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Steuerstrafrecht - Ordnungswidrigkeit

Beleghandel als Steuergefährdung

Der Gesetzgeber hat auf eBay – Handel mit Tankquittungen und anderen Belegen, mit denen Steuerpflichtige in Wahrheit nicht angefallene Betriebsausgaben oder Werbungskosten dokumentieren konnten, reagiert und den Tatbestand der Steuergefährdung (§ 379 AO) entsprechend erweitert. Seit dem 6.5.06 sind Geschäfte mit Belegen unter bestimmten Bedingungen als Ordnungswidrigkeit verfolgbar.

Belege sind Rechnungen, Quittungen, Eigenbelege, Lieferscheine, Handelsbriefe u. s. w.

In-Verkehr-Bringen gegen Entgelt bedeutet jede bewusste Verursachung eines Wechsels der Verfügungsgewalt, insbesondere also das Verschenken, Verkaufen und auch das gezielte Überlassen.

Wegwerfen oder einfach liegen lassen von Tankquittungen oder Bewirtungsrechnungen bedeutet keine Steuergefährdung, auch wenn man damit rechnen kann, dass sie von einer anderen Person genommen und verwendet werden können. Hier fehlt es an der erforderlichen planmäßigen Weitergabe.

Tatbestand ist alleine das entgeltliche In-Verkehr-Bringen. Als Entgelt gilt jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung (Bargeld oder Sachzuwendungen, wie z.B. Blumen, Spirituosen, Gutscheine).

Steuergefährdung als Auffangtatbestand

Wer Belege weitergibt, von denen er sicher weiß, dass der Empfänger sie zu Unrecht im Rahmen von Steuererklärungen mit dem Ziel der Steuerminderung verwenden wird, macht sich wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zur Steuerhinterziehung strafbar. Eine entsprechende Strafverfolgung wird in der Praxis aber in den meisten Fällen am erforderlichen sicheren Nachweis des Beihilfevorsatzes scheitern.

§ 379 Abs. 1 Nr. 2 AO bedroht demgegenüber bereits leichtfertiges – also grob fahrlässiges – Verhalten des Betroffenen. Es ist anzunehmen, dass die Bußgeld- und Strafsachenstellen entsprechende Sachverhalte künftig verstärkt allein unter dem Aspekt der Ordnungswidrigkeit würdigen. Die höchstmögliche Geldbuße beträgt nach § 379 Abs. 4 AO hier 5.000 EUR, bei leichtfertigem Vorgehen immerhin noch 2.500 EUR (§ 17 Abs. 2 OWiG).

Bargeldmittel über 10.000 Euro bei Überschreiten der EU Außengrenzen deklarationspflichtig

Seit 15. Juni 2007 sind die Regelungen zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs europaweit wesentlich verschärft worden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

• Barmittel, die von natürlichen Personen bei Überschreitung der so genannten EU Außengrenzen mitgeführt werden, sind zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise schriftlich anzumelden. Für den Grenzübertritt an Binnengrenzen ist auch weiterhin eine Anmeldung nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Zoll abzugeben.

• Die Deklarationsgrenze wurde sowohl an der Binnen- als auch an der Außengrenze auf 10.000 € pro Person herabgesetzt.

• Verstöße gegen die Anmeldepflicht werden weiterhin als Ordnungswidrigkeit geahndet, wobei der Bußgeldrahmen auf bis zu 1 Mio. € ausgeweitet wurde.

Benutzung des „grünen“ Flughafenausgangs trotz Mitführens abgabepflichtiger Waren ist leichtfertige Steuerverkürzung

Wenn ein Reisender aus dem Ausland nach Deutschland einreist und dabei abgabepflichtige Waren (z. B. mehr als die erlaubte Menge an Tabakwaren oder Alkohol) durch den „grünen“ Ausgang mit sich führt, kann ihm dies als leichtfertige Steuerverkürzung ausgelegt werden. Ein deutscher Staatsangehöriger sollte sich deshalb möglichst schon bei der Abreise aus Deutschland erkundigen, was er bei seiner Rückreise einführen darf.

Der Bundesfinanzhof hat dies in einem Beschluss dargelegt. Ein Reisender hatte u. a. 11 Stangen Zigaretten nach Deutschland eingeführt. Da er aus Unkenntnis den „grünen“ Ausgang benutzte, erhob das Zollamt einen Zuschlag. Auf Grund der Aussage zweier Zeugen, die die Aussage des Reisenden bestätigten, er habe Mitreisenden erklärt, dass er noch eine Zollanmeldung abgeben müsse, musste er keinen Zuschlag zahlen.


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