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Neuerungen Juni 2008

Termine Juni 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.6.2008

13.6.2008

6.6.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2008

13.6.2008

6.6.2008

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2008

13.6.2008

6.6.2008

Umsatzsteuer4

10.6.2008

13.6.2008

6.6.2008

Sozialversicherung5

26.6.2008

entfällt

entfällt

 

1    Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3    Für den abgelaufenen Monat.

4    Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5    Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung

Nach der Gewerbeordnung müssen Gewerbebetriebe, Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen von Gewerbebetrieben bei der Gewerbemeldestelle angemeldet werden. Auch Änderungen, wie die Verlegung des Betriebs, der Wechsel des Gegenstands und die Aufgabe des Betriebs sind zu melden.

Im Fall einer Betriebsverpachtung muss der Verpächter seinen Betrieb ab- und der Pächter einen neuen Betrieb anmelden. Bei einer Betriebsaufspaltung gilt die Tätigkeit des Besitzunternehmens als Vermögensverwaltung. Das Besitzunternehmen ist deshalb weder an- noch abzumelden. Dies gilt nur für die Betriebsgesellschaft.

Hinweis: An-, Um- und Abmeldungen sollten zeitnah erfolgen, weil sonst ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird.

Änderung der Steuerfestsetzung bei fehlenden Steuerakten

Ein Steuerzahler hatte sich an einer Bauträgergesellschaft beteiligt. Für das Veranlagungsjahr 1975 war ihm aus dieser Beteiligung zunächst ein Veräußerungsgewinn zugerechnet worden. Nach langjährigen finanzgerichtlichen Auseinandersetzungen wurde dieses Ergebnis im Jahr 2002 auf 0 € korrigiert. Als er die entsprechende Änderung seiner Einkommensteuerveranlagung beantragte, lehnte das Finanzamt dies ab. Als Begründung wurde ihm mitgeteilt, dass seine Steuerakten aus dem Jahr 1975 nach Ablauf der auch für die Finanzverwaltung geltenden Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vernichtet wurden. Deshalb sei es unmöglich, für ihn die richtige Steuer festzustellen. Auch eine Schätzung in Anlehnung an die angrenzenden Veranlagungszeiträume käme nicht in Betracht.

Diese Denkweise wurde durch den Bundesfinanzhof abgelehnt. Unklarheiten, die auf fehlende Steuerakten zurückzuführen sind, müssen daraufhin überprüft werden, wer dafür verantwortlich ist. Liegen die Ursachen im Verantwortungsbereich der Finanzverwaltung, sind sie ihr zuzurechnen. Das für die Bauträgergesellschaft zuständige Finanzamt hatte pflichtwidrig das für den Steuerzahler zuständige Finanzamt nicht über den Steuerrechtsstreit informiert. So war es zu erklären, dass das Wohnsitzfinanzamt die Steuerakten des Steuerzahlers vernichtet hatte.

Da nicht mehr feststellbar war, ob und in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn in der ursprünglichen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wurde, ist eine Minderung der Einkünfte in der jetzt durch das Betriebsfinanzamt mitgeteilten Höhe vorzunehmen. Da die übrigen Besteuerungsgrundlagen nicht mehr bekannt sind, ist eine Schätzung durchzuführen. Sie muss zu einem schlüssigen, wirtschaftlich möglichen und vernünftigen Ergebnis der Einkünfte führen.

Nicht‑Mitführung des Sozialversicherungsausweises kann Bußgeld auslösen

Arbeitnehmer bestimmter Branchen sind verpflichtet, bei der Arbeit ihren Sozialversicherungsausweis mitzuführen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann seit Jahresbeginn mit einem Bußgeld bis 1.000 € geahndet werden. Zur Vermeidung eines Bußgelds reicht es nicht mehr aus, den Personalausweis dabei zu haben.

Die Pflicht zum Mitführen des Sozialversicherungsausweises gilt für Beschäftigte

·      des Baugewerbes,

·      des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes,

·      des Personen- und Güterverkehrsgewerbes,

·      des Schaustellergewerbes,

·      des Gebäudereinigungsgewerbes,

·      der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie

·      der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

Der Sozialversicherungsausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein.

Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen müssen statt des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 mit sich führen.

Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen

Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist, ob sie zum Zeitpunkt des Erbfalles durchsetzbar sind. Werden solche Ansprüche erst später fällig, entsteht die Erbschaftsteuer erst mit Eintritt der Fälligkeit.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Steuererstattungsansprüche im Erbfall grundsätzlich zum Nachlass gehören. Der Erwerb fällt jedoch erst mit Fälligkeit der Steuererstattungen an. Das gilt immer für Steuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits abgelaufen waren, auch wenn die entsprechenden Bescheide später zu Gunsten des Verstorbenen geändert werden. Steuererstattungsansprüche, die das Todesjahr betreffen, gehören im Fall der Zusammenveranlagung mit dem überlebenden Ehegatten nicht mehr zum steuerpflichtigen Erwerb.

Auch Verkauf eines Optionsrechts auf Erwerb eines GmbH‑Anteils steuerbar

Nach Feststellung des Bundesfinanzhofs ist auch die Veräußerung einer Option auf den Erwerb einer GmbH‑Beteiligung steuerpflichtig. Solche Veräußerungsgeschäfte werden wie die Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen behandelt, soweit sie dem Erwerber die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Vermögenszuwachses ermöglichen.

Im entschiedenen Fall hatte der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH das Stammkapital erhöht. Dem eingetretenen neuen Gesellschafter wurde ein unwiderrufliches Kaufangebot gemacht. Diese Vereinbarung enthielt zusätzlich ein Bestimmungsrecht, wonach der Altgesellschafter auch einen fremden Dritten als möglichen Erwerber benennen konnte. Dieses Optionsrecht veräußerte der Gesellschafter an eine andere Kapitalgesellschaft mit Gewinn. Seiner Auffassung, der Vorgang unterliege nicht der Einkommensteuer, widersprach das Gericht.

Bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft richtet sich die Bewertung nach dem Wertansatz bei der aufnehmenden Gesellschaft

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht, darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem Buch‑ oder einem höheren Wert ansetzen. Die Obergrenze wird durch den Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter festgelegt.

Der Wert, mit dem die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis. Gleichzeitig ergeben sich daraus für ihn seine Anschaffungskosten für die erworbenen Gesellschaftsanteile. Der Einbringende hat hinsichtlich seines Wertansatzes kein Wahlrecht. Er kann auch nicht prüfen, ob der Teilwert von der übernehmenden Kapitalgesellschaft zutreffend ermittelt worden ist. Sein Veräußerungspreis und damit auch seine Anschaffungskosten für die neuen Anteile werden fingiert. Die Höhe richtet sich nach dem angesetzten Wert des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen von Abfindung und Arbeitslosengeld

Beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis gegen Abfindung und daran anschließender Arbeitslosigkeit fallen steuerbegünstigte Bezüge und Lohnersatzleistungen an. Die Berechnung der zutreffenden Einkommensteuer in solchen Fällen ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen.

Nach Aussage des Bundesfinanzhofs ist beim Zusammentreffen von tarifermäßigten Abfindungszahlungen und Lohnersatzleistungen eine integrierte Steuerberechnung vorzunehmen. Dabei sind die Progressionseinkünfte für die Berechnung des ermäßigten Steuersatzes steuersatzerhöhend zu berücksichtigen. Übersteigen die tarifermäßigten Einkünfte das zu versteuernde Einkommen, sind die Lohnersatzleistungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dass sich nach einer Verrechnung mit dem negativ verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver Differenzbetrag ergibt.

Keine ermäßigte Besteuerung von Entschädigungszahlungen für bereits verdiente Tantieme

Ein Vorstandsmitglied einer AG erhielt neben seinem Festgehalt eine erfolgsabhängige Tantieme, deren Höhe jährlich vom Aufsichtsrat beschlossen wurde. Zum 31.1.2001 wurde sein Anstellungsvertrag vorzeitig aufgehoben. Er erhielt eine Abfindung von 550.000 DM. Er beantragte die ermäßigte Besteuerung, die bei Entschädigungszahlungen für entgehende künftige Einnahmen zu gewähren ist. Das Finanzamt setzte die normale Einkommensteuer fest.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die gezahlte Abfindung nur dann ermäßigt besteuert werden könne, wenn in ihr nicht der Tantiemeanspruch für das Jahr 2000 enthalten sei. Das Finanzgericht muss jetzt klären, ob und in welcher Höhe der Tantiemeanspruch in der Abfindung enthalten ist.

Keine sofortige Versteuerung von zurückbehaltenen Forderungen bei Einbringung einer Praxis in eine Gemeinschaftspraxis

Ein Arzt brachte Praxisinventar und Praxiswert in eine Gemeinschaftspraxis ein. Die bis zur Einbringung entstandenen Forderungen von rd. 70.000 € brachte er nicht ein, sondern vereinnahmte sie selbst. Da er seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte, wollte er die Forderungen erst im Jahr des jeweiligen Geldeingangs versteuern. Das Finanzamt besteuerte sie in voller Höhe im Jahr der Praxiseinbringung.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arzt die zurückbehaltenen Forderungen erst bei tatsächlichem Geldeingang zu versteuern hat, da sie seinem „Restbetriebsvermögen“ zuzuordnen sind.

Leistungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung sind kein Arbeitslohn

Steuerpflichtiger Arbeitslohn und somit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nur solche Vorteile, die Entlohnungscharakter für geleistete oder noch zu leistende Arbeit haben.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz entschied, dass Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, wenn sie die wirtschaftlichen Folgen absichern, die durch einen anlässlich einer Dienstreise erlittenen Unfall entstanden sind. Solche Leistungen hätten keinen Entlohnungscharakter und stellten auch keine Lohnersatzleistungen dar.

Abschließend muss der Bundesfinanzhof entscheiden.

Unterschiedsbetrag bei Übergang zur Tonnagebesteuerung unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer

Eine KG, die nur ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betrieb, verkaufte dieses Schiff und wurde liquidiert. Die KG hatte die Tonnagebesteuerung beantragt. Daraufhin stellte das Finanzamt den Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert fest und rechnete diesen wegen der Veräußerung dem Gewinn zu, auch für die Gewerbesteuer.

Das bestätigte der Bundesfinanzhof. Der nach den Vorschriften der Tonnagebesteuerung ermittelte Gewinn gilt als Gewerbeertrag. Dieser Gewinn umfasst auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Er unterliegt deshalb insgesamt der Gewerbesteuer.

Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen könnte gegen Europarecht verstoßen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann Grunderwerbsteuer nicht nur für den Grundstückserwerb, sondern auch für künftige Bauleistungen anfallen. Voraussetzung ist, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung das bebaute Grundstück als einheitlichen Leistungsgegenstand erhält, weil Grundstücksverkäufer und Bauunternehmen zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag) hinwirken.

Da die mit Grunderwerbsteuer belasteten zukünftigen Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts ein Verstoß gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot gegeben.

Ein Ehepaar rief das Gericht an, weil es von einer Grundstücksgesellschaft ein Grundstück erworben und drei Wochen später ein Bauunternehmen mit der Bebauung beauftragt hatte, das Finanzamt aber die Summe beider Verträge als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage heranzog. Grund war, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer des Bauunternehmens zugleich Beteiligter der Grundstücksgesellschaft war. Das Ehepaar meinte, dass die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis von Grund und Boden erhoben werden dürfe. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und das Klageverfahren des Ehepaars ausgesetzt.

Hinweis: Grunderwerbsteuerbescheide, in denen zukünftige Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer belastet werden, obwohl Grundstückserwerb und Bauleistungen auf unterschiedlichen Verträgen beruhen, sollten mit Einspruch angefochten werden. Wird der Einspruch auf die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage gestützt, ruht das Einspruchsverfahren per Gesetz.

Ein schriftlicher Mietvertrag muss die Bezeichnung des Mietgegenstands enthalten

Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts genügt ein für länger als ein Jahr abgeschlossener Mietvertrag nur dann der gesetzlich geforderten Schriftform, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen aus der Vertragsurkunde ergeben. Dazu gehören insbesondere der Mietgegenstand, die Vertragsdauer und die Mietparteien.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall war im Mietvertrag lediglich festgelegt, dass auf einem bestimmten Grundstück und in einem bestimmten Gebäude Räume in einer bestimmten Größe vermietet werden. Diese Bezeichnung ist für die Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht ausreichend, da die genaue Lage innerhalb des Gebäudes und des Grundstücks offen geblieben ist. Die Konsequenz der fehlerhaften Form ist, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag jederzeit ordentlich gekündigt werden kann.

Rentner dürfen mehr hinzuverdienen

Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Altersrentner vor dem 65. Lebensjahr können nach einer Gesetzesänderung 400 € pro Monat zu ihrer Rente hinzuverdienen. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1.1.2008 und entspricht dann der Verdienstgrenze für Minijobs.

Anforderung an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, grundsätzlich den richtigen Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten müssen. Dies gilt sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt müsse die Daten des leistenden Unternehmens leicht nachprüfen können. Ein Unternehmen, das die Vorsteuer abziehen will, trägt die Feststellungslast und muss sich deshalb über die Richtigkeit der Angaben in einer Rechnung vergewissern.

Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler Rechnungen von einem anderen Händler erhalten, der in den Rechnungen eine Scheinadresse angegeben hatte. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug.

Ausfuhrlieferungen können trotz vom Abnehmer gefälschter Ausfuhrnachweise steuerfrei sein

Die Lieferung von Gegenständen in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (sog. Drittlandsgebiet) ist nur umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Gegenstand tatsächlich ausgeführt wurde.

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass der Unternehmer auf die Steuerfreiheit vertrauen darf, wenn er selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außer Stande ist zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Wirklichkeit nicht gegeben sind, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren. An die Sorgfalt des Unternehmers sind hohe Anforderungen zu stellen. Er muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass tatsächlich eine Ausfuhrlieferung vorliegt.

Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen eines privaten ambulanten Pflegedienstes

Die Umsatzsteuerfreiheit privater ambulanter Pflegedienste ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Maßgeblich sind die Verhältnisse des Vorjahres. In diesem Zeitraum muss der Anteil der Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sein.

Der Bundesfinanzhof hat die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift bestätigt. Damit wurde die Klage eines Pflegedienstes zurückgewiesen, der sich in seinen Rechten sowohl verfassungsrechtlich als auch aus Sicht des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt sah.

Umsatzsteuerpflicht bei Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern

Die unentgeltliche Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber ist eine Leistung auf Grund des Dienstverhältnisses, die den privaten Bedarf des Arbeitnehmers erfüllt und der Umsatzsteuer unterliegt. Die beim Arbeitgeber angefallenen Kosten sind dann Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber eine Sammelbeförderung seiner Arbeitnehmer vornimmt, weil keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden sind und die Arbeitnehmer deshalb nicht pünktlich zur Arbeit kommen können. In solchen Fällen ist in der Beförderung keine Leistung zu sehen, so dass auch keine Umsatzsteuerpflicht entsteht. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit Bussen von der Wohnung zur Arbeitsstätte befördern lassen, weil für die Arbeitnehmer keine zumutbare Möglichkeit bestand, ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zum Arbeitsbeginn zu erreichen. Die Arbeitnehmer zahlten pro Tag je 1 €. Dieses Entgelt versteuerte der Arbeitgeber. Das Finanzamt wollte dagegen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten als Bemessungsgrundlage ansetzen.

Unternehmereigenschaft von Gemeinden und anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem europarechtlichen Prüfstand

Eine Industrie- und Handelskammer (IHK), eine Körperschaft öffentlichen Rechts, hat Teile eines angemieteten Bürogebäudes und Tiefgaragenplätze langfristig an Unternehmer vermietet und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze verzichtet. Der Verzicht sollte es dem Unternehmer, der das Bürogebäude und die Tiefgaragenplätze an die IHK vermietet hat, ermöglichen, seinerseits auf die Steuerfreiheit zu verzichten und den Vorsteuerabzug auf die Errichtungskosten geltend zu machen. Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug. Es geht davon aus, dass die IHK mit der langfristigen Vermietung nicht unternehmerisch tätig geworden ist. Ein Vermieter kann zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze mit dem daraus folgenden Recht auf Vorsteuerabzug aber nur optieren, wenn er an einen anderen Unternehmer vermietet, der seinerseits steuerpflichtige Umsätze tätigt.

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die IHK, aber auch z. B. Gemeinden, kann nur im Rahmen eines „Betriebs gewerblicher Art“ unternehmerisch tätig sein. Die langfristige Vermietung von Grundstücken begründet nach nationalem Recht keinen Betrieb gewerblicher Art. Unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer zu behandeln ist, ist vorrangig allerdings nicht nach nationalem, sondern nach EU‑Recht zu beantworten. Der Bundesfinanzhof hat die Frage deshalb dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Zur Bemessung eines Pflichtteilsanspruchs und zur Bewertung von Nachlassgegenständen

Das Pflichtteilsrecht gewährleistet dem Pflichtteilsberechtigten einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils. Für die Bemessung des Anspruchs ist nach dem sog. Stichtagsprinzip auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Maßgeblich ist dementsprechend der gemeine Wert, der dem Verkaufswert entspricht. Hierbei ist aber zu prüfen, ob und in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Erlös mit Rücksicht auf die Preisentwicklung seit dem Erbfall zu korrigieren ist. Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, muss sich grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis als gesicherter Ebene orientieren.

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall wurde eine Alleinerbin nicht nur zur Zahlung des nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelten Pflichtteilsanspruchs verurteilt, sondern auch zur Zahlung außergerichtlicher Mahnkosten, die durch die Einschaltung eines Anwalts entstanden waren. Die Erbin hatte es trotz Aufforderung unterlassen, den Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach unmissverständlich anzuerkennen und über den Umfang des Erbes Auskunft zu erteilen.


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