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Neuerungen März 2010

Termine März 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch



Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.3.2010

15.3.2010

6.3.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.3.2010

15.3.2010

6.3.2010

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.3.2010

15.3.2010

6.3.2010

Umsatzsteuer4

10.3.2010

15.3.2010

6.3.2010

Sozialversicherung5

29.3.2010

entfällt

entfällt



1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.3.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

  • der Schuldner die Leistung verweigert,

  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2008

3,32 %

8,32 %

11,32 %

1.7. bis 31.12.2008

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Keine insolvenzrechtliche Anfechtungsmöglichkeit für die Zahlung einer Organgesellschaft auf die Steuerschuld ihres Organträgers

Eine Organgesellschaft hatte einen Tag vor der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Umsatzsteuer des laufenden Monats für den Organträger gezahlt. Auf die Anfechtung des Insolvenzverwalters zahlte das Finanzamt den Betrag zunächst an die Organgesellschaft. Anschließend forderte das Finanzamt allerdings den Betrag wieder zurück. Die Zahlung sei irrtümlich und ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Insolvenzverwalter hätte seine Anfechtung gegen den Organträger und nicht gegen das Finanzamt richten müssen.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt und den Insolvenzverwalter zur Zahlung verpflichtet. Das Finanzamt hat nur die vom Organträger, nicht aber eine von der Organgesellschaft geschuldete Umsatzsteuer erhalten. Auch wenn die Zahlung erst am 10. des Folgemonats fällig wurde, ist die Schuld durch die Zahlung der Organgesellschaft erloschen. Die Zahlung war Tilgung einer fremden Verbindlichkeit (des Organträgers), sie kann nicht im Wege der Insolvenzanfechtung bei der Organgesellschaft vom Finanzamt zurückgefordert werden. Ihm gegenüber wurde keine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin, sondern nur des Organträgers getilgt. Deshalb ist nicht das Finanzamt, sondern nur der Organträger Insolvenzgläubiger.

Auch andere Gründe für eine Rückforderungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters schieden im Urteilsfall aus. Dem Finanzamt war die drohende Insolvenz der Organgesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlung unbekannt, während der Organträger über die wirtschaftliche Situation voll informiert war.

Abzinsungspflicht für den Bilanzansatz unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind grundsätzlich abzuzinsen. Bei einer unbefristeten Laufzeit ist wirtschaftlich betrachtet auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Auf eine formale Kündigungsmöglichkeit kommt es nicht an. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz beträgt 5,5 %.

Es findet keine Differenzierung zwischen Gesellschafter- und Fremddarlehen statt. Daher sind die vorstehenden Grundsätze auch auf eigenkapitalersetzende Darlehen anwendbar.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung ermäßigt zu besteuern

Eine Arbeitnehmerin schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über die Reduzierung ihrer Arbeitszeit um 50 %. Die in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbarte Teilabfindung für die Arbeitszeitreduzierung zahlte der Arbeitgeber in einer Summe. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, die Teilabfindung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war.

Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Das Gesetz verlange nicht, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden müsse, um Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen ermäßigt zu besteuern.

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Initiative zur Vertragsänderung nicht vom Arbeitnehmer ausgehen darf.

Kein Ausweis von Pfandgeldern in der Bilanz

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel aus. Der Händler ist deshalb nicht berechtigt, in seiner Bilanz ein eventuelles Verlustgeschäft auszuweisen. Die Ansprüche gegen Lieferanten und die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind zu saldieren. Dabei ist davon auszugehen, dass sich diese Werte in gleicher Höhe gegenüberstehen. Nur wenn ganz besondere Umstände vorliegen, kann eine Gewinn mindernde Rückstellung gebildet werden. Solche außerordentlichen Umstände sind z. B. dann anzunehmen, wenn die im Getränkehandel branchenüblichen Abläufe gestört sind.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhof)

Rabattfreibetrag für Arbeitnehmer ist konzernweit zu gewähren

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verbilligt Waren oder Dienstleistungen, muss dieser Vorteil versteuert werden. Werden diese Waren oder Dienstleistungen im Betrieb des Arbeitgebers hergestellt, vertrieben oder erbracht, kann ein Rabattfreibetrag abgezogen werden. Der Begriff „im eigenen Betrieb“ ist weit auszulegen.

Eine konzernzugehörige Gesellschaft hatte im Rahmen eines Personalverkaufs an ihre Arbeitnehmer Produkte verbundener Unternehmen verbilligt abgegeben. Dabei wurde der Rabattfreibetrag in Abzug gebracht. Das Finanzamt hielt die Rabatt-Vorschrift für nicht anwendbar, weil die angebotenen Produkte weder von der Gesellschaft selbst hergestellt noch vertrieben wurden.

Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Rabattfreibetrags ist, dass der Arbeitgeber einen wesentlichen Beitrag zur Herstellung oder Erbringung der Dienstleistung leistet. Bei Konzernen oder verbundenen Unternehmen liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wertaufholungen auf Aktien mit unterschiedlichen Abschreibungsjahren sind nach dem Prinzip des „Last in – First out“ zuzuordnen

Aufwendungen und Erträge aus Aktien, die eine Kapitalgesellschaft hält, sind seit 2002 steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt über folgenden Fall zu entscheiden: Die A GmbH hatte 1998 bis 2003 Aktien gekauft und darauf in allen Jahren wegen gesunkener Kurse Abschreibungen vorgenommen. Die Abschreibungen bis 2001 wurden steuermindernd vorgenommen, die Abschreibungen ab 2002 waren steuerlich nicht absetzbar. Als die Kurse 2004 wieder stiegen, musste A diese Wertaufholungen in ihrer Handelsbilanz als Ertrag ausweisen. Steuerlich war jetzt fraglich, welchen Abschreibungen die Wertaufholungen zeitlich zuzuordnen sind. Soweit sie auf Abschreibungen vor 2002 entfallen, sind sie steuerpflichtig, ansonsten steuerfrei.

Das Gericht entschied zugunsten der A, dass hier das Prinzip des „Last in – First out“ gilt. Danach sind die Wertaufholungen den ab 2002 vorgenommenen Abschreibungen zuzuordnen und deshalb steuerfrei.

Lohnsteuerliche Behandlung freiwilliger Unfallversicherungen

Für die lohnsteuerliche Behandlung ist relevant, ob es sich um eine Versicherung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers handelt.

Versicherungen des Arbeitnehmers

Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge des Arbeitnehmers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt nicht, soweit die Versicherung auch das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdeckt. Dann sind die Beiträge insoweit als Reisenebenkosten steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen kann der auf steuerfreie Reisekostenerstattungen entfallende Beitragsanteil auf 40 % geschätzt werden.

Versicherungen des Arbeitgebers

Hier ist zu unterscheiden, ob die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber oder ausschließlich dem Arbeitnehmer zusteht:

  • Ausschließlich dem Arbeitgeber

  • Die Beiträge sind bei der Zahlung durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn. Erst wenn ein Arbeitnehmer Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag erhält, führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist und ob es sich um eine Einzelunfall- oder eine Gruppenunfallversicherung handelt.

  • Ausschließlich dem Arbeitnehmer

  • Kann der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, sind die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber als Zukunftssicherungsleistungen Arbeitslohn. Die Rechte stehen auch dann ausschließlich dem Arbeitnehmer zu, wenn zwar der Anspruch durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden kann, vertraglich jedoch vorgesehen ist, dass der Versicherer die Versicherungsleistung in jedem Fall an den Arbeitnehmer auszahlt.

Lohnbesteuerung

Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen sind nach der Zahl der versicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Steuerfrei sind Beiträge oder Beitragsteile, die bei Auswärtstätigkeiten das Unfallrisiko abdecken und deshalb zu den steuerfreien Reisekostenerstattungen gehören. Aus Vereinfachungsgründen kann der auf steuerfreie Reisekostenerstattungen entfallende Beitragsanteil auf 40 % geschätzt werden.

Soweit die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge oder die Beiträge zu Versicherungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, sind sie im Zeitpunkt ihres Zuflusses dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Möglich ist auch eine Pauschalbesteuerung mit 20 % der Beiträge. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert, darf der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Bis wann kann der Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei steuerpflichtiger Vermietung geltend gemacht werden?

Von der Umsatzsteuer befreit ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude, Wohnungen usw.). Ein Unternehmer kann auf die Befreiung verzichten, wenn er die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn der Mieter das Grundstück für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen; der Mieter muss vorsteuerabzugsberechtigt sein.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung wird dadurch ausgeübt, dass der Unternehmer den Vermietungsumsatz „als steuerpflichtig behandelt“. Diese sog. Option wird z. B. ausgeübt durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt oder durch die Anmeldung der Vermietungsumsätze mit anderen steuerpflichtigen Umsätzen. Erzielt ein Unternehmer zulässigerweise steuerpflichtige Vermietungsumsätze, ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt. Als Vorsteuer abziehbar sind allerdings nur die Steuerbeträge, die den steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen zuzuordnen sind.

Der Fall: Ein Vermietungsunternehmer errichtete zwei Einliegerwohnungen, die er nachweislich steuerpflichtig vermieten wollte. Die ersten Baukosten fielen im Jahr 2003 an. Vorsteuerbeträge wurden nicht geltend gemacht. Im Jahr 2006 gab der Unternehmer eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2003 und berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2004 ab, in denen erstmals anteilige Vorsteuerbeträge aus der Errichtung der Einliegerwohnungen geltend gemacht wurden. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2003 ab. Bei den jeweiligen Voranmeldungen berücksichtigte es ebenfalls keine geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Dagegen wehrte sich der Vermietungsunternehmer.

Die Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland Pfalz gab dem Unternehmer Recht. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug für die nach der Option umsatzsteuerpflichtig vermieteten Einliegerwohnungen zu Unrecht versagt.

Nach Auffassung des Gerichts sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Es ist erforderlich, dass der Unternehmer die Einliegerwohnungen seinem Unternehmen zuordnet. Dies kann durch eine Zuordnungsentscheidung geschehen.

  • Vor Ausübung der Option kommt ein Vorsteuerabzug auf die Herstellungskosten aus der Errichtung der Wohnungen nicht in Betracht.

  • Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten muss nicht sofort bei Bezug der Eingangsleistungen (z. B. den Handwerkerleistungen aus der Erstellung) geltend gemacht werden, um die Zuordnung der Wohnungen zu dem Unternehmen nachzuweisen.

  • Ist der Vorsteuerabzug erst nach Ausübung der Option und nicht schon bei Bezug der Eingangsleistungen möglich, müssen andere Beweisanzeichen für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen herangezogen werden.

  • Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist nicht alleinige Zuordnungsentscheidung. Auch Schriftverkehr mit dem zukünftigen Mieter, aus dem sich ergibt, dass eine steuerpflichtige Vermietung beabsichtigt ist, kann Beweisanzeichen sein.

Der Bundesfinanzhof muss diesen schwierigen Fall abschließend lösen.

Bundesfinanzhof fragt Europäischen Gerichtshof, wann bei der Lieferung von Nahrungsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung findet

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Partyservice-Unternehmen, Imbissständen und Verkaufstheken in Kinos mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

In allen Fällen ist streitig, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der bei der Lieferung bestimmter Nahrungsmittel gilt, oder der Regelsteuersatz, weil zu der Lieferung der Nahrungsmittel weitere Leistungselemente hinzutreten, Anwendung findet. Insbesondere ist fraglich, ob „Nahrungsmittel“ im Sinne des Gemeinschaftsrechts nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen“ sind, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder ob hierunter auch zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen und Mahlzeiten fallen.

Der Europäische Gerichtshof wird auch entscheiden müssen, nach welchen Kriterien abzugrenzen ist, ob die Lieferung der Speise (dann der ermäßigte Steuersatz) oder die weiteren Leistungselemente (z. B. Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke, Transport der Speisen zum Kunden, Überlassung von Besteck und/oder Stehtischen) überwiegen.

Grundstücksgemeinschaft kann Vorsteuer nur abziehen, wenn sie Leistungsempfänger und die Rechnung an sie adressiert ist

Sehr oft versagt das Finanzamt den von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerabzug, weil in der Rechnung über die Eingangsleistungen die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Treten mehrere Personen in Form einer unternehmerisch tätigen Gemeinschaft auf, ist es besonders wichtig, dass die Gemeinschaft (nicht einzelne Gemeinschafter) Leistungsempfänger und die Rechnung ebenfalls an die Gemeinschaft adressiert ist.

Zur Verdeutlichung folgender Fall: Eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Eheleuten M und F, ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Geschäftshaus bebaut ist. Sämtliche Gewerbeeinheiten des Geschäftshauses haben die Eheleute umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermietet. M gibt im eigenen Namen zur Modernisierung und Instandsetzung umfangreiche Umbauten in Auftrag. Dabei legt er nicht offen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters, nämlich der F, handelt. Die Eingangsrechnungen der Handwerker werden ebenfalls nur an den M adressiert. Damit ist die Grundstücksgemeinschaft nicht Leistungsempfänger und mangels an sie adressierter Rechnungen besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Irreführende Eintragungsangebote sind nicht umsatzsteuerbar

Eine GmbH hatte „Eintragungsofferten“ verschickt. Sie ähnelten Handelsregisterschreiben und erweckten den Eindruck einer Zahlungspflicht für eine Handelsregistereintragung. Tatsächlich handelte es sich um das Angebot auf Eintragung in ein privates Firmenregister nach Zahlung des Rechnungsbetrags mit offen ausgewiesener Mehrwertsteuer.

Die Angebotsschreiben waren auf absichtliche Irreführung angelegt. Damit fehlt es an dem für einen steuerbaren Leistungsaustausch erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der tatsächlich angebotenen Leistung und der Entgeltzahlung durch die Offertenempfänger. Das Entgelt sollte irreführenderweise als Gegenwert für eine bereits vorgenommene, tatsächlich aber nicht erfolgte Handelsregistereintragung entrichtet werden. Objektiv wurde das Entgelt jedoch für eine noch zu erbringende Leistung, nämlich der Eintragung in ein privates Firmenregister, gefordert.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Verzinsung von Einfuhrumsatzsteuer-Guthaben

Bestimmte Steuernachforderungen oder -erstattungen sind zu verzinsen. Dazu gehört auch die Umsatzsteuer. Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt dies jedoch nicht, weil hier sinngemäß die Vorschriften für Zölle Anwendung finden. Die Einfuhrumsatzsteuer ist zwar eine Form der Umsatzsteuer, sie weist aber im Vergleich dazu Besonderheiten auf, die eine enge Verknüpfung mit dem Zollrecht zeigen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel nur, soweit zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht

Ein Vermieter hatte ein Gebäude teils steuerfrei (an Ärzte), teils steuerpflichtig vermietet. Von einem benachbarten Apotheker erhielt er ein der Umsatzsteuer unterliegendes Entgelt dafür, dass er das Gebäude zum Teil an Ärzte vermietete. Die auf die Gebäudeherstellung entfallende Vorsteuer teilte der Vermieter im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen auf.

Diese Aufteilung ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Unzutreffend war es jedoch, das von dem Apotheker gezahlte Entgelt in den Aufteilungsschlüssel einzubeziehen. In den Aufteilungsschlüssel sind nur die Ausgangsumsätze einzubeziehen, die in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingangsumsatz stehen. Die Zahlungen des Apothekers stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufwendungen zur Errichtung des Gebäudes. Diese Aufwendungen stehen nur in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Entgelten aus der Vermietung des Gebäudes. Die Zahlungen des Apothekers stehen demgegenüber nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit diesen Aufwendungen und sind deshalb zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels nicht einzubeziehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



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