Informationsaustausch über Kapitalerträge
in Europa
- EU-Zinsertragsteuerrichtlinie
- Automatischer Auskunftsaustausch in 22 EU-Mitgliedstaaten
- Europäische Drittstaaten
- Zinszahlungen
- Quellensteuerabzug
EU-Zinsertragsteuerrichtlinie
Die EU-Zinsertragsteuerrichtlinie dient dem Kampf gegen die grenzüberschreitende Steuerflucht. Der automatische Informationsaustausch stellt sicher, dass Anleger von in- und ausländischen Kapitalerträgen Steuern zahlen. Durch die vereinbarten Regelungen wird Schluss gemacht mit der Steuerhinterziehung bei Zinserträgen in Europa. Dies ist ein Sieg für alle ehrlichen Steuerzahler.
Die Mitgliedstaaten sind jetzt in der Lage, die Zinserträge ihrer Gebietsansässigen (Bürger, mit einem Wohnsitz in ihrem Staat) nach den eigenen nationalen Vorschriften zu besteuern, auch wenn diese Zinserträge in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. ihren abhängigen bzw. assoziierten Gebieten oder europäischen Drittstaaten wie der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino erzielen.
Automatischer Auskunftsaustausch in 22 EU-Mitgliedstaaten
Alle 25 EU-Mitgliedstaaten wenden die Zinsertragsteuerrichtlinie seit dem 1. Juli 2005 an. Im Grundsatz gilt in der EU der automatische Auskunftsaustausch über die Zinserträge von EU-Bürgern. 22 EU-Staaten haben diesen automatischen Auskunftsaustausch eingeführt.
Quellensteuerabzug in Österreich, Belgien und Luxemburg
Österreich, Belgien und Luxemburg sind während eines Übergangszeitraums nicht verpflichtet, automatisch Auskünfte über Zinserträge zu übermitteln. Anstelle des automatischen Auskunftsaustauschs wenden diese drei Mitgliedstaaten einen Quellensteuerabzug auf die Zinseinkünfte der Anleger mit steuerlichem Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten verbunden mit einer Aufteilung der Einnahmen (sog. „revenue sharing") an. Österreich, Belgien und Luxemburg können jedoch Auskünfte im automatischen Verfahren von den übrigen 22 Mitgliedstaaten erhalten.
Der Übergangszeitraum endet, wenn die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino umfassend Auskünfte auf Anfrage erteilen und der Rat der EU einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.
Im Übergangszeitraum steigen die Quellensteueransätze an:
> 15% vom 01.07.2005 bis 30.06.2008
> 20% vom 01.07.2008 bis 30.06.2011
> 35% ab dem 01.07.2011
Das „Revenue sharing" bedeutet die Aufteilung der Einnahmen aus dem Quellensteuerabzug zwischen dem Staat, der die Steuer erhebt (Quellenstaat) und dem Staat, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat (Wohnsitzstaat). Der Quellenstaat behält 25% der Einnahmen und führt 75% der Einnahmen an den Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen ab.
Wenn der Steuerpflichtige seine Verhältnisse gegenüber dem Wohnsitzstaat nicht freiwillig offen legt, wird dennoch eine effektive Besteuerung seiner Zinserträge durch einen Quellensteuerabzug sichergestellt.
Die von der EU abhängigen bzw. assoziierten Gebiete werden zeitgleich einen automatischen Auskunftsaustausch oder einen Quellensteuerabzug einführen. Dazu wurden Abkommen zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten mit den abhängigen bzw. assoziierten Gebieten unterzeichnet.
GB - Kanalinseln: Guernsey - Quellensteuer, Isle of Man - Quellensteuer, Jersey –Quellensteuer; GB - Karibische Territorien: Anguilla - Informationsaustausch, British Virgin Islands - Quellensteuer, Cayman Islands - Informationsaustausch, Montserrat - Informationsaustausch, Turks and Caicos Islands – Quellensteuer; NL - Karibische Gebiete: Aruba - Informationsaustausch, Niederländische Antillen - Quellensteuer.
Europäische Drittstaaten
Die fünf europäischen Drittstaaten Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco, und San Marino haben sich zur Umsetzung gleichwertiger Maßnahmen verpflichtet. Sie wenden ab dem 1. Juli 2005 einen Quellensteuerabzug wie Österreich, Belgien und Luxemburg an. Diese Drittstaaten erhalten jedoch keine Informationen über die Zinserträge ihrer Gebietsansässigen im automatischen Auskunftsaustausch.
Der automatische Auskunftsaustausch
Beim automatischen Auskunftsaustausch teilt die Zahlstelle (z.B. die Bank) der zuständigen Behörde im Quellenstaat folgende Informationen mit:
1. Identität und Wohnung des wirtschaftlichen Eigentümers,
2. Namen und Anschrift der Zahlstelle,
3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers,
4. Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge.
Zinszahlungen im diesem Sinne sind:
gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der damit verbundenen Prämien und Gewinne, bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung der oben genannten Forderungen aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen.
Die jeweils zuständige Behörde des Quellenstaates übermittelt der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates die gesammelten Informationen. Dies tut sie mindestens einmal jährlich und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres.
Auch die EU-Staaten, die selbst den Quellensteuerabzug anwenden, erhalten automatisch Auskünfte über die Zinserträge, die seine Gebietsansässigen in den 22 EU-Mitgliedstaaten erzielen, die am automatischen Auskunftsaustausch teilnehmen.
A aus Deutschland erzielt Zinserträge in Spanien. Die spanische Bank informiert die zuständige spanische Behörde über die Zinszahlungen des in Deutschland steuerlich ansässigen Anlegers. Diese übermittelt die Informationen an das Bundesamt für Finanzen. Von dort werden die Informationen an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.
B aus Frankreich erzielt Erträge in Deutschland. Die in Deutschland niedergelassene Bank ist verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen bestimmte Auskünfte über die Zinszahlungen des in Frankreich steuerlich ansässigen Anlegers automatisch mitzuteilen. Die Meldung muss bis zum 31. Mai des Folgejahres nach dem Zufluss der maßgeblichen Zinsen oder Erträge erfolgen. Das Bundesamt für Finanzen übermittelt diese Informationen an die zuständige Behörde in Frankreich.
Quellensteuerabzug
Die Zahlstelle des Quellenstaates behält auf die Zinseinkünfte des nicht ihn Ihrem Staat steuerlich ansässigen Anlegers eine Quellensteuer ein.
Der Steuerpflichtige kann jedoch beantragen, dass die Steuer nicht einbehalten wird, da er seine Zinserträge in seinem Wohnsitzstaat versteuern möchte. Die Mitgliedstaaten, die die Quellensteuer anwenden, sollen eines oder beide der folgenden Verfahren vorsehen:
Der Steuerpflichtige kann die Bank im Quellenstaat zur Erteilung der gleichen Auskünfte wie bei dem automatischen Informationsaustausch ermächtigen.
Der Steuerpflichtige legt der Bank im Quellenstaat eine Bescheinigung seiner nationalen Steuerbehörde vor.
Wird die Quellensteuer bereits im Quellenstaat abgezogen, muss der Wohnsitzstaat dafür sorgen, dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Dies erfolgt durch eine entsprechende Steuergutschrift, bzw. Steuererstattung.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine Email schreiben.









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