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Neuerungen Mai 2010

Termine Mai 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch



Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.5.2010

14.5.2010

6.5.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.5.2010

14.5.2010

6.5.2010

Gewerbesteuer

17.5.2010

20.5.2010

12.5.2010

Grundsteuer

17.5.2010

20.5.2010

12.5.2010

Sozialversicherung5

27.5.2010

entfällt

entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Europäischer Gerichtshof muss über Besteuerung von Flugbenzin entscheiden

Nach europäischem Recht muss Deutschland das Flugbenzin für die gewerbliche Luftfahrt von der Mineralölsteuer befreien. Die private nicht gewerbliche Luftfahrt muss die Mineralölsteuer auf Flugbenzin jedoch bezahlen. Das europäische Recht definiert „private nicht gewerbliche Luftfahrt“ als Nutzung des Flugzeugs zu anderen als kommerziellen Zwecken. Damit stellt sich die Frage, ob die Ausnahme von der Befreiung nur für die sog. Sportfliegerei gilt. Je nachdem, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet, könnte Deutschland künftig verpflichtet sein, alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe von der Mineralölsteuer zu befreien, wenn das Flugzeug erwerbsbezogen eingesetzt wird. Derzeit tanken nur Luftfahrtunternehmen mit einer entsprechenden luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung Flugbenzin ohne Mineralölsteuer.

Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden einsetzte. Darüber hinaus führte es mit dem Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durch. Da das Flugzeug sowohl zu rein privaten Flügen als auch zu unternehmensbezogenen Flügen eingesetzt wurde, begehrte das Unternehmen zumindest eine anteilmäßige Steuerbefreiung.

Der Rechtsstreit ist für alle Unternehmen von erheblicher Bedeutung, die ein einzelnes Flugzeug oder eine Luftflotte unterhalten, um damit dem Unternehmenszweck dienende Flüge durchführen, ohne jedoch einzelne oder regelmäßige Transporte von Personen oder Gütern anzubieten.

Um von einer positiven Entscheidung des EuGH profitieren zu können, können Betroffene beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) die Erstattung der Mineralölsteuer für das Flugbenzin beantragen. Diesen Antrag wird das HZA ablehnen. Gegen den ablehnenden Bescheid kann dann Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das Verfahren vor dem EuGH das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

(Quelle: Bundesfinanzhof)

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

  • der Schuldner die Leistung verweigert,

  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2008

3,32 %

8,32 %

11,32 %

1.7. bis 31.12.2008

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Gewinnänderungen einer Organgesellschaft wirken sich unmittelbar auf den Gewerbesteuermessbetrag des Organträgers aus

Eine Organgesellschaft gilt gewerbesteuerlich als Betriebsstätte des Organträgers. Trotzdem bilden beide kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben selbstständig bilanzierende Gewerbebetriebe mit getrennter Ermittlung der Gewerbeerträge. Erst der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag ist zusammengefasst gegenüber dem Organträger festzusetzen. Die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet.

Unter Anwendung vorstehender Grundsätze gelangt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass sich eine Gewinnänderung bei der Organgesellschaft zunächst auf ihren Gewerbeertrag auswirkt. Dieser bildet zusammen mit dem Gewerbeertrag des Organträgers eine Einheit. Sie ist Grundlage für den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag. Er ist selbst bei vorliegender Bestandskraft zu ändern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

Steuerwirksam gebildete Rückstellung für Nachforderungszinsen muss bei Wegfall der Voraussetzungen steuerwirksam aufgelöst werden

Vor 1999 musste eine Kapitalgesellschaft Nachforderungszinsen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in ihrer Handels- und Steuerbilanz passivieren. Stand deren Höhe zum Bilanzstichtag noch nicht fest, musste die Gesellschaft eine Rückstellung in der voraussichtlich zu erwartenden Höhe bilden. Die Buchung erfolgte erfolgswirksam. Ab 1999 sind neben den Steuern selbst auch die Nachforderungszinsen nicht mehr steuermindernd zu passivieren.

Hat die Gesellschaft die Rückstellung gewinn- und damit steuermindernd gebildet, erfolgt die Auflösung der Rückstellung gewinn- und damit steuererhöhend. Dies gilt auch dann, wenn im Jahr der Auflösung der Rückstellung diese nicht mehr steuermindernd gebildet werden könnte, da die Nachforderungszinsen jetzt zu den nichtabziehbaren Betriebsausgaben gehören. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Korrektur falscher Bilanzansätze dieselbe Gewinn- und Steuerauswirkung haben soll wie die Bildung des Bilanzansatzes (sog. Stornierungsgedanke).

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Einmalige Kapitalabfindung von privaten Versicherungen bei freiwillig Krankenversicherten beitragspflichtig

Lässt sich ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung den Kapitalbetrag einer von ihm abgeschlossenen privaten Rentenversicherung auszahlen, so darf dieser anteilig als beitragspflichtige Einnahme bei der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Ein 67 jähriger freiwillig Krankenversicherter hatte die Abfindung einer privaten Rente durch einmalige Kapitalzahlung beantragt und hierfür ca. 16.600 € erhalten. Daraufhin setzte die Krankenkasse für ihn höhere Beiträge fest. Dabei berücksichtigte sie die Kapitalzahlung der privaten Rentenversicherung in der Weise, dass diese zehn Jahre lang mit 1/120 des Auszahlungsbetrages in die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten einfließen sollte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Bundessozialgericht hatte bereits früher entschieden, dass privatrechtliche Renten bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden dürfen. Diese Anrechnung sei im vorliegenden Fall auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe

Wird das Entgelt aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung uneinbringlich, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, die er bei Ausführung der Leistung bereits angemeldet hat, in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Das Entgelt wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers in voller Höhe uneinbringlich. Eine mögliche Insolvenzquote ist nicht zu berücksichtigen. Erhält der Unternehmer später (zum Teil) das Entgelt, muss er die Umsatzsteuer erneut berichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die vorgenannten Grundsätze auch gelten, wenn der Umsatz auf einem zweiseitigen Vertrag beruht, dieser bisher nicht oder nicht vollständig erfüllt ist und der Insolvenzverwalter anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem Unternehmer verlangt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht von erst später eintretenden Umständen abhängen.

Ertragsteuerliche Beurteilung als Umlaufvermögen für Vorsteuerberichtigung in Jahren vor 2005 nicht maßgebend

Ein Grundstückshändler erwarb im Jahre 1999 ein Grundstück in der Absicht, es nach Bebauung umsatzsteuerpflichtig zu vermieten und sodann in vermietetem Zustand zu veräußern. Nach Fertigstellung im Jahr 2000 wurde das Gebäude vermietet. Ende 2001 veräußerte der Grundstückshändler das Grundstück gemäß seinen ursprünglichen Plänen. Er wehrte sich gegen eine Berichtigung der Vorsteuer, die er in den Jahren 1999 und 2000 bei der Herstellung des Gebäudes geltend gemacht hatte. Das Grundstück sei als Umlaufvermögen zu qualifizieren und das Gesetz sehe für solches Vermögen keine Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung vor.

Der Bundesfinanzhof belehrte den Grundstückshändler eines Besseren. Die fehlende gesetzliche Regelung zur Vorsteuerberichtigung betraf vor 2005 lediglich Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen bestimmt waren. Bei diesen Wirtschaftsgütern handele es sich zwar regelmäßig um Gegenstände des Umlaufvermögens. Maßgebend sei die ertragsteuerliche Qualifizierung jedoch nicht. Mit der Vermietung über einen Zeitraum von 15 Monaten und der anschließenden Veräußerung war das Grundstück nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen bestimmt. Es unterlag daher der Vorsteuerberichtigung.

Hinweis: Ab dem Jahr 2005 gibt es eine gesetzliche Regelung, wonach auch bei den Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, die Vorsteuer bei Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu berichtigen ist.

Eintragung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer GmbH ins Handelsregister

Die Eintragung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer GmbH setzt nicht voraus, dass er jederzeit legal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann.

Das hat das Oberlandesgericht München mit der Begründung entschieden, dass seit 1.11.2008 eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz auch in das Ausland verlegen kann.

Nach Auffassung des Gerichts wird die Wirksamkeit der Bestellung des ausländischen Geschäftsführers bzw. dessen Eintragung in das Handelsregister nicht von einer (drohenden) Abschiebung bzw. einer fehlenden Arbeitserlaubnis im Inland in Frage gestellt.



Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine Email schreiben.



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