werden. Maßgebend ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel. Für private Zwecke verwendete Darlehen sind Privatschulden. Entsprechendes gilt auch für die Entnahme von fremdfinanzierten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Mit deren Entnahme sind auch die damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten ins Privatvermögen zu überführen.

Mit den für die Versicherungsgesellschaft vereinnahmten Beiträgen wurden private Verbindlichkeiten getilgt. Damit wurden die zunächst für betriebliche Zwecke vereinnahmten Beträge privat entnommen. Durch die Verknüpfung der eingenommenen Beiträge mit den gleichzeitig entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der Versicherungsgesellschaft wurden mit der Entnahme der Beiträge die bisherigen betrieblichen Verbindlichkeiten in Privatschulden umqualifiziert.

Die Beratungs- und Notargebühren standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des (privaten) Darlehensvertrags. Deshalb waren auch diese nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Fahrtenbuch kann trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß sein

Die Frage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Davon hängt letztlich ab, wie der private Nutzungsanteil oder der Sachbezugswert ermittelt wird. Nach der Fahrtenbuchmethode können die Kosten im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufgeteilt werden. Bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ist die ungünstigere 1% Regelung anzuwenden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Lohnsteuer-Außenprüfung geringe Mängel festgestellt. So fehlte die Eintragung einer Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag. Außerdem stimmten Kilometerangaben des Fahrtenbuchs nicht mit den Angaben in Werkstattrechnungen genau überein. Das Gericht hielt diese Mängel nicht für ausreichend, die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zu versagen.

Hinweis: Wo die Grenzen für den Begriff „kleinere Mängel“ liegen, dürfte weiterhin eine Frage der Auslegung sein. Immer wieder tragen Autowerkstätten in ihre Rechnungen falsche Kilometerangaben ein. Dies hat auch das Gericht festgestellt.

Rückwirkende Mietanpassung wegen Wertsicherungsklausel unter nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen

Eine Ehefrau hatte seit 1979 ein Betriebsgebäude langfristig an ihren Mann vermietet. Im Mietvertrag war in einer Wertsicherungsklausel vereinbart, dass die Miete auf Grund von Preissteigerungen erhöht werden konnte. Eine Mieterhöhung wurde jedoch von der Ehefrau über 18 Jahre hinweg nicht verlangt. Erst 1997 vereinbarten die Eheleute die Mieten entsprechend der Wertsicherungsklausel rückwirkend ab 1993 neu zu berechnen. Die Nachzahlung für die Jahre 1993 1997 von 180.000 DM machte der Ehemann als Betriebsausgaben geltend.

Der Bundesfinanzhof erkannte dies nicht an, weil der Mietvertrag nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung durchgeführt worden war. Dabei war für das Gericht ausschlaggebend, dass die Eheleute mehr als 18 Jahre keine Mietanpassung vorgenommen hatten.

Stille Reserven eines betrieblichen Arbeitszimmers im gemeinsamen Haus von Eheleuten nur zur Hälfte steuerpflichtig

Ein Ehemann nutzte einen Kellerraum im gemeinschaftlichen Haus der Eheleute für seine Arztpraxis. Er machte die Absetzungen für Abnutzung (AfA) hierauf auch hinsichtlich des Anteils seiner Frau als Betriebsausgaben geltend. Als er seine Arztpraxis veräußerte, versteuerte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn des Kellerraums auch hinsichtlich des hälftigen Anteils der Ehefrau, weil hierauf auch die AfA gewährt worden war.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs musste der Arzt aber nur die stillen Reserven seines hälftigen Anteils versteuern, weil nur dieser notwendiges Betriebsvermögen war.

Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist verfassungsgemäß

Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich nach Berücksichtigung sonstiger Steuerermäßigungen, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen, bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (auch als Mitunternehmer) um das 3,8fache (ab 2008) des für den jeweiligen Veranlagungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Beträgt die tarifliche Einkommensteuer 0 €, weil z. B. ein Verlustabzug vorzunehmen ist, kommt es nicht zu einer Anrechnung der Gewerbesteuer (sog. Anrechnungsüberhang).

Der Bundesfinanzhof hält dies für verfassungsgemäß, weil der Abzug der Steuerermäßigung davon abhängig sei, ob eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliege.

Verlust eines Darlehens oder Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für eine Kapitalgesellschaft führen nicht zwangsläufig zur Verringerung des Veräußerungsgewinns aus einer wesentlichen Beteiligung

Der Verlust eines Darlehens oder die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft führen nicht in jedem Fall zu nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Nur die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten kann im Fall der Veräußerung oder Liquidation der Beteiligung zu einer Verringerung eines Veräußerungs  oder Liquidationsgewinns führen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Erste Voraussetzung für die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung ist, dass der Darlehens  oder Bürgschaftsgeber eine unternehmerische Beteiligung an der Gesellschaft hält. Das setzt in der Regel eine Beteiligung von mehr als 25 % am Grund  oder Stammkapital der Gesellschaft voraus.

Im zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob das der Gesellschaft gewährte Darlehen oder die für die Gesellschaft übernommene Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hatten. Dies ist der Fall, wenn das Darlehen nicht nur steuerrechtlich, sondern auch zivilrechtlich wie eine Einlage und damit als Ersatz von Eigenkapital anzusehen war. Maßgeblich für die Betrachtung ist ein Gesellschafter, der der Gesellschaft in einer Situation ein Darlehen gewährt, in der ein Gesellschafter als ordentlich handelnder Kaufmann der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätte.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Gesellschafter wie jeder Drittgläubiger zu behandeln. Das Einkommensteuerrecht respektiert insoweit die Entscheidung eines Gesellschafters, der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen.

Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Gesellschafter drei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eine persönliche Höchstbetragsbürgschaft übernommen. Gleichzeitig gewährte er der Gesellschaft seinen auf ihn entfallenden Anteil am Jahresüberschuss des Vorjahrs einschließlich des Gewinnvortrags als Darlehen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Gesellschaftsvermögen betrug seine Beteiligung 13,51 %.

Das Darlehen und die übernommene Bürgschaft hatten keinen eigenkapitalersetzenden Charakter. Die Beteiligung am Insolvenzeröffnungsstichtag betrug nicht mehr als 25 %. Es lagen auch keine sonstigen Umstände vor, die es dem Gesellschafter ermöglicht hätten, wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensleitung auszuüben. Nur die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft oder eine Vorstandsfunktion reichen zur Ausübung eines wesentlichen Einflusses auf die Gesellschaft nicht aus.

Verlustabzug geht Freibeträgen für außergewöhnliche Belastungen vor

Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen können erst dann abgezogen werden, wenn ein Verlustabzug berücksichtigt worden ist.

Der Bundesfinanzhof musste sich zu diesem Problem äußern, weil ein Betroffener eine Verfassungswidrigkeit geltend gemacht hatte. Diese Verfassungswidrigkeit vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Dazu wurde festgestellt, dass Sinn und Zweck der Freibeträge eine steuerliche Entlastung sei. Diese Entlastung sei nicht erforderlich, wenn das Einkommen durch einen Verlustabzug ohnehin nicht besteuert wird.

Zeitraum für Verlustabzug in Erbfällen verlängert

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass der vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzug vom Erben künftig nicht mehr bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden kann. Da Erben diesen Verlustabzug bisher geltend machen konnten, gewährt das Gericht für alle Erbfälle, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung (12. März 2008) eingetreten sind, Vertrauensschutz.

Erfreulich ist, dass die neue Regelung für Erbfälle nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erst nach dem Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt gilt, also nach dem 18.8.2008.

Lohnsteuer ist nach dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn zu berechnen

Geringfügig Beschäftigte können bis zu 400 € im Monat verdienen, ohne dass ihnen Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden. Die pauschalen Abgaben werden vom Arbeitgeber abgeführt. Werden mehr als 400 € gezahlt, unterliegt das Entgelt der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

Seit dem 1.1.2003 ist sozialversicherungsrechtlich nur noch der tatsächlich ausgezahlte Arbeitslohn maßgebend und nicht etwa auch die bis dahin dem ausgezahlten Arbeitslohn fiktiv hinzugerechneten Ansprüche aus einem Tarifvertrag.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies auch für den Lohnsteuerabzug gilt.

Hinweis: Dem Urteil lag noch ein Fall aus der Zeit vor dem 1.1.2003 zu Grunde, bei dem das Gericht für die Beurteilung der Geringfügigkeit der Arbeitsverhältnisse auch den fiktiven Arbeitslohn entsprechend dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip hinzugerechnet hatte, die Lohnsteuer aber nur nach dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn besteuerte.

Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen nur bei Nachweis möglich

Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Der Zuschlag darf 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Dieses Arbeitsentgelt ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die Steuerfreiheit setzt immer voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für nachgewiesene Nachtarbeit gezahlt wird. Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt sein.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster können Nachtarbeitszuschläge auch bei mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen als neben dem Grundlohn vereinbart angesehen werden. Die tatsächliche Nachtarbeitsleistung ist allerdings konkret nachzuweisen. Für den Nachweis ist erforderlich, dass über die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in den Nachtstunden Einzelaufzeichnungen geführt werden. Das Finanzgericht sieht den Nachweis als erbracht an, wenn die tatsächlich geleistete Nachtarbeit zu arbeitsvertraglich geregelten Zeiten angefallen ist und auf Grund des individuellen Arbeitszeitkontos des Arbeitnehmers nachvollzogen werden kann.

Abschließend entscheiden muss nun der Bundesfinanzhof.

Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gesetzesänderung gebilligt, durch die Kapitalleistungen aus Direktlebensversicherungen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen werden. Bis zum Zeitpunkt dieser Gesetzesneufassung bestand eine Beitragspflicht nur für fortwährende Leistungen in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs.

Das Gericht stellte fest, durch den Einbezug der Kapitalzahlungen habe der Gesetzgeber die Verfassung nicht verletzt. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, denn es sei kein wesentlicher Unterschied bezüglich der laufend gezahlten Versorgungsbezüge und der Kapitalleistungen ersichtlich. Die Beitragspflicht sei auch nicht unverhältnismäßig, denn sie stelle ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Schließlich verstoße die Neuregelung auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Es handele sich um eine sog. unechte Rückwirkung, die gerechtfertigt sei, weil das Interesse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt.

Umsatzsteuerliche Organschaft setzt Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der Geschäftsführung voraus

Eine Kapitalgesellschaft verliert ihre umsatzsteuerliche Selbstständigkeit und damit Unternehmereigenschaft, wenn sie finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist.

Die organisatorische Eingliederung ist laut Bundesfinanzhof unabhängig von der finanziellen Eingliederung zu prüfen, aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutungen spielen keine Rolle. Sie setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus. Ist diese nicht gegeben, ist zumindest erforderlich, dass dem Organträger institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der Geschäftsführung zustehen. Die Möglichkeit von Weisungen durch Gesellschafterbeschluss und regelmäßige Berichte über die Geschäftsführung seitens der Organgesellschaft reichen nicht aus. Institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten liegen z. B. vor, wenn der Geschäftsführer der Organgesellschaft vor Entscheidungen die Einwilligung eines vom Organträger beherrschten Beirats einholen muss.

Von einem EU Mitgliedstaat ausgestellte Unternehmerbescheinigung bindet regelmäßig deutsche Finanzbehörden

Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass im Vorsteuer-Vergütungsverfahren die von einem anderen EU Mitgliedstaat ausgestellte Unternehmerbescheinigung regelmäßig die deutschen Finanzbehörden bindet.

Das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Vorsteuer-Vergütung zuständig ist, muss davon ausgehen, dass der Antragsteller in dem anderen EU Mitgliedstaat als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig und ansässig ist. Hat das Bundeszentralamt Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung, darf es allerdings Aufklärungsmaßnahmen, z. B. Anfragen an die ausländische Steuerbehörde, durchführen. Ergeben die Maßnahmen, dass der Antragsteller kein ausländischer Unternehmer ist, z. B. weil er tatsächlich nicht im Ausland ansässig ist, entfällt die Bindungswirkung.

Darlehen sollten unbar oder gegen Quittung zurückgezahlt werden

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall machte ein Darlehensgeber die Rückzahlung eines Privatdarlehens über 60.000 DM geltend. Darlehensvereinbarung, -auszahlung und Zugang der wirksamen Kündigungserklärung waren unstreitig. Der Darlehensnehmer behauptete allerdings, das Darlehen in mehreren Teilbeträgen in bar bereits vollständig zurückgezahlt zu haben, und führte als Zeugen hierfür seine Ehefrau und eine weitere Person an.

Nach der Erhebung der Beweislage bezweifelte das Gericht, dass die Zeugen das von ihnen behauptete Geschehen zutreffend wiedergegeben hatten. Diese Zweifel gingen zu Lasten des Darlehensnehmers, so dass er zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt wurde.

Hinweis: Aus Beweisgründen sollte ein Darlehensnehmer zur Darlehensrückzahlung unbare Zahlungen leisten bzw. sich im Fall einer Barzahlung immer eine Quittung ausstellen lassen.

Herausgabepflicht der hälftigen Steuererstattung bei Insolvenzverfahren über Vermögen des anderen Ehegatten

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist ein Ehegatte grundsätzlich zur Herausgabe der ihm nach ehelicher Zusammenveranlagung hälftig zugeflossenen Steuererstattung verpflichtet, nachdem über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Eine z. B. im Rahmen einer arbeitsteiligen Ehe zwischen den Eheleuten im Innenverhältnis vereinbarte hälftige Teilung der Steuererstattung steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich in den beiden Jahren, für die eine Steuererstattung festgesetzt wurde, der Ehemann im Wesentlichen um den Haushalt und die Familie gekümmert. Seine Ehefrau, über deren Vermögen später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte aus ihren in diesem Zeitraum erheblichen Einkünften weitestgehend allein den Unterhalt bestritten.

Nach Auffassung des Gerichts stand materiellrechtlich die gesamte Steuerrückzahlung der Ehefrau zu, weil die Erstattung allein darauf beruhte, dass die Ehefrau zuvor aus ihrem Vermögen erhebliche Vorauszahlungen geleistet hat, deren Überschuss später wieder ausgekehrt worden ist. Der Ehemann selbst hätte bei getrennter Veranlagung weder Vorauszahlungen zu leisten noch Erstattungen zu erwarten gehabt.

Keine Ausschlagung einer Erbschaft für einen Dritten auf Grundlage einer Vorsorgevollmacht

Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft ist als unselbstständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar. Deshalb kann seine Ausübung nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame Vorsorgevollmacht, überlassen werden.

Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Fall entschieden, in dem auf Grund einer von einem Erblasser erteilten und über dessen Tod hinaus fortgeltenden Vorsorgevollmacht die Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers nach seiner vorverstorbenen Ehefrau erklärt worden war.


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