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Neuerungen Steuern Juni 2010

Termine Juni 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung 1

Scheck 2

Lohnsteuer,

Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag3

10.6.2010

14.6.2010

7.6.2010

Kapitalertragsteuer,

Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer,

Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

10.6.2010

14.6.2010

7.6.2010

Körperschaftsteuer,

Solidaritätszuschlag

10.6.2010

14.6.2010

7.6.2010

Umsatzsteuer4

10.6.2010

14.6.2010

7.6.2010

Sozialversicherung5

28.6.2010

entfällt

entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

  • der Schuldner die Leistung verweigert,

  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für

Rechtsgeschäfte

ohne Verbraucherbeteili-

gung

1.1. bis 30.6.2008

3,32 %

8,32 %

11,32 %

1.7. bis 31.12.2008

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.06.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 19.7. bis 31.8.2010 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2010 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Steuerberatungskosten für „private“ Steuererklärung nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung z. B. einer Einkommensteuererklärung nicht abgezogen werden können. Der Abzug ist mit Wirkung ab 2006 aufgehoben worden. Ein Abzug als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung sei nicht möglich. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts sei der Abzug verfassungsrechtlich nicht geboten.

Hinweis: Der Deutsche Steuerberaterverband und die Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten aufgefordert, noch im Jahressteuergesetz 2010 die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Regierung hat dies im Koalitionsvertrag vorgesehen.

Erbfallkostenpauschbetrag kann nur einmal pro Erbfall abgezogen werden

Erbfallkosten, wie die Aufwendungen für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die Grabpflege und weitere unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung der Verteilung des Nachlasses usw. können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Können die Erbfallkosten nicht nachgewiesen werden oder sind diese sehr niedrig, kann ein Betrag von 10.300 € als Erbfallkostenpauschbetrag abgezogen werden.

Dieser Pauschbetrag gilt nur einmal pro Erbfall, sodass Miterben ihn nur anteilig beanspruchen können.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs).

Halbabzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Auflösungsverlust einer wesentlichen Beteiligung

Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei. Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten sollte, wenn Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen entstanden waren.

Das Bundesministerium der Finanzen wollte dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anwenden.

Der Bundesfinanzhof hat zeitnah mit einem Beschluss reagiert und die Nichtzulassungsbeschwerde eines Finanzamts, das sich auf den Nichtanwendungserlass berufen hatte, zurückgewiesen.

Keine fiktive Umsatzsteuer auf nach der 1 % Regelung ermittelte private Pkw-Nutzung eines Landwirts mit Durchschnittssatzbesteuerung

Eine aus Vater und Sohn bestehende GbR mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hatte die private Pkw-Nutzung nach der 1 % Regelung ermittelt. Die Umsätze der GbR wurden nach Durchschnittssätzen besteuert. Nach einer Außenprüfung meinte der Betriebsprüfer, der Privatanteil für den PKW müsse um die Umsatzsteuer im Sinne der Durchschnittssatzbesteuerung erhöht werden.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Die Entnahme eines Landwirts, der die private Pkw-Nutzung nach der 1 % Regelung berechnet und seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, ist nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen.

Erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf private Veräußerungsgeschäfte

Anfang 2001 beteiligte sich ein Gesellschafter mit 47 % an einer GmbH. Er verkaufte die Beteiligung noch im selben Jahr. Der Veräußerungsgewinn floss ihm aber erst im Jahr 2002 zu. Das Finanzamt behandelte den Gewinn als im Jahr 2001 in vollem Umfang steuerpflichtig. Das Halbeinkünfteverfahren sei noch nicht anwendbar, weil die Veräußerung 2001 stattgefunden habe.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es zur Bestimmung des Zeitpunkts der Besteuerung nicht auf die Veräußerung, sondern auf den Geldzufluss ankam. Dieser fand im Jahr 2002 statt. Dadurch kam es zu einer geringeren steuerlichen Belastung, denn in der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2008 waren solche Veräußerungsgewinne nur zur Hälfte steuerpflichtig.

Die Grundsätze sind auch auf Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft anwendbar, die bei einer Veräußerung außerhalb dieser Frist als Gewinne aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2009 werden solche Veräußerungsgewinne zu 60 % besteuert.

Korrektur eines Einheitswertsbescheids auch nach Ablauf der Feststellungsfrist möglich

Dem Finanzamt war bei der Einheitswertfeststellung für ein Grundstück zum 1. Januar 1998 ein Fehler unterlaufen und dem Grundstückseigentümer erst im Jahr 2004 aufgefallen. Er beantragte die Änderung des Bescheids rückwirkend zum 1. Januar 2000. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und nahm eine fehlerbeseitigende Fortschreibung zum 1. Januar 2004 vor.

Erst beim Bundesfinanzhof bekam der Grundstückseigentümer Recht. Das Finanzamt wurde zur antragsgemäßen Berichtigung verurteilt.

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt über ein dreistufiges Verfahren: Einheitswert-, Grundsteuermess- und Grundsteuerverfahren. Zunächst ist der Einheitswertsbescheid für ein Grundstück die Grundlage für einen Grundsteuermessbescheid, der wiederum Grundlage für die festzusetzende Grundsteuer ist. Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheid sind jeweils sog. Folgebescheide des Bescheids der vorherigen Stufe. Soweit die Festsetzungsfrist für einen solchen Folgebescheid noch nicht abgelaufen ist, kann ein ansonsten rechtskräftiger Bescheid der vorherigen Stufe noch korrigiert werden. Es wäre sachlich nicht richtig, im Falle der Korrekturmöglichkeit eines Grundsteuermessbescheids, den Bescheid der vorhergehenden Stufe (Einheitswertbescheid) nicht mehr ändern zu können. Deshalb sind die Regelungen über die Änderbarkeit eines Folgebescheids auch auf das davor liegende Verfahren anzuwenden.

Messstationen eines Flughafens führen nicht zur Aufteilung der Gewerbesteuer

Ein Verkehrsflughafen unterhielt in angrenzenden Gemeinden Messstationen zur Erhebung von Lärmdaten. Die nur wenige Quadratmeter großen Grundstücke wurden dem Flughafen unentgeltlich überlassen. Es befanden sich darauf lediglich ein wetterfestes Mikrofon, ein Schallpegelmessgerät und ein Datenlogger. Personal wurde dort nicht beschäftigt. Die erhobenen Daten wurden über öffentliche Netze an einen Fluglärmcontroller am Flughafen übertragen und dort überwacht.

Aufgrund dieser Einrichtungen waren die Gemeinden der Auffassung, dass der Flughafen einen mehrgemeindlichen Gewerbebetrieb unterhalte. Folglich stehe ihnen ein Anteil am Gewerbesteueraufkommen zu.

Die darauf gerichteten Klagen wurden vom Bundesfinanzhof abgewiesen. Es fehlte an den Voraussetzungen zur Aufteilung der Gewerbesteuer.

  • Lärmmessstationen sind zwar Betriebsstätten eines Flughafens, jedoch ohne darauf entfallenden Lohnanteil. Es werden dort keine Arbeitnehmer beschäftigt.

  • Bei dem Flughafen und seinen Messstationen handelt es sich auch nicht um eine mehrgemeindliche Betriebsstätte. Dazu müsste u. a. ein räumlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Grundstücken bestehen. Eine solch enge und unmittelbare Verbindung der einzelnen Messstationen zu dem Verkehrsflughafen liegt jedoch nicht vor.

Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks

Ein bebautes Grundstück ist angeschafft, wenn Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Käufer übergehen. Zu diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung. Es kommt nicht auf den vertraglich vorgesehenen Termin an.

Besitz wird durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück erworben. Dies kann bereits durch die Schlüsselübergabe der Fall sein. Gleichgestellt ist die Besitzergreifung durch den Erwerber mit Zustimmung des Übergebenden.

Vorstehende Grundsätze für Anträge auf Investitionszulage für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2002 und das Ertragsteuerrecht ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Vergütungen an Vermögensverwalter für Strategieentscheidungen sind Anschaffungskosten später erworbener Kapitalanlagen

Der Vertrag mit einem Vermögensverwalter sah für einen Kapitalanleger vor, dass er zu Vertragsbeginn eine einmalige Vergütung zu zahlen hatte. Sie deckte die konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische Betreuung von Vermögensanlagen ab. Vertragsgrundlage waren mehrere Gewinnstrategien, zwischen denen der Kapitalanleger wählen konnte.

Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine derartige Vergütung den Anschaffungskosten der Kapitalanlagen zuzurechnen. Für die Beurteilung ist nicht erforderlich, dass es überhaupt zum Erwerb bestimmter Kapitalanlagen kommt oder ein Erwerb im Zeitpunkt der Zahlung einer Vergütung bereits abgewickelt sein muss. Wichtig ist, dass die Aufwendungen durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst sind. Im Übrigen ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der vereinbarten Leistung und nicht auf die Bezeichnung abzustellen. Maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung hat auch die Beantwortung der Frage, ob für die laufende Verwaltung des anzulegenden Kapitals eine weitere Gebühr vereinbart wird. Nur wenn eine Vergütung die allgemeine vermögensverwaltende Tätigkeit ohne Bezug zur Anschaffung von Kapitalanlagen abdecken soll, ist sie den sofort abzugsfähigen Werbungskosten zuzurechnen.

Vom Arbeitgeber übernommene Steuerberatungskosten sind Arbeitslohn

Ein japanisches Unternehmen beschäftigte von der Muttergesellschaft aus Japan entsandte Mitarbeiter, mit denen Nettolohnvereinbarungen getroffen wurden. Anfallende Sozialabgaben und Steuern trug der Arbeitgeber, Erstattungen wurden an ihn abgetreten. Auch Steuerberatungskosten zur Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung wurden vom Arbeitgeber übernommen. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.

Dies bestätigte der Bundesfinanzhof. Grundsätzlich führen alle Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Nur solche Vorteile stellen keinen Arbeitslohn dar, die sich nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Bei einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse müssen die betrieblichen Zwecke absolut im Vordergrund stehen. Eigene Interessen des Arbeitnehmers dürfen keine Rolle spielen.

Bei der Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber steht das Eigeninteresse des Arbeitnehmers im Vordergrund. Motivation ist für ihn die Nettolohnvereinbarung als kalkulierbare Größe für seinen Auslandseinsatz. Der wirtschaftliche Verbleib von möglichen Steuererstattungen ist für ihn uninteressant. Diese Frage ist allenfalls für den Arbeitgeber von Bedeutung.

Keine Verjährung eines Mängelbeseitigungsanspruchs während der Mietzeit

Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass während der Mietzeit keine Verjährung eines Mängelbeseitigungsanspruchs eintritt. In dem entschiedenen Fall wurde das über der Mietwohnung liegende Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut. Der Mieter begehrte vom Vermieter die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung, verfolgte aber nach einem Mieterwechsel sein Begehren nicht weiter. Erst vier Jahre später kam er hierauf zurück und ließ ein Beweissicherungsverfahren durchführen, das den unzureichenden Schallschutz der Wohnung bestätigte. Der Vermieter berief sich auf die Verjährung des Anspruchs.

In seiner Entscheidung stützt sich das Gericht darauf, dass der Vermieter während der gesamten Mietzeit verpflichtet sei, die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Der Mietgebrauch werde durch die unzureichende Lärm- und Schalldämmung in der darüber liegenden Wohnung beeinträchtigt. Der Anspruch des Mieters sei auch nicht verjährt. Die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist greife nicht, weil es sich bei dem Anspruch auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands um einen echten, auf dauernde Leistung gerichteten Erfüllungsanspruch handele. Die Pflicht des Vermieters erschöpfe sich nicht in dem einmaligen Überlassen einer Mietsache, sondern verlange, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung könne während der Vertragslaufzeit schon begrifflich nicht verjähren. Die Entscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden war.

Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist bei Farbvorgabe unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn dem Mieter vorgegeben wird, dass Fenster und Türen nur „weiß“ gestrichen werden dürfen. Das Gericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.

Eine Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Formularklausel den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart oder Farbwahl verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse besteht. Eine Beschränkung der Farbwahl auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung ist hingegen zulässig. Keine Bedeutung spielt für das Gericht, dass sich die Farbvorgabe lediglich auf Türen und Fenster beschränkte und nicht auf sämtliche Schönheitsreparaturen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen um eine einheitliche Rechtspflicht handelt, die sich nicht in Einzelmaßnahmen oder Einzelpakete aufspalten lässt. Ist eine einzelne Maßnahme unzulässig, führt dies unweigerlich zur Unzulässigkeit der gesamten Verpflichtung.

Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist mit drei Eigentümern zu besetzen

Nur bei dieser zahlenmäßigen Besetzung entspricht ein Verwaltungsbeirat den gesetzlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Wählt eine Gemeinschaft nur zwei Eigentümer in den Verwaltungsbeirat, ist dies rechtsfehlerhaft und anfechtbar, da eine solche Verfahrensweise nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Besetzung ist aber zulässig, wenn die Wohnungseigentümer vorher eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben oder der Gemeinschaft die Festlegung der Anzahl der Beiratsmitglieder zugewiesen haben.

Sofern Wohnungseigentümergemeinschaften von der gesetzlich vorgegebenen Besetzung des Verwaltungsbeirats abweichen wollen, sollte dies zuvor in einem separaten Beschluss der Gemeinschaft festgelegt werden. Geschieht dies nicht, läuft sie Gefahr, dass die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Beirats von einem der Eigentümer angefochten wird.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere Erwerbe bei irriger Annahme einer einheitlichen Zuwendung

Ist das Finanzamt bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere freigebige Zuwendungen davon ausgegangen, es liege eine einheitliche Zuwendung vor, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids.

In dem dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde liegenden Fall ging es um die Schenkung von GmbH-Anteilen. Das Finanzamt ging von einer einheitlichen Zuwendung aus. Nachträglich stellte sich jedoch heraus, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Vorgänge handelte. Die zweite Schenkung war danach zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und mit einem erheblich höheren Wert anzusetzen.

Das Gericht macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass die fehlerhafte Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzamt zwar zur Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit eines Bescheids führt. Eine solche Nichtigkeit wäre nur dann anzunehmen, wenn in einem Bescheid die unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle erfasst würde. Diese Voraussetzungen lagen in dem geschilderten Fall jedoch nicht vor.

Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand

Ein Treuhandverhältnis ist nicht nur an einem selbstständigen Geschäftsanteil, sondern auch an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils möglich. Dieser quotale Anteil ist steuerrechtlich als ein selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Die Bedeutung dieser Feststellung lässt sich wie folgt darstellen:

Die beiden Anteilseigner einer GmbH mit einer Stammeinlage von jeweils 50 TDM veräußerten diese für mehrere Mio DM. Den Veräußerungsgewinn versteuerten die Anteilseigener nicht, weil Treuhandverhältnisse bestanden, wonach keiner der Gesellschafter und Treugeber wesentlich beteiligt waren (Wesentlichkeitsgrenze hier: 25 %). Die Treuhandvereinbarungen waren vor Gründung der GmbH getroffen worden. Sie erfolgten formfrei, weil für diesen Fall eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam, wenn sie sich jeweils auf einen rechnerischen Quotenanteil eines Geschäftsanteils bezieht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz bei Kalamitätsnutzungen nach einer Einschlagsbeschränkung

In der Forstwirtschaft ist die Massenerkrankung von Waldbäumen oftmals mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen verbunden. Eine planmäßige Verwertung solcher Bestände ist nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber lässt deshalb bei diesen Kalamitätsnutzungen einen erhöhten Betriebsausgabenpauschsatz von 90 % der Einnahmen zu. Dieser Betriebsausgabenabzug ist jedoch nur im Jahr des Einschlags möglich.

Veräußert der Forstwirt das geschlagene Holz erst in späteren Wirtschaftsjahren, findet der pauschale Betriebsausgabenabzug keine Anwendung. Unabhängig davon kommt jedoch bei diesen außerordentlichen Einkünften der Forstwirtschaft eine anderweitige Steuerermäßigung zum Tragen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage zum Teilwert

Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen eingelegt, hat die Einlage mit dem Teilwert zu erfolgen. Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungen ist jedoch nicht dieser Teilwert. Der Wert ist vielmehr um die bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen zu kürzen.

Dies widerspricht grundsätzlich der Begriffsbestimmung „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“, die Bemessungsgrundlage für die AfA sind. Dieser Begriff ist jedoch auszulegen. Ansonsten käme es zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Wirtschaftsgütern, die vor der Einlage zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden und solchen, die eben nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Investitionszulage auch für Trägerfilme und Druckplatten im Druckgewerbe

Eine Druckerei in den neuen Bundesländern stellte Druckplatten und Trägerfilme als Druckvorlagen her, die auch für künftige Aufträge derselben Kunden verwendet werden konnten. Die hierfür beantragte Investitionszulage lehnte das Finanzamt ab. Es meinte, die Druckvorlagen dienten nur der Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs und seien kein Anlagevermögen.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders und bewertete die Druckvorlagen als Anlagevermögen, weil sie im Betrieb blieben und den Kunden animierten, später gleichartige Aufträge zu erteilen.

Ist die kostenlose Bordverpflegung von Besatzungsmitgliedern eines Flusskreuzfahrtschiffs Arbeitslohn?

Besatzungsmitglieder eines Flusskreuzfahrtschiffs brauchten für ihre Verpflegung während der Kreuzfahrt nichts bezahlen. Das Finanzamt wertete dies als geldwerten Vorteil und forderte vom Arbeitgeber 20.000 € Lohnsteuer nach. Dieser wehrte sich dagegen, weil das Personal während der Kreuzfahrt nicht an Land gehen durfte und deshalb gezwungen war, an der Bordverpflegung teilzunehmen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass wegen der besonderen Situation an Bord ausnahmsweise kein Arbeitslohn vorliegen kann. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn sich das Personal wegen fehlender Kochmöglichkeiten das Essen nicht selber zubereiten konnte. Ob dies so war, muss jetzt das Finanzgericht noch feststellen.

Aufgrund Vermögensübergabevertrag gezahlte Beerdigungskosten als dauernde Last abziehbar, wenn Vermögensübernehmer nicht Erbe ist

Ein Sohn hatte von seinen Eltern mehrere Grundstücke im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Er hatte sich dafür verpflichtet, den Eltern eine Rente und bei deren Tod die Beerdigungskosten zu zahlen. Letztere sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs genauso wie die Rentenzahlungen als dauernde Last steuerlich abziehbar, wenn der Sohn nicht Erbe ist.

Keine Versicherungssteuer auf Schadenzahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers

Schadenzahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflicht vertragsgemäß selbst trägt, sind kein Versicherungsentgelt und unterliegen damit nicht der Versicherungsteuer.

Ein Autovermieter hatte Kfz-Haftpflichtversicherungen abgeschlossen. Zum Versicherungsumfang gehörten Sach- und sonstige Vermögensschäden nur, soweit diese im Versicherungsfall 100.000 € überstiegen. Der Versicherungsnehmer sollte diese Schäden auch eigenverantwortlich regulieren. Soweit solche Schäden zunächst von dem Versicherer reguliert wurden, hatte der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Aufwand bis zur Höhe von 100.000 € zu erstatten. Trotzdem fehlte es für die vom Versicherungsnehmer übernommenen Schadenzahlungen und Regulierungskosten an einem von der Versicherung übernommenen Wagnis und damit an einem grundlegenden Merkmal der Versicherungsteuerpflicht. Dass der Versicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, ist wegen der den Versicherungsnehmer treffenden Pflicht zur Erstattung der vom Versicherer verauslagten Beträge unerheblich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsätze eines Trauerredners unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Ein selbstständiger Trauerredner bot die Erstellung individueller Trauerreden an. Er erstellte diese aufgrund der im Gespräch mit den Angehörigen Verstorbener gewonnenen Informationen über den Verstorbenen und nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen. Das Manuskript der Traueransprache hielt er für die Auftraggeber bereit. Außerdem gestattete er Tonband- und Bildaufnahmen während der Trauerfeier. Mit den Auftraggebern vereinbarte er Pauschalhonorare. Die Honorare unterwarf er dem ermäßigten Steuersatz, weil er meinte, mit seinen Trauerreden urheberrechtlich geschützte Werke zu erstellen. Mit dieser Ansicht konnte er sich nicht durchsetzen.

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass das Recht zur Verwertung des Werks, insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung, eingeräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet wird. Deshalb reicht es nicht aus, wenn im Rahmen eines Umsatzes auch Rechte nach dem Urheberrecht übertragen werden, wenn dies nicht der Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs ist. Bei einem Trauerredner wird das Pauschalhonorar aber hauptsächlich für das Halten der Trauerrede und nicht für die Übergabe des bereitgehaltenen Trauermanuskripts gezahlt.

Auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Trauerredners als Publizist in der Künstlersozialversicherung als versicherungspflichtig ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seiner Umsätze unerheblich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuerliche Behandlung des Kaufs zahlungsgestörter Forderungen auf dem europarechtlichen Prüfstand

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs erbringt der Käufer von Forderungen gegenüber dem Forderungsverkäufer eine umsatzsteuerbare Leistung. Dies gilt zumindest für die Fälle, in denen als Entgelt für den Erwerb der Forderungen Gebühren vereinbart werden, die unabhängig vom echten Ausfallrisiko bemessen sind. Die Leistung des Käufers besteht darin, dass er den Verkäufer von der Einziehung der Forderung und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet.

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch für den Fall gilt, dass sich der Kaufpreis nach dem für die jeweilige Forderung konkret geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Es sei noch nicht geklärt, ob jeder Erwerb einer Forderung unter ihrem Nennwert eine entgeltliche Leistung ist. Der Bundesfinanzhof hat des Weiteren Zweifel, ob die Übernahme des Ausfallrisikos als „Gewährung einer anderen Sicherheit oder Garantie“ steuerfrei ist. Er hat deshalb die vorgenannten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Unternehmer, die Forderungen kaufen, sollten bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darauf achten, dass ihre Umsatzsteuerbescheide nicht bestandskräftig werden, sollte die Finanzverwaltung wie bisher die Differenz zwischen Nennwert der Forderung und dem Kaufpreis der Umsatzsteuer unterwerfen.

Inländischer Leistungsort bei sonstigen Leistungen durch ausländische Unternehmer für den nichtunternehmerischen Bereich inländischer Unternehmer

Eine Leistung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer u. a. nur, wenn der Leistungsort im Inland liegt. Ort einer sonstigen Leistung ist in der Regel der Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Bei bestimmten sog. Katalogleistungen (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Datenverarbeitung, Telekommunikationsdienstleistungen) ist abweichend hiervon Leistungsort der Ort, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung von einem ausländischen Unternehmer erbracht, schuldet der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (reverse-charge-Verfahren).

Für die Verlagerung des Orts der sonstigen Leistung an den Ort, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, reicht es aus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Es ist nicht erforderlich, dass er die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Damit wird der Leistungsort auch dann ins Inland verlagert, wenn der ausländische Unternehmer eine sog. Katalogleistung für den nichtunternehmerischen Bereich eines inländischen Unternehmers erbringt.

Wichtig: Die vorgenannten Grundsätze gelten nur für sonstige Leistungen, die vor dem 1.1.2010 ausgeführt worden sind. Für sonstige Leistungen nach dem 31.12.2009 ist nach einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes in der Regel erforderlich, dass die Leistung „für das Unternehmen“ ausgeführt wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Überlassung von Mobiliar zusätzlich zur Vermietung des Grundstücks ebenfalls umsatzsteuerbefreit

Vermietet ein Unternehmer ein möbliertes Gebäude, umfasst die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung auch die Überlassung des Mobiliars. Voraussetzung ist, dass die Vermietung nicht nur kurzfristig erfolgt, sondern einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst.

Ausgehend von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof die Überlassung des Mobiliars als ebenfalls steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung in einem Fall angesehen, in dem der Vermieter sich verpflichtet hatte, ein von ihm zu errichtendes Seniorenpflegeheim betriebs- und benutzungsfähig zu überlassen. Die Grundstücksvermietung und die Überlassung des Mobiliars stellen eine einheitliche Leistung dar. Die Überlassung des Mobiliars dient nur dem Zweck, dass der Mieter die Hauptleistung „Miete des bebauten Grundstücks“ unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen kann.

Folge der einheitlich steuerfreien Leistung ist, dass der Vermieter die auf den Einkauf des Mobiliars entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein Arbeitnehmer krank, ist ihm nach dem Gesetz dasjenige Arbeitsentgelt fortzuzahlen, welches er in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit verdienen würde. Das umfasst auch Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er in dem betreffenden Zeitraum bei tatsächlicher Arbeitsleistung aber erzielt hätte (sog. Entgeltausfallprinzip).

Von dieser gesetzlichen Regelung kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Dies setzt aber voraus, dass der Tarifvertrag diesbezüglich eine klare Regelung trifft. So hat jetzt das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Flughafenmitarbeiters entschieden, dessen Arbeitgeber unter Berufung auf eine bestimmte Klausel des einschlägigen Tarifvertrags, in der es um die Entgeltfortzahlung nach Arbeitszeitänderungen ging, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung Verdienstbestandteile unberücksichtigt gelassen hatte, die nicht in Monatsbeträgen ausgedrückt waren. Dabei lagen zwischen der Änderung der Arbeitszeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund drei Wochen.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die tarifvertragliche Regelung über die abweichende Berechnung des Arbeitsentgelts nach Arbeitszeitänderungen insoweit für unklar, als es in ihr um Zeiträume ging, bei denen zwischen der Arbeitszeitänderung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Monat lag. Da für diesen Fall keine klare abweichende Regelung getroffen wurde, verbleibe es für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei der gesetzlichen Regelung, also dem vollen Entgeltausfallprinzip.

Unbestimmte Änderungskündigung ist unwirksam

Mit Zustimmung des Betriebsrats hatte ein Arbeitgeber ein Sanierungskonzept entwickelt, mit dem bestimmte Personalkosten reduziert werden sollten. Dabei ging es um die Vereinheitlichung der Arbeitszeit, die Streichung einer Sparzulage, eine Begrenzung des Urlaubsgelds, die Streichung sämtlicher Überstundenzuschläge sowie um Einschränkungen bei sonst üblichen Jahressonderzahlungen. Während sich die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten mit diesen Änderungen einverstanden erklärte und entsprechende Änderungsverträge mit dem Arbeitgeber schloss, gab es auch Arbeitnehmer, die zu einer einvernehmlichen Regelung nicht bereit waren.

Gegenüber jedem dieser Arbeitnehmer sprach der Arbeitgeber fünf gesonderte schriftliche Änderungskündigungen aus, jede davon bezog sich auf eine der genannten Kosteneinsparungsmöglichkeiten. In allen Schreiben hieß es am Ende: „Ihre sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen bleiben unverändert. Wir weisen an dieser Stelle allerdings darauf hin, dass Sie unter heutigem Datum weitere vier Änderungskündigungen erhalten.“ Ein Arbeitnehmer hielt diese Form der Änderungskündigungen für unwirksam und klagte. Die Änderungsangebote seien unklar.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihm jetzt recht. Eine Änderungskündigung sei ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung müsse als zweites Element das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen hinzukommen. Dieses Angebot müsse eindeutig bestimmt oder doch bestimmbar sein. Letzteres sei hier nicht der Fall. Den Schreiben lasse sich insbesondere nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur bei Annahme sämtlicher angestrebten Änderungen fortsetzen wolle. Die betreffenden Kündigungsschreiben seien in dieser Hinsicht widersprüchlich: Während die Erklärung, die sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen blieben unverändert, auf ein abschließendes Änderungsangebot mit der Folge hindeute, dass der übrige Inhalt des Arbeitsverhältnisses unangetastet bleibt, werde dieser Erklärungsgehalt anschließend durch den Hinweis auf zu erwartende weitere Änderungskündigungen wieder infrage gestellt. Diese Unklarheit gehe zulasten des Arbeitgebers. Die Änderungskündigungen seien deshalb unwirksam.

Keine Anrechnung eines Sozius auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Kommen sie dem nicht nach, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplätze wird ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.

Fraglich war, ob diese Anrechnung nur dann verlangt werden kann, wenn der schwerbehinderte Arbeitgeber eine natürliche Person ist oder auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Sozietät ist, der ein schwerbehinderter Sozius angehört.

Das Landessozialgericht Rheinland Pfalz hat entschieden:

Eine Sozietät sei kein schwerbehinderter Arbeitgeber. Deshalb scheide bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes eine Gleichstellung einer Sozietät mit einem Schwerbehinderten aus. Darin liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, denn es sei zu berücksichtigen, dass die Begünstigung eines selbst schwerbehinderten Arbeitgebers durch Anrechnung auf die Pflichtarbeitsplätze und damit die Befreiung von der Ausgleichsabgabe nur diesem, nicht aber anderen Personen zugutekommt. Demgegenüber würden Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Intention überspannt, wenn ein Arbeitgeber bereits dann von der Ausgleichsabgabe befreit würde, wenn eines seiner Organe oder einer seiner Gesellschafter schwerbehindert ist.

Nachhaltige vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann Arbeitslohn oder vGA sein

Stellt eine Kapitalgesellschaft ihrem anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw ausschließlich für geschäftliche Zwecke zur Verfügung und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw vertragswidrig und nachhaltig auch privat, kann dieses als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen sein.

Die gemäß Anstellungsvertrag zulässige private Nutzung ist Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil. Die vertragswidrige private Nutzung hingegen stellt grundsätzlich eine vGA dar. Letztendlich müssen jedoch die genauen Umstände des Einzelfalls einer wertenden Betrachtung unterzogen werden. Erfolgt die vertragswidrige private Nutzung nämlich nachhaltig und wird nicht von der Kapitalgesellschaft unterbunden, liegt der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart worden ist. Ist die private Nutzung des betrieblichen Pkw gar nicht vertragswidrig, weil eine vom schriftlich Vereinbarten abweichende, mündlich oder konkludent getroffene Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung vorliegt, wurzelt die Privatnutzung im Arbeitsverhältnis und führt zu Arbeitslohn.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Besteuerung der Altersrenten ist verfassungsgemäß - bei Anwendung der Öffnungsklausel gilt das „Für-Prinzip“

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die seit dem 1.1.2005 neu geregelte Besteuerung der Alterseinkünfte nicht gegen die Verfassung verstößt, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. Vor 2005 wurden die Altersrenten nur mit einem Ertragsanteil besteuert. Ab 2005 unterliegen die Renten in vollem Umfang   nachgelagert   der Besteuerung, wobei in einer Übergangsphase von 2005 bis 2039 der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich steigt. Entscheidend für die Höhe des steuerbaren Anteils ist das Jahr des Renteneintritts. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht das Gesetz die so genannte Öffnungsklausel vor. Auf Antrag können Renten, die auf Beiträgen oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze beruhen, weiterhin mit dem geringeren Ertragsanteil besteuert werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 10 Jahre überschritten worden ist. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht kommt es zur Überschreitung der 10 Jahresgrenze nicht darauf an, in welchen Jahren (sog. „In Prinzip“) die Zahlungen erfolgt sind, sondern für welche Jahre (sog. „Für Prinzip“) die Beiträge geleistet wurden.

Im entschiedenen Fall hatte der klagende Rentner geltend gemacht, dass durch die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilbesteuerung seiner Renteneinkünfte in verfassungswidriger Weise verletzt worden sei. Im Jahr 1972 leistete der Rentner für 12 Jahre (1956 1967) freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die oberhalb der Höchstbeträge lagen. Finanzamt und Finanzgericht versagten zu Unrecht die Anwendung der Öffnungsklausel, wogegen sich der Rentner erfolgreich wehrte.

Erwerbsminderungsrenten sind ab 2005 mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renten ab 2005 grundlegend neu geregelt. Renten aus der sog. Basisversorgung werden mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert.

Zu den Renten aus der Basisversorgung gehören Leibrenten

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • aus landwirtschaftlichen Alterskassen,

  • aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,

  • aus bestimmten privaten Rentenversicherungen.

Die Höhe des Besteuerungsanteils ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er wird beim Rentenbeginn unveränderlich festgeschrieben. Für Bestandsrenten, die bereits vor dem 1.1.2005 sowie Renten, die im Jahr 2005 erstmalig geleistet wurden, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Dieser Besteuerungsanteil erhöht sich jährlich ab 2006 um 2 % bzw. ab 2021 um 1 %.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung für Veranlagungszeiträume ab 2005 nicht mehr mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil für abgekürzte Leibrenten, sondern mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern sind. Diese Neuregelung sei verfassungsgemäß.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Dienstwagen

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.

Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Bei der Bemessung dieses Zuschlags geht die Vorschrift davon aus, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen (im Jahr 180 Tage) für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.

Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für erheblich weniger als an 15 Tagen je Monat eingesetzt, so ist für den Zuschlag nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Im Urteilsfall nutzte der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur an 100 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzgericht Köln sah dies als erhebliche Abweichung an und entschied, dass eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen sei.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Schädliche Verwendung einer Lebensversicherung führt zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung

Wird eine Lebensversicherung im Erlebens- oder Todesfall ausgezahlt, sind in der Auszahlungssumme außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen enthalten. Diese Zinsen gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Steuerfrei dagegen sind die Zinsen, wenn die Auszahlung der Versicherung nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss erfolgt. Diese Steuerbefreiung tritt jedoch nur ein, wenn bei Zahlung der Beiträge zu dieser Versicherung die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt waren.

Beiträge zu Lebensversicherungen sind grundsätzlich vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Versicherungsansprüche vor Fälligkeit im Rahmen der Einkunftserzielung zur Sicherung oder Tilgung von Darlehen eingesetzt werden, deren Finanzierungskosten (z. B. Darlehenszinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Es sei denn, einer der folgenden Ausnahmetatbestände liegt vor:

  • Das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verminderten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (es ist eine Bagatellgrenze von 2.556 € zu beachten),

  • es handelt sich um eine Direktversicherung oder

  • die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen.

Liegt eine schädliche Verwendung der Lebensversicherung vor, so sind der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge und die Steuerbefreiung der Zinsen zu versagen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt zur Steuerpflicht der Zinsen folgendes klar: Werden Mittel aus einem mit einer Lebensversicherung besicherten Finanzierungsdarlehen sowohl für den Erwerb von begünstigtem Anlagevermögen als auch für Umlaufvermögen abgerufen, hat dies die komplette Steuerpflicht der Erträge aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Folge, wenn die sog. Bagatellgrenze von 2.556 € überschritten wird.

Der Bundesfinanzhof muss sich noch mit der komplizierten Materie befassen.

Wohnungsvermietung an Arbeitnehmer: Nichtgeltendmachung von umlegbaren Nebenkosten ist ein geldwerter Vorteil und somit Arbeitslohn

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt eine Wohnung, so liegt ein Sachbezug vor, der als geldwerter Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Zur Ermittlung der Höhe des Sachbezugs ist die ortsübliche Miete der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten (niedrigeren) Miete gegenüberzustellen. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang an fremde Dritte zu einer niedrigeren als der ortsüblichen Miete vermietet, ist die niedrigere Miete anzusetzen.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist die Nichtgeltendmachung von umlegbaren Mietnebenkosten (z. B. Grundsteuer, Hausversicherung, Straßenreinigung) bei Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer eine verbilligte Wohnungsüberlassung. Es liegt ein Sachbezug und somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ein Sachbezug liegt nur dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber in erheblichem Umfang fremden Dritten ebenfalls keine Nebenkosten in Rechnung stellt. Kein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der an fremde Dritte vermietete Wohnungsbestand unter 10 % liegt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen

Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts gehen Verbraucher davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Auch der Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr“ in der Fußzeile der Preisvergleichsliste verhindert die relevante Irreführung der Verbraucher nicht.


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