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28.09.09 - Endspurt für die Selbstanzeige?

Das bisher stark kritisierte Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ist seit dem 1. August 2009 in Kraft und erschwert, durch Selbstanzeige einer Strafe zu entgehen. Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wird erstmalig ab dem 1. Januar 2010 angewendet. Unternehmen und Privatpersonen haben in Zukunft verschärfte steuerliche Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten zu beachten, soweit sie Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhalten, die nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen bereit sind.

 

Das Gesetz hat Auswirkungen auf Unternehmen, die in Zukunft in weitem Umfang Geschäftsbeziehungen zu Personen im Ausland dokumentieren müssen und die bei Verletzung dieser Pflicht etwa mit der Versagung des Betriebsausgabenabzuges oder der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen rechnen müssen. Zudem stellt das neue Recht insbesondere für Privatpersonen die Pflicht auf, unter bestimmten Voraussetzungen die Richtigkeit der im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben an Eides statt zu versichern.

 

Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem unkooperativen Staat verfügt, so ist er verpflichtet, nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten gerichtlich geltend zu machen. Kommt der Betreffende der Aufforderung nicht nach, wird widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind. Die Finanzverwaltung hat dann die Möglichkeit, das Vorhandensein von Kapital zu unterstellen und die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Streitigkeiten sind hierbei vorprogrammiert, weil völlig im Unklaren bleibt, auf welcher Grundlage die Finanzbehörde schätzen will, wenn doch gerade keine Unterlagen zu beschaffen sind. Insbesondere gibt es auch keinerlei Erfahrungswerte. Es kann nicht durch Statistiken berechnet werden, wie hoch nicht erklärte Kapitalerträge bei bestimmten Personengruppen sind.

 

Gibt der Steuerpflichtige, der beispielsweise ein Schwarzgeldkonto unentdeckt lassen möchte, um sich nicht selbst einer Steuerhinterziehung zu bezichtigen, eine falsche Versicherung an Eides statt ab, ist dies mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die fortgeführte Steuerhinterziehung der letzten Jahre wird so in Zukunft zwangsläufig durch eine weitere Straftat begleitet werden. Künftig hat jeder Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften in Höhe von mehr als €500.000 im Jahr Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren und zwar unabhängig von Auslandsbeziehungen. Auch ist eine steuerliche Außenprüfung, die bislang nur bei besonderem Anlass angeordnet werden durfte, bei diesen Personen stets zulässig. Der Gesetzgeber hält damit Personen mit einem Jahreseinkommen von mehr als €500.000 für steuerstrafrechtlich generalverdächtiger als Personen, deren Einkommen darunter liegt, eine Differenzierung, die durch keinerlei Erfahrungstatsachen gestützt wird. Darüber, welche Staaten letztlich in den Anwendungsbereich der Dokumentations- und Mitwirkungspflichten fallen, herrscht derzeit noch Unsicherheit. Erläuterungen durch das Bundesfinanzministerium werden in Kürze erwartet.

 

Demjenigen, der in der Vergangenheit nicht immer ganz ehrlich bei einer Steuererklärung war, bleibt angesichts dieses düsteren Szenarios ein einziger Lichtblick: die Möglichkeit der steuerlichen Selbstanzeige. Offenbart sich der Steuerpflichtige dem Fiskus und erklärt seine bisher verschwiegenen Einkünfte nach, so kommt ihm der Fiskus dabei mit der Gewährung von Strafbefreiung entgegen. Das dabei in Form der Steuernachzahlung für die vergangenen zehn Jahre zu entrichtende Lösegeld ist in der Regel sehr viel geringer als landläufig angenommen. Die häufig vorhandene Befürchtung in der Vorstellung des Bürgers, die Offenlegung führe in der Folge zu einer allzu kritischen Beäugung durch das Finanzamt, sind im Übrigen unbegründet. Ist die Selbstanzeige handwerklich richtig gemacht, ist der Weg zu einem reinen Gewissen in der Praxis sicher, unkompliziert und ohne jede öffentliche Wahrnehmung.

 

Der Steuerpflichtige muss eine bedeutsame Konsequenz aus der neuen Rechtslage beachten. Ab dem Jahr 2011 kann dem Steuerpflichtigen der Ausweg der Selbstanzeige mitunter faktisch versperrt sein. Wer nämlich ab dem nächsten Jahr seine auf dem ausländischen Schwarzgeldkonto erzielten Kapitalerträge weiter dem Fiskus verschweigt und die Richtigkeit seiner Angaben bezeugt, kann später eine Selbstanzeige nicht mehr abgeben, ohne sich zugleich sehenden Auges dem Risiko einer Strafverfolgung wegen einer falschen Versicherung an Eides statt auszusetzen. Verschweigt etwa der Steuerpflichtige in seinen ab dem Frühjahr 2011 abzugebenden Steuererklärungen für 2010, 2011 und 2012 weiter seine Schweizer Einkünfte, und wird es ihm erst 2013 etwa in Anbetracht eines dann vorliegenden Auskunftsabkommens zu heiß, kann er zwar einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung wie bisher durch bloße Abgabe einer Selbstanzeige entgehen. Die Erlangung der Straffreiheit ist aber auf den Steuerstrafvorwurf beschränkt. Die wiederholte falsche Versicherung hingegen, er habe kein Konto im Ausland, wird vom Schutz der Selbstanzeige grundsätzlich aber nicht erfasst.



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