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Neuerungen November 2008

Termine November 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.11.2008

13.11.2008

7.11.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.11.2008

13.11.2008

7.11.2008

Gewerbesteuer

17.11.2008

20.11.2008

14.11.2008

Grundsteuer

17.11.2008

20.11.2008

14.11.2008

Sozialversicherung5

26.11.2008

entfällt

entfällt

1    Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3    Für den abgelaufenen Monat.

4    Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5    Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Keine Bereicherung des Nacherben durch eigene Baumaßnahmen zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung eigener Erbnachfolge

Ein Hof wurde im Wege der Nacherbfolge vom Onkel auf den Neffen übertragen. Vorerbin war die Ehefrau des Verstorbenen. Bereits zu ihren Lebzeiten hatte der spätere Hoferbe durch Baumaßnahmen weitere Vermögenswerte in Erwartung seiner späteren Nacherbfolge geschaffen. Im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung berücksichtigte das Finanzamt auch diese Grundstücke mit den durch das Lagefinanzamt festgestellten Grundbesitzwerten. Dem Antrag, die von ihm erbrachten Baumaßnahmen als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

Auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind die Baumaßnahmen nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Allerdings mindert sich die Bereicherung des Hoferben um den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert des Grundstücks erhöht haben. Die festgestellten Grundbesitzwerte durften dem steuerpflichtigen Erwerb nicht ohne Korrektur zu Grunde gelegt werden. Sie waren um den Wertzuwachs der durchgeführten Baumaßnahmen zu mindern. Zu diesem Zweck ist formlos ein Grundbesitzwert zu ermitteln, bei dem die Baumaßnahmen weggedacht werden.

Arbeitnehmer sollen stärker am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen beteiligt werden

Am 27.8.2008 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung beschlossen. Es wird erwartet, dass der Gesetzentwurf das Parlament ohne wesentliche Änderungen passiert. Die Beteiligung der Mitarbeiter an ihren Unternehmen ist in Deutschland im europäischen Vergleich unterdurchschnittlich ausgeprägt. Dem will die Bundesregierung durch eine stärkere steuerliche Förderung ab 2009 entgegenwirken.

Ausbau der Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen

Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, steigt von 18 % auf 20 %. Dieser Prozentsatz wird auf vermögenswirksame Leistungen angewendet, soweit sie 400 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Damit beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage höchstens 80 € (400 € x 20 %).

Zusätzlich wird die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen für Ledige / zusammenveranlagte Ehegatten auf 20.000 €/40.000 € (zuvor 17.900 €/35.800 €) erhöht.

Steuerfreiheit für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen bis 360 €

Für Arbeitnehmer werden künftig Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer direkten Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dies gilt auch für die Beteiligung des Arbeitnehmers an einem anderen Konzernunternehmen, obwohl es sich rein rechtlich nicht um den Arbeitgeber handelt. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt 360 € im Kalenderjahr. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass

  • die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird (keine Entgeltumwandlung) und
  • die Beteiligung allen Arbeitnehmern, die in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen, offen steht (Gleichbehandlung).

Die neue Regelung kann bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen auch mehrfach in Anspruch genommen werden. Bis einschließlich 2015 erhalten bestehende Mitarbeiterbeteiligungsmodelle aus steuerlicher Sicht Bestandsschutz und werden wie bisher gefördert.

Einführung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds

Als neue förderfähige Anlageform wird die Kategorie des Mitarbeiterbeteiligungsfonds eingeführt. Sowohl bei vermögenswirksamen Leistungen als auch bei der steuerfreien Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen können solche Fonds als indirekte Beteiligung genutzt werden. Dabei kann ein Arbeitnehmer auch beide Förderwege in Anspruch nehmen.

Die Mitarbeiterbeteiligungsfonds dienen der Risikominimierung, damit Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers neben dem Arbeitsplatz nicht auch noch die Beteiligung verlieren. 75 % des Fondsvermögens müssen in Unternehmen investiert werden, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligt haben.

Anleger erhalten die Möglichkeit, ihre Anteile am Fonds zum Rücknahmepreis zurückzugeben. Eine Rücknahme der Anteile erfolgt höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Rückgabefrist, die regulär bis zu 24 Monate und in Ausnahmefällen bis zu vier Jahren betragen kann.

Unterhaltsaufwendungen auch bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen des Unterhaltsempfängers als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind bis zu 7.680 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn für diese Person kein Kindergeld bezogen wird und diese kein oder nur ein geringes Vermögen hat. Als geringfügig ist ein Vermögen bis zu einem Wert (Verkehrswert) von 15.500 € anzusehen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mindert sich der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot.

Im entschiedenen Fall muss das Finanzgericht nach diesen Grundsätzen nunmehr feststellen, ob das Vermögen des Unterhaltsempfängers verwertbar oder beleihbar ist.

Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Auch ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen aus rein beruflichem Anlass erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall eines Behördenleiters zu befinden, der anlässlich des fünfjährigen Bestehens seiner Behörde seine Mitarbeiter bewirtet hatte. Für die Ausrichtung der Feier waren keine Haushaltsmittel vorhanden, so dass sich der Behördenleiter zur Übernahme dieser Kosten entschlossen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Feier ausschließlich betrieblich veranlasst war und keinerlei private Beweggründe, wie z. B. ein Geburtstag, eine Rolle spielten.

Bereits in einem früheren Urteil hatte der Bundesfinanzhof Bewirtungskosten zum Abzug zugelassen. Allerdings bezog der Bewirtende in diesem Fall erfolgsabhängige Vergütungen. Dies war nach Ansicht des Gerichts im jetzt entschiedenen Fall unerheblich.

Keine rückwirkende Erhöhung der Ansparrücklage nach Ablauf des Anschaffungsjahrs

Eine Ärztin hatte 1998 eine Gewinn mindernde Ansparrücklage in Höhe von 20.000 DM (40 % von 50.000 DM) für geplante Investitionen gebildet. Tatsächlich schaffte sie im Jahr 2000 Wirtschaftsgüter für 60.000 DM an. Im Jahr 2001 beantragte sie deshalb rückwirkend die Erhöhung der im Jahr 1998 gebildeten Ansparrücklage um 4.000 DM auf 24.000 DM (40 % von 60.000 DM). Das Finanzamt lehnte dies ab.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil die Erhöhung der Ansparrücklage erst nach dem Jahr der Anschaffung beantragt wurde. Es fehlte somit der sog. Finanzierungszusammenhang.

Hinweis: Die Ansparrücklage ist seit 2007 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden.

Private Dienstwagennutzung durch den Gesellschafter‑Geschäftsführer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die Möglichkeit der privaten Nutzung eines der GmbH gehörenden Fahrzeugs ist ein dem Geschäftsführer neben der eigentlichen Vergütung gewährter lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Grundsätzlich sollte die Regelung der Mitnutzung im Anstellungsvertrag geregelt sein.

In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall war diese Regelung nicht im Anstellungsvertrag enthalten. Das Finanzgericht entschied, dass der geldwerte Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach der 1%‑Regelung zu versteuern sei. Danach ist der Wert der privaten Nutzung für jeden Monat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Das Finanzgericht stellt klar, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Der Bundesfinanzhofhat allerdings Anfang des Jahres entschieden, dass die nicht vertraglich geregelte private PKW‑Nutzung durch einen Gesellschafter‑Geschäftsführer in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist die private Nutzung nicht nach der 1 %‑Regelung, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun erneut mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen.

Rechtsanspruch auf ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag und zwar auch dann, wenn feststeht, dass sie keine oder nur geringe Werbungskosten haben.

Übt ein Arbeitnehmer neben seiner nichtselbstständigen auch noch eine selbstständige Tätigkeit im gleichen Beruf aus (z. B. als Rechtsanwalt oder Arzt), ist der ungekürzte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls zu gewähren. Die Betriebsausgaben sind dann auch nicht um den nicht verbrauchten Teil der Werbungskosten zu kürzen. Allenfalls kommt eine Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen ggf. im Schätzungswege in Frage, wenn die Aufwendungen der entsprechenden Einkunftsart nicht eindeutig zuzuordnen sind.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt den nicht ausgenutzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt.

Schuldzinsen für Darlehen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten keine Werbungskosten

Schuldzinsen sind nur als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Schuldzinsen stehen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, entsprechende Einkünfte zu erzielen, und die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Die dingliche Belastung von Grundstücken mit Hypotheken oder Grundschulden begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Belastungen des Nachlasses mit Vermächtnis‑, Pflichtteils‑ und Erbersatzansprüchen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter des Nachlasses führen. Nimmt ein Erbe ein Darlehen auf, um die Zwangsvollstreckung für einen Vermächtnis‑ oder Pflichtteilsberechtigten abzuwenden, sind die anfallenden Schuldzinsen keine Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn durch die Abwendung der Zwangsvollstreckung die weitere Vermietung von Grundstücken ermöglicht werden soll.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Verluste aus 20 Jahre laufendem geschlossenen Immobilienfonds nur bei voraussichtlichem Gesamtüberschuss abzugsfähig

A hatte sich 1998 an einem geschlossenen Immobilienfonds mit 600.000 DM beteiligt, die er durch Darlehen finanzierte. Der Fonds hatte sich verpflichtet, das Grundstück nach 20 Jahren zum Verkehrswert zu verkaufen. Da 1998 die Zinsaufwendungen und Abschreibungen höher waren als die Mieteinnahmen, machte A die Verluste steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an, weil sich über die Fondslaufzeit in der Summe voraussichtlich kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergeben würde. A argumentierte aber, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit immer von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen sei.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil bei einem auf 20 Jahre angelegten Immobilienfonds nicht ohne weitere Prüfung von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden könne. Vielmehr müsse konkret der voraussichtliche Gesamtüberschuss während der Fondslaufzeit dargestellt werden. 

Wesentliche Beteiligung als Voraussetzung zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes

Die Voraussetzungen für die Besteuerung von Gewinnen oder Verlusten aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung sind nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen. Dies macht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs deutlich.

Während es bei der Besteuerung eines Gewinns einer wesentlichen Beteiligung darauf ankommt, ob der Anteilseigner in den letzten fünf Jahren vor Veräußerung wesentlich beteiligt war, ist dies bei Verlusten anders. Hier ist Voraussetzung, dass innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre eine wesentliche Beteiligung vorgelegen haben muss. Von Bedeutung war in dem entschiedenen Fall, dass sich in dem Fünfjahreszeitraum die Quoten für die Beurteilung einer wesentlichen Beteiligung geändert hatten. Lag diese Grenze zunächst bei mehr als 25 % Anteilsbesitz, wurde sie später auf mindestens 10 % herabgesetzt. Der Anteilseigner war der Auffassung, dass eine Beteiligung von 10 % im maßgeblichen Zeitraum ausreichend war. Dies hat das Gericht verneint.

Hinweis: Seit dem 1.1.2002 ist eine wesentliche Beteiligung bei einem Anteilsbesitz von mindestens 1 % gegeben.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch vorliegen, wenn GmbH-Geschäftsführer irrtümlich eine Leistungspflicht annimmt

Nimmt ein GmbH-Geschäftsführer irrtümlich an, zu einer Zahlung an einen Gesellschafter verpflichtet zu sein, kann die Zahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Die Zahlung führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Sachverhalt, auf Grund dessen der Geschäftsführer zahlt, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.

Dies ist der Fall, wenn die Begründung der Leistungspflicht nicht durch den Betrieb der GmbH, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, z. B. wenn die GmbH ohne Gegenleistung eine Schuld des Gesellschafters gegenüber einem Dritten übernimmt. Folge der verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass die GmbH den Betrag nicht als Betriebsausgabe abziehen kann. Der Gesellschafter muss den Betrag als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern.

Der Bundesfinanzhof hat zusätzlich entschieden, dass auch Zahlungen an frühere Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn sie in Bezug auf deren frühere Gesellschafterstellung erbracht werden.

Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit von Betriebskostenabrechnungen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung den Unterschied zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung herausgearbeitet. In dem entschiedenen Fall verlangte der Vermieter vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten für verschiedene Abrechnungszeiträume. Da die für die Abrechnung maßgebenden Flächenangaben auffällige Schwankungen aufwiesen, verweigerte der Mieter die Zahlung unter Hinweis auf deren formelle Fehlerhaftigkeit.

Trotz der abweichenden Berechnungsgrundlagen in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen hielt das Gericht die Betriebskostenabrechnung für formell ordnungsgemäß. Das Gesetz legt den Abrechnungszeitraum auf ein Jahr fest. Eine Abrechnung ist dann formell nicht zu beanstanden, wenn die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten aus sich heraus verständlich sind. Die Abrechnung bedarf dann keiner weiteren Erläuterung. Ob die Werte zutreffend angesetzt sind, ist keine Frage der formellen Ordnungsmäßigkeit, sondern der materiellen Richtigkeit der Abrechnung. Auffällige Abweichungen und Schwankungen gegenüber den Ansätzen und Werten anderer Abrechnungszeiträume können dazu Anlass geben, die inhaltliche Richtigkeit der betreffenden Posten zu überprüfen. Da es sich hierbei um Tatsachenfeststellungen handelt, hat der Bundesgerichtshof die Klage an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

Kein Vorsteuerabzug bei Anbau eines selbst genutzten Einfamilienhauses an Werkhalle

Ein Unternehmer kann die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn der Unternehmer einen Gegenstand oder eine Dienstleistung ausschließlich für seinen nichtunternehmerischen Bereich, z. B. für Privatzwecke, verwendet. Wird ein Wirtschaftsgut (ein einheitlicher Investitionsgegenstand) sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, kann die Vorsteuer vollständig abgezogen werden, wenn der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmensvermögen zuordnet. Der Privatanteil ist dann allerdings als unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) zu versteuern.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass ein Unternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein Einfamilienhaus nachträglich an eine Werkhalle anbaut, nicht zum Vorsteuerabzug aus den Baukosten berechtigt ist. Eine Zuordnung des ausschließlich privat genutzten Wohnhauses zum unternehmerischen Bereich komme nicht in Betracht. Einfamilienhaus und Werkhalle seien zwei unterschiedliche Gebäude und kein einheitlicher Investitionsgegenstand. Unerheblich sei, dass beide Gebäude miteinander verbunden sind und alle Versorgungsleitungen durch die Werkhalle zum Einfamilienhaus führen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Notar muss Käufer eines Grundstücks über ungesicherte Vorleistungen belehren

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beurkundete ein Notar einen Bauträgervertrag, in dem die Verkäuferin die Erschließungs- und Anschlusskosten übernahm. Obwohl diese Kosten von der Gemeinde noch nicht festgesetzt worden waren, sollten sie Bestandteil der nach Herstellung des ersten Bauabschnitts fälligen, vom Käufer zu leistenden Abschlagszahlung sein.

Nach Leistung dieser Abschlagszahlung wurde über das Vermögen der Verkäuferin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem die Insolvenzverwalterin es abgelehnt hatte, in den Kaufvertrag einzutreten, wurde der Käufer später zu Erschließungskosten in Höhe von ca. 8.600 € herangezogen.

Der Käufer nahm daraufhin den Notar auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Zu Recht, befand das Gericht. Der Notar habe gegen die ihm obliegende Amtspflicht verstoßen, weil er es bei der Beurkundung des Vertrags unterlassen hatte, seine doppelte Belehrungspflicht zu erfüllen. Er hätte den Käufer auf die Gefahren hinweisen müssen, die mit der vollen Bezahlung der vereinbarten Raten vor tatsächlicher Entrichtung der Erschließungs- und Anschlusskosten durch die Verkäuferin verbunden waren, und Wege aufzeigen müssen, wie dieses Risiko hätte vermieden werden können.

Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unerlaubte Telefonwerbung

Das Bundeskabinett hat am 30.7.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen. Nach Ankündigung des Bundesjustizministeriums sollen damit die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet geschützt werden, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

  • Ein Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können zukünftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
  • Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 €.
  • Unabhängig davon, ob der Werbeanruf unerlaubt war, können zukünftig alle Verträge widerrufen werden, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Dies gilt auch für Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, die nach der derzeit gültigen Rechtslage vom Widerrufsrecht ausgenommen sind.
    Die Widerrufsfrist beträgt, abhängig von den Umständen des Einzelfalles, zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (z. B. als E‑Mail oder per Telefax) erhalten hat. Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen.
  • Ein Widerrufsrecht besteht zukünftig auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
  • Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels bedarf zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt.

Das Gesetz soll Anfang 2009 in Kraft treten.

Widerrechtlich auf Kundenparkplatz abgestellte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt werden

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem fremden Grundstück parkt, begeht hierdurch eine verbotene Eigenmacht und ist zur Erstattung des dem Besitzer daraus entstehenden Schadens, z. B. der Abschleppkosten, verpflichtet.

Das hat das Landgericht Magdeburg entschieden. Der Grundstücksbesitzer ist in solchen Fällen grundsätzlich zur Selbsthilfe, konkret zum Abschleppenlassen des Fahrzeugs berechtigt.

Nach Auffassung des Gerichts ist das Selbsthilferecht nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern lediglich durch das Schikaneverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Da diese Rechtsfrage allerdings in der Rechtsprechung bislang unterschiedlich entschieden wurde, wurde gegen die Entscheidung die Revision zugelassen.

 


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