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Neuerungen August 2007

Termine August 2007

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.8.2007

13.8.2007

7.8.2007

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.8.2007

13.8.2007

7.8.2007

Gewerbesteuer5

15.8.2007

20.8.2007

12.8.2007

Grundsteuer5

15.8.2007

20.8.2007

12.8.2007

Sozialversicherung6

29.8.2007

entfällt

entfällt

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5        Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

6        Wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, gilt statt des 15.8. der 16.8.

Modernisierung des GmbH‑Rechts: Beschleunigung von Unternehmensgründungen

Am 23. Mai 2007 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH‑Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.

Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen

·       Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von bisher 25.000 € auf 10.000 €

·       Einstiegsvariante: Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (GmbH, die zunächst ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann, bei der das Mindeststammkapital dann aber durch Reduzierung der Gewinnausschüttungen nach und nach angespart wird.)

·       Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten (bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 € betragen und darf nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind). Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden.

·       Gesellschafter können künftig auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen, wenn deren Wert den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht. Eine Differenz ist gegebenenfalls in bar zu erbringen.

Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags

Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, maximal drei Gesellschafter) wird als Anlage zum GmbHG ein Mustergesellschaftsvertrag (nebst Muster für die Handelsregisteranmeldung) zur Verfügung gestellt. Bei Verwendung dieses Musters ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.

Beschleunigung der Registereintragung

·       Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Dementsprechend sind keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einzureichen.

·       Bei Gründung von Ein‑Personen‑GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.

·       Bei der Gründungsprüfung kann das Gericht nur noch dann Nachweise verlangen, wenn es bezüglich der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung erhebliche Zweifel hat. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt.

Modernisierung des GmbH‑Rechts: Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform

Zur Erhöhung der Attraktivität der GmbH als am Markt tätiges Unternehmen sind im Wesentlichen folgende Regelungen vorgesehen:

Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland

Zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen gegenüber EU‑Auslandsgesellschaften soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Deutsche Konzerne können danach zukünftig ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH führen.

Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen

Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So kann lückenlos und einfach nachvollzogen werden, wer hinter der Gesellschaft steht. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden.

Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, darf künftig darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist.

Sicherung des Cash‑Pooling

Cash‑Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern, wobei Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash‑Management geleitet werden. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Zukünftig kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt.

Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts

Das Eigenkapitalersatzrecht soll erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert werden. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.

Modernisierung des GmbH‑Rechts: Missbrauchsbekämpfung

Zur Bekämpfung von Missbräuchen sind insbesondere folgende Regelungen geplant:

·       Zur Beschleunigung der Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaftern muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Wenn unter dieser Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, gegenüber juristischen Personen eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.

·       Im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft werden die Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter bei Kenntnis vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit an deren Stelle Insolvenzantrag stellen.

·       Das an Geschäftsführer gerichtete Verbot von Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. nach Feststellung der Überschuldung wird erweitert. Es soll zukünftig auch bei Zahlungen gelten, die zur Zahlungsunfähigkeit führen, wenn dies bei sorgfältiger Geschäftsführung erkennbar war.

·       Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert.

Vertrauensschutz gilt nicht bei nachträglicher Änderung der Rechtsprechung

Bei der Änderung eines Steuerbescheids darf eine geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu Ungunsten eines Steuerbürgers berücksichtigt werden.

Auf diese so genannte Vertrauenschutzregelung wollte sich ein Freiberufler gegenüber dem Finanzamt berufen. Dieses hatte in einem ersten Steuerbescheid einen Sachverhalt auf Grund der bisherigen Rechtsprechung zu Gunsten des Freiberuflers gewürdigt. Später änderte das Finanzamt seine Rechtsauffassung und forderte in einem zweiten Bescheid Steuern nach. Der Freiberufler legte Einspruch ein. Während dieses Einspruchverfahrens änderte der Bundesfinanzhof ‑ in einem anderen Verfahren ‑ seine Rechtsprechung zu dem streitigen Sachverhalt. Das Finanzamt lehnte den Einspruch des Freiberuflers unter Hinweis auf dieses neue Urteil als unbegründet ab.

Hiergegen erhob der Freiberufler Klage. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass die Vertrauenschutzregelung hier nicht gelte, weil sich die Rechtsprechung während des Einspruchsverfahrens geändert hatte.

Arbeitgeber müssen Unterlagen über gezahlte Sozialversicherungsbeiträge aufbewahren

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein‑Westfalen sind Arbeitgeber verpflichtet, Unterlagen über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für ihre Arbeitnehmer aufzubewahren. Kommt es über die Frage, ob der Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat, zu einem Prozess und kann er die Unterlagen hierüber nicht vorlegen, ist davon auszugehen, dass die Beitragsforderung fortbesteht.

Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften ab 2009

Im Rahmen der Änderungen der Unternehmensteuern wird die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Privatvermögen reformiert. Diese Einkünfte werden mit einheitlich 25 % besteuert. Soweit die Kapitalertragsteuer an der Quelle von ebenfalls 25 % einbehalten wurde, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren fällt weg.

Neben Zinsen und Dividenden fallen auch die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unter die Kapitaleinkünfte und damit unter die Abgeltungsteuer, soweit diese nach dem 31.12.2008 erworben werden. Veräußerungsgewinne aus „Alt‑Kapitalanlagen“ sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen greift die Abgeltungsteuer nicht, sondern die Kapitaleinkünfte werden im Veranlagungsverfahren dem persönlichen Steuersatz unterworfen (Veranlagungsoption). Sowohl bei der Veranlagung als auch bei der Abgeltungsteuer kommt nur der Sparer‑Pauschbetrag von 801 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 €) zum Ansatz. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Wegen des besonderen Steuersatzes von 25 % können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die Verluste aus Kapitalvermögen werden vorgetragen und mit positiven Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet. Verluste aus Aktienverkäufen können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mindern nicht den Bruttoarbeitslohn

Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung (Arbeitslosen‑, Kranken‑ und Rentenversicherung) kürzen nicht den Bruttoarbeitslohn eines Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung lediglich Schuldner gegenüber den Sozialversicherungsträgern und zur Abführung der dem Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnbestandteile verpflichtet. Mit der Abführung an die Sozialversicherungsträger durch den Arbeitgeber gelten diese Lohnbestandteile als beim Arbeitnehmer zugeflossen. Er erwirbt durch die Zahlung einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber den Sozialversicherungsträgern.

Diese Grundsätze ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Auch Ablösung einer Pensionszusage ist Zufluss von Arbeitslohn

Kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass ihm eine von seinem Arbeitgeber erteilte Pensionszusage ausgezahlt wird, fließt ihm der Betrag zum Zeitpunkt der Auszahlung als Arbeitslohn zu. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, wenn er verlangen kann, den Betrag zwecks Übernahme der Pensionsverpflichtung auf einen Dritten zu übertragen. Es handelt sich in diesem Fall lediglich um eine vom Arbeitnehmer veranlasste Verwendung des Auszahlungsanspruchs.

Für die Versteuerung steht dem Arbeitnehmer die besondere Tarifermäßigung zu.

Aufwendungen für Segelyachten und Oldtimer‑Flugzeuge nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig

Aufwendungen für eine Segelyacht oder ein Oldtimer‑Flugzeug sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes dürfen Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt von Segelyachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Der Unterhalt von Sportflugzeugen sei als ein „ähnlicher Zweck“ zu qualifizieren.

Mit dem generellen Abzugsverbot sollen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung ausgeschlossen werden. Das Verbot ist auf alle Fälle der Nutzung im Rahmen sportlicher Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Nutzung für Repräsentationszwecke anwendbar. Auch der Einsatz einer Yacht oder eines Oldtimer‑Flugzeugs für Werbezwecke des Unternehmens führt zu keiner anderen Beurteilung. Allein die Möglichkeit der Nutzung zu privaten Zwecken führt zu dem generellen Abzugsverbot.

Auch eine Nutzung der o. g. Wirtschaftsgüter für eine den betrieblichen Mitarbeitern zur Verfügung stehende Sozialstation führt nicht zur Anerkennung der darauf entfallenden Betriebsausgaben. Eine Sozialstation liegt nur vor, wenn die Einrichtung ausschließlich von Betriebsangehörigen genutzt wird. Diese Voraussetzung ist aber für eine Segelyacht oder ein Oldtimer‑Flugzeug nicht gegeben. Bei ihnen wird eine private (zumindest Mit‑) Benutzung unterstellt. Die typisierenden Voraussetzungen zur Anerkennung derartiger Aufwendungen als Betriebsausgaben liegen folglich nicht vor.

Befristeter dinglicher Nießbrauch erlischt nicht am Ende der Laufzeit

Ein dinglich gesicherter Nießbrauchsanspruch erlischt am Ende der Laufzeit. Demgegenüber hat die Befristung des schuldrechtlichen Nutzungsvertrags lediglich zur Folge, dass die Wirkungen dieses Rechtsgeschäfts enden.

Wird nach Ablauf der Frist ausdrücklich oder konkludent handelnd zwischen den Vertragsparteien das Fortbestehen des schuldrechtlichen Nutzungsrechts vereinbart, sind die Einkünfte weiterhin dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen. Für die Anerkennung des fortgesetzten Vertragsverhältnisses kommt es darauf an, dass der Berechtigte Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet‑ oder Pachtvertrag bleibt. Die maßgeblichen wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse müssen weiterhin bei ihm liegen, er muss die Vermietertätigkeit selbst wirtschaftlich ausüben. Eine Grundbucheintragung ist für das Fortbestehen des schuldrechtlich vereinbarten Nutzungsvertrags nicht erforderlich.

Vorstehende Grundsätze ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Gesetz zur Schaffung von REITs in Kraft getreten

Rückwirkend zum 1. Januar 2007 ist das deutsche REIT‑Gesetz in Kraft getreten. Ein REIT (Real Estate Investment Trust) ist eine börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaft mit einem beschränkten Unternehmensgegenstand. REITs dürfen in‑ und ausländisches unbewegliches Vermögen zum Zwecke der Vermietung, Verpachtung und des Leasings erwerben und verwalten. Ausgenommen sind Bestandsmietwohnimmobilien. Dies sind solche, die überwiegend Wohnzwecken dienen und vor dem 1.1.2007 erbaut worden sind.

Die REIT‑Aktiengesellschaft ist unter folgenden Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit:

·       sie hat Sitz und Geschäftsleitung im Inland

·       sie ist börsennotiert und es besteht eine dauerhafte Streubesitzquote von 15 %

·       kein Anleger hält direkt 10 % oder mehr der Aktien

·       bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres werden mindestens 90 % des ausschüttungsfähigen Gewinns an die Aktionäre ausgeschüttet.

Als Anreiz, unbewegliches Vermögen auf einen REIT zu übertragen, wird die sog. „Exit Tax“ eingeführt. Dabei werden die bei einer Übertragung aufgedeckten stillen Reserven in den Jahren 2007 bis 2010 nur zur Hälfte besteuert. Voraussetzung ist, dass die veräußerten Grundstücke am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Veräußerers gehört haben.

Die Steuerfreistellung auf der Gesellschaftsebene zieht die volle Besteuerung ohne Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene der Anteilsinhaber nach sich. Ein Privatanleger erzielt aus den Ausschüttungen des REITs Einkünfte aus Kapitalvermögen. Werden die Aktien im Betriebsvermögen gehalten, sind die Ausschüttungen als gewerbliche Einkünfte zu behandeln, die der Gewerbesteuer unterliegen. Der Ausgleich von Verlusten aus Beteiligungen an einer REIT‑Aktiengesellschaft darf nur mit positiven Einkünften aus ebensolchen Beteiligungen erfolgen.

Gewerbliche Prägung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch bei Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft ist nicht als Gewerbebetrieb anzusehen. Ihre Gesellschafter erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Demgegenüber gilt die mit der Erzielung von Einkünften verbundene Tätigkeit einer Personengesellschaft dann als Gewerbebetrieb, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter dieser Gesellschaft ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften sind.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann auch eine ausländische Kapitalgesellschaft die Personengesellschaft gewerblich prägen. Voraussetzung ist lediglich, dass die ausländische Kapitalgesellschaft nach ihrem im Ausland geregelten Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht. Es genügt, wenn sie nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur einer inländischen Kapitalgesellschaft gleichsteht. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft um eine in‑ oder ausländische Personengesellschaft handelt. Bei letzterer ist allerdings Voraussetzung, dass sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht.

Scheidet aus einer derartigen Ein‑Personen‑GmbH & Co. KG die Komplementärkapitalgesellschaft aus, verliert der als Gewerbebetrieb fingierende vermögensverwaltende Betrieb der Kommanditgesellschaft seine gewerbliche Prägung. Dem einzigen Kommanditisten wächst das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an, es wird sein Privatvermögen. Zukünftig erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit der Kommanditgesellschaft mit dem Übergang des Betriebsvermögens in das Privatvermögen entspricht wirtschaftlich einer Betriebsaufgabe. Folglich sind die in der Gesellschaft schlummernden stillen Reserven aufzulösen und bei dem Gesellschafter der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH‑Anteilen

Ob Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH‑Anteilen Werbungskosten oder Anschaffungsnebenkosten sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wie der nachfolgende Fall zeigt.

Ein als Arbeitnehmer tätiger Ingenieur wollte sich selbstständig machen oder Anteile an einer GmbH erwerben. Eine GmbH, an der er sich beteiligen wollte, forderte eine Finanzierungszusage. Die angesprochene Bank verlangte ein Gutachten über die Gesellschaft. Nachdem die Finanzierung durch eine andere Bank gesichert war, erwarb der Ingenieur Anteile an der GmbH und machte die Gutachtenkosten sowie Reisekosten als Werbungskosten geltend.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass sämtliche Aufwendungen Anschaffungsnebenkosten der GmbH‑Anteile waren, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kaufverhandlungen über die konkrete Beteiligung standen.

Mietereinbauten sind selbstständig übertragbare Wirtschaftsgüter

Vater und Sohn betrieben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Freiberuflerpraxis. Der Vater hatte an dem ihm gehörenden und von der Freiberuflerpraxis genutzten Gebäude größere Umbauarbeiten durchführen lassen. Sie wurden als Mietereinbauten behandelt. Die Abschreibungen wurden vom Vater im Rahmen seines Sonderbetriebsvermögens geltend gemacht. Durch seinen Tod ging das Gebäude im Wege der Erbfolge auf die Mutter über. Unter Auflösung der stillen Reserven wurde das Gebäude aus dem Sonderbetriebsvermögen des Vaters entnommen.

Zu den Mietereinbauten vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handle sich um wesentliche Bestandteile des Gebäudes, die zum Todeszeitpunkt zusammen mit dem Grundstück entnommen worden waren. Abschreibungen auf die Mietereinbauten könnten von dem die Freiberuflerpraxis fortführenden Sohn nach dem Tod seines Vaters nicht mehr geltend gemacht werden. Demgegenüber war der Sohn der Meinung, er habe das wirtschaftliche Eigentum an den Mietereinbauten erworben. Deshalb sei er auch berechtigt, weiterhin die Abschreibungen geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof folgte der Rechtsauffassung des Sohns. Dem Nutzer wird durch den zivilrechtlichen Eigentümer der Besitz an den Einbauten eingeräumt. Außerdem hat er einen Wertersatzanspruch. Aus diesen Gründen sind die Einbauten als selbstständige materielle Wirtschaftsgüter anzusehen und können einzeln bewertet werden. Folglich geht der Wert eines Praxisumbaus mit dem Erbfall nicht zwangsläufig und endgültig unter.

Ob Mietereinbauten und Gebäude in der Hand des Erben zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut verschmelzen, hängt von dem Nutzungs‑ und Funktionszusammenhang ab. Wird die bisherige betriebliche Nutzung eingestellt, verschmelzen beide zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut. Bleibt die frühere betriebliche Nutzung jedoch erhalten, bleibt auch das Wirtschaftsgut Mietereinbauten als selbstständiges Wirtschaftsgut bestehen.

Mietereinbauten sind als selbstständige Wirtschaftsgüter auch auf Dritte übertragbar. Es spielt keine Rolle, ob sie als Scheinbestandteil oder wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen sind. Allein entscheidend ist, dass die Substanz und das Nutzungspotenzial des Wirtschaftsguts übertragen werden. Dabei muss der zivilrechtliche Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von einer Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen sein und der Erwerber das uneingeschränkte Nutzungs‑ und Verfügungsrecht über die Mietereinbauten erhalten. Ist das Nutzungsrecht befristet oder kündbar, reicht es für die Übertragbarkeit aus, wenn dem Nutzenden für den Fall des Herausgabeverlangens durch den zivilrechtlichen Eigentümer ein Wertersatzanspruch zusteht.

Bei der Bemessung der Abschreibungen ist zu prüfen, ob der Erwerber die Einbauten entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Für den Fall des entgeltlichen Erwerbs sind AfA‑Bemessungsgrundlage die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten, im Fall des unentgeltlichen Erwerbs ist dies der Teilwert.

Unternehmensteuerreform 2008 - Entlastungen bei der Einkommensteuer

Mit der Reform der Unternehmensteuer will die Koalition die steuerliche Attraktivität Deutschlands erhöhen. Bei der Einkommensteuer kommt es zu folgenden wesentlichen Entlastungen:

·       Einzelunternehmer und Mitunternehmer, deren Gewinnanteil mehr als 10 % beträgt oder 10.000 € übersteigt, können auf Antrag den nicht entnommenen Gewinn ganz oder teilweise mit einem Sonder-Steuersatz von 28,25 % versteuern. Begünstigt sind nur Gewinne, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Einnahmen‑Überschuss‑Rechner können von der Thesaurierungsbegünstigung nicht profitieren. Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, findet eine Nachversteuerung mit 25 % statt.

·       Die Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage werden durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren, beweglichen (nicht zwingend neuen) Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können (außerhalb der Bilanz) Gewinn mindernd abgezogen werden. Die Summe der Abzugsbeträge der letzten vier Jahre darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres 235.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von Einnahmen‑Überschuss‑Rechnern ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags bis 100.000 € beträgt. Weiterhin muss die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahren erfolgen. In den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen muss das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Es sind auch Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen zu beachten.

·       Unabhängig davon, ob ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, können Betriebe für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten vornehmen. Voraussetzung ist, dass die o. g. Grenzen des Betriebsvermögens bzw. des Gewinns nicht überschritten werden und das Wirtschaftsgut in den ersten zwei Jahren in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

·       Da die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, wird der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht. Die Steuerermäßigung darf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht mehr übersteigen.

Unternehmensteuerreform 2008 ‑ Gegenfinanzierung bei der Einkommensteuer

Das Gesetz zur Unternehmensteuerreform sieht zur Finanzierung der entlastenden Maßnahmen eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage vor:

·       Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, z. B. Zinsen, sind nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.

·       Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, kommt es zu Abschreibungsbeschränkungen:

·       Die degressive Abschreibung ist nicht mehr zulässig.

·       Bei Gewinneinkünften müssen die geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts 150 € nicht übersteigen. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € wird ein jahrgangsbezogener Sammelposten gebildet, der gleichmäßig über fünf Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist.

·       Das Halbeinkünfteverfahren wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zum „Teileinkünfteverfahren“, wobei die Steuerfreistellung auf 40 % reduziert wird. Das „Teileinkünfteverfahren“ wird nur noch auf Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen sowie auf die Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften angewendet. Beim Privatvermögen greift künftig die Abgeltungssteuer.

·       Durch die Zinsschranke soll der Zinsaufwand zur Vermeidung unerwünschter Steuergestaltungen nur noch begrenzt abziehbar sein. Eine Beschränkung auf Finanzierungen durch Gesellschafter gibt es nicht mehr. Erfasst werden alle Formen der Fremdfinanzierung, insbesondere Bankdarlehen. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind in Höhe des Zinsertrags unbeschränkt abziehbar. Darüber hinaus können bis zu 30 % des Gewinns ‑ bereinigt um Zinsaufwendungen, Zinserträge, Steuern und Abschreibungen ‑ abgezogen werden. Nicht abziehbarer Zinsaufwand wird in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen. Die Zinsschranke findet keine Anwendung, wenn

·       der negative Zinssaldo weniger als 1 Mio. € (Freigrenze) beträgt,

·       der Betrieb nicht Teil eines Konzerns ist (sog. „Konzernklausel“), oder

·       die Eigenkapitalquote eines Konzernbetriebs die Quote des Konzerns nicht unterschreitet (sog. „Escapeklausel“).

Veräußerungsfreibetrag nur nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben. Veräußerungsgewinne (oder Aufgabegewinne) werden begünstigt durch einen Freibetrag und durch die Fünftelmethode bzw. durch einen ermäßigten Steuersatz. Der Freibetrag von maximal 45.000 € wird nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nur gewährt, wenn der Veräußerer bei Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs das 55. Lebensjahr vollendet hat. Abzustellen ist bei der Betriebsveräußerung auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums und in den Fällen der Betriebsaufgabe auf den Beginn der Betriebsaufgabe.

Der Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Der Freibetrag ist einem Veräußerer nur auf Antrag und nur einmal zu gewähren. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Der Veräußerungsfreibetrag und die begünstigte Besteuerung werden auch gewährt, wenn der Veräußerer vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

Die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen ist dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn der Verpächter nicht zur Gewerbesteuer herangezogen wird

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzuzurechnen. Werden die Miet- und Pachtzinsen beim Verpächter zur Gewerbesteuer herangezogen, entfällt die Hinzurechnung beim Pächter, wenn der Gesamtbetrag der gezahlten Miet- und Pachtzinsen 125.000 € nicht übersteigt.

Eine GmbH hatte von einem gemeinnützigen Verein Druckmaschinen für 7.400 € gepachtet. Das Finanzamt rechnete die Hälfte der Pachtzinsen dem Gewerbeertrag der GmbH hinzu.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Ob der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (fort-) führte, war für die Entscheidung unbeachtlich. Maßgebend war die Tatsache, dass der gemeinnützige Verein nicht zur Gewerbesteuer herangezogen wurde.

Erbbauzinsen sind nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen

Der Bundesfinanzhof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Erbbauzinsen nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

Ab 1.1.2008 gelten allerdings die neuen Vorschriften des Unternehmensteuerreformgesetzes. Danach kann es zu einer anteiligen Hinzurechnung kommen.

Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Gewerbesteuer

Von der Unternehmensteuerreform 2008 ist auch die Gewerbesteuer betroffen. Neben den Regelungen im Einkommensteuergesetz, wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr ist und im Gegenzug der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht wird, kommt es zu folgenden Änderungen:

·       Die Änderungen beim „Mantelkauf“ schlagen auf die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge durch. Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber, eine diesem nahe stehende Person oder eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen übertragen, gehen die gewerbesteuerlichen Altverluste quotal bzw. vollständig unter.

·       Bei der Berechnung der Gewerbesteuer kam für Personenunternehmen bisher auf den Gewerbeertrag ein Prozentsatz von 1 % bis 5 % (Steuermesszahl) in Staffelform zur Anwendung. Je 12.000 € Gewerbeertrag erhöhte sich die Messzahl um 1 %, so dass die Steuermesszahl von 5 % erst ab 72.500 € galt. Der Freibetrag von 24.500 € bleibt bestehen. Der Staffeltarif wird bei gleichzeitiger Senkung auf die einheitliche Messzahl von 3,5 % abgeschafft.

·       Die Hinzurechnungsvorschriften für die Überlassung von Geld- und Sachkapital werden vereinheitlicht und zusammengefasst. Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen für Darlehen (vorher nur Dauerschuldzinsen) und die Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten. Aus der Summe, die sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen ergibt, werden bei Gewährung eines Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet. Die Summe wird insbesondere gebildet aus:

·       Entgelten für Schulden einschließlich des Aufwands aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen,

·       bestimmten betrieblichen Renten und dauernden Lasten,

·       Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,

·       20 % der Miet‑ und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

·       75 % der Miet‑ und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

·       25 % der Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassungen von Rechten (z. B. Lizenzen).

Pflichtwidrige Nicht‑Einforderung von Stammeinlagen stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 €, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 € betragen. Von der Verpflichtung, Einlagen zu leisten, können die Gesellschafter nicht befreit werden. Es ist auch keine Aufrechnung zulässig. Die Zahlung der Einlage muss so erfolgen, dass die Mittel der GmbH zur freien Verfügung stehen. Freie Verfügbarkeit liegt vor, wenn die Leistungen der GmbH endgültig so zugeflossen sind, dass die Geschäftsführer sie rechtlich und tatsächlich für die GmbH verwenden können.

Verzichtet der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern pflichtwidrig auf die Einforderung der zu leistenden Mindesteinlage, kommt es bei der GmbH zu einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten verhinderten Vermögensmehrung. Dies führt nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter, die dieser zu versteuern hat.

Das Finanzgericht stellte außerdem klar, dass für die Einforderung der über die Mindesteinlage hinausgehenden Resteinlagen ein Beschluss der Gesellschafter ‑ nicht der Geschäftsführer ‑ erforderlich ist.

Entgelt für die künftige Erschließung eines Grundstücks unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich beim Kauf eines Grundstücks nach der Gegenleistung des Käufers für den Erwerb. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht das Entgelt, das der Käufer an den Verkäufer für die künftige Erschließung des Grundstücks zahlt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verkäufer verpflichtet ist, das unerschlossene Grundstück zu übereignen, und die Erschließung als zusätzliche Verpflichtung hinzutritt. Ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer ein erschlossenes Grundstück zu übereignen, gehört das Entgelt für die Erschließung zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Welcher Fall vorliegt, muss durch Vertragsauslegung ermittelt werden.

Dauerhafte Leerstände können Grundsteuer mindern

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen, dass ein Grundsteuererlass nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch dauerhafte, strukturell bedingte Ertragsminderungen erfassen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2001 entschieden, dass ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung für Mietobjekte nicht in Betracht kommt, wenn diese auf die allgemeine Wirtschaftslage, d. h. auf einen so genannten strukturellen Leerstand zurückzuführen ist. Von einer solchen Situation seien alle Grundstückseigentümer betroffen. Deshalb komme nicht ein auf den Einzelfall bezogener Steuererlass in Betracht. Der geringere Wert eines Mietobjekts wegen Unvermietbarkeit könne nur bei einer Neufestsetzung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Ein Grundsteuererlass sei deshalb nur in Fällen atypischer und vorübergehender Ertragsminderung zu gewähren.

Von dieser Rechtsprechung will der Bundesfinanzhof in einem von ihm zu entscheidenden Fall abweichen. In dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht festhält.

Anbau an bestehendes Gebäude kann zulagefähiges Wirtschaftsgut sein

Eine GmbH, deren Geschäftszweck die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen war, errichtete in den Jahren 1995 bis 1999 im Fördergebiet mehrere Bauten. Zunächst wurde ein Bürogebäude, dann eine Produktionshalle errichtet. 1998 erfolgte eine Erweiterung der Produktionshalle, 1999 wurde die Halle um einen weiteren Anbau ergänzt. Für diesen Anbau wurde Investitionszulage beantragt. Das Finanzamt lehnte die Gewährung einer Investitionszulage mit der Begründung ab, der Anbau sei kein begünstigter Neubau.

Der Bundesfinanzhof kommt zu einem anderen Ergebnis und stellt fest, dass auch bei der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes durch einen Anbau eine begünstigte Investition vorliegen kann, wenn ein selbstständiger Gebäudeteil oder ein einheitliches neues Gebäude unter Einbeziehung des Altgebäudes entsteht. Bei baulicher Verschachtelung eines Anbaus wird ein zulagefähiger Gebäudeteil angenommen, auch wenn der Anbau in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem bereits vorhandenen Gebäude steht. Es kommt auf die Größen- und Wertverhältnisse der Alt‑ und Neubauteile an. Auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im geschilderten Fall erkannte das Gericht den Anbau als zulagebegünstigt an.

Besteuerung vertraglicher Mehrabführungen im Organschaftskonzern unzulässig

Steht eine Kapitalgesellschaft in einem Organschaftsverhältnis zu einer natürlichen Person, einer Personengesellschaft oder juristischen Person (Organträger), ist sie handelsrechtlich verpflichtet, ihren Gewinn an den Organträger abzuführen. Der Organträger ist verpflichtet, einen Verlust der Organgesellschaft auszugleichen. Steuerlich kann das dem Organträger zuzurechnende Einkommen von der handelsrechtlichen Gewinnabführung abweichen, z. B. wenn die Organgesellschaft Teile des Gewinns in eine Gewinnrücklage einstellt. Bei Mehr- und Minderabführungen sind in der Steuerbilanz des Organträgers aktive oder passive Ausgleichsposten zu bilden. Zweck der Ausgleichsposten ist es, die zweifache Besteuerung desselben Gewinns bzw. die doppelte Berücksichtigung eines Verlusts innerhalb des Organkreises zu vermeiden.

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Auflösung der aktiven oder passiven Ausgleichsposten im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch den Organträger erfolgsneutral vorzunehmen ist. Für eine erfolgswirksame, also ggf. gewinnerhöhende Auflösung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ausgleichsposten wegen Mehr- oder Minderabführungen während des Bestehens des Organschaftsverhältnisses gebildet wurde. Wurde er in vororganschaftlicher Zeit gebildet, gelten von Gesetzes wegen Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen und Minderabführungen als Einlagen.

Unternehmensteuerreform 2008 ‑ Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften sind nicht nur von Änderungen des Einkommensteuergesetzes, z. B. den geringeren Abschreibungsmöglichkeiten betroffen. Darüber hinaus sieht das Gesetz zur Unternehmensteuerreform 2008 Neuregelungen bei der Körperschaftsteuer vor:

·       Die Körperschaftsteuer wird von 25 % auf 15 % des zu versteuernden Einkommens gesenkt.

·       Die Zinsschranke gilt auch für Kapitalgesellschaften. Allerdings werden die Ausnahmen der Zinsschranke („Konzern‑ und Escapeklausel“) für Kapitalgesellschaften bei Gesellschafterfremdfinanzierungen modifiziert. Eine solche liegt vor, wenn die Finanzierung durch einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten (z. B. Bank) erfolgt, der auf den Anteilseigner oder die nahe stehende Person zurückgreifen kann. Die Zinsschranke kommt bei einer konzernfreien Körperschaft zur Anwendung, wenn die Vergütungen für Fremdkapital im Rahmen einer Gesellschafterfinanzierung mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen betragen.

·       Die Regelungen beim „Mantelkauf“ stellen nur noch auf den Anteilseignerwechsel ab. Eine Abzugsbeschränkung nicht genutzter Verluste tritt ein, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen werden. Als ein Erwerber gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Gehen mehr als 25 % aber höchstens 50 % über, wird der Verlustabzug quotal versagt. Bei mehr als 50 % gehen die Altverluste vollständig unter. Das gleiche Schicksal wie die Verluste teilt der wegen der Zinsabzugsbeschränkung (Zinsschranke) entstandene Zinsvortrag.

Käufer kann bei Firmenfortführung für Verbindlichkeiten haften

Der Erwerber eines Handelsgeschäfts kann für Verbindlichkeiten des Verkäufers in Anspruch genommen werden, wenn er das Handelsgewerbe unter der bisherigen Firma fortführt.

Entsprechend hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Haftung des Erwerbers einer Boutique für Kaufpreisforderungen bejaht, die auf Warenlieferungen an die vorherige Inhaberin und Verkäuferin der Boutique beruhten. Nach Feststellung des Gerichts führte der Erwerber nach dem Kauf der Boutique in denselben Geschäftsräumen den identischen Unternehmensgegenstand ‑ Verkauf von Damen‑ und Herrenbekleidung ‑ fort und übernahm hierfür einen Teil des Personals, die Geschäftseinrichtung sowie den Warenbestand. Darüber hinaus benutzte der Erwerber die Telefonnummer der Boutique weiter, auch Beschriftung des Geschäftslokals und Internetauftritt blieben unverändert.

Außerdem hatte der Erwerber des Handelsgeschäfts auch die Firma der früheren Inhaberin fortgeführt. Dazu genügt es nach Auffassung des Gerichts, wenn die wegen Fehlens der Bezeichnung als eingetragener Kaufmann fehlerhafte Firma einen Namensbestandteil enthält, der zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt.

Aufklärungspflicht von Banken bei Empfehlung von Fondsanteilen

Empfiehlt eine Bank im Rahmen der Kapitalanlageberatung Fondsanteile, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären. Nur so kann der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger‑ und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Entsprechende Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung verjähren in drei Jahren ab Kenntniserlangung. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher Aufklärungs‑ und Beratungspflichtverletzung. Eine Pflichtverletzung ist allerdings nicht allein darin zu sehen, dass eine Bank nur hauseigene Produkte empfiehlt.


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