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Steuererklärungsfristen 2011

Für das Kalenderjahr 2010 sind die Erklärungen, nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), bei den Finanzämtern abzugeben.

Fußnoten

1 einschließlich der Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundland für die Eonkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.

2 einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer.

3 einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Festellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags.

4 zur gesonderten oder zur gesonderten eun einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außengesetzes.

5 Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2010/2011 folgt.

6 Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 der Abgabenordnung (AO) allgemein verlängert.  Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Steller des 31. Dezember 2011 der 31. März 2012.

7 Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Welche Möglichkeiten dies sind können unter http://www.bundesfinanzministerium.de geprüft werden.

8 Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärung bis zum 29. Februar 2012 bzw. in bestimmten Fällen bis zum 31. Mai 2012 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht

9 Die allgemein Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder beruflich Tätigkeit mit aBlauf des 31. Dezember 2010 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblich oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Die Veröffentlichung der Termine erfolgte nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr!

 




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