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Neuerungen Februar 2008

Termine Februar 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

11.2.2008

14.2.2008

8.2.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

11.2.2008

14.2.2008

8.2.2008

Umsatzsteuer-
Sondervorauszahlung

11.2.2008

14.2.2008

8.2.2008

Gewerbesteuer

15.2.2008

18.2.2008

12.2.2008

Grundsteuer

15.2.2008

18.2.2008

12.2.2008

Sozialversicherung5

27.2.2008

entfällt

entfällt

1    Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2    Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3    Für den abgelaufenen Monat.

4    Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5    Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2006:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2006

1,37 %

6,37 %

9,37 %

1.7. bis 31.12.2006

1,95 %

6,95 %

9,95 %

1.1. bis 30.6.2007

2,70 %

7,70 %

10,70 %

1.7. bis 31.12.2007

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2008

3,32 %

8,32 %

11,32 %

Zugriff des Finanzamts auf EDV-Buchführung bei einer Außenprüfung zulässig

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstreckt und der Steuerbürger verpflichtet ist, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV‑Systems am Bildschirm lesbar zu machen.

Im zu entscheidenden Fall war es bei einer Außenprüfung zum Streit darüber gekommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung auf die EDV‑Buchhaltung zugreifen dürfe. Das geprüfte Unternehmen verweigerte dem Prüfer den Zugriff auf die Konten „Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften“ und „nichtabzugsfähige Betriebsausgaben“, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führe. Die elektronisch gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen wollte das Unternehmen nicht über sein EDV‑System lesbar machen und bot stattdessen den Ausdruck auf Papier an.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen, weil das Unternehmen die Anordnung des Finanzamts nicht befolgen wollte. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof im Hauptsacheverfahren entscheidet.

Arbeitgeber haftet nicht für alkoholbedingten Unfalltod eines Mitarbeiters während eines Betriebsfests

Für ein Betriebsfest hatte der Arbeitgeber ein Boot gemietet. Die Teilnahme an der Betriebsfeier war Pflicht, nachdem tagsüber pflichtgemäß gemeinsam gearbeitet worden war. Nach Tanz und Alkoholgenuss fiel ein Arbeitnehmer ins Wasser und ertrank. Die Hinterbliebenen nahmen den Arbeitgeber auf Schadenersatz in Anspruch. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main feststellte.

Nach Auffassung des Gerichts muss der Veranstalter einer Bootsfahrt, die neben einem Abendbüfett auch Gelegenheit zu Tanz und Konsum alkoholischer Getränke bietet, übermäßigen Alkoholkonsum nicht kontrollieren oder verhindern. Unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflicht sei es weder geboten, den Außenbereich einer Tanzfläche durch eine hohe Umzäunung vom übrigen Bereich abzutrennen noch die Teilnehmer davor zu bewahren, von anderen im Übermut ins Wasser geschubst zu werden. Es sei auch nicht erforderlich, sie vor versehentlichem Schubsen durch andere an Deck befindliche Teilnehmer zu schützen.

Die Teilnehmer der Abendveranstaltung seien im vorliegenden Fall sämtlich erwachsen gewesen. Sie alle hätten gehobenen Berufen angehört. Es habe sich um ein Zusammentreffen im Kollegenkreis im Rahmen einer gesellschaftlichen Pflichtveranstaltung nach einer Pflichtkonferenz gehandelt. Angesichts dieser Umstände sei nicht zu erwarten, dass jemand sich enthemmt und rücksichtslos verhält. Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Crew des Schiffs aus nur sechs Besatzungsmitgliedern bestand.

Wohnungsbegriff bei der Bedarfsbewertung

Wird ein Grundstück vererbt oder verschenkt, ist für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer dessen Bedarfswert zu ermitteln. Ist das Grundstück mit einem Gebäude bebaut, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält und ausschließlich Wohnzwecken dient, ist der an Hand der üblichen Miete ermittelte Bedarfswert um 20 % zu erhöhen. Unter einer Wohnung ist eine Mehrheit von Räumen zu verstehen, die so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbstständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dafür müssen neben dem Wohn-/Schlafraum eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sein. Die Wohnfläche muss mindestens 23 qm betragen. Die als Wohnung in Betracht kommenden Räumlichkeiten müssen ferner eine von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Zugang bilden.

Dieser sog. neue Wohnungsbegriff gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für Zwecke der Bedarfsbewertung unabhängig davon, wann das Gebäude bezugsfertig errichtet, aus- oder umgebaut worden ist.

Schenkungen an einen Sportverein

Der 2. Vorsitzende, der Manager der 1. Mannschaft und der Ehrenvorsitzende eines Sportvereins hatten zur Deckung des Vereinshaushalts Geldbeträge an den Verein gezahlt. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als freigebige Zuwendungen und damit als steuerpflichtige Schenkungen an den Verein. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Beurteilung.

Die Annahme einer freigebigen Zuwendung setzt voraus, dass der Verein auf Kosten der schenkenden Personen objektiv bereichert wird. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Zahlungen nicht an den Verein, sondern unmittelbar an Spieler oder Trainer vorgenommen werden. Die Zuwendung an den Verein ergibt sich in diesen Fällen dadurch, dass er durch derartige Zahlungen von eigenen Verpflichtungen zur Zahlung vereinbarter Arbeitnehmervergütungen an Spieler und Trainer befreit wird.

Selbst wenn unentgeltliche Zuwendungen an den Verein im Zusammenhang mit seinem Gemeinschaftszweck stehen, schließt dies die Freigebigkeit der Zahlungen nicht grundsätzlich aus. Nur satzungsmäßige oder allen Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte Beiträge an den Verein sind als unschädliche Zuwendung anzusehen. Andernfalls findet eine endgültige Schenkung von dem leistenden Mitglied an den Verein statt.

Schenkungsteuer auf das zu Gunsten des Ehegatten eingeräumte Rentenrecht nur bei Bildung eigenen Vermögens

Ein Vater hatte Gesellschaftsanteile auf seine Kinder übertragen. Als Gegenleistung hierfür verpflichteten sich die Kinder zu monatlichen Rentenzahlungen von 20.000 DM, und zwar an den Vater und seine Ehefrau gemeinschaftlich, obwohl diese den Kindern kein Vermögen übertragen hatte. Die Renten wurden auf das Konto des Vaters überwiesen, über das dessen Ehefrau auf Grund einer Kontovollmacht verfügen konnte. Weil der Vater seiner Frau das Rentenrecht freiwillig zugewendet hatte, setzte das Finanzamt Schenkungsteuer in erheblicher Größenordnung fest. Hiergegen wehrte sich die Frau mit der Begründung, dass auf Grund einer internen Vereinbarung die Rente nicht ihr, sondern ausschließlich ihrem Mann zugestanden habe. Deswegen sei die Rente auch nicht auf ein gemeinschaftliches Konto, sondern auf das ihres Mannes gezahlt worden.

Der Bundesfinanzhof konnte über den Fall nicht endgültig entscheiden, sondern verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Es muss bei seinem Urteil folgende Kriterien berücksichtigen:

  • Wenn die Frau über das Guthaben auf dem Bankkonto eigenständig verfügt und es zur Bildung eigenen Vermögens verwendet hat, kann die Schenkungsteuer festgesetzt werden.
  • Wenn nur der Vater über das Konto verfügt hat, kann sich keine Schenkungsteuer ergeben.

Abwehrkosten des Grundstückserwerbers als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks

Fallen nach dem Erwerb einer Immobilie nachträglich Kosten im Zusammenhang mit einem gegen den Erwerber geführten Rechtsstreit an, gehören diese zu den Anschaffungskosten.

Ein Grundstückseigentümer, der die Immobilie gegen Übernahme der Verbindlichkeiten von seinem Vater erworben hatte, wurde durch einen Gläubiger des Vaters in Anspruch genommen. Dieser machte Gläubigerbenachteiligung geltend mit der Folge, dass das zuständige Landgericht den Grundstückseigentümer zu einer Zahlung von über 200 TDM verurteilte. In Höhe dieses Betrags machte er nachträgliche Anschaffungskosten und die darauf entfallende AfA sowie Zinsen für ein dafür aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten geltend.

Gegen die Auffassung des Finanzamts hat der Bundesfinanzhof dies bestätigt. Das Gericht weist darauf hin, dass in einem solchen Fall ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie gegeben ist und somit die angefallenen Aufwendungen den Charakter von Anschaffungs‑ bzw. Werbungskosten haben.

Aufwendungen für ein Schadstoff‑Gutachten sind als Werbungskosten abzugsfähig

Aufwendungen für ein Schadstoff‑Gutachten können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch die Einkunftsart veranlasst wurden. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Eine direkte oder unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich, eine mittelbare Veranlassung genügt.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Aufwendungen, die den Grund und Boden betreffen. Der Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass bei der Vermietung von Gebäuden auch die damit verbundene Nutzungsüberlassung des Grund und Bodens zum Einkünftetatbestand gehört.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist allerdings auch, dass es sich bei den Aufwendungen nicht um nachträgliche Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten handelt. Nicht entscheidend ist, ob die getroffene Maßnahme zu einer Werterhöhung des Grundstücks führt.

Beim Steuerabzug für ausländische Personen sind deren Betriebsausgaben zu berücksichtigen

Wer einer nicht im Inland wohnenden Person ein Honorar für eine künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietung zahlt, hat hiervon bis zu 20 % Steuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag einzubehalten und an sein Finanzamt abzuführen. Unterbleibt dieser Abzug, haftet der Einbehaltungspflichtige für die Steuern. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen bei der Berechnung der einzubehaltenden Steuern die mit dem Honorar zusammenhängenden Betriebsausgaben des Honorarempfängers abgezogen werden.

Beispiel:

Honorar ohne Umsatzsteuer

40.000 €

nachgewiesene Betriebsausgaben des Honorarempfängers

- 10.000 €

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug

30.000 €

20 % Steuerabzug

6.000 €

5,5 % Solidaritätszuschlag

330 €

Summe der einzubehaltenden Steuern

6.330 €

Auszahlung an den Künstler (40.000 – 6.330)

33.670 €

Hinweis: Die auf das Honorar entfallende Umsatzsteuer darf nicht an den ausländischen Honorarempfänger ausgezahlt werden, sondern muss an das Finanzamt abgeführt werden.

Betriebsunterbrechungsversicherung eines gewerblichen Unternehmers

Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören und die geleisteten Prämien Betriebsausgaben sind, richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben und die Leistungen der Versicherung Betriebseinnahmen. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, sind die Prämien allenfalls Sonderausgaben, die Einnahmen nicht steuerbar.

Werden durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung gleichzeitig private Risiken, wie z. B. eine allgemeine Erkrankung, mitversichert, sind die Beiträge wesentlich und untrennbar privat mitveranlasst und insgesamt nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Leistungen der Versicherung sind dann auch nicht steuerbar. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland‑Pfalz.

Der Bundesfinanzhof wird die endgültige Entscheidung treffen müssen.

Eine Schadensersatzrente ist nicht einkommensteuerbar

Wird ein Mensch getötet, der einem anderen Unterhalt zu leisten hatte oder unterhaltspflichtig werden konnte, kann der Unterhaltsberechtigte für die mutmaßliche Dauer der Unterhaltsleistungen vom Schädiger eine Rente verlangen.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz entschied, dass eine Schadensersatzrente, die den durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden und den Haushaltsführungsschaden ausgleichen soll, nicht der Einkommensbesteuerung unterliegt.

Dagegen ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass Schadensersatzrenten, die für den Verlust von Unterhaltsansprüchen oder von gesetzlich geschuldeten Diensten gezahlt werden, zu besteuern sind.

Der Bundesfinanzhof wird Klarheit schaffen müssen.

Einnahmen aus Vermietung nicht mit Verlusten aus Optionsgeschäften verrechenbar

Die Verwendung von Überschüssen aus Vermietungseinkünften für Optionsgeschäfte rechtfertigt nicht, dass Verluste aus diesen Geschäften mit positiven Vermietungseinkünften verrechnet werden.

Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf den Fall eines Immobilienmaklers, der aus seinem Immobilienbestand erhebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Diese Überschüsse verwendete er für diverse Devisenoptionsgeschäfte, die insgesamt zu einem Verlust führten. Der Makler war der Ansicht, dass diese Verluste unmittelbar als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden könnten.

Das Gericht stellt dagegen klar, dass für einen Werbungskostenabzug ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart bestehen muss. Die Mittelherkunft allein kann einen solchen Zusammenhang nicht begründen. Ebenso wenig gilt dies für die Absicht, Überschüsse aus solchen Geschäften in Vermietungsobjekte zu reinvestieren.

Auch ein anderweitiger Ausgleich der Verluste war auf Grund der Gesetzeslage nicht möglich. Verluste aus Optionsgeschäften sind nur mit entsprechenden zukünftigen Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart verrechenbar.

Erneute Ansparrücklage für dieselben Wirtschaftsgüter nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Ein Installationsbetrieb hatte zum 31.12.1995 eine Ansparrücklage gebildet, die mangels durchgeführter Investitionen zum 31.12.1997 aufgelöst wurde. Das Unternehmen bildete für dieselben Wirtschaftsgüter in der Bilanz zum 31.12.1997 erneut eine Rücklage und löste sie ‑ weil wieder keine Investition erfolgte ‑ zum 31.12.1999 auf. Das Finanzamt erkannte die Bildung einer Rücklage nicht an, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, dass eine Anschaffung der Wirtschaftsgüter erfolgen würde.

Während das Finanzgericht der Klage des Unternehmers statt gab, machte der Bundesfinanzhof Vorbehalte geltend. Wird nach Auflösung eine Ansparrücklage erneut für dieselben Wirtschaftsgüter gebildet, müsse glaubhaft gemacht werden, dass die Anschaffung noch ernsthaft geplant und zu erwarten ist. Die Ernsthaftigkeit müsse substanziiert werden, z. B. durch Nachweis einer Bestellung. Die Bildung einer Rücklage zur Erlangung einer Steuerstundung sei nicht statthaft.

Freibetrag für Veräußerungsgewinne nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs

Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben und Teilbetrieben. Dem Veräußerer steht ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € zu, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und nur berücksichtigt, wenn der Veräußerer dies beantragt. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden. Die Gewährung des Freibetrags ist ausgeschlossen, wenn für eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag (nach altem Recht) bereits gewährt worden ist.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster setzt die altersabhängige Gewährung des Freibetrags voraus, dass der Veräußerer spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung (des Erfüllungsgeschäfts) das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn der Veräußerer vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das Merkmal der dauernden Berufsunfähigkeit muss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Freiwillig begründete Rentenverpflichtung nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig

Ein Unternehmer hatte sein Unternehmen an einen früheren bei ihm beschäftigten Geschäftsführer übertragen. Als Kaufpreis wurde die Zahlung lebenslanger wiederkehrender Bezüge an entfernte Verwandte des Unternehmers vereinbart. Die Zahlungsverpflichtung sollte mit dem Tod des Veräußerers beginnen. Später, als auch der Erwerber des Unternehmens den Betrieb veräußerte, einigte er sich mit den Empfängern der wiederkehrenden Bezüge darauf, die Rentenzahlungen in einer Summe an die Begünstigten auszuzahlen. Diesen Betrag wollte er im Zuge der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns als Veräußerungskosten berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab.

Empfänger der Zahlungen war nicht der Veräußerer, sondern von ihm benannte dritte Personen. Sie sollten, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens an den Erwerber, nach seinem Tod eine lebenslange Rente erhalten. Damit handelte es sich um eine freiwillige Rentenverpflichtung des Betriebsveräußerers an seine Verwandten und nicht um eine Veräußerungsrente. Auf Grund dieser Umstände handelte es sich auch nicht um eine betriebliche Versorgungsrente. Kennzeichnend dafür wäre der Gedanke einer Entlohnung für früher im Betrieb geleistete Dienste.

Auch die Anerkennung einer privaten mit dem Ertragsanteil abzugsfähigen Versorgungsrente schied aus, da die Empfänger der wiederkehrenden Leistungen nicht zum Personenkreis des sog. Generationen‑Nachfolgeverbunds gehörten. Dieser Personenkreis umfasst nur pflichtteilsberechtigte Personen oder solche mit ähnlichen Ansprüchen, z. B. Zugewinnausgleichsberechtigte.

Damit waren die laufenden Rentenzahlungen als Zuwendung auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht, also als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen.

Mit derselben Begründung konnte auch der Ablösebetrag nicht im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens als Veräußerungskosten berücksichtigt werden. Die Ablösung der privaten Versorgungsrente stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der als unentgeltlich einzustufenden Vermögensübergabe.

Veräußerungskosten sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie eine sachliche Beziehung zum Veräußerungsgeschäft haben. Es ist also stets zu klären, ob die Aufwendungen dem privaten oder betrieblichen Bereich zuzuordnen sind. Die Zuordnung zum betrieblichen Bereich setzt voraus, dass die Aufwendungen durch die Einkunftsart veranlasst sind. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Der frühere Erwerb des Unternehmens erfolgte gegen Zahlung einer privaten Versorgungsrente. Damit wurde die Rente der steuerrechtlichen Unentgeltlichkeit zugeordnet.

Selbst wenn es sich um eine im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigungsfähige private Versorgungsrente gehandelt hätte, wäre es nicht möglich gewesen, den Ablösebetrag im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Aufwand zu berücksichtigen. Abzugsfähige Sonderausgaben fallen in den Bereich der Privatsphäre und nicht in den der Gewinneinkünfte.

Präzisierung des Investitionszeitpunkts nicht zwingend Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage

Ein Handwerker hatte für fünf anzuschaffende Kastenwagen in einer Sammelbuchung in der Buchführung eine Ansparrücklage gebildet. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, dass für jedes Fahrzeug eine Einzelbuchung vorzunehmen war und außerdem die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts fehlte.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Notwendigkeit von Einzelbuchungen ausnahmsweise entfällt, wenn ‑ wie im entschiedenen Fall ‑ die Anschaffung vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant und die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den Höchstbetrag hinausgehen. Außerdem sei eine Präzisierung des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts nicht notwendig.

Rentenverpflichtung zu Gunsten von Angehörigen eines Betriebsveräußerers nicht abzugsfähig

Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen gegen Rentenverpflichtungen ist grundsätzlich zwischen Veräußerungs‑ und privaten Versorgungsrenten zu unterscheiden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Übertragen Eltern ihren Kindern ertragbringendes Vermögen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten bemessen werden. Es ist vielmehr zu vermuten, dass sie sich nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern oder der Ertragskraft des übertragenen Vermögens richten. Da unterstellt wird, dass für die Übertragung außerbetriebliche Gründe im Vordergrund stehen, liegt in diesen Fällen eine private Versorgungsrente vor. Die Leistungen sind beim Empfänger als sonstige Leistungen zu versteuern und beim Zahlungspflichtigen als Sonderausgaben abzugsfähig.

Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn bei Vereinbarungen zwischen fremden Personen eindeutige Anzeichen gegen eine Abgestimmtheit von Leistung und Gegenleistung sprechen. Solche Anzeichen ergeben sich beispielsweise daraus, dass der den Betrieb Übertragende als Gegenleistung Rentenzahlungen vereinbart, die nicht an ihn, sondern nach seinem Tod als Unterstützung an eine mit ihm verwandte Person zu zahlen sind. Für den Betriebserwerber bedeutet eine solche vertragliche Vereinbarung, dass die Rentenzahlungen seiner privaten Vermögenssphäre zugerechnet werden und weder als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Er erfüllt eine freiwillige Verpflichtung des Veräußerers gegenüber dessen Verwandten. Bei der Erfüllung derartiger erbrechtlicher Ansprüche handelt es sich aus Sicht des Veräußerers um eine nicht abzugsfähige, private Vermögensumschichtung.

Welche Folgen diese rechtliche Beurteilung haben kann, zeigt der entschiedene Fall:

Ein Unternehmer hatte einem langjährig im Unternehmen tätigen Mitarbeiter seinen Betrieb übertragen. Es wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Übernehmer nach dem Tod des Unternehmers lebenslange, wiederkehrende Leistungen an entfernte Verwandte des Übergebers zu erbringen hatte. Die laufenden Zahlungen wurden nicht als Betriebsausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einem betrieblichen Veräußerungsvorgang anerkannt. Auch eine Anerkennung als Sonderausgaben schied aus. Schließlich war auch die spätere Ablösung der Rentenverpflichtung durch eine Einmalzahlung nicht als betrieblich veranlasst anzusehen. Ein Betriebsausgabenabzug schied aus, die Zahlung wurde der steuerrechtlich irrelevanten Privatsphäre des Übernehmers zugerechnet.

Schwarzarbeit lohnt nicht: Nachzahlungen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung führen zu zusätzlichem steuerpflichtigen Arbeitslohn

Ein Arbeitgeber hatte Arbeitnehmer schwarz beschäftigt. Er führte weder die auf den ausgezahlten Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt noch die Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger ab. Im Rahmen eines späteren Strafverfahrens war Einigung über die Höhe der nachzuentrichtenden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erzielt worden. Die Beträge wurden auch gezahlt. Anlässlich einer Jahre später durchgeführten weiteren Lohnsteuerprüfung fiel dem Prüfer auf, dass die aus dem Strafverfahren resultierenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die betroffenen Arbeitnehmer weiterbelastet worden sind. Er unterwarf aus diesem Grund die nicht weiterbelasteten Arbeitnehmerbeiträge als zusätzlichen Arbeitslohn der Lohnsteuer.

Die Richtigkeit dieses Vorgehens wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Das sind alle eingeräumten geldwerten Vorteile, die durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Dies gilt auch für vom Arbeitgeber nachentrichtete Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Mit der Übernahme des Arbeitnehmeranteils wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über den Bruttolohn hinaus einen zusätzlichen geldwerten Vorteil zu. Der Arbeitnehmer ist endgültig von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragslast befreit. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile übernimmt.

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen bei steuerschädlicher Darlehensverwendung

Die Abtretung einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherung zur Darlehenssicherung ist nur in ganz bestimmten Fällen steuerunschädlich. Die Abtretung muss zur Sicherung von Darlehen dienen, die unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern verwendet werden. Diese Wirtschaftsgüter müssen zudem dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt sein. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn das Darlehen zur Finanzierung einer Einlage eines wesentlich beteiligten GmbH‑Gesellschafters aufgenommen wird.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerunschädlichkeit ist die unmittelbare Verwendung solcher Darlehensmittel für die Anschaffung. Wenn die Darlehensmittel zunächst auf ein verzinsliches Girokonto eingezahlt werden und dort länger als 30 Tage bleiben, kann nicht mehr von einer unmittelbaren Verwendung ausgegangen werden.

Beide Voraussetzungen lagen in dem zu beurteilenden Fall nicht vor. Damit war von einer insgesamt steuerschädlichen Verwendung des Darlehens auszugehen. Dies führte in vollem Umfang zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung.

Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche Belastung

Ob Kosten der Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, richtet sich nach der Veranlassung.

Der Geschäftsführer einer GmbH hatte sich im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft strafbar gemacht. Einen Teil der Strafverteidigungskosten machte er als Werbungskosten geltend. Dies lehnte der Bundesfinanzhof ab, weil die Aufwendungen nicht mit dem ausgeübten Beruf, sondern mit dem Erwerb von Anteilen zusammenhingen. Die Aufwendungen waren auch nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen.

Außerdem hatte sich der Geschäftsführer bei Geschäften, die er für die GmbH ausgeübt hatte, strafbar gemacht. Hier erkannte der Bundesfinanzhof die Kosten für die Strafverteidigung in voller Höhe an, weil er die Taten in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer begangen hatte.

Übernahme der Kosten für Rückentrainingsprogramm durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn

Die Aufwendungen eines Arbeitgebers für ein Rückentrainingsprogramm führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahmen nachweislich gesundheitsfördernd sind und die Belastung durch die Tätigkeit der Arbeitnehmer lindern helfen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist dies z. B. bei Arbeitnehmern gegeben, die durch ihre Bildschirmtätigkeit besonderen Beanspruchungen ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber verfolgt mit seiner Zuwendung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse. Solche Zuwendungen sind zwar durch den Betrieb veranlasst, stellen aber keine Gegenleistung für die Dienste des Arbeitnehmers dar. Für den Bereich der Gesundheitsfürsorge dürfte dies ganz allgemein gelten.

Vermittlungsprovisionen sind nicht steuerpflichtig, wenn keine Überschusserzielungsabsicht vorliegt

Die gelegentliche oder einmalige Vermittlung von Versicherungsverträgen ist als sonstige Einkunft steuerpflichtig, wenn die Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen haben.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster führt die einmalige Vermittlung einer Lebensversicherung gegen Provision nicht zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften, wenn die Provision vereinbarungsgemäß an den vermittelten Versicherungsnehmer weitergeleitet wird. Das Finanzgericht verneinte in diesem Fall die Überschusserzielungsabsicht.

Dieses Urteil weicht von einer früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Deshalb muss sich der Bundesfinanzhof erneut mit dieser streitigen Frage beschäftigen.

Minderung einer gewinnerhöhend aufgelösten Pensionsrückstellung nur um tatsächlich erfasste verdeckte Gewinnausschüttungen

Bei betrieblichen Versorgungszusagen einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat sich erneut zur steuerlichen und bilanziellen Abwicklung einer verdeckten Gewinnausschüttung geäußert.

Eine GmbH erteilte ihrem 67 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage für die Zeit nach Vollendung des 70. Lebensjahres. Für die Zusage bildete sie eine Rückstellung, die sich zum Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters auf 400.000 DM belief. Die GmbH hatte die Pensionszusage nicht als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst und somit keine Folgen daraus gezogen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Versorgungszusage an einen über 60 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Pensionsrückstellung sei sowohl der Steuer- als auch der Handelsbilanz zu Grunde zu legen. Der jeweilige Zuführungsbetrag zur Rückstellung sei aber außerhalb der Bilanz als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn hinzuzurechnen.

Ist wie im entschiedenen Fall eine Hinzurechnung jedoch unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr möglich, scheidet der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der rückgestellten Beträge auf der Ebene der Kapitalgesellschaft aus. Im Todesjahr des Gesellschafter-Geschäftsführers ist die Rückstellung wegen Wegfalls der Pensionsverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen.

Der Auflösungsbetrag ist jedoch außerbilanziell nur um die Zuführungsbeträge zu kürzen, die tatsächlich als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst worden sind. Damit soll eine doppelte Besteuerung desselben Betrags verhindert werden. Da die GmbH die Pensionszusage bisher nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt hatte, musste sie die Rückstellung ungekürzt gewinnerhöhend auflösen.

Keine Rabattbewertung bei weitergeleiteten Provisionen von Arbeitgeber an Arbeitnehmer

Gibt ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen weiter, handelt es sich um Barlohn. Der Abzug eines Rabattfreibetrags für Sachzuwendungen ist damit nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit dem Fall eines Kreditinstituts zu befassen, das Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen mit einem verbundenen Versicherungsunternehmen teilweise an die Mitarbeiter weiter gab. Betrafen die abgeschlossenen Versicherungsverträge Familienangehörige, wurde die Abschlussgebühr an den Mitarbeiter in voller Höhe weitergeleitet. Die Bank war davon ausgegangen, dass die weitergeleiteten Provisionen um den Rabattfreibetrag zu kürzen waren.

Das Gericht gelangte zu einem anderen Ergebnis. Die besondere Rabattbesteuerung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen aus dessen Produktpalette verbilligt erhält. Unter diese Regelung fällt zwar die Verschaffung eines verbilligten Versicherungsschutzes, nicht jedoch die Weitergabe von Provisionen. Diese Weitergabe ist auch nicht als verbilligte Dienstleistung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern anzusehen, so dass auch insoweit kein Sachlohn angenommen werden kann.

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008

Bundestag und Bundesrat haben die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) beschlossen. Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zufließen.

Die LStR 2008 enthalten unter anderem Änderungen des Reisekostenrechts, die überwiegend auf neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs basieren.

Reisekostenbegriff

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ des Arbeitnehmers entstehen. Auswärtstätigkeit ist die berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Sie liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Der neue Begriff der Auswärtstätigkeit lässt so die bisherige Unterscheidung in Dienstreise, Einsatzwechsel‑ und Fahrtätigkeit entfallen.

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es muss sich nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln, so dass darunter auch häusliche Arbeitszimmer fallen. Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit am Betrieb des Arbeitgebers sind nicht mehr maßgebend. Die regelmäßige Arbeitsstätte muss aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden, durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche.

Steuerfreie Erstattung

Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Damit können Fahrtkosten für die beruflich veranlasste vorübergehende Auswärtstätigkeit auch für einen längeren Zeitraum als drei Monate steuerfrei erstattet werden. Wie lange „vorübergehend“ ist, wird nicht geregelt. Im Zweifel müsste eine Anrufungsauskunft eingeholt werden.

Für die Einsatzwechseltätigkeit regelten die Lohnsteuer-Richtlinien eine Entfernungsgrenze von 30 km. Diese Grenze entfällt. Der steuerfreie Fahrtkostenersatz ist so ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle möglich.

Die Dreimonatsfrist gilt nach wie vor für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen. Wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte aber an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht, ist sie nicht der bisherigen Tätigkeitsstätte gleichgeordnet und die Dreimonatsfrist gilt nicht.

Ist bei Übernachtungskosten der Verpflegungsanteil nicht gesondert ausgewiesen, kann nur ein geminderter Gesamtpreis erstattet werden. Der Gesamtpreis ist für Frühstück um 20 %, für Mittag‑ und Abendessen um 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschbetrags für eine mindestens 24‑stündige Abwesenheit zu kürzen.

Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags sind steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers auf der Grundlage einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach Tarifvertragsgesetz steuerfrei sind. Dem Urteil zu Grunde lag der Fall eines landwirtschaftlichen Betriebs, der für seine Arbeitnehmer Beiträge in ein Zusatzversorgungswerk für land- und forstwirtschaftliche Beschäftigte abzuführen hatte. Im Rahmen einer Lohnsteuer‑Außenprüfung erfasste das Finanzamt die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erhob pauschale Lohnsteuer nach.

Das Gericht macht dagegen deutlich, dass der Anwendungsbereich der maßgeblichen Befreiungsvorschrift auf Grund der Gesetzesänderung durch das Steueränderungsgesetz 1992 erheblich erweitert worden ist. Zur Steuerfreiheit führen nicht nur sozialversicherungsrechtliche, sondern auch anderweitige gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers, Aufwendungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu leisten.

Verschwinden des Landwirts führt nicht zur sofortigen Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs

Die wirtschaftliche Situation eines Landwirts hatte sich erheblich verschlechtert. Der Landwirt verschwand daraufhin und hinterließ einen Zettel mit den Worten: „Ich will nicht mehr. Verkauft alles inkl. Ländereien und löst alles auf." Auf einem weiteren Zettel erteilte er seinem Schwager die Vollmacht zur Auflösung seines Betriebs. Die Familie des Landwirts verkaufte Inventar, Vieh und Ländereien. Zwei Jahre später kehrte der Landwirt zurück. Streitig war mit dem Finanzamt, ob der Landwirt seinen Betrieb bereits im Zeitpunkt seines Verschwindens aufgegeben hat.

Während das Finanzgericht noch annahm, für die Betriebsaufgabe reiche die schriftliche Äußerung des Landwirts bei seinem Verschwinden aus, lehnte dies der Bundesfinanzhof ab. Eine Betriebsaufgabe setzt den Entschluss voraus, die betriebliche Tätigkeit einzustellen und den Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen. Außerdem müssen in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Ein landwirtschaftlicher Eigentumsbetrieb kann, anders als ein Verpachtungsbetrieb, aber nicht allein durch Erklärung aufgegeben werden. Denn eine solche Erklärung hat, solange sie nicht durch tatsächliche Maßnahmen umgesetzt wird, allein keine unmittelbare Auswirkung auf die Existenz des Betriebs. So führt auch der Tod des Betriebsinhabers nicht zur Betriebsaufgabe.

Das Finanzgericht muss nun feststellen, wann die letzten wesentlichen Betriebsgrundlagen entnommen oder veräußert wurden.

Grundstückserwerber kann Mietvertrag erst nach Grundbucheintragung kündigen

Wird ein Grundstück veräußert, kann der Erwerber erst nach Vollendung des Rechtserwerbs, also nach Eintragung im Grundbuch einen für das erworbene Haus bestehenden Mietvertrag kündigen. Diese Auffassung vertritt das Landgericht Flensburg.

Bis zur Eigentumsumschreibung ist der Erwerber noch nicht in die Vermieterrechte des bisherigen Eigentümers eingetreten. Eine Kündigung wäre in der Zeit ab dem Nutzungsübergang bis zur Grundbucheintragung nur mit Vollmacht und im Namen des Veräußerers möglich.

Vom Vertrag abweichende Mietfläche ist ein Mangel

Weicht die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche erheblich von der tatsächlichen Fläche ab, so stellt dieser Umstand einen Mangel der Mietsache dar. Nach Auffassung des Landgerichts Münster liegt eine erhebliche Abweichung bei einer Differenz von 10 % vor.

Nach Ansicht des Gerichts spricht bei einer solch erheblichen Abweichung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Mietfläche eine Vermutung für eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Diese muss der Mieter deshalb nicht gesondert darlegen. Die Wohnfläche hat für ein Mietverhältnis besondere Bedeutung, da sie Berechnungsgrundlage für die Verteilung von Betriebskosten und Grundlage für ein Mieterhöhungsverlangen ist. Zudem zahlt der Mieter eine überhöhte Miete. Allein aus diesem Grund entsteht ihm ein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden.

Künstlersozialversicherung: Senkung des Vomhundertsatzes zum 1.1.2008

Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu zahlen, die die Arbeiten selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Die Abgabesätze werden jedes Jahr bis zum 30.9. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das Folgejahr festgelegt. Im Jahr 2007 betrug der Beitragssatz 5,1 %. Zum 1.1.2008 wird dieser auf 4,9 % gesenkt.

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der an selbstständige Künstler oder Publizisten geleisteten Entgelte ohne Umsatzsteuer, aber inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten. Damit sind Gagen, Honorare und Tantiemen, aber eben auch Telefon‑ und Materialkosten als Nebenkosten gemeint.

Nicht abgabepflichtig sind z. B. steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Reise‑ und Bewirtungskosten) oder Entgelte, die im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale gezahlt werden.

Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz geplant

Durch ein neues Gesetz sollen verschiedene sozialversicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Beiträgen und Erstattungen neu geregelt werden. Der Bundestag hat das Gesetz am 8.11.2007 bereits verabschiedet, der Bundesrat hiergegen am 30.11.2007 allerdings den Vermittlungsausschuss angerufen.

Das Gesetz sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Streichung von Übergangsvorschriften im Statusfeststellungsverfahren

Angesichts der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens sollen Regelungen zur Abwicklung von Übergangsfällen aufgehoben werden.

  • Umwandlung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen in Pflichtbeiträge nach Ablauf der Verjährung

Die bisherige Rechtslage, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall viele Jahre rückwirkend erstattet werden müssen, soll geändert werden. Zu Unrecht entrichtete Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung sollen nach Ablauf einer Verjährungsfrist von vier Jahren als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Damit bleiben die Beiträge als solche erhalten, eine Erstattung ist nicht möglich. Es entsteht die Situation, als wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre.

  • Einführung einer Bagatellgrenze für arbeitgeberseitige Leistungen bei Sozialleistungsbezug

Es ist eine Bagatellgrenze in Höhe von 50,00 € vorgesehen, so dass arbeitgeberseitige Leistungen auch dann beitragsfrei sind, wenn sie zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt bis zu diesem Betrag übersteigen.

  • Klarstellung der Meldeverpflichtung von Insolvenzverwaltern in Insolvenzfällen

Nach Ansicht der Rechtsprechung sind Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, Meldungen für am Tag vor Eintritt des Insolvenzereignisses oder der Nichteröffnung mangels Masse freigestellte Arbeitnehmer abzugeben, weil es hierfür an der gesetzlichen Grundlage fehle. Diese Gesetzeslücke soll geschlossen werden.

Über- oder Doppelzahlungen eines Kunden sind umsatzsteuerliches Entgelt

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gehören Über- oder Doppelzahlungen zum Entgelt. Sie erhöhen deshalb die Umsatzsteuerschuld des Unternehmers im Zeitpunkt der Leistung bzw. Vereinnahmung.

Zahlt der Unternehmer später den zu viel gezahlten Betrag zurück, mindert sich seine Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Rückzahlung.

Umsatzsteuerbefreiung für Volkshochschuldozenten abhängig vom Lehrinhalt

Ein Privatlehrer war für das Land Berlin tätig. Er erteilte „Schularbeitshilfe“ an Volkshochschulen und leitete Keramik- und Töpferkurse für Erwachsene. Er arbeitete auf Grund halbjährlicher Semesterverträge für ein Honorar auf Stundenbasis. So sollte kein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern behielt das Land nicht ein. Das Finanzamt meinte deshalb, der Dozent sei umsatzsteuerpflichtig tätig geworden.

Der Bundesfinanzhof legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH entschied, dass sich der Dozent unter Umständen auf eine Steuerbefreiung direkt aus dem Gemeinschaftsrecht berufen kann. Die Leistungen des Dozenten können nach Ansicht des EuGH als „von Privatlehrern erteilter Schul‑ und Hochschulunterricht“ umsatzsteuerfrei sein. Denn der gemeinschaftliche Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts beschränke sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung führt oder auf eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit. Eingeschlossen sind auch Tätigkeiten, bei denen Kenntnisse und Fähigkeiten entwickelt werden, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Die nationalen Gerichte müssen prüfen, ob sich die Tätigkeiten auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, und ob der Lehrer als „privat“ handelt, also für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung.

Dies muss nun das Finanzgericht prüfen. Der Bundesfinanzhof neigt dazu, zwar die vom Kläger an einer Volkshochschule erteilte „Schularbeitshilfe" als Schul‑ und Hochschulunterricht anzusehen, nicht aber die vom Kläger geleiteten Keramik‑ und Töpferkurse, die eher den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben dürften.

Verspätet erbrachter Buchnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung schließt Steuerbefreiung nicht aus

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutsche Finanzverwaltung die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer nicht allein mit der Begründung versagen darf, dass der Unternehmer den erforderlichen Buchnachweis verspätet erbracht hat.

Das nationale Recht macht die Steuerbefreiung von umfangreichen, genau bezeichneten Aufzeichnungen abhängig, die laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorzunehmen sind. Andernfalls wird die Umsatzsteuerbefreiung nicht gewährt. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist eine tatsächlich ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferung auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Nachweise verspätet erbracht werden. Die Tatsache allein, dass der Unternehmer formelle Pflichten verletzt hat, rechtfertigt es nicht, die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen zu versagen.

Thermostatventile einer Heizung sind Gemeinschaftseigentum

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass Thermostatventile einer Heizung Gemeinschaftseigentum sind. Nach Ansicht des Gerichts dienen Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind deshalb Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für deren Reparatur und Austausch sind deshalb von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Während die Rechtsprechung diese Auffassung bisher nur für Thermostatventile vertreten hatte, hat das OLG Stuttgart diese Einschätzung auf alle Regelungsteile einer Heizungsanlage erweitert.

Kausalzusammenhang bei mehreren Unfällen entscheidend für Schadensersatzbeteiligung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat über die Haftungsverteilung in einem Unfallgeschehen geurteilt, bei dem ein verunfalltes Fahrzeug stehen bleiben musste, woraufhin ein anderes Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit auf ein drittes Fahrzeug aufgefahren war.

Nach Auffassung des Gerichts war der erste Unfall kausal für den nachfolgenden Auffahrunfall. Der Zurechnungszusammenhang sei erst dann unterbrochen, wenn der erste Unfall nur äußerer Anlass, tatsächlich aber ein eigenständiges Fehlverhalten des Dritten für den Folgeunfall verantwortlich ist. Im entschiedenen Fall wurde der auffahrende Verursacher auf Grund der überhöhten Geschwindigkeit zu einer Haftungsbeteiligung von 20 % verpflichtet.

Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Einbauküche wegen eines Sachmangels

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall machte der Käufer einer Einbauküche Mängelansprüche geltend, weil sich bei sämtlichen Türen der Küche das Furnier ablöste.

Nach mehrfacher vergeblicher Aufforderung zur Nachbesserung erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Verkäufer auf, die Küche Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

Zu Recht, befand das Gericht, weil auch eine bloße optische Beeinträchtigung einen Sachmangel darstellen kann. Eine Gebrauchsbeeinträchtigung ist nicht zwingend erforderlich; es kommt vielmehr darauf an, ob nach dem Gesamtbild eine Wertminderung der Sache vorliegt.

Schadensersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Steuererstattungen im Insolvenzverfahren

Nachdem ein Schuldner durch ein strafbares Umsatzsteuerkarussell ungerechtfertigte Steuererstattungen erlangt hatte, machten die Finanzbehörden im späteren Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ihren auf dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhenden Schadensersatzanspruch geltend.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem solchen Anspruch lediglich um eine nicht bevorrechtigte Insolvenzforderung; dies gilt selbst dann, wenn aus diesen Vorgängen stammende Gelder sich noch in der Insolvenzmasse befinden.


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