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Neuerungen Juli 2007

Termine Juli 2007

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.7.2007

13.7.2007

7.7.2007

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.7.2007

13.7.2007

7.7.2007

Sozialversicherung5

27.7.2007

entfällt

entfällt

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Außerordentliche Zuwendungen an Sportvereine ohne Gegenleistung unterliegen der Schenkungssteuer

Ein Förderer eines Sportvereins hatte diesen über Jahre hinweg in erheblichem Umfang finanziell unterstützt. Eine Satzungsbestimmung oder einen Beschluss, der die Vereinsmitglieder zu einer solchen Förderung verpflichtete, gab es nicht. Die regelmäßig gezahlten Gelder wurden vorwiegend für die Profimannschaft eingesetzt. Insoweit sah das Finanzamt die Geldzahlungen als Schenkung an. Da der Sportverein zahlungsunfähig war, erließ das Finanzamt diverse Schenkungsteuerbescheide gegen den Förderer, die dieser per Klage anfocht.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Soweit keine Gegenleistung durch Werbeleistungen des Vereins an den Sponsor vorliegt oder die Gelder nicht für den Jugend- und Amateurbereich verwendet werden, liegt eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung vor. Die Möglichkeit des Förderers, auf die Zusammensetzung der Profimannschaft Einfluss zu nehmen, ließ das Gericht nicht als Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne gelten.

Bodenschätze sind mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen

Bodenschätze (wie Kiesvorkommen) sind zivilrechtlich ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Wurde ein Kiesvorkommen auf einem Privatgrundstück entdeckt, gab es über die steuerliche Behandlung des Kiesvorkommens und den Kiesabbau bisher unterschiedliche Meinungen.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat nun entschieden, dass ein solches Kiesvorkommen ein materielles Wirtschaftsgut und mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen ist. Allerdings dürfen keine Abschreibungen vorgenommen werden, weil sonst die Besteuerung der Abbauerträge unterbliebe.

Den Verkehrswert übersteigender Teil des Veräußerungspreises für GmbH‑Anteil nicht als „Sonstige Leistung“ steuerbar

Der Gesellschafter einer GmbH hatte seinen GmbH‑Anteil veräußert. Über den Verkehrswert der Beteiligung hinaus zahlte ihm der Erwerber einen Mehrpreis dafür, dass er sich verpflichtete, weiterhin für eine gewisse Zeit in dem Unternehmen tätig zu sein. Das Finanzamt behandelte den Mehrpreis nicht steuerbegünstigt als anteiligen Veräußerungspreis, sondern versteuerte ihn als „Sonstige Leistung“.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist der den Verkehrswert übersteigende Teil des Veräußerungserlöses für einen GmbH‑Anteil nicht als „Sonstige Leistung“ zu versteuern. Der Mehrpreis dient dazu, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten auf Dauer zu sichern. Deshalb kann der Mehrpreis für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils nicht von dem vereinbarten Kaufpreis abgespalten und als gesonderte Gegenleistung für eine vom Veräußerer zusätzlich zu erbringende Leistung beurteilt werden.

Ein als Handelsvertreter tätiger Dipl.-Ingenieur ist kein Freiberufler

Ein Dipl.-Ingenieur vermittelte als Handelsvertreter eines Produktionsunternehmens technische Geräte. Dabei nahm er sich auch der technischen Probleme seiner Kunden an und entwickelte hierfür Lösungen. Diese übergab er dem Produktionsunternehmen, das wiederum für die Kunden entsprechende Spezialgeräte herstellte. Für seine Tätigkeit erhielt der Ingenieur Vermittlungsprovisionen. Das Finanzamt rechnete diese den gewerblichen Einkünften zu, so dass sie gewerbesteuerpflichtig wurden. Der Ingenieur klagte hiergegen. Er meinte, Ingenieure seien im Einkommensteuergesetz ausdrücklich als Freiberufler aufgeführt und nicht gewerbesteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu. Das Gericht entschied, dass der Ingenieur gewerblich tätig geworden war, weil er Geschäftsabschlüsse vermittelt und hierfür Provisionen erhalten hatte. Dies seien typische Merkmale einer Handelsvertretertätigkeit.

Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden

Ein selbstständiger Ingenieur wollte den Privatanteil der PKW-Nutzung nicht nach der 1 %‑Regelung versteuern, sondern nach der günstigeren Fahrtenbuchmethode. Er notierte die hierfür notwendigen Angaben auf „Schmierzetteln“ und übertrug sie später in das Fahrtenbuch. Die Schmierzettel vernichtete er. Das Finanzamt hielt sein Fahrtenbuch nicht für ordnungsgemäß, weil es nachgeschrieben worden war, und besteuerte den Privatanteil nach der 1 %‑Regelung. Der Unternehmer wehrte sich hiergegen.

Der Bundesfinanzhof entsprach dem Finanzamt, weil das Fahrtenbuch nicht zeitnah geführt worden war.

Häusliches Arbeitszimmer muss ab 2007 Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung sein

Ab 1.1.2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur berücksichtigt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Was darunter zu verstehen ist, erläutert das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben.

Danach ist ein häusliches Arbeitszimmer dann Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn dort die Tätigkeiten erbracht werden, die für den Beruf oder das Gewerbe wesentlich und prägend sind. Wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch außerhäuslich erbracht, liegt der Mittelpunkt nur im häuslichen Arbeitszimmer, wenn dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit geleistet wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welchen Stellenwert diese Tätigkeiten haben (qualitative und quantitative Betrachtungsweise).

Anhand von Beispielen, die ihre Grundlage in verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs haben, werden die Besonderheiten bei einzelnen Berufsgruppen und Tätigkeiten erläutert.

Häusliches Arbeitszimmer ab 2007 nur noch eingeschränkt abzugsfähig

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurden die Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer neu geregelt. Aufwendungen werden nur noch berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der bisher mögliche pauschale Abzug in besonderen Fällen von bis zu 1.250 € ist weggefallen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die geänderten Grundlagen in einem Erlass zusammengefasst. Zum Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ wird auf die grundsätzlich unverändert gültige Rechtsprechung der vergangenen Jahre verwiesen. Deutlich gemacht wird der Unterschied zwischen häuslichem Arbeitszimmer und betrieblich genutzten Räumen, für die ein Abzugsverbot nicht gilt.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für Arbeitsmittel nicht unter das Abzugsverbot fallen. Allerdings müssen die Aufzeichnungen fortlaufend auf einem gesonderten Konto in der Buchhaltung erfolgen.

Kellerräume in privatem Einfamilienhaus können betrieblich genutzt sein

Ein Rechtsanwalt, der neben seiner Arbeitnehmertätigkeit auch freiberuflich arbeitete, machte die Aufwendungen für zwei Räume im Keller seines privaten Einfamilienhauses als Betriebsausgaben geltend. Ein Raum war als Sekretariatsarbeitsplatz mit PC, der andere als Anwalts‑ und Besprechungszimmer mit einem Schreibtisch und Bücherregalen ausgestattet. Für anfallende Schreibarbeiten waren zwei Teilzeitkräfte unregelmäßig beschäftigt. Die Räume waren über Hausflur und Kellertreppe zu erreichen.

Da das Finanzamt die Aufwendungen nur mit dem begrenzten Abzugsbetrag von 1.250 € berücksichtigte, hatte sich der Bundesfinanzhof mit diesem Fall zu befassen. Dieser bejahte grundsätzlich die volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen. Danach kann auch ein in einem selbst genutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro nicht der Regelung zum häuslichem Arbeitszimmer unterliegen, wenn die genutzten Räume eine funktionale Einheit darstellen. Werden in solchen Räumen ausschließlich fremde Personen beschäftigt, kann von betrieblich genutzten Räumlichkeiten ausgegangen werden. Die Kosten hierfür sind uneingeschränkt abzugsfähig.

Kosten für betrieblich genutzten Oldtimer bei Angemessenheit absetzbar

Ein Unternehmer hatte seinen fast 30 Jahre alten Luxus-Oldtimer, der sich bisher in seinem Privatvermögen befand, in sein Betriebsvermögen eingelegt. Über die steuerliche Behandlung der Kosten für den Oldtimer gab es Streit mit dem Finanzamt, so dass der Bundesfinanzhof angerufen wurde.

Das Gericht verwies die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück, gab aber folgende rechtliche Hinweise:

·       Wird der Oldtimer überwiegend betrieblich genutzt, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Allerdings sind die Kosten auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind, entfällt der Betriebsausgabenabzug.

·       Fehlt es an der überwiegend betrieblichen Nutzung, kann der Oldtimer gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Dem könnte aber entgegenstehen, dass das Fahrzeug nicht geeignet war, dem Betrieb zu nützen. Hierfür sprechen im Streitfall die exorbitant hohen Kosten pro gefahrenen Kilometer.

·       Selbst wenn der Oldtimer nicht zum Betriebsvermögen gehört, können einzelne Fahrten betrieblich veranlasst und die durch sie veranlassten Kosten steuerlich absetzbar sein.

Tagesmütter: Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege

Zur aktuellen Diskussion über Kinderkrippen hat auch das Bundesministerium für Finanzen einen Beitrag abgegeben:

·       Erfolgt die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson (Tagesmutter), stellen die laufenden Geldleistungen in voller Höhe Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit dar und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

·       Bei der Ermittlung der Einkünfte können an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen 300 € je Kind und Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei einer geringeren Betreuungszeit entsprechend zu kürzen. Außerdem darf die Pauschale nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

·       Es können auch die tatsächlichen tätigkeitsbezogenen Aufwendungen nachgewiesen werden. Darunter fallen z. B.:

·       Nahrungsmittel, Mobiliar, Beschäftigungsmaterial, Fachliteratur, Hygieneartikel

·       Miete und Nebenkosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räume

·       Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Fahrtkosten, Versicherungen für die Tätigkeit, Freizeitgestaltungen

·       Die Tagespflegeperson ist Arbeitnehmer und die Eltern sind Arbeitgeber, wenn ein Kind in dessen Familie von einer Tagespflegeperson nach Weisungen der Eltern betreut wird.

Tantiemevereinbarungen in Familienbetrieben müssen zur steuerlichen Anerkennung fremdüblich sein

Ein Unternehmer hatte seine Ehefrau angestellt und ihr neben dem monatlichen Gehalt einmal jährlich eine Tantieme gezahlt, die nach dem Jahresumsatz bemessen wurde. Das Finanzamt erkannte die Tantiemezahlung wegen Unüblichkeit nicht als Betriebsausgabe an und erhöhte den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. Hiergegen wehrte sich der Unternehmer.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil Tantiemezahlungen an den Ehegatten nur dann Betriebsausgaben sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem fremden im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer in vergleichbarer Position gezahlt worden wären. Dies konnte der Unternehmer nicht darlegen.

Vermögensverwaltungsgebühren sind unter Umständen nur anteilig Werbungskosten

Abzugsfähige Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat einige Grundsätze aufgestellt, wie Werbungskosten zu behandeln sind, wenn ein Kapitalanleger Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt:

·       Die Werbungskosten sind grundsätzlich der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Bei Bezug zu mehreren Einkunftsarten ist eine Aufteilung erforderlich.

·       Hat der Kapitalanleger die Erwartung, neben den Einkünften aus Kapitalvermögen mit der Kapitalanlage auch steuerfreie Veräußerungsgeschäfte zu erzielen, steht dies dem voll umfänglichen Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht entgegen.

·       Vermögensverwaltungsgebühren, die nicht nur der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen dienen, sondern auch die Verwaltung von Umschichtungen im Vermögen abgelten, sind nur anteilig als Werbungskosten den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.

·       Die Aufwendungen für Vermögensverwaltungsgebühren sind den Schuldzinsen zum Erwerb von Kapitalanlagen nicht gleichzusetzen.

Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird ab 2009 voraussichtlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die sog. Abgeltungssteuer eingeführt. Der Entwurf des Gesetzes sieht den Ausschluss des Abzugs von Werbungskosten vor.

Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu handelsrechtlichen Zwecken möglich

Das Wirtschaftsjahr eines Gewerbetreibenden entspricht im Allgemeinen dem Kalenderjahr. Im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende haben das Recht, für sich einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum von 12 Monaten als Wirtschaftsjahr zu bestimmen. Die Grenzen der Wahlfreiheit liegen allerdings dort, wo die Bestimmung des Wirtschaftsjahrs abweichend vom Kalenderjahr ausschließlich dem Zweck der Steuerminderung dient.

Ansonsten ist es dem Gewerbetreibenden nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt. Allein der Gesichtspunkt, für das erste Geschäftsjahr ab Beginn der unternehmerischen Tätigkeit bis zum 31.12. des Jahres kein Rumpfwirtschaftsjahr bilden zu müssen, reicht als Begründung aus, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr als maßgebliches Wirtschaftsjahr für die Gesellschaft festzulegen.

Die vorstehenden Grundsätze sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch auf Personenhandelsgesellschaften anzuwenden. Danach ist ein für handelsrechtliche Zwecke gewähltes Wirtschaftsjahr auch für das Steuerrecht verbindlich.

Zum Verkauf bestimmte Grundstücke eines gewerblichen Unternehmens gehören zum Umlaufvermögen

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs gehören zur Veräußerung bestimmte Grundstücke eines gewerblich tätigen Unternehmens bilanziell zu seinem Umlaufvermögen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die Grundstücke zwischen ihrem Erwerb und einer späteren Veräußerung vermietet werden. Auch auf den Umfang der Vermietung kommt es nicht an.

Eine Zuordnung zum Anlagevermögen könne nur erfolgen, wenn sowohl eine bedingte Veräußerungs‑ als auch Vermietungsabsicht bestehen und sich dies durch eine langfristige Vermietung konkretisiert.

Kostenersatz klimabedingter Kleidung durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen sind grundsätzlich einkommensteuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass der öffentlich Bedienstete diese Aufwendungen als Werbungskosten abziehen könnte.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die umzugsbedingte Neuanschaffung bürgerlicher Kleidung und Wohnungseinrichtung keine Werbungskosten darstellt, so dass dafür aus öffentlichen Kassen gezahlte Vergütungen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Für öffentlich Bedienstete könne keine andere Regelung gelten als für Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft.

Im entschiedenen Fall hatte ein Bundesministerium Vergütungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung nicht der Lohnsteuer unterworfen.

Kein Schadensersatzanspruch des Vermieters bei vorzeitiger Kündigung eines fehlerhaften langfristigen Mietvertrags

Ein Vermieter hatte im Vertrauen auf einen langfristig angelegten Mietvertrag das Mietobjekt nach den Wünschen des Mieters umgebaut. Auf Grund eines vom Vermieter zu vertretenden Formfehlers kündigte der Mieter das Mietverhältnis ordentlich weit vor der ursprünglich vorgesehenen Mietdauer. Der Vermieter verlangte daraufhin Schadensersatz vom Mieter, da das Gebäude praktisch nur von diesem genutzt werden konnte.

Das Oberlandesgericht Rostock wies den Schadensersatzanspruch ab. Nach Auffassung des Gerichts erfordert ein Anspruch des Vermieters eine vorsätzliche Pflichtwidrigkeit des Vertragspartners. Da der Formfehler im Mietvertrag ausschließlich in der Sphäre des Vermieters lag, hatte sich der Mieter bei der ordentlichen Kündigung des Vertrags nicht rechtsmissbräuchlich verhalten.

Mieterhöhung unter Hinweis auf ortsübliche Vergleichsmieten muss detailliert begründet werden

In einem vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall verlangte ein Vermieter eine Mieterhöhung unter Verweis auf die ortsübliche Vergleichsmiete einer Nachbargemeinde. Da die Gemeinde mehrere Nachbargemeinden hatte, forderte das Gericht vom Vermieter eine detaillierte Begründung dafür, warum er sich nur an der Vergleichsmiete einer Nachbargemeinde orientiert hatte. Der Mieter müsse die Entscheidung für diese Gemeinde nachvollziehen können. Der damit verbundene Aufwand sei dem Vermieter zumutbar.

Mietvertragliche Betriebspflicht eines Geschäfts auch bei Krankheit des Inhabers

Durch Krankheit war der Inhaber eines Geschäftsbetriebs nicht mehr in der Lage, seinen Betrieb weiter zu betreiben. Der Vermieter bestand jedoch auf Erfüllung der im Mietvertrag festgeschriebenen Betriebspflicht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah den Mieter trotz Krankheit in der Pflicht. Er müsse im Fall seiner Verhinderung einen Arbeitnehmer beschäftigen. Auch eine schlechte finanzielle Situation ändert nichts an diesem Grundsatz, da die Notwendigkeit einer Hilfskraft seinem unternehmerischen Risiko zuzurechnen ist.

Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht erschwert

Das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreiten der Jahresentgeltgrenze ist rückwirkend zum 2.2.2007 neu geregelt worden. Arbeitnehmer sind nunmehr erst dann krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über drei Kalenderjahre hinweg die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und diese auch vorausschauend im vierten Jahr überschreiten wird.

Bisher waren Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze aufnahmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei. Ob das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt, musste allein vorausschauend beurteilt werden.

Durch die Neuregelung wird der Wechsel der Betroffenen von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erschwert. Damit will der Gesetzgeber die gesetzliche Krankenversicherung stärken.

Da die gesetzliche Neuregelung rückwirkend zum 2.2.2007 in Kraft getreten ist, müssen die Versicherungsverhältnisse der neuen Rechtslage entsprechend neu beurteilt werden. Dabei gelten bestimmte Besitzstandsregelungen.

So bleiben die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze als versicherungsfrei geführten Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt versicherungsfrei, wenn sie die Voraussetzungen der neuen gesetzlichen Regelung erfüllen, also in den Kalenderjahren 2006, 2005 und 2004 mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben und auch im laufenden Kalenderjahr mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze liegen. Darüber hinaus bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen, wenn ein Beschäftigter am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war.

Endet die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, tritt auch künftig eine freiwillige Mitgliedschaft ein, außer das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis seiner Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema werden in einer gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 8.3.2007 behandelt.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 23.7. bis 7.9.2007 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2007 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren rechtswidrig

Über das Vermögen eines Unternehmers war am 1. Juli 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter gab für Juli 2003 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. In dieser setzte er Umsatzsteuer aus im Juli ausgeführten Umsätzen in Höhe von 10.000 € und einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 4.000 € an. Der Vorsteuerbetrag ergab sich aus einer Rechnung vom 2. Juli 2003 für im Monat Mai 2003 bezogene Leistungen. Das Finanzamt rechnete den Vorsteueranspruch gegen eine Umsatzsteuerforderung für den Monat April 2003 auf.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Aufrechnung rechtswidrig war. Der Vorsteuervergütungsanspruch stellt keinen selbstständigen Anspruch dar, gegen den aufgerechnet werden kann. Er ist lediglich eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage bei der Ermittlung der Umsatzsteuerschuld. Andernfalls wäre das Finanzamt gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern bevorteilt. Es hätte seine Umsatzsteuerforderung für April 2003 in voller Höhe, und nicht nur in Höhe der Insolvenzquote, erhalten.

Bedingungen für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Die Lieferung eines Gegenstands von Deutschland in einen anderen EU‑Staat ist als innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweist. Der Unternehmer soll den Nachweis durch folgende Unterlagen führen (sog. Belegnachweis):

·       durch das Doppel der Rechnung,

·       durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,

·       durch die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten,

·       durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sofern dieser den Gegenstand selbst befördert.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen vorliegen müssen. Fehlt einer der Belege, führt dies allerdings nicht zur Versagung der Steuerbefreiung. Der Unternehmer kann den entsprechenden Nachweis in der Regel auch durch andere Belege erbringen. Auch kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der Nachweis fehlender Belege bis zur Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung nachgeholt werden.

Bedingungen für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer bekommt eine ihm in Deutschland von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in der Regel nur im sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattet. Der Antrag hierzu ist spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahrs beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn zu stellen, andernfalls werden die Vorsteuerbeträge regelmäßig nicht erstattet. Dem Antrag müssen, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, die Original-Rechnungen beigefügt werden, Kopien reichen nicht aus. Außerdem muss der Unternehmer eine Bescheinigung seines Heimatstaats beifügen, dass er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Diese Bescheinigung muss sich auf den gesamten Vorsteuer-Vergütungszeitraum beziehen.

Veräußerung eines Bürogebäudes kann Geschäftsveräußerung sein

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

Nicht steuerbar sind die im Rahmen der Geschäftsveräußerung bewirkten Umsätze, wenn die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt.

Das Finanzgericht Köln entschied im Fall der Veräußerung eines einzelnen Grundstücks, das der Veräußerer als möblierten Büroraum umsatzsteuerpflichtig vermietet hatte. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung lag vor, weil der bedeutendere Teil der Mietverträge vom Erwerber übernommen worden war und er die übrigen Flächen anderweitig vermietet hatte. Der Annahme einer Geschäftsveräußerung steht nicht entgegen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter, z. B. Büromöbel, nicht übertragen werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Bargeldmittel über 10.000 Euro bei Überschreiten der EU‑Außengrenzen deklarationspflichtig

Seit 15. Juni 2007 sind die Regelungen zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs europaweit wesentlich verschärft worden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

·       Barmittel, die von natürlichen Personen bei Überschreitung der so genannten EU‑Außengrenzen mitgeführt werden, sind zum Zeitpunkt der Ein‑ oder Ausreise schriftlich anzumelden. Für den Grenzübertritt an Binnengrenzen ist auch weiterhin eine Anmeldung nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Zoll abzugeben.

·       Die Deklarationsgrenze wurde sowohl an der Binnen‑ als auch an der Außengrenze auf 10.000 € pro Person herabgesetzt.

·       Verstöße gegen die Anmeldepflicht werden weiterhin als Ordnungswidrigkeit geahndet, wobei der Bußgeldrahmen auf bis zu 1 Mio. € ausgeweitet wurde.


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