Neuerungen April 2010
Termine April 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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Überweisung1 | Scheck2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 12.4.2010 | 15.4.2010 | 7.4.2010 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 12.4.2010 | 15.4.2010 | 7.4.2010 |
Sozialversicherung5 | 28.4.2010 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.4.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
der Schuldner die Leistung verweigert,
besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
1.1. bis 30.6.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 % |
1.7. bis 31.12.2008 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
1.1. bis 30.6.2009 | 1,62 % | 6,62 % | 9,62 % |
1.7. bis 31.12.2009 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
1.1. bis 30.6.2010 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
Besteuerung von Zuschüssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Der Arbeitgeber kann bestimmte Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn pauschal versteuern. Dazu gehört z. B. der Fahrtkostenersatz. Eine solche Pauschalierung ist auch dann möglich, wenn diese Zuschüsse mit anderen freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers verrechnet werden.
Ein Arbeitgeber hatte jährlich im November seinen Arbeitnehmern Fahrtkostenzuschüsse vergütet und pauschal versteuert. Diese Zuschüsse verrechnete er jedoch mit der ebenfalls im November abzurechnenden Weihnachtsgratifikation. Das Finanzamt dagegen berief sich auf das in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegte Verrechnungsverbot, wonach eine Verrechnung mit geschuldetem Arbeitslohn nicht möglich ist. Eine Verrechnung kann jedoch vorgenommen werden, wenn es sich bei der Weihnachtsgratifikation um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn eine Weihnachtsgratifikation vertraglich festgelegt oder aufgrund ständiger Übung regelmäßig ausgezahlt wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Den Nominalwert von GmbH Anteilen übersteigender Kaufpreis führt auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu Anschaffungskosten
Eine GmbH war durch Umwandlung ohne Aufdeckung stiller Reserven entstanden. Bei den GmbH Anteilen handelte es sich folglich um einbringungsgeborene steuerverstrickte Anteile. Im Zuge nachfolgender Kapitalerhöhungen erwarb der Gesellschafter weitere Anteile. Dafür zahlte er nicht nur deren Nominalwert, sondern jeweils zusätzlich ein erhebliches Aufgeld (Agio).
Später veräußerte der Gesellschafter alle einbringungsgeborenen Anteile. Als deren Anschaffungskosten sah er neben dem Ursprungsbetrag auch einen Teil der Aufgelder an, die er im Zuge der späteren Kapitalerhöhungen gezahlt hatte. Dem so ermittelten Wert stellte er zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns den Veräußerungspreis gegenüber. Das Finanzamt erhöhte den Veräußerungsgewinn um die Aufgeldzuschläge.
Diese Rechtsauffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Erwirbt ein Kapitalanleger im Rahmen der Kapitalerhöhung durch eine Kapitalgesellschaft neue Anteile, führt dies bei ihm zu Anschaffungskosten, und zwar nur für diese Anteile. Dies gilt auch für die Zuzahlung eines Aufgeldes (Agio), das bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit dem gezahlten Gesamtkaufpreis der Verkehrswert der neuen Anteile überschritten wird. Selbst eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen würde zu keiner anderen Beurteilung führen.
Regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeit und Outsourcing
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, auch wenn er bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird. Diese Konstellation ergibt sich insbesondere bei Leiharbeit und Outsourcing.
Dafür gilt künftig Folgendes:
Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit.
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Verleiher für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit für den Verleiher dem Entleiher zur Arbeit in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. Hier liegt keine Auswärtstätigkeit in Form der Tätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten vor. Denn der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er in diesem Fall dauerhaft an einer regelmäßigen (außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung
Es bleibt Arbeitnehmer und Arbeitgeber überlassen, den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung steuerwirksam zu gestalten. So kann z. B. die Auszahlung einer Abfindung im nachfolgenden Kalenderjahr, je nach deren Höhe, zu einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung führen, verglichen mit einer Auszahlung im Jahr des Ausscheidens.
Für die Berechnung des Lohnsteuerabzugs ist grundsätzlich der Zufluss maßgebend. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Fälligkeit und den Zufluss von Sonderzahlungen ist im Rahmen des Zu- und Abflussprinzips des Einkommensteuerrechts zu beurteilen. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt in solchen Fällen regelmäßig nicht vor.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Verlustbedingte Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung gegen Organgesellschaft ist dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen
Die A KG war Alleingesellschafterin der B GmbH. Zwischen beiden bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die A nahm auf der B gewährten Darlehen Teilwertabschreibungen vor.
Diese waren nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unzulässig, weil die Wertminderung der Darlehen aus den Verlusten der B resultierte. Die Verluste der B waren der A aber bereits im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft zugerechnet worden. Diese Doppelbegünstigung wollte das Gericht ausschließen.
Auch pauschal gezahlte Zuschläge zur Nachtarbeit können steuerfrei sein
Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden. Außerdem müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden.
In bestimmten Fällen ist aber auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.
Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen
Ein Arbeitgeber war Träger einer Versorgungskasse A, die Ende der 1970er Jahre aus der Zusammenlegung der Versorgungskassen B und C hervorgegangen war. An die B und C wurden im Zeitraum von 1949 bis 1974 Versicherungsbeiträge geleistet, die pauschal besteuert wurden.
In den Jahren 1990, 1993, 1994 und 1996 schüttete die Versorgungskasse A erwirtschaftete Gewinne an den Arbeitgeber aus. Der Arbeitgeber behandelte die Beträge als Rückzahlung pauschal besteuerten Arbeitslohns und forderte vom Finanzamt Lohnsteuer zurück.
Dies hatte keinen Erfolg. Eine Lohnrückzahlung schied aus, weil bei den Arbeitnehmern keine Güter abgeflossen und auch keine Aufwendungen angefallen waren. Außerdem beruhten die Gewinnausschüttungen auf einem neuen, vom Arbeitsverhältnis losgelöstem Rechtsverhältnis.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Finanzamtliche Rückforderung von abgetretenen und ausgezahlten Vorsteuerbeträgen vom Abtretungsempfänger
Eine Kommanditgesellschaft (KG) hatte dem Finanzamt gegenüber Vorsteuererstattungsansprüche aus steuerpflichtigen Lieferungen eines bestimmten Lieferanten. Die Ansprüche wurden an diesen Lieferanten (Zessionar) abgetreten und vom Finanzamt an ihn ausgezahlt. Ein Jahr später wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Es war nicht zu erwarten, dass zu diesem Zeitpunkt bestehende hohe Lieferantenverbindlichkeiten, u. a. gegenüber dem Zessionar, noch befriedigt werden konnten. Deshalb kürzte das Finanzamt die bisher von der KG geltend gemachten Vorsteueransprüche, auch soweit sie aus Lieferungen des Zessionars stammten. Da für das Finanzamt aus den so errechneten Steuerschulden keine Befriedigung von der KG zu erlangen war, forderte es von dem Lieferanten die früher an ihn ausgezahlten Umsatzsteuervergütungsansprüche der KG zurück.
Der Bundesfinanzhof sah diese Vorgehensweise unter Beachtung enger Grenzen als möglich an. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Unternehmer, der eine Ware für sein Unternehmen erhält, diese später auch bezahlt. Jede Kürzung des Kaufpreises führt auch zu einer Kürzung des ursprünglichen Vorsteueranspruchs. Dies muss auch der Zessionar gegen sich gelten lassen. Voraussetzung für eine Rückforderung ist allerdings, dass das Finanzamt seinen Anspruch zweifelsfrei nachweisen kann. Es ist der Nachweis darüber zu führen, dass der an den Zessionar ausgezahlte Umsatzsteuervergütungsanspruch aus einer Lieferung stammt, die unbezahlt geblieben ist.
Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich auf elektronischem Weg abzugeben
Ein Unternehmer hat die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben. Sie ist grundsätzlich auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Papieranmeldungen werden nur akzeptiert, wenn das Finanzamt einem begründeten schriftlichen Befreiungsantrag stattgegeben hat.
Das Niedersächsische Finanzgericht klärte einige Fragen:
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in elektronischer Form liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Spielraums des Gesetzgebers.
Verfügt der Unternehmer weder über einen Computer noch über einen Internetzugang, führt dies nicht dazu, dass dem Antrag stattzugeben wäre, weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform abzugeben.
Die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Mittel muss der Unternehmer auf eigene Kosten beschaffen.
Das Finanzamt hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Befreiungsanträge zu entscheiden. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Unternehmers ist dabei zu berücksichtigen.
Es bleibt die Hoffnung, dass der Bundesfinanzhof bürgerfreundlicher entscheidet.
Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen Umsatzsteuerbetrag aus, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer in Höhe des richtigen Betrags abziehen. Die Höhe des Abzugsbetrags darf allerdings den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht übersteigen.
Beispiel:
Großhändler G weist in der Rechnung über 1.000 € an den Einzelhändler E 190 € Umsatzsteuer aus, obwohl die Lieferung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. E kann nur 70 € Vorsteuern abziehen.
Abwandlung:
G weist nur 70 € Umsatzsteuer aus, obwohl der Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegt. E kann nur 70 € Vorsteuern abziehen. Erst wenn G eine berichtigte Rechnung ausstellt, kann E den Differenzbetrag in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem er die berichtigte Rechnung erhält.
Ist die Leistung des G nicht steuerbar oder steuerfrei, steht E überhaupt kein Vorsteuerabzug zu.
(Quelle: Bundesfinanzhof)
Vorsteuerbeträge aus Kosten für die Errichtung eines ausschließlich privat genutzten Anbaus nicht abzugsfähig
Errichtet ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ein Gebäude, das er sowohl unternehmerisch als auch für seine privaten Wohnzwecke nutzt (gemischtgenutztes Gebäude), kann er das gesamte Gebäude dem Unternehmen zuordnen und die Umsatzsteuer auf die gesamten Herstellungskosten als Vorsteuern abziehen. Er muss allerdings in der Folgezeit die private Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein Unternehmer ein ausschließlich privat genutztes Gebäude, das keine Einheit mit einem unternehmerisch genutzten Gebäude bildet, nicht dem Unternehmen zuordnen. Ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten steht dem Unternehmer damit nicht zu. Entscheidend ist, ob beide Gebäude räumlich abgrenzbar sind. Dies wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn jedes Gebäude ein eigenes Dach hat und über einen eigenen Zugang verfügt.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine Email schreiben.









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