Neuerungen Steuern Juni 2009
Termine Juni 2009
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung 1 | Scheck 2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.6.2009 | 15.6.2009 | 5.6.2009 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.6.2009 | 15.6.2009 | 5.6.2009 |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.6.2009 | 15.6.2009 | 5.6.2009 |
Umsatzsteuer4 | 10.6.2009 | 15.6.2009 | 5.6.2009 |
Sozialversicherung5 | 26.6.2009 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
der Schuldner die Leistung verweigert,
besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2007:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteili- gung |
1.1. bis 30.6.2007 | 2,70 % | 7,70 % | 10,70 % |
1.7. bis 31.12.2007 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
1.1. bis 30.6.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 % |
1.7. bis 31.12.2008 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
1.1. bis 30.06.2009 | 1,62 % | 6,62 % | 9,62 % |
Bankgeheimnis erlaubt keine systematische Sammlung von Kundendaten zur Abfassung von Kontrollmitteilungen
Trotz des Bankgeheimnisses dürfen im Rahmen einer Außenprüfung bei Banken Kontrollmitteilungen erstellt werden. Jedoch sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Besonderheiten zu beachten.
Kontrollmitteilungen bei nicht legitimationsgeprüften Konten oder Depots sind ohne besonderen Anlass zulässig. Dazu gehören auch bankinterne Aufwandskonten. Betreffen allerdings Belege zu diesen Aufwandskonten legitimationsgeprüfte Konten oder Depots, genießen diese Kontenbewegungen zunächst den Schutz des Bankgeheimnisses. Der Schutz gilt, bis ein hinreichender Anlass für eine Kontrollmitteilung besteht. Hinreichend ist der Anlass, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist. Dabei kann es sich um aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte herausragende Auffälligkeiten handeln oder um Geschäfte, die auf eine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art abgewickelt wurden.
Ein Generalverdacht der Steuerunehrlichkeit gegen Bezieher von Kapitaleinnahmen anstelle eines hinreichenden Anlasses reicht für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen nicht aus.
Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung
Ein Betriebsrat hat keinen generellen Anspruch darauf, dass er in sämtlichen Fällen mitbestimmen darf, in denen der Arbeitgeber von Arbeitnehmern den Abschluss formularmäßiger, standardisierter Verschwiegenheitsvereinbarungen verlangt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein entsprechender Antrag des Betriebsrats gehe zu weit, weil er auch Fälle erfasst, in denen sich die Verschwiegenheitsverpflichtung bereits aus gesetzlichen Vorschriften ergibt oder in denen sie sich nicht auf das so genannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, sondern auf deren Arbeitsverhalten bezieht. Mitbestimmungsberechtigt sei der Betriebsrat aber nur in Bezug auf das so genannte Ordnungsverhalten, d. h. bei Regelungen, welche die Ordnung im Betrieb aufrechterhalten sollen. Geht es hingegen um Weisungen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern im Rahmen der arbeitsvertraglichen Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers, habe der Betriebsrat kein Recht mitzubestimmen. Da auch solche Fälle von dem „Generalantrag“ erfasst würden, könne es einen solchen nicht geben.
Keine Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer beim Erwerb von Kapitalforderungen
Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass nach europäischem Recht die bei Vererbung von Kapitalvermögen angefallene spanische Erbschaftsteuer nicht auf die wegen desselben Kapitalvermögens angefallene deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bestand das Erbe im Wesentlichen aus Kapitalvermögen, welches teils in Deutschland und teils in Spanien angelegt war. Alleinerbin und Erblasserin hatten ihren Wohnsitz in Deutschland. Das Finanzamt setzte die deutsche Erbschaftsteuer unter Einbeziehung des in Spanien angelegten Kapitalvermögens fest und berücksichtigte die auf das spanische Kapitalvermögen angefallene spanische Erbschaftsteuer lediglich als Nachlassverbindlichkeit. Die Erbin wollte die spanische Erbschaftsteuer jedoch nicht nur von der Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der deutschen Erbschaftsteuer abziehen, sondern die spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechnen.
Der Europäische Gerichtshof sieht in der Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer keinen Verstoß gegen das EU-Recht. Mangels Harmonisierung seien die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten so anzupassen, dass keine Doppelbesteuerung stattfinde. Abschließend muss der Bundesfinanzhof entscheiden.
Aufzeichnungen für Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen klar und vollständig sein
Ermittelt ein Selbstständiger seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wird der Gewinn (Überschuss) durch eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Aufzuzeichnen sind bis auf einige Besonderheiten grundsätzlich nur die vereinnahmten Betriebseinnahmen und die verausgabten Betriebsausgaben.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass diese Aufzeichnungen so klar und vollständig sein müssen, dass sie einem sachverständigen Dritten den Umfang der Einnahmen und Ausgaben in einem vertretbaren Zeitrahmen plausibel machen.
Im Urteilsfall hatte ein Arzt die EDV mäßig erfassten Rechnungsausgänge an seine Privatpatienten nach Bezahlung gelöscht. Verweisen konnte er nur auf seine Aufzeichnungen in der Patientenkartei. Das Gericht entschied, dass dies nicht einer geordneten Rechnungslegung entsprach und akzeptierte die Hinzuschätzungen des Finanzamts. Dass die gelöschten Daten auf der Festplatte rekonstruierbar gewesen sein könnten, ändere an der Hinzuschätzungsbefugnis nichts. Ein Datenverlust gehe regelmäßig zu Lasten des Selbstständigen.
Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.
Bei Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die Frage, ob der Mittelpunkt der Berufstätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, richtet sich danach, ob dort qualitativ und nicht quantitativ (zeitbezogen) betrachtet die den jeweiligen Beruf prägenden Arbeiten erledigt werden.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass bei einer Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit das häusliche Arbeitszimmer nicht den qualitativen Tätigkeitsmittelpunkt bildet. Der qualitative Tätigkeitsschwerpunkt liegt demnach dort, wo die jeweiligen Vorträge bzw. Lehrveranstaltungen tatsächlich abgehalten werden. Vorbereitende Arbeiten und die Zusammenstellung von Unterrichtsmaterialien bzw. Vortragsunterlagen im häuslichen Arbeitszimmer sind für eine Lehr- bzw. Vortragstätigkeit nicht prägend.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Beiträge zur Instandsetzungsrücklage sind nicht sofort abziehbar
Ein Wohnungseigentümer machte die von ihm geleisteten Beiträge zur Instandsetzungsrücklage als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.
Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab und verwies dazu auf die ständige Rechtsprechung. Erst im Zeitpunkt der Verausgabung der angesammelten Rücklagen könne beurteilt werden, ob diese für Erhaltungsaufwendungen verausgabt worden seien und damit zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die aus Rücklagen entnommenen Beträge als Herstellungskosten zu beurteilen sind, die nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden können.
Hinweis: In den Abrechnungen der Verwalter werden die Aufwendungen, die aus Rücklagen getätigt worden sind, gesondert ausgewiesen. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, für die Fertigung der Steuererklärungen dem Steuerberater sämtliche Verwalterabrechnungen einzureichen.
Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens können als Werbungskosten abgezogen werden
Grundsätzlich sind in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sowie weitere festgesetzte Leistungen steuerlich nicht abzugsfähig, weil der Strafcharakter überwiegt.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann eine Ausgleichszahlung an geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Täter zur Wiedergutmachung des durch seine Tat verursachten Schadens auferlegt, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber seinem wegen Preisabsprachen verurteilten Arbeitnehmer den zur Schadenswiedergutmachung zu zahlenden Betrag von 50.000 € erstattet. Der Arbeitnehmer setzte diesen Betrag sowohl als Einnahme als auch als Werbungskosten an. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab.
Depotgebühren können im Jahr 2008 als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sie im Januar 2009 bezahlt worden sind
Nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 können Depotgebühren und andere Kosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Kosten werden von den Banken i. d. R. erst in der zweiten Januarhälfte 2009 in Rechnung gestellt.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen können solche Aufwendungen noch im Jahr 2008 als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Zahlung bis zum 31. Januar 2009 erfolgt ist.
Ein nicht ausgenutzter Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen verfällt
Seit 2006 können Steuerbürger Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich geltend machen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerbürgers, höchstens jedoch um 600 € (ab 2009: 1.200 €). Beträgt die Einkommensteuer weniger als der Steuerermäßigungsbetrag, kommt es zu einem sog. Anrechnungsüberhang. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Anrechnungsüberhang nicht erstattet werden kann. Dieser wird auch nicht per Bescheid festgestellt, damit er in andere Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorgetragen werden kann.
Im entschiedenen Fall konnte sich der von einem Ehepaar geltend gemachte Steuerermäßigungsbetrag von 600 € nicht auswirken, weil die Einkommensteuer auf Grund des geringen zu versteuernden Einkommens des Ehepaars auf 0 € festzusetzen war. Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers in einem Veranlagungszeitraum über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Dem Begehren auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Steuererstattung bzw. auf Feststellung des Anrechnungsüberhangs zur Geltendmachung in anderen Veranlagungszeiträumen konnte damit nicht stattgegeben werden.
Einkünfteerzielungsabsicht bei Grundstücken ist für jedes Objekt einzeln zu prüfen
Ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht, ist grundsätzlich für jedes Objekt einzeln zu prüfen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der folgender Sachverhalt zu Grunde lag:
Der Käufer zweier nebeneinander liegender Grundstücke hatte den Kaufpreis von mehr als 1 Mio. DM fremd finanziert. Ein Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das andere unbebaut. Beide Objekte wurden mit einheitlichem Vertrag an einen Dritten vermietet. Durch den Abzug der Schuldzinsen ergaben sich Verluste aus Vermietung und Verpachtung in erheblicher Höhe. Das Finanzamt ließ nur die anteilig auf das bebaute Grundstück entfallenden Zinsen zum Abzug zu. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat.
Werden mehrere Grundstücke vermietet, ist jede Tätigkeit für sich zu beurteilen. Das gilt auch, wenn mehrere Immobilien wegen eines einheitlichen Mietvertrags zusammen zur Nutzung überlassen werden. Auch die Tatsache, dass im konkreten Fall das unbebaute Grundstück etwa zehn Jahre nach dem Erwerb mit einem Mehrfamilienhaus bebaut wurde, änderte nichts an dieser Beurteilung. Der Entschluss zur Bebauung war in den Jahren der einheitlichen Vermietung beider Grundstücke nicht zu erkennen, so dass die Zinsen nicht als vorweggenommene Werbungskosten für das später vermietete Objekt berücksichtigt werden konnten.
Folgen der Unvollständigkeit eines Bescheids über den verbleibenden Verlustabzug
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs haben unterlassene Feststellungen in einem Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug unterschiedliche Konsequenzen. Es kommt auf die Ursache an.
Notwendige Feststellungen sind in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen, soweit die Feststellung in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist (lückenhafter Feststellungsbescheid).
Hat das Finanzamt eine wenn auch negative Entscheidung getroffen, liegt kein unvollständiger Bescheid vor. In einem solchen Fall ist die ursprüngliche Feststellung nicht lückenhaft, sondern inhaltlich falsch. Es besteht keine Möglichkeit der Korrektur in einem Ergänzungsbescheid.
Ein Antrag auf Feststellung eines gewerblichen Veräußerungsverlustes durch Ergänzungsbescheid zu einem bereits bestandskräftigen Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug wurde deshalb abgelehnt. In dem Bescheid waren nur Verlustvorträge aus Vermietungseinkünften und privaten Veräußerungsgeschäften festgestellt. Er enthielt den zusätzlichen Hinweis „lt. Einkommensteuerbescheid“. In dem Einkommensteuerbescheid waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aber mit 0 € angesetzt.
Grundstück nur bei tatsächlicher Überlassung an Betriebsgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen
Herr A war Gesellschafter der A & B GbR, die zu 100 % an einer GmbH beteiligt war. Die GbR hatte verschiedene Grundstücke, Gebäude und Maschinen an die GmbH verpachtet. Es lag daher eine sog. Betriebsaufspaltung vor. A kaufte ein unbebautes Grundstück, das direkt neben einem an die GmbH verpachteten Grundstück lag, ohne es der GmbH zur Nutzung zu überlassen. Das Finanzamt ordnete es dem Sonderbetriebsvermögen des A in der GbR zu und erfasste den späteren Gewinn aus dem Verkauf als gewerblichen Gewinn. A meinte hingegen, das Grundstück sei sein Privatvermögen gewesen und der Gewinn nicht steuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof gab dem A Recht, weil das Grundstück weder der GmbH überlassen, noch im Interesse der GmbH angeschafft worden war.
Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer Beteiligung eines Berufsfremden
Ist an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, erzielt die Untergesellschaft nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn auch sämtliche Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Fall einer Ingenieurs GbR befasst, an der eine Partnerschaftsgesellschaft beteiligt war. Diese bestand aus fünf Ingenieuren und einem Diplom-Kaufmann. Neben Leistungen, die in die Ingenieurleistungen der GbR gegenüber Auftraggebern einflossen, erbrachte die Obergesellschaft durch den Diplom-Kaufmann kaufmännische Arbeiten für die Untergesellschaft. Nach Auffassung des Finanzamts reichte das aus, um die gesamten Einkünfte der Ingenieurs GbR gewerblich zu infizieren.
Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Nach Aussage des Gerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Obergesellschaft selbst die Merkmale eines freien Berufs erfüllen kann. Voraussetzung ist allein, dass die Gesellschafter der Obergesellschaft als Freiberufler tätig werden können und dies auch durch eine Tätigkeit in der Untergesellschaft positiv erfüllen.
Nachholverbot für Pensionsrückstellung auch bei Berechnungsfehler
Eine GmbH hatte einer Arbeitnehmerin eine Pension zugesagt. Die auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen ermittelte Rückstellung stellte die GmbH in die Bilanz des Jahres 1992 ein. Bei einer Betriebsprüfung wies der Prüfer darauf hin, dass die Rückstellung zu niedrig bemessen war, weil der Sachverständige bestimmte Positionen in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hatte. Den Antrag der GmbH, die Rückstellung in der Bilanz 1998 um rd. 380.000 DM zu erhöhen, lehnte das Finanzamt ab.
Der Bundesfinanzhof verwies auf seine Rechtsprechung zum Nachholverbot und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Hinweis: Unterlassene Zuführungen zu Pensionsrückstellungen aus Vorjahren dürfen steuerrechtlich nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden. Dies gilt auch, wenn dies aus Rechtsunkenntnis oder wegen Irrtums geschah. Bilanziell erfasst werden dürfen nur die Wertveränderungen zwischen dem letzten (noch nicht vorgenommenen) Bilanzausweis und dem Bilanzausweis in der folgenden, erstmals änderbaren Bilanz.
Pauschalbesteuerung von sog. schwarzen Fonds nicht mit EU Recht vereinbar
Von einem „schwarzen Fonds“ spricht man, wenn ein Investmentfonds nicht in Deutschland registriert ist und auch keinen inländischen steuerlichen Vertreter bestellt hat. Die zu versteuernden Erträge werden mit mindestens 6 % des letzten Rücknahmepreises pauschaliert, auch wenn sie tatsächlich niedriger waren oder Verluste erzielt worden sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Pauschalbesteuerung dann gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn der Fonds im EU Gemeinschaftsgebiet registriert ist.
Hinweis: Kapitalanleger mit „schwarzen Fonds“ können die Besteuerung nach den Regeln für inländische Fonds beantragen. Dies gilt auch rückwirkend, soweit die Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind.
Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines Wohnstifts
Die nicht pflegebedürftige Bewohnerin eines Wohnstifts machte in ihrer Steuererklärung die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend und legte dazu spezifizierte Schreiben des Wohnstiftbetreibers vor. Die jeweiligen Rechnungen hatte sie überwiesen.
Während das Finanzamt die Gewährung der Steuerermäßigung ablehnte, bestätigte der Bundesfinanzhof, dass es sich bei den Aufwendungen um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.
Unangemessene Betriebsausgaben eines Arztes im Zusammenhang mit hochwertigen Fahrzeugen und Anwendung der 1 % Regelung
Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn sie die Lebensführung des Selbstständigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Häufigster Anwendungsfall für diese Vorschrift sind die Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge. Unangemessenheit kann sich dann ergeben, wenn kein besonderes Repräsentationsbedürfnis besteht und sich die Anschaffung eines teuren PKW nicht auf den geschäftlichen Erfolg auswirkt.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass Aufwendungen eines praktischen Arztes für zwei hochwertige Fahrzeuge unangemessen sind, soweit die Anschaffungskosten 100.000 DM (Streitjahre 1995 bis 1997) pro Fahrzeug übersteigen. Die Abschreibung darf nur in Höhe des angemessenen Teils den Gewinn mindern.
Beispiel: Ein Arzt erwirbt einen PKW für 75.000 €. Angemessen wäre eine Investition von 50.000 €. Die AfA in Höhe von 12.500 € (Nutzungsdauer sechs Jahre) darf den Gewinn nur in Höhe von 8.333 € mindern. Der unangemessene Betrag von 4.167 € ist dem Gewinn außerhalb der Gewinnermittlung hinzuzurechnen.
Im Urteilsfall nutzte der Arzt beide Fahrzeuge auch für private Zwecke. Da keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher geführt wurden, war für beide Fahrzeuge die 1 % Regelung anzuwenden. Die Berechnung ist auf der Grundlage der tatsächlichen Anschaffungskosten der Fahrzeuge und nicht auf der Grundlage der angemessenen Anschaffungskosten vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof muss die endgültige Entscheidung treffen.
Veräußerungsverluste aus gewerblichem Grundstückshandel können nur im Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden
Ein Grundstückseigentümer erzielte über Jahre Verluste aus dem Verkauf von Mietobjekten in Millionenhöhe, die er nicht geltend machte, weil er nicht von einem gewerblichen Grundstückshandel ausging. Er erklärte lediglich laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zum 1.1.94 überreichte er dem Finanzamt eine Eröffnungsbilanz und teilte mit, dass er seit Jahren gewerblichen Grundstückshandel betreibe. Darlehnsverbindlichkeiten, die aus Verlusten der Vorjahre resultierten, hatte er dabei nicht passiviert. Erst in die Bilanz zum 31.12.94 buchte er sie gewinnmindernd ein und versuchte so, die Veräußerungsverluste 1994 geltend zu machen.
Der Bundesfinanzhof erkannte diese Handhabung nicht an, weil die Darlehnsverbindlichkeiten schon in der Eröffnungsbilanz zum 1.1.94 hätten passiviert werden müssen.
Verlust des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Wechsel in der Art der Beteiligung
Scheidet ein atypisch stiller Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, geht der gewerbesteuerliche Verlustvortrag verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Ausscheidende über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin als atypischer Gesellschafter an der Untergesellschaft beteiligt ist.
Der Bundesfinanzhof erläutert in der hierzu ergangenen Entscheidung noch einmal die in diesem Zusammenhang wesentlichen Begriffe „Unternehmeridentität“ und „Unternehmensidentität“. Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, soweit sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben, die Unternehmer des Betriebs. Beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft geht der Verlustvortrag anteilig verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Das gilt auch bei einer atypisch stillen Gesellschaft und beim Wechsel von einer unmittelbaren in eine mittelbare Beteiligung. Eine Unternehmeridentität bleibt dagegen z. B. dann bestehen, wenn bei der Obergesellschaft ein Gesellschafterwechsel eintritt.
Bei einem Ausscheiden innerhalb des Erhebungszeitraums ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen positiven Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden können.
Wiederaufleben der Lohnsteuerhaftung des GmbH Geschäftsführers durch Anfechtung des Insolvenzverwalters
Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH hatte Lohnsteuer ordnungsgemäß beim Finanzamt angemeldet, aber wegen fehlender Finanzmittel erst Monate später gezahlt. Wenige Tage danach beantragte das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen anderer Steuerrückstände der Gesellschaft. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens zahlte das Finanzamt nach Aufforderung durch den Insolvenzverwalter die gezahlte Lohnsteuer zur Masse zurück. Diese Beträge verlangte das Finanzamt jetzt im Wege der Haftung von dem früheren Geschäftsführer.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit des Vorgehens der Finanzverwaltung. Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft haben in ihrer Eigenschaft als deren gesetzliche Vertreter die Pflicht zur Einbehaltung und fristgerechten Abführung angemeldeter Lohnsteuerbeträge. Eine fristgerechte Anmeldung allein reicht nicht aus. Insbesondere in Zeiten der Krise kommt der Pflicht zur pünktlichen Zahlung der Steuer eine erhöhte Bedeutung zu.
Im Urteilsfall konnten die durch den Geschäftsführer verspätet geleisteten Lohnsteuerbeträge vom Insolvenzverwalter zur Masse zurückgefordert werden. Ursächlich für die Rückforderungsmöglichkeit war die verspätete Zahlung, dies war dem Geschäftsführer anzulasten. Folglich lebte seine durch die vorläufige Zahlung zunächst erloschene Haftungsschuld wieder auf. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Finanzamt durch sein eigenes Verhalten den Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters erst ermöglichte und es insoweit eine Mitschuld trifft.
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übertragung eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft kann sich rückwirkend ändern
Überträgt der Alleineigentümer eines Grundstücks dieses auf eine Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit er an der Gesellschaft beteiligt ist. War allerdings von Anfang an geplant, dass der Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung seinen Anteil an der Personengesellschaft verringert, entfiel nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte diese Befreiung.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt einen rechtskräftigen Grunderwerbsteuerbescheid ändern muss, wenn die Gesellschafter den Plan aufgeben und sich die Beteiligung des Gesellschafters, der das Grundstück übertragen hat, doch nicht ändert. Die Aufgabe des Plans stellt ein sog. rückwirkendes Ereignis dar, das zur Änderung auch rechtskräftiger Bescheide verpflichtet.
Die Frage ist mittlerweile gesetzlich geregelt. Unabhängig davon, ob die Gesellschafter einen entsprechenden Plan gefasst hatten, entfällt die Grunderwerbsteuerbefreiung, sobald sich der Anteil des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung des Grundstücks ändert.
Ertragsteuerliche Behandlung von Zinsen zur Investitionszulage
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert auch nicht steuerliche Anschaffungs oder Herstellungskosten.
Anders als die Investitionszulage sind Zinsen auf eine zurückgeforderte Investitionszulage als Betriebsausgaben zu behandeln. Spätere Erstattungen, auf Grund obsiegender Gerichtsentscheidungen, führen zu Betriebseinnahmen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs.
Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung der so genannten 30 km Grenze
Rechtsprechung und Verwaltung haben die Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen bisher wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt, wenn die wechselnden Tätigkeitsstätten weniger als 30 km voneinander entfernt waren.
Solche Fahrten sind jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unabhängig von der Entfernung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Änderung der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die seit 2001 geltende Pendlerpauschale folgerichtig. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig und kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Gerade bei ständig wechselnden Einsatzstellen ist der Arbeitnehmer auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, so dass ein Ansatz der tatsächlichen Kosten (Einzelnachweis oder pauschal 0,30 € je gefahrenen Kilometer) gerechtfertigt ist.
Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsauffassung zwischenzeitlich gefolgt. In den Lohnsteuerrichtlinien 2008 ist die Regelung zur 30 km Grenze nicht mehr enthalten.
Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen mit geschlossenem Teilnehmerkreis
Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn die Freigrenze von 110 € eingehalten wird. Überschreiten solche Aufwendungen die Freigrenze, können sie pauschal mit 25 % versteuert werden. Dass die Pauschalierung an feste Bedingungen geknüpft ist, zeigt der nachfolgend geschilderte Fall:
Eine partnerschaftlich organisierte, international tätige Beratungsgesellschaft hatte Veranstaltungen organisiert, zu denen die Partner und deren Ehegatten eingeladen waren. Die Gesellschaft versteuerte die den Partnern (Arbeitnehmer) zugeflossenen geldwerten Vorteile pauschal mit 25 %. Zu Unrecht, wie das Finanzamt festgestellt hat.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung sind nur dann erfüllt, wenn die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offen steht. Die Beschränkung auf einen begrenzten Teilnehmerkreis hindert eine Pauschalierung der Lohnsteuer. Folglich sind die anteiligen Zuwendungen bei den teilnehmenden Personen individuell zu besteuern. Ab 1.1.2007 besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer Pauschalierung mit 30 %.
Vom Arbeitgeber übernommener Mitgliedsbeitrag an Deutschen Anwaltverein ist Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der vom Arbeitgeber für seinen angestellten Rechtsanwalt übernommene Beitrag an den Deutschen Anwaltverein steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
Hinweis: Auch die Übernahme des Beitrags zur Berufshaftpflichtversicherung und Berufskammer eines Arbeitnehmers stellt Arbeitslohn dar.
Berechtigtes Eigeninteresse schließt Kündigungsbeschränkungen bei Wohnungsumwandlung aus
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sperrfristen nach einer Wohnungsumwandlung nicht gelten, wenn die Kündigung des Mietverhältnisses wegen berechtigten Interesses des Eigentümers erfolgt.
In dem entschiedenen Fall wurde eine Mietwohnung in Wohnungseigentum umgewandelt. Der neue Eigentümer wohnte in der Nachbarwohnung. Er benötigte die zweite Wohnung, um das Au-pair-Mädchen seiner minderjährigen Kinder dort unterzubringen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Kündigung des Mietvertrags nicht durch die bei Wohnungsumwandlungen grundsätzlich geltenden Sperrfristen ausgeschlossen. Mit den Sperrfristen will der Gesetzgeber den Mieter davor schützen, dass umgewandelte Eigentumswohnungen zur Befriedigung eigenen Wohnbedarfs erworben werden. Dieses gesetzgeberische Ziel lässt sich aber nicht auf den entschiedenen Fall übertragen. Da eine Hausangestellte keine Angehörige des Vermieterhaushalts ist, war die Kündigung wegen eines berechtigten Interesses an der Vertragsbeendigung möglich. Das berechtigte Interesse an einer Kündigung der Wohnung zur Unterbringung einer Hausangestellten ist nicht in demselben Maße wahrscheinlich wie ein Eigenbedarf des Erwerbers.
Mieter muss behördlich angeordnete Baumaßnahmen dulden
Ein Mieter muss bauliche Maßnahmen dulden, die der Vermieter wegen behördlicher Anordnung oder rechtlicher Verpflichtung durchzuführen hat.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Schornsteinfeger festgestellt, dass die Gasöfen in den Mietwohnungen nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte daraufhin den Vermieter auf, eine neue Heizungsanlage einzubauen. Dieser entschloss sich zum Einbau einer Zentralheizungsanlage. Ein Mieter lehnte den Anschluss seiner Wohnung an die Heizungsanlage ab. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass bauliche Maßnahmen, die der Vermieter auf Grund behördlicher Anordnung durchzuführen hat, nicht den formellen Anforderungen an die Mitteilungspflichten unterliegen, die ansonsten bei Reparaturmaßnahmen einzuhalten sind. Die Anforderungen an die Ankündigung richten sich in einem solchen Fall nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme. Dabei ist der Mieter verpflichtet, Termine zeitnah abzustimmen. Im vorliegenden Fall habe der Vermieter alles getan, um seinen Pflichten nachzukommen. Er habe dem Mieter einen Plan über die vorgesehene Baumaßnahme gegeben und um die Benennung eines Termins ersucht.
Mietspiegel ist einem Mieterhöhungsverlangen nicht zwingend beizufügen
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser allgemein zugänglich ist.
In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Grundmiete verlangt und zu deren Begründung auf den Mietspiegel verwiesen, der unter anderem beim Mieterschutzverein oder in seinem Kundencenter einzusehen sei. Den Hinweis auf den allgemein zugänglichen Mietspiegel hat das Gericht als ausreichend angesehen. Zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens sei es nicht erforderlich, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser allgemein eingesehen werden könne. Dem Mieter sei es zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen.
EuGH bestätigt deutsches Unfallversicherungssystem
Das deutsche System der gesetzlichen Unfallversicherung, welches auf dem Prinzip der Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen beruht, die einem bestimmten Gewerbezweig angehören, ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Damit sind Zweifel ausgeräumt, die in den letzten Jahren an der Europarechtskonformität des deutschen Unfallversicherungssystems geäußert worden waren.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Berufsgenossenschaften keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts sind, sondern Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig werden, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt. Dies sei vom vorlegenden nationalen Gericht zu prüfen. Die kartellrechtlichen Regelungen des europäischen Rechts könnten deshalb auf Berufsgenossenschaften im Allgemeinen nicht angewendet werden.
Auch sah der Europäische Gerichtshof keinen Verstoß gegen die in den europäischen Verträgen enthaltene Dienstleistungsfreiheit. Das europäische Recht stehe nationalen Vorschriften nicht entgegen, nach denen Unternehmen verpflichtet werden, einer Berufsgenossenschaft beizutreten, soweit dieses System nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit erforderlich ist, was von dem vorlegenden nationalen Gericht zu prüfen sei.
Keine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Verrechnung steuerfreier Lohnzuschläge durch Effektivlohnvereinbarung
Wenn sich das Entgelt eines Gastronomiemitarbeiters aus einem Basisgrundlohn sowie aus zulässigerweise pauschalierten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zusammensetzt, wird dieses Entgeltsystem nicht rechtsfehlerhaft, wenn außerdem ein steuer- und beitragspflichtiger Ergänzungslohn als Vorschuss gezahlt wird, um Schwankungen auf Grund der Dienstplangestaltung zu vermeiden.
Andererseits muss ein Gastronom Beiträge auch für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zahlen, wenn er gemäß einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung lediglich eine Lohnart mit einer anderen verrechnet. Für den Arbeitnehmer ändert sich der Netto-Garantiebetrag (Effektivlohn) in solchen Fällen nicht, da sich der Lohn für geleistete Arbeit jeweils um den Betrag verringert, der dem Arbeitnehmer als so genannte Zusatzleistung zufließt, so dass das Ziel des Gesetzgebers, dem Arbeitnehmer durch Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge ein höheres Nettoentgelt zu verschaffen, ins Leere geht. Dies hat das Sozialgericht München entschieden.
Im vorliegenden Fall war keine rechtsfehlerhafte Nettolohnvereinbarung getroffen worden. Der eine Betragsfestsetzung der Sozialversicherung angreifende Kläger erhielt deshalb Recht.
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist umsatzsteuerliches Entgelt für Überlassung eines Firmen-PKW zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer
Eine AG hatte ihren Mitarbeitern PKW zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Nach Auswahl und Bestellung des Fahrzeugs durch den Mitarbeiter mietete die Klägerin den PKW bei einer Leasinggesellschaft. Die AG bezahlte die Leasingraten und übernahm sämtliche laufenden Kosten. Die Mitarbeiter zahlten für die private Nutzung des PKW eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe der Leasingrate abzüglich eines von der Position des Mitarbeiters abhängigen Betrags für die dienstliche Nutzung, mindestens jedoch 1 % des Listenpreises. Die AG behandelte die PKW-Überlassung als unentgeltliche Leistung. Die Umsatzsteuer dafür ermittelte sie mit 1 % des Listenpreises zuzüglich 0,03 % des Listenpreises je gefahrenem Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten 0,002 % je gefahrenem Kilometer. Von diesem Betrag zog sie pauschal 20 % für Kosten ab, für die der Vorsteuerabzug nicht möglich war. Diesen Wert verglich sie mit der vom jeweiligen Mitarbeiter bezahlten Nutzungsgebühr und zog den jeweils höheren Betrag als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heran.
Das Finanzamt folgte dem nur teilweise, weil es den pauschalen Abzug von 20 % für Kosten, für die kein Vorsteuerabzug möglich war, nicht zuließ. Das Finanzgericht meinte, die PKW-Überlassung an die Mitarbeiter sei eine entgeltliche Leistung. Bemessungsgrundlage dafür sei das Entgelt. Das seien jedenfalls die Nutzungsgebühren. Ferner erbrächten die Arbeitnehmer für die PKW-Überlassung als zusätzliches Entgelt einen Teil ihrer Arbeitsleistung, soweit deren Wert die gezahlten Nutzungsgebühren übersteige. Denn die PKW-Überlassung sei eine freiwillige Gehaltserhöhung durch die AG in Form einer Sachleistung.
Dem folgte der Bundesfinanzhof.
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ohne ein dafür besonders berechnetes Entgelt einen PKW zur privaten Nutzung, so kann ein Teil der Arbeitsleistung des Mitarbeiters Entgelt für diese Nutzungsüberlassung sein. Das gilt auch, soweit ein besonders berechnetes, aber nicht Kosten deckendes Entgelt vereinbart worden ist. Soweit ein Teil der Arbeitsleistung Entgelt für die Nutzungsüberlassung ist, liegt ein tauschähnlicher Vorgang vor. Bei diesem gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Dieser Wert kann geschätzt werden. Dabei können sich aus dem Wert der eigenen Leistung (PKW-Überlassung) Hinweise für die Ermittlung des Werts der Gegenleistung (Arbeitsleistung) ergeben. Der Wert der eigenen Leistung bemisst sich danach, was der Leistende für die Gegenleistung aufzuwenden bereit ist. Dafür können die der AG entstandenen Kosten angesetzt werden. Hiervon sind die von den Mitarbeitern entrichteten „Nutzungsgebühren“ abzuziehen. Von den Gesamtkosten können nicht pauschal 20 % für Kosten abgezogen werden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war.
Bundesfinanzhof legt Europäischem Gerichtshof die Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Glücksspielen mit Geldeinsatz vor
Der deutsche Gesetzgeber hat das Umsatzsteuergesetz dahingehend geändert, dass Umsätze aus Geldspielautomaten ab dem 6.5.2006 umsatzsteuerpflichtig sind. Nach der maßgeblichen Richtlinie der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten gehalten, in der Regel Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien.
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der generelle Ausschluss der Umsatzsteuerfreiheit von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Leistungen eines Party-Services unterliegen in der Regel dem vollen Umsatzsteuersatz
Die Lieferung von Speisen und Getränken unterliegt nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Lieferung den qualitativ wesentlichen Teil der Leistung darstellt. Liegt hingegen ein Bündel von Leistungen vor, unterliegt die Leistung insgesamt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz.
Der Bundesfinanzhof sieht als Leistungen, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln zur Mitnahme verbunden sind, an:
Beratung und Information des Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass,
die Zubereitung und Darreichung von Speisen zu einem bestimmten Zeitpunkt,
deren ansprechendes, restaurationsübliches Anrichten auf Platten und in Gefäßen,
die Überlassung dieser Platten und Gefäße sowie von Geschirr und/oder Besteck zur Nutzung,
der Transport zum Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt und
das Abholen sowie die lebensmittelrechtlich erforderliche Endreinigung der dem Kunden lediglich zum Gebrauch überlassenen Gegenstände.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien unterliegen Leistungen eines Party-Services in der Regel dem vollen Umsatzsteuersatz.
Überlassung von Strom an Dauercamper ist umsatzsteuerfrei
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich die umsatzsteuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Lieferung von Strom bezieht. Die Überlassung von Strom sei eine unselbstständige Nebenleistung zur Vermietung von Stellplätzen.
Dagegen sind die von Campern gezahlten Entgelte für die Benutzung einer Telefonanlage als selbstständige Leistung anzusehen, die, falls die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten wird, dem normalen Steuersatz unterliegt.
Übernahme der Medienarbeit durch einen Verein für seine Mitglieder unterliegt der Umsatzsteuer
Ein Verein, der satzungsgemäß für seine Mitglieder die Medienarbeit übernimmt und hierfür einen Jahresbetrag erhält, erbringt eine umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistung. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn es sich bei dem Jahresbetrag um eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die Zahlung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger führt nicht automatisch zu einem nicht steuerbaren Zuschuss. Entscheidend ist, ob die Zahlung für eine bestimmte Leistung erfolgt. Ist das der Fall, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor.
Verpflegung von Hotelgästen ist Nebenleistung zur Übernachtung
Eine GmbH verkaufte Leistungspakete an Busreiseunternehmer, die Pauschalreisen anbieten. Die Pakete umfassten Übernachtungsleistungen mit Halb- oder Vollpension sowie ergänzende Leistungen wie Ausflüge. Nach den Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung entfielen von den im Ausland erbrachten Leistungen 2/3 auf den Hotelbereich und 1/3 auf die ergänzenden Leistungen.
Die GmbH ging davon aus, dass es sich um in Deutschland nicht steuerbare Umsätze handelte, sofern diese Leistungen im Ausland erbracht worden waren. Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass Verpflegungsleistungen als sonstige Leistungen umsatzsteuerlich am Sitzort der GmbH erbracht wurden. Weiter handele es sich bei den an Busunternehmen erbrachten Leistungen um Kettengeschäfte, bei denen die Margenbesteuerung nicht anwendbar sei.
Der Bundesfinanzhof gab der Revision der GmbH statt, begründete dies aber anders als die GmbH.
Die von der GmbH erbrachten Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Unterbringung, die am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar sind.
Umsatzsteuerrechtlich ist die einheitliche Leistung vom Vorliegen mehrerer selbstständiger Leistungen abzugrenzen. Dafür ist aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers festzustellen, ob ihm gegenüber mehrere selbstständige Hauptleistungen erbracht werden oder eine einheitliche Leistung erbracht wird.
Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Gewöhnlich stellen mit Reisen verbundene Dienstleistungen, auf die im Verhältnis zur Unterbringung nur ein geringer Teil des Pauschalbetrags entfällt und die zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, für die Kundschaft ein solches Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, so dass es sich um Nebenleistungen handelt. Die Verpflegung von Hotelgästen gehört zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers, wie bereits die in Zusammenhang mit Unterbringungsleistungen allgemein gebräuchlichen Begriffe „Halbpension“ und „Vollpension“ zeigen.
Unerheblich war, dass die GmbH selbst kein Hotelier ist und die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar gegenüber den Hotelgästen, sondern gegenüber anderen Unternehmern ausgeführt hat. Denn den Busreiseunternehmern als Empfänger der von der Klägerin erbrachten Leistungen kam es entscheidend darauf an, Pauschalpakete aus Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu erwerben, um diese als einheitliche Leistung gegenüber Reisenden anbieten zu können.
Haftung des Inhabers eines eBay Accounts
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.
Nach Auffassung des Gerichts haftet der Inhaber des Accounts, wenn er von dem im Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis hatte, mangels Vorsatzes zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es kommt jedoch eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil der Inhaber nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass Dritte keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangen.
Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel
Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, ist grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel vorliegen.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war der Gebrauchtwagen vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen, woraufhin die Zulassungsstelle die erneute Zulassung wegen überzogener Stilllegungsfristen verweigerte.
Zahlungspflicht der vereinbarten Umsatzsteuer bei steuerfreien Vermietungsumsätzen
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten Mietvertragsparteien eine Grundmiete zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer vereinbart. Nachdem der Mieter auch den der Mehrwertsteuer entsprechenden Betrag zunächst laufend an den Vermieter gezahlt hatte, stellte er diese Zahlungen später ein. Er vertrat die Auffassung, diese Beträge nicht zu schulden, weil er die Mieträume nicht unternehmerisch, sondern lediglich zu eigenen Verwaltungszwecken nutzte.
Das Gericht stellte grundsätzlich fest, dass die entsprechenden Umsätze des Vermieters von der Umsatzsteuer befreit waren und der Vermieter auch nicht wirksam auf diese Befreiung verzichten konnte.
Eine deshalb von den Mietvertragsparteien irrtümlich getroffene Preisabsprache „zuzüglich Mehrwertsteuer“ ist im Zweifel dahin auszulegen, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Schuldner auch nicht zu zahlen ist.
Denkbar ist aber nach Auffassung des Gerichts auch die Auslegung, dass die Parteien den zu zahlenden Mietzins unabhängig von den steuerrechtlichen Gegebenheiten auf den (Brutto-)Betrag festlegen wollten, der in der Vertragsklausel als Endpreis ausgewiesen und durch Fettdruck hervorgehoben war.
Zur Nachholung der zur Vertragsauslegung notwendigen Beweisaufnahme wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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