Neuerungen April 2009
Termine April 2009
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
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| Überweisung 1 | Scheck 2 |
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 14.4.2009 | 17.4.2009 | 9.4.2009 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 11.4.2009 | 17.4.2009 | 9.4.2009 |
Sozialversicherung | 28.4.2009 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.4.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Kfz Steuer wird zukünftig nach dem CO2 Ausstoß bemessen
Der Bundestag hat die Reform der Kraftfahrzeugsteuer beschlossen. Für ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassene Pkw setzt sich die Kfz Steuer aus zwei Komponenten zusammen.
Die ökologische Komponente orientiert sich an dem CO2 Ausstoß, wobei eine Basismenge steuerfrei bleibt. Die Basismenge beträgt 120 g/km bis zum Jahr 2011, 110 g/km in den Jahren 2012/2013 und 95 g/km ab dem Jahr 2014. Für einen die Basismenge übersteigenden CO2 Ausstoß fallen 2 € je g/km an. Ergänzend wird es einen hubraumbezogenen Sockelbetrag geben. Für Otto-Motoren müssen 2 € je angefangene 100 cm3, für Diesel-Motoren 9,50 € je angefangene 100 cm3 bezahlt werden.
Für Pkw mit Diesel-Motor, die die Euro-6-Abgasnorm erfüllen, gilt in den Jahren 2011 2013 eine befristete Steuerbefreiung von 150 €. Pkw, die vor dem 1. Juli 2009 zugelassen worden sind, werden weiterhin nach derzeit geltendem Kraftfahrzeugsteuerrecht behandelt. 2013 soll für diese Fahrzeuge eine Umstellung nach der neuen Systematik erfolgen. Die Einzelheiten stehen jedoch noch nicht fest.
Steuerentlastung durch Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
Im Rahmen der Umsetzung des zweiten Konjunkturpakets hat der Bundestag das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland verabschiedet. Im Steuer- und allgemeinen Wirtschaftsrecht ergeben sich folgende Änderungen:
Senkung der Einkommensteuer
Der steuerliche Grundfreibetrag wird 2009 von 7.664 € um 170 € auf 7.834 € angehoben. Rückwirkend zum 1. Januar 2009 werden die Tarifeckwerte in der Einkommensteuer um 400 € angehoben. Dies geht mit der Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 % einher. Damit diese Entlastungen bei den Arbeitnehmern ankommen und ihre konjunkturelle Wirkung entfalten können, werden die Arbeitgeber verpflichtet, die seit Januar zu viel erhobene Lohnsteuer zu korrigieren.
Ab 2010 wird der Grundfreibetrag erneut um 170 € auf 8.004 € angehoben und eine weitere Anhebung der Tarifeckwerte um 330 € vorgenommen.
Kinderbonus von 100 €
Für das Jahr 2009 erhalten alle Kindergeldberechtigten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 € je Kind, die beim Bezug von Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Bei besser verdienenden Eltern, die im Rahmen der Vergleichsrechnungen von den Kinderfreibeträgen profitieren, wird der Kinderbonus bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 mit den Freibeträgen verrechnet.
Senkung der Krankenkassenbeiträge
Zum 1. Juli 2009 sinkt der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,6 %. Der Beitragssatz beträgt dann 14,9 %.
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
Der gesetzliche Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird 6 Monate länger als bisher, also bis Ende 2010, bei 2,8 % festgeschrieben.
Kurzarbeit und Leiharbeit
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt in Zukunft die Hälfte der auf die Kurzarbeit entfallenden Sozialbeiträge. Nutzt ein Arbeitnehmer die Kurzarbeit zur Weiterbildung, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die kompletten Sozialbeiträge.
Um bei vorübergehenden Auftragseinbrüchen Arbeitsplätze in der Zeitarbeitsbranche zu erhalten, können Leiharbeitnehmer zukünftig Kurzarbeitergeld beziehen. Diese Maßnahme ist bis Ende 2010 befristet. Werden Leiharbeitnehmer von ihrem früheren Arbeitgeber (Verleiher) wieder eingestellt, können Zuschüsse zur Qualifizierung der Leiharbeitnehmer gewährt werden.
Investitionen und Schuldentilgung
Der Bund investiert selbst bzw. mittelbar über die Kommunen mehrere Milliarden Euro in die Bildung, Infrastruktur und den Klimaschutz. Den Umfang des gesamten Konjunkturpakets 2 beziffert die Bundesregierung auf 50 Milliarden Euro. Um den Bundeshaushalt formal nicht zu belasten, wird in Höhe von 17 Milliarden Euro ein Sondervermögen namens „Investitions- und Tilgungsfonds“ eingerichtet. Im Gesetz werden bereits Tilgungsregeln festgelegt. Die Verbindlichkeiten des Fonds sollen mit Teilen des jährlichen Bundesbankgewinns getilgt werden.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
der Schuldner die Leistung verweigert,
besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2007:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
1.1. bis 30.6.2007 | 2,70 % | 7,70 % | 10,70 % |
1.7. bis 31.12.2007 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
1.1. bis 30.6.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 % |
1.7. bis 31.12.2008 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
1.1. bis 30.6.2009 | 1,62 % | 6,62 % | 9,62 % |
Keine krankheitsbedingte Kündigung wegen lange zurückliegender Depressionen
Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt dreierlei voraus:
eine negative Gesundheitsprognose (Prüfungsschritt 1),
eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (Prüfungsschritt 2) und
überwiegende Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Prüfungsschritt 3).
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg interessant, in der es um die krankheitsbedingte Kündigung einer Beschäftigten ging, die vor längerer Zeit an Depressionen litt und deshalb arbeitsunfähig war.
Das Gericht stellte fest, dass bei einer Arbeitnehmerin, bei der einmalig eine Krankheitsursache aufgetreten ist (hier: Depressionen mit 140 Ausfalltagen), wegen dieser Krankheitsursache keine negative Gesundheitsprognose besteht (Prüfungsschritt 1), wenn die Beschäftigte im Kündigungszeitpunkt mehr als ein Jahr nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war. Dies gelte selbst dann, wenn Ärzte bescheinigen, die Arbeitnehmerin sei insoweit nicht geheilt.
Liegen Arbeitsausfälle wegen der betreffenden Krankheitsursache länger als ein Jahr zurück, sei auch eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (Prüfungsschritt 2) wegen dieser Krankheit nicht mehr zu erwarten.
Bei einer langjährig beschäftigten älteren Arbeitnehmerin, die zudem mit 60 Grad schwerbehindert ist, scheitert eine krankheitsbedingte Kündigung nach Auffassung des Gerichts selbst dann an der notwendigen Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Prüfungsschritt 3), wenn der Arbeitgeber mit knapp über sechs Wochen liegenden Entgeltfortzahlungskosten auch in Zukunft rechnen muss.
Stundenvergütung ist sittenwidrig, wenn sie nur 55 % des marktüblichen Entgelts beträgt
Wenn ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein Entgelt vereinbart, welches nur 55 % des marktüblichen Entgelts beträgt, so handelt er sittenwidrig mit der Folge, dass er dem Arbeitnehmer das marktübliche Entgelt zu bezahlen hat. Dies hat das Arbeitsgericht Bielefeld in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.
Interessant ist der Fall auch deshalb, weil die Arbeitsvertragsparteien (ein polnisches Unternehmen und eine polnische Arbeitnehmerin) im konkreten Fall die Geltung polnischen Rechts vereinbart hatten. Da das Arbeitsverhältnis aber in Deutschland abgewickelt wurde und keinen besonderen Bezug zu Polen aufwies, erklärte das Gericht deutsches Recht für anwendbar.
Voraussetzungen für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn sie vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung eines Objekts zur eigenen Nutzung begonnen oder ein solches Objekt angeschafft haben. Auch die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ist begünstigt. Dabei muss die Genossenschaft ihren Mitgliedern satzungsmäßig das unwiderrufliche Recht auf Eigentumserwerb der von ihnen genutzten Wohnung einräumen.
Nicht erforderlich ist, dass die Genossenschaft mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet oder neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden.
Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Erbfallkostenpauschbetrag ist nur einmal zu berücksichtigen
Nachlassverbindlichkeiten, die im Erbfall anfallen, mindern bei der Erbschaftsteuer den steuerpflichtigen Wert. Zu den sonstigen Nachlassverbindlichkeiten gehören die Bestattungskosten, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege (mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer) sowie die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen.
Für diese sonstigen Nachlassverbindlichkeiten ist der Abzug eines Pauschbetrags von 10.300 € ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten möglich. Weist der Erbe höhere Nachlassverbindlichkeiten nach, ist der höhere Betrag abzugsfähig.
Das Finanzgericht Baden Württemberg hat entschieden, dass sich der Pauschbetrag auf den gesamten Nachlass bezieht. Er kann auch von mehreren am Erbfall beteiligten Personen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Es ist eine anteilige Aufteilung vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Abschreibungsdauer von Musterhäusern eines Fertighausherstellers
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für Musterhäuser eines Fertighausausstellers die gleiche Abschreibung vorzunehmen ist wie für Wirtschaftsgebäude (im entschiedenen Fall 4 % pro Jahr).
Eine Verkürzung der Abschreibungsdauer auf acht Jahre, wie vom Hersteller gewünscht, sei nicht möglich. Bei den Musterhäusern handle es sich um Gebäude und nicht um Betriebsvorrichtungen. Eine kürzere Nutzungsdauer der Gebäude kann nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn das Gebäude vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist.
Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer auswärtigen Fortbildungsveranstaltung
Aufwendungen für Mahlzeiten zur Beköstigung von Arbeitnehmern anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Sachbezugswerten anzusetzen.
Nach Aussage des Bundesfinanzhofs ist die Sachbezugsverordnung hier nicht anwendbar. Mit dieser Verordnung sollen nur Fälle erfasst werden, in denen im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Verpflegung als ein Teil des Arbeitslohns für eine gewisse Dauer zur Verfügung gestellt wird. Für Verpflegungen aus einmaligem Anlass sind die Werte dieser Verordnung nicht maßgebend. Der Begriff „auf eine gewisse Dauer“ traf auf diesen Fall nicht zu, da es sich um eine zweitägige Auswärtstätigkeit handelte.
Bei den danach ermittelten steuerlichen Werten ist zu berücksichtigen, dass die Freigrenze für Sachbezüge zum Tragen kommt. Außerdem ist zu beachten, dass die Sachbezüge teilweise steuerfrei zu belassen sind (hier: Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand). In die Prüfung der Freigrenze sind steuerfreie Beträge nicht mit einzubeziehen.
Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien auch bei späterer Verpflichtung zur Rückübertragung
Bei einem verbilligten Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu. Auch wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Besteht eine Rückzahlungsverpflichtung und treten die Bedingungen für eine Rückzahlung in einem späteren Veranlagungszeitraum ein, hat dies ebenfalls keinen Einfluss auf den Zuflusszeitpunkt.
Vom Bundesfinanzhof war folgender Fall zu beurteilen:
Der leitende Angestellte einer Aktiengesellschaft hatte Anspruch auf ein Aktienoptionsprogramm. 1999 machte er von seinem Optionsrecht Gebrauch und zeichnete Wandelschuldverschreibungen, die noch im gleichen Jahr in Aktien umgewandelt wurden. Danach erhielt er 73.008 Aktien zu einem Stückpreis von 1,45 DM. Im nachfolgenden Jahr wurde das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers einvernehmlich beendet. Im Aufhebungsvertrag wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer 48.008 Aktien auf den Arbeitgeber zurückzuübertragen hatte. Auf die Rückübertragung der restlichen 25.000 Aktien verzichtete der Vorstand der Gesellschaft. Der Wert der Aktien belief sich zum Zeitpunkt des Verzichts auf 17,99 DM je Aktie.
Bei einer Lohnsteuer Außenprüfung ermittelte das Finanzamt für das Jahr 2000 steuerpflichtige Einkünfte aus dieser Aktienoption von 413.500 DM (25.000 x (17,99 DM - 1,45 DM) 16,54 DM). Der Bundesfinanzhof dagegen kommt zu dem Ergebnis, dass ein geldwerter Vorteil und damit ein Arbeitslohn im Jahr 2000 nicht zu besteuern ist. Nach den oben genannten Grundsätzen lag der Zufluss hier bereits im Jahr 1999.
Außergewöhnliche Abnutzung bei nicht mehr nutzbarem Gebäude als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar
Stellt sich nach Kündigung eines Mietverhältnisses heraus, dass ein auf die Bedürfnisse des Mieters hergerichtetes Gebäude nicht mehr nutzbar ist und auch nach einer Veräußerung nicht mehr zweckmäßig verwendet werden kann, können Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Eine GbR hatte in den 1970er Jahren ein Gebäude für einen Lebensmittelmarkt errichtet und 1984 nach detaillierten Angaben des Mieters ausgebaut. Nachdem der Mieter den Vertrag zum 31.12.2000 gekündigt hatte, bemühte sich die GbR vergeblich, das Gebäude anderweitig zu vermieten. Ende des Jahres veräußerte die GbR das Grundstück (steuerfrei) an eine Bauherrengemeinschaft, die das Gebäude abriss und ein Geschäftshaus errichtete.
Das Finanzamt hatte eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung abgelehnt, weil auf Grund der Veräußerung der notwendige Zusammenhang mit einer Einkunftsart fehlte.
Ausübung des Wahlrechts zur Einnahmen-Überschussrechnung
Ein Ehepaar verkaufte 1994 einzelne Parzellen eines im gleichen Jahr erworbenen unbebauten Grundstücks und behielt einen Teil des Grundstücks zurück. Auf diesem verbliebenen Teil errichtete es im Folgejahr ein Doppelhaus, das ab dem 1. Dezember 1995 vermietet wurde. Den Mietern wurde eine auf drei Jahre befristete Kaufoption eingeräumt.
Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks im Jahr 1994 wurde durch Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (Einnahmen-Überschussrechnung) ermittelt, wobei die Anschaffungskosten des gesamten Grundstücks als Betriebsausgaben erfasst wurden. Für das Folgejahr erklärte das Ehepaar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Bei einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass das Grundstück mit der Doppelhaushälfte ab 1995 vom Umlaufvermögen in das Anlagevermögen übergegangen war und errechnete daraus einen Gewinn von rd. 180.000 €. Außerdem behandelte das Finanzamt die Einkünfte als solche aus gewerblichem Grundstückshandel.
Der Bundesfinanzhof hat zu Gunsten des Ehepaars entschieden, dass bereits im Jahr 1994 die Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, getroffen wurde. Diese Entscheidung sei nicht jährlich zu wiederholen. Dass das Ehepaar ab 1995 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt habe, sei unerheblich, weil sowohl bei der Einnahmen-Überschussrechnung als auch bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung das Zu- und Abflussprinzip gelte. Da die Absicht, auch das verbliebene Grundstück zu verkaufen, nie aufgegeben worden ist, bleibe das Grundstück Umlaufvermögen. Einzig die geltend gemachte Absetzung für Abnutzung entfalle für das vermietete Doppelhaus.
Disagio Erstattungen an Verkäufer einer Eigentumswohnung können sofort abzugsfähige Finanzierungskosten sein
Erstattet der Erwerber einer zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnung dem Veräußerer das von diesem verausgabte Disagio, um die Darlehensschuld des Veräußerers und damit dessen günstigere Finanzierungskonditionen zu übernehmen, liegen nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sofort abzugsfähige Finanzierungskosten vor.
Entscheidend im Urteilsfall war, dass die Erstattung des Disagios als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Eigentumswohnung angesehen wurde, weshalb Finanzierungskosten und somit sofort abzugsfähige Werbungskosten des Erwerbers vorlagen. Anders wäre es, wenn sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen lässt. Dieser Vorgang führt nur zu abschreibungsfähigen Anschaffungskosten des Erwerbers.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
Doppelte Haushaltsführung bei Wechsel des Familienwohnsitzes weiter möglich
Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind zeitlich unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt nach Aussage des Bundesfinanzhofs auch, wenn berufstätige Ehegatten ihren Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort eines der Ehegatten verlegt haben und die ehemalige Familienwohnung als Erwerbswohnung am ursprünglichen Familienwohnsitz beibehalten.
Zwei Beamte waren an unterschiedlichen Orten tätig und unterhielten dort jeweils eine Wohnung. Nach der Heirat zog der Ehemann in das Haus der Ehefrau und machte die Aufwendungen für seine bisherige Wohnung am Dienstort als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nach zwei Jahren bestimmte das Ehepaar die bisherige Wohnung am Dienstort des Ehemannes als Familienwohnung. Die Aufwendungen für das von der Ehefrau weiterhin genutzte Haus an deren Dienstort wurden als Werbungskosten abgezogen.
Das Gericht hat dem unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zugestimmt. Danach ist die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann beruflich veranlasst, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. Die Ehegatten können selbst bestimmen, welche Wohnung ihren gemeinsamen Familienwohnsitz darstellt.
Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Veräußerung eines Grundstücks führt nicht zwangsläufig zu gewerblichem Grundstückshandel
Zwei Brüder hatten im August 1995 von ihrer Großmutter ein unbebautes Grundstück geschenkt erhalten. Die Großmutter hatte im Juni 1995 mit dem künftigen Mieter vereinbart, dass sie dort einen Baumarkt errichten und an ihn vermieten würde. Diese Verpflichtungen wurden von den Brüdern übernommen. Im Juni 1996 verkauften sie den fertig gestellten Baumarkt mit erheblichem Gewinn an einen Dritten. Das Finanzamt wertete den Vorgang wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Grundstücksschenkung im August 1995 und dem Verkauf im Juni 1996 als gewerblichen Grundstückshandel und setzte entsprechende Einkommensteuern fest.
Der Bundesfinanzhof ließ den Gewinn unbesteuert, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob die Brüder schon zum Zeitpunkt der Schenkung des Grundstücks die Absicht hatten, es bebaut zu verkaufen.
Gewerbliche Prägung nur bei Absicht, gewerbliche Einkünfte zu erzielen
Eine GbR, an der nur Kapitalgesellschaften beteiligt waren, hatte bei ihrer Gründung den Zweck, ein Erbbaurecht mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen, dieses anschließend zu vermieten und zu verwalten. Die GbR wollte später weitere Gesellschafter als Kapitalanleger (geschlossener Immobilienfonds) aufnehmen. Dazu kam es nicht, denn zwei Jahre nach der Gründung verkaufte die GbR das Erbbaurecht mit der Verpflichtung, das Mehrfamilienhaus zu errichten, an eine Schwester GbR zu Selbstkosten. In den ersten drei Jahren erwirtschaftete die GbR konzeptionsgemäß Verluste.
Der Bundesfinanzhof verneinte eine originäre gewerbliche Tätigkeit, weil die GbR ursprünglich die langfristige Vermietung des Mehrfamilienhauses beabsichtigt hatte. Auch eine gewerbliche Prägung lag nicht vor, weil ursprünglich beabsichtigt war, natürliche Personen als Gesellschafter aufzunehmen, so dass planmäßig mit deren Aufnahme die gewerbliche Prägung entfallen wäre. Bis dahin waren positive gewerbliche Einkünfte aber nicht zu erwarten.
Insolvenzverwalter sind gewerblich tätig
Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln keine freiberufliche Tätigkeit. Ebenso gilt dies für den vorläufigen Insolvenzverwalter und den gerichtlich bestellten Gutachter. Das Gericht entschied, dass ein Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer mit der Tätigkeit als Insolvenzverwalter gewerbliche Einkünfte erzielt. Das Gericht stellt ferner klar, dass eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auch dann keine freiberufliche Tätigkeit ist, wenn die Verwaltertätigkeit weniger als 50 % der Gesamttätigkeit ausmacht.
Anders entschied das Finanzgericht Rheinland Pfalz vor etwa zwei Jahren. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Rechtsanwalt als Verwalter im Insolvenzverfahren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt.
Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.
Liebhaberei bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann eine Einkünfterzielungsabsicht fehlen, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose kein positives Gesamtergebnis erkennen lässt. Die Frage des Totalüberschusses bei dieser Einkunftsart dürfte zwar äußerst selten gestellt werden, dass es solche Fälle jedoch gibt, zeigt die nachfolgende Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Ein Arbeitnehmer hatte vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht, die zu negativen Einkünften führten. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Zu Recht, wie das Gericht bestätigt hat, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit bereits erkennbar wird, dass ein Totalüberschuss nicht erzielt werden kann. Die in diesem Zusammenhang notwendige Prognose hat sich auf das jeweilige Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu beschränken. Ruhebezüge oder etwaige Hinterbliebenenversorgungen sind jedoch mit einzubeziehen. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen müssen bei einer solchen Prognose außen vor bleiben. Eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht dürfte bei einem Arbeitnehmer die absolute Ausnahme sein.
Pauschalierung der Lohnsteuer von Zukunftssicherheitsleistungen bei Anwendung der Vervielfältigungsregel
Bestimmte Zukunftssicherungsleistungen können bis zur Höhe von 1.752 € im Kalenderjahr pauschal versteuert werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann ein Mehrfaches dieses Betrags dem Arbeitnehmer pauschal versteuert zugewendet werden. Der Vervielfältiger entspricht der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber bestanden hat. Der so ermittelte Betrag ist um die pauschal besteuerten Beiträge in den letzten sieben Jahren vor Ausscheiden zu kürzen.
Von dieser Regelung machte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH Gebrauch, der vertragsgemäß mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer wurde unmittelbar im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, diesmal auf Teilzeitbasis. Gleichzeitig stellte die Gesellschaft zwei weitere Geschäftsführer ein. Der nach den oben geschilderten Grundsätzen pauschal zu versteuernde Betrag wurde mit ca. 64.000 € ermittelt. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, es läge keine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.
Der Bundesfinanzhof beurteilt dies anders. Das Gericht sieht in der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen für eine Pauschalierung als erfüllt an. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit dem gleichen Arbeitgeber unter geänderten Voraussetzungen ändert daran nichts.
Promotionsberater ist nicht freiberuflich tätig
Ein promovierter Volkswirt erstellte für seine Klienten auf Grund selbst entwickelter Testverfahren und anhand von Gesprächen eine Begabungsanalyse, half ihnen beim Finden eines entsprechenden Promotionsthemas, vermittelte einen Doktorvater und war bei der Erstellung der Gliederung behilflich. Außerdem wies er seine Klienten in die wissenschaftliche Methodik ein und unterstützte sie bei Literaturrecherchen. Er meinte, damit eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit auszuüben und somit freiberuflich tätig zu sein.
Das lehnte der Bundesfinanzhof ab. Wissenschaftliche Tätigkeiten setzen eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit voraus, die geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Kenntnisse auf Grund rein praktischer Erfahrung reichen als Grundlage wissenschaftlicher Arbeit nicht aus. Die Leistungen des Promotionsberaters erreichten insgesamt keinen Schwierigkeitsgrad und keine solche Gestaltungshöhe, wie ihn wissenschaftliche Arbeiten aufweisen. Er erbrachte lediglich wissenschaftsbegleitende Vorbereitungsmaßnahmen. Die eigentliche wissenschaftliche Arbeit erbrachte der jeweilige Promovend.
Schadensersatz wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der Einkommensteuer
Eine Witwe eines an den Folgen ärztlicher Fehler Verstorbenen erhielt vom Arbeitgeber des behandelnden Arztes nach Vergleich eine Schadensersatzrente von monatlich 1.022 €. Davon entfielen 664 € auf materiellen Unterhaltsschaden und 358 € auf den Haushaltsführungsschaden. Das Finanzamt besteuerte die Rente zunächst in voller Höhe als sonstige Einkünfte, nach Einspruch nur noch den auf den materiellen Unterhaltsschaden entfallenden Teil.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Schadensersatzrente, die den durch den Tod des Ehegatten entstandenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, nicht einkommensteuerpflichtig ist.
Verluste aus Beteiligung an Software herstellenden ausländischem Unternehmen steuerlich abzugsfähig
Verluste aus der Beteiligung an ausländischen Unternehmen sind nur abzugsfähig, wenn sie die Herstellung oder Lieferung von Waren zum Gegenstand haben. Der Bundesfinanzhof hatte den Fall des A zu beurteilen, der sich mit 9 % an einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt hatte, die Software entwickelte und vertrieb. Zwei Jahre später verkaufte er die Anteile mit erheblichem Verlust, den er steuerlich geltend machen wollte. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil Software keine Ware sei, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut.
Das Gericht gab dem A Recht und erkannte den Verlust an. Auf CD gebrannte Software werde ebenso wie ein Buch im Wirtschaftsleben als Ware gehandelt. Beide würden als Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ausschließlich wegen ihres Inhalts und nicht wegen ihres Informationsträgers gehandelt.
Weitere Bareinlage eines Kommanditisten führt zu zusätzlichem Verlustausgleichspotenzial
Leistet ein Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Bareinlage, kann er bestimmen, dass die Bareinlage nicht mit der noch offenen Haftsumme zu verrechnen ist (negative Tilgungsbestimmung). In Höhe der Bareinlage entsteht damit zusätzliches Verlustausgleichspotenzial. Nachdem der Bundesfinanzhof dies schon für eine zusätzliche Sacheinlage entschieden hatte, hat das Gericht seine Rechtsprechung auch bezüglich einer zusätzlich geleisteten Bareinlage bestätigt. Weiterhin sah das Gericht ein im Vier-Konten-Modell aktivisch gewordenes Darlehenskonto als Forderung der Kommanditgesellschaft gegen den Kommanditisten an, so dass das Konto nicht in die Ermittlung des Kapitalkontos einzubeziehen ist und damit nicht verlustausgleichsbeschränkend wirkt.
Im Streitfall hatten die Kommanditisten das Kommanditkapital der Gesellschaft um fünf Millionen DM erhöht, die Kapitalerhöhung aber nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Die entsprechenden Zahlungen wurden in der Bilanz in der „Kapitalrücklage“ ausgewiesen. Im Gesellschaftsvertrag war die Führung von vier Gesellschafterkonten vorgesehen. Durch gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehene Auszahlungen an die Gesellschafter waren deren Darlehenskonten negativ (aktivisches Darlehenskonto). Der Bundesfinanzhof bestätigte den Kommanditisten, dass das aktivische Darlehenskonto für den Verlustausgleich nicht in die Ermittlung der Kapitalkonten der Kommanditisten einzubeziehen ist.
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerung von GmbH Anteilen
Ein nicht wesentlich beteiligter GmbH Gesellschafter veräußerte 1998 einen Teil seiner Anteile, so dass er danach nur noch mit weniger als 10 % an der Gesellschaft beteiligt war. Die Wesentlichkeitsgrenze wurde mit Wirkung ab 1.1.1999 von 25 % auf weniger als 10 % herabgesetzt.
In den im Dezember 1998 beurkundeten Verträgen war geregelt, dass der Geschäftsanteil mit sofortiger unmittelbarer dinglicher Wirkung übertragen und abgetreten wird. Gleichzeitig wurde aber vereinbart, dass alle mit dem übertragenen Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, mit Wirkung vom 1. Januar 1999 an auf die Erwerber übergehen sollten. Der Kaufpreis wurde noch 1998 bezahlt. Der Veräußerer vertrat die Auffassung, dass der Veräußerungsvorgang im Veranlagungszeitraum 1998 zu erfassen sei und damit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führe.
Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Das Gericht sah den Veräußerungsvorgang erst 1999 realisiert, da die Anteilserwerber 1998 noch keinerlei Einflussnahmemöglichkeit auf das Handeln der GmbH hatten. Das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen sei somit erst mit Wirkung zum 1. Januar 1999 übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt war der Verkauf als Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung zu werten und damit als steuerpflichtige Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1999 zu erfassen.
Zuschläge ohne tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht steuerfrei
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei. Die Zuschläge dürfen bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Das Finanzgericht Köln bestätigte diesen Grundsatz: Die Steuerfreiheit der Zuschläge setzt voraus, dass tatsächlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wird. Tatsächliche Leistung bedeutet, dass die Arbeit gegen Entgelt objektiv erbracht werden muss.
Das Urteil betraf den Fall einer Schwangeren, die auf Grund des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leisten durfte, aber weiterhin entsprechende Zulagen erhielt.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
Gewerbesteuerliche Doppelbelastung durch Teilwertzuschreibungen nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung
Die A GmbH erwarb sämtliche Anteile an einer weiteren GmbH. Letztere hatte in der Vergangenheit ihre Gewinne weitgehend thesauriert. Noch im Anschaffungsjahr der Anteile beschloss die A GmbH eine Ausschüttung der thesaurierten Gewinne. In ihrem Jahresabschluss desselben Jahres nahm sie auf die Anschaffungskosten der Beteiligung eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vor. In den nachfolgenden Jahren erfolgten auf Grund guter Ergebnisse wieder Teilwertzuschreibungen.
Für das Anschaffungsjahr der Anteile kürzte die A GmbH in ihrer Gewerbesteuererklärung den Gewinn um den Beteiligungsertrag und die Teilwertabschreibung. In den folgenden Jahren erhöhte sie ihre Gewinne um die Wertzuschreibungen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Anschaffungsjahr der Anteile zusätzlich um die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung zu erhöhen sei.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit der gewerbesteuerlichen Doppelbelastung. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft zu kürzen. Er ist gleichzeitig um ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen auf diese Beteiligung zu erhöhen. Unabhängig davon führen später auftretende Teilwerterhöhungen einer Beteiligung bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten zu einer Erhöhung des Gewerbeertrags.
Voraussetzungen für eine gewerbesteuerfreie Teilbetriebsveräußerung
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs sind einer gewerbesteuerlich begünstigten Teilbetriebsveräußerung enge Grenzen gesetzt. Die in diesem Teilbetrieb ausgeübte Tätigkeit muss endgültig eingestellt werden. Sämtliche dazugehörende wesentliche Betriebsgrundlagen sind in einem einheitlichen Vorgang zu veräußern oder/und zu entnehmen.
Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind deshalb nicht nur die zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden GmbH Anteile zu veräußern/entnehmen, sondern auch das dem Betrieb der GmbH zur Nutzung überlassene Grundstück.
Lohnsteuer muss auch bei möglicher Insolvenzanfechtung abgeführt werden
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH Geschäftsführer nicht von seiner Haftung wegen einbehaltener, nicht abgeführter Lohnsteuer. Die Verpflichtung zur Abführung besteht solange liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind. Es kommt allein darauf an, ob ausreichend Geld zum Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung verfügbar ist. Die Zahlungsverpflichtung und die Haftung für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern entfallen erst durch Erklärung des Insolvenzverwalters. Darin muss die Beschränkung oder Aufhebung der Verfügungsbefugnis verfügt werden.
Unerheblich für die Haftung ist, wenn entsprechend der BGH-Rechtsprechung (nur) von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. Sie liegt vor, wenn die Liquiditätslücke 10 % oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Auch die mögliche spätere Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter ist kein Rechtfertigungsgrund, die Lohnsteuer zurückzuhalten. Die bloße Möglichkeit der Insolvenzanfechtung reicht nicht aus, den GmbH Geschäftsführer trotz pflichtwidrig nicht abgeführter Lohnsteuer haftungsfrei zu stellen. Es ist durch den Bundesgerichtshof geklärt, dass die Zahlung innerhalb der dreiwöchigen Schonfrist nicht zu einer zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht führt.
Vorstehende Grundsätze ergeben sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Keine doppelte Begünstigung durch Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und für Baudenkmale
Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft hatte ein noch zu sanierendes denkmalgeschütztes Gebäude erworben. Sie machte für die im Jahr 1998 geleisteten Anzahlungen und die in späteren Jahren entstandenen Anschaffungsnebenkosten Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz geltend. Gleichzeitig beantragte sie Sonderabschreibungen für Baudenkmale.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs waren nur die Anzahlungen auf Anschaffungskosten in die Förderung nach dem Fördergebietsgesetz einzubeziehen. Danach sind für nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossene Investitionen Sonderabschreibungen nur auf nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 1999 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten beschränkt. Auf die höheren tatsächlichen Anschaffungs oder Herstellungskosten kommt es nicht an.
Liegen bei einem Objekt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor, darf trotzdem nur eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift ist objekt- und nicht veranlagungszeitraumbezogen. Deshalb gilt die Beschränkung auf Anwendung nur einer steuerlichen Begünstigung auch dann, wenn nicht die vollen Anschaffungs oder Herstellungskosten in die anzuwendende Steuervergünstigung einbezogen werden, sondern nur Anzahlungen.
Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bedarf Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft
Zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft muss zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden. Die Änderung dieses Vertrags bedarf zu ihrer steuerlichen Anerkennung der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
In dem zu beurteilenden Fall war der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zum 1.1.1997 abgeschlossen worden und erstmals zum Ende 2001 kündbar. Da der Vertrag jedoch erst zwei Jahre später durch die Eintragung im Handelsregister wirksam wurde, verlängerten Organträger und Organgesellschaft die Laufzeit des Vertrages um zwei Jahre, damit der steuerlich erforderliche Fünfjahreszeitraum gegeben war. Die Ergänzungsvereinbarung wurde jedoch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und auch nicht im Handelsregister eingetragen. Damit hatte das Finanzamt zu Recht die steuerliche Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft versagt.
Kein Nachholverbot für Pensionsrückstellungen bei fehlender Rückstellungspflicht in der Vorjahresbilanz
Eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) hatte im November 1996 ihren Betrieb gewerblicher Art formwechselnd in eine GmbH umgewandelt. Die Verpflichtung zur Pensionszahlung an ihre Arbeitnehmer wurde bis dahin durch eine öffentliche Versorgungskasse übernommen. Hierfür wurden entsprechende Umlagen gezahlt. In ihrer Bilanz zum 31.12.1995 hatte sie keine Pensionsrückstellungen gebildet. Im Rahmen der Umwandlung schied sie aus der öffentlichen Versorgungskasse aus und die GmbH bildete in der Bilanz zum 31.12.1996 für ihre Pensionsverpflichtungen Rückstellungen, die sie in voller Höhe als Aufwand behandelte.
Das Finanzamt akzeptierte dies nur zum Teil. Es begründete dies mit dem sog. Nachholverbot. Danach hätte die Pensionsrückstellung nur um den Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlichen Teilwerten zum 31.12.1995 und 31.12.1996 erhöht werden dürfen.
Der Bundesfinanzhof gab der GmbH Recht, weil ihre Rechtsvorgängerin, die AöR, in ihrer Bilanz zum 31.12.1995 noch keine Pensionsrückstellung bilden durfte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Verpflichtungen noch durch die öffentliche Versorgungskasse abgedeckt. Das Nachholverbot war folglich unbeachtlich.
Zehnjähriger Erdienungszeitraum auch bei Erhöhung einer Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Einem zu mehr als 50 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Geschäftsführer war im Alter von 30 Jahren eine Pension auf das 65. Lebensjahr zugesagt worden. In seinem 56. Lebensjahr wurde diese Pensionszusage erhöht. Das Finanzamt wertete dies als verdeckte Gewinnausschüttung, weil Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer steuerlich nur anerkannt werden können, wenn der Zeitraum zwischen Zusage und Pensionsalter mindestens zehn Jahre beträgt (sog. Erdienungszeitraum). Diesen Grundsatz wandte es auch auf die Erhöhung der Pensionszusage an.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil der Erdienungszeitraum auch für Erhöhungen gilt.
Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder
Trinkgelder, die Arbeitnehmer von Dritten für ihren guten Service erhalten, sind einkommensteuerfrei. Auf diese Vorschrift berief sich auch ein Croupier einer Spielbank, der neben einem Festgehalt Anteile aus dem Troncaufkommen einer Spielbank erhielt, die er steuerfrei behandelt haben wollte.
Dies hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt voraus, dass diese dem Arbeitnehmer von Dritten gegeben werden. Das Spielbankgesetz untersagt aber den Mitarbeitern einer Spielbank die Annahme von Spielgeld, um die Objektivität zu gewährleisten. Außerdem sind die von Gästen gegebenen Jetons unverzüglich den dafür vorgesehenen Behältern zuzuführen und dem Arbeitgeber zu übergeben. Dieser zahlt dann aus dem Tronc die entsprechenden Anteile an die Arbeitnehmer aus. Die gesammelten Gelder sind für Mitarbeiter der Spielbank fremde Gelder und die Auszahlung durch den Arbeitgeber ist deshalb als Arbeitslohn zu behandeln.
Betriebskostenabrechnung muss an alle Mieter adressiert werden
Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a. M. ist bei einer an Eheleute vermieteten Wohnung die Betriebskostenabrechnung zwingend an beide Ehepartner zuzustellen. Wird die Abrechnung nur an einen Ehepartner gerichtet, wird der andere Partner daraus nicht verpflichtet.
Dies gilt auch, wenn die Abrechnung in den gemeinsamen Briefkasten der Eheleute gelangt und nach dem Mietvertrag beide Eheleute für Erklärungen des Vermieters empfangsbevollmächtigt waren. Denn ein Schriftstück kann nur demjenigen mit Rechtswirkung zugehen, an den es adressiert ist.
Keine unangemessene Benachteiligung des Mieters bei formularmäßigem Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs benachteiligt ein vom Mieter im Zusammenhang mit einer Staffelmiete formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht auf sein ordentliches Kündigungsrecht diesen nicht unangemessen. Voraussetzung ist aber, dass der Verzicht zusammen mit einer Staffelmiete vereinbart wird und einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreitet.
Die Vereinbarung einer Staffelmiete soll beiden Parteien Kalkulationssicherheit geben. Sie ist auch für den Mieter vorteilhaft, da Mieterhöhungen außerhalb der vereinbarten Mietzinsstaffel ausgeschlossen sind. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete sieht das Gesetz sogar ausdrücklich vor, dass das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelvereinbarung ausgeschlossen werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist es für die Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses nicht erforderlich, dass dieser wechselseitig auch für den Vermieter gilt.
Vermieter nicht zur regelmäßigen Überprüfung der Elektroleitungen verpflichtet
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht eine regelmäßige Überprüfung der Elektroleitungen in den Wohnungen der Mieter vornehmen muss. Nach einem Brand in der Küche hatte ein Mieter vom Vermieter Schadensersatz wegen der beschädigten Sachen verlangt und behauptet, dass der Brand durch einen Kurzschluss verursacht worden war.
Nach Ansicht des Gerichts steht dem Mieter kein Schadensersatzanspruch zu. Ohne konkreten Anlass oder Hinweis sei der Vermieter nicht verpflichtet, die Elektroleitungen in den vermieteten Wohnungen einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Zwar habe er die Pflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten und bekannte Mängel unverzüglich zu beheben. Den Vermieter treffe aber keine regelmäßige Pflicht zur Generalinspektion.
Kein Krankengeld für freiwillig Versicherte ohne positives Arbeitseinkommen
Ein selbstständiger Elektrotechniker war freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. In dem Jahr der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit (2004) erzielte er ein negatives Betriebsergebnis in Höhe von rund 4.500 €. Im Jahr darauf erwirtschaftete er in den Monaten Januar bis August positive Einkünfte in Höhe von rund 18.000 €. Er zahlte jeweils den für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Mindestbeitrag. Im September 2005 erkrankte er und beantragte die Bewilligung von Krankengeld, das ihm unter Hinweis darauf verweigert wurde, dass er in dem hier maßgeblichen Jahr 2004 kein positives Arbeitseinkommen erzielt habe.
Die hiergegen gerichtete Klage des Versicherten hatte vor den Sozialgerichten keinen Erfolg. Wie schon die unteren Instanzen lehnte auch das Bundessozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab.
Das Krankengeld bemesse sich bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. Krankengeld könne grundsätzlich nur als Ersatz für Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Zwar sei dem Kläger beizupflichten, dass bei ihm das konkrete Arbeitseinkommen zu ermitteln ist. Für die Berechnung des Krankengeldes seien allerdings die tatsächlich erzielten Einkünfte in dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossenen Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Weil er im Jahr 2004 nur negative Einkünfte erzielte, sei ein Anspruch ausgeschlossen.
Hinweis: Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben infolge der Gesundheitsreform seit dem 1.1.2009 keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Sofern diese Versicherten, insbesondere auch Selbstständige, nicht zu einer privaten Krankenversicherung wechseln möchten, können sie sich einen Anspruch auf Krankengeld entweder durch eine private Zusatzversicherung sichern oder dadurch, dass sie in einen Wahltarif der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln, der Krankengeld beinhaltet. Wer letztere Variante wählt, bleibt drei Jahre lang an diese Krankenkasse gebunden. Allerdings gibt es inzwischen auch schon wieder einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dem eine modifizierte Rückkehr des Krankengeldanspruchs für Selbstständige vorgeschlagen wird. Freiwillig versicherte Selbstständige sollen danach einen Krankengeldanspruch ab dem 42. Krankheitstag entweder über das „gesetzliche“ Krankengeld (Wahlerklärung) zum allgemeinen Beitragssatz (derzeit 15,5 %) oder aber über einen Wahltarif absichern können. Entscheidet sich der Versicherte für den Wahltarif, muss er für den restlichen Krankenversicherungsschutz lediglich den abgesenkten Beitrag (derzeit 14,9 %) zahlen. Durch Wahltarife sollen auch darüber hinausgehende höhere oder früher einsetzende Krankengeldansprüche abgesichert werden können. Die Gesetzesänderung soll zum 1. August 2009 in Kraft treten. Bereits abgeschlossene Wahltarife sollen mit Inkrafttreten der Neuregelung enden. Auch dieser Gesetzentwurf sieht eine Bindung von drei Jahren vor, wenn ein Wahltarif gewählt wird. Für diese Zeit verzichtet der Versicherte auf sein Sonderkündigungsrecht. Der weitere Gang dieses Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.
Entgeltlicher Verzicht auf das an einem Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht ist nicht von der Umsatzsteuer befreit
Verzichtet ein Unternehmer im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks durch den Eigentümer an einen Dritten gegen Entgelt auf sein grundbuchlich abgesichertes Recht, das Grundstück zu erwerben, liegt ein umsatzsteuerbarer Vorgang vor.
Dieser ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht steuerfrei. Der Verzicht ist nicht unselbstständiger Bestandteil der steuerfreien Grundstücksveräußerung. Er unterliegt auch nicht selbstständig der Grunderwerbsteuer, was ebenfalls zur Umsatzsteuerfreiheit führen würde. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist unbeachtlich, dass das Finanzamt das Entgelt für den Verzicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, die auf den Grundstückskauf entfällt, einbezogen hat. Eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer sei zulässig.
Ermäßigter Steuersatz für das Legen von Hausanschlüssen zur Versorgung mit Wasser durch ein Wasserversorgungsunternehmen
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs fällt das Legen eines Hausanschlusses durch ein Versorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Danach sind die für das Legen eines Wasser-Hausanschlusses gezahlten Entgelte, den das Wasserversorgungsunternehmen für einen Bauunternehmer oder einen Bauträger und nicht an den späteren Bezieher des Wassers erbringt, mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Das Gericht schließt sich damit dem Europäischen Gerichtshof an, der zur Begründung angeführt hatte, dass ohne den Anschluss kein Wasser geliefert werden könne.
Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder trotz unterschiedlicher Beitragssätze
Ein Verein erbringt gegenüber seinen Mitgliedern umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wenn er für ein Produkt wirbt, das von seinen Mitgliedern verkauft wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht es aus, dass der Verein auf Grund der Satzung zur Werbung verpflichtet ist, ein Vertrag zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist nicht erforderlich. Für einen Leistungsaustausch zwischen Verein und Mitgliedern ist auch nicht Voraussetzung, dass der Verein für die einzelnen Mitglieder wirbt. Die Steuerpflicht scheitert schließlich nicht daran, dass die Vereinsmitglieder unterschiedliche Beiträge zahlen, deren Höhe sich nach dem Jahresumsatz des jeweiligen Mitglieds bestimmt.
Voraussetzungen für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft
Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Der Organträger muss eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausüben. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.
Finanzielle Eingliederung bedeutet, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt.
Die wirtschaftliche Eingliederung beschreibt einen Zustand der Verflechtung zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft. Orientierungsmerkmal dafür ist nicht ein bestimmtes Mindestumsatzverhältnis. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft aufeinander abgestimmt sind und sich fördern und ergänzen.
Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern kann.
Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, ist trotzdem eine Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung dafür deutlicher auf den anderen beiden Gebieten zeigt.
Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung beim Wechsel eines Landwirts von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung
Geht ein Landwirt hinsichtlich der Umsatzsteuer von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung über, kann er Vorsteuerbeträge, die auf die Errichtung eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes entfallen und vor dem Wechsel entstanden sind, zeitanteilig geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vorsteuer erst ab dem Zeitpunkt zu berichtigen ist, ab dem das Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wird.
Beispiel:
Der Landwirt beginnt 2007 mit dem Bau eines Stalls, der im Juli 2008 fertiggestellt wird. Für Bauleistungen im Jahr 2007 erhält er Rechnungen, in denen Umsatzsteuer in Höhe von 10.000 € ausgewiesen ist. Zum 1.1.2008 wechselt er von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung.
Für 2007 kann er nur die pauschalierte Vorsteuer geltend machen. Für 2008 kann er die Hälfte des Berichtigungsbetrags von 1.000 € (1/10 von 10.000 €) geltend machen, für 2009 den vollen Betrag von 1.000 €.
Rücknahme verkaufter Umzugskartons gegen Entgelt mindert nicht die Umsatzsteuer für die ursprüngliche Lieferung
Verkauft ein Unternehmer, der Umzüge durchführt, Umzugskartons, unterliegt das für die Kartons gezahlte Entgelt in voller Höhe der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer entsprechend seiner Werbung gebrauchte Kartons gegen Entgelt zurücknimmt.
In der Rücknahme liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein eigenständiger Umsatz, es wird nicht das ursprüngliche Geschäft rückgängig gemacht. Damit mindert das von dem Unternehmer gezahlte Entgelt nicht die Bemessungsgrundlage für den ursprünglichen Umsatz. Soweit die Rücklieferung der Kartons durch Privatpersonen erfolgt, kann der Umzugsunternehmer keine Vorsteuer aus dem Rücknahmepreis geltend machen.
Ehevertrag kann sittenwidrig sein, wenn er beim Unterhaltspflichtigen zur Sozialhilfe führt
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten Eheleute in einem notariell beurkundeten Ehevertrag für den Fall der Ehescheidung gegenseitig auf jeden gesetzlichen Unterhalt verzichtet. Als Abfindung für ihren Verzicht sollte die Ehefrau eine monatliche Leibrente in Höhe von 1.300 DM erhalten.
Nach Scheidung der Ehe begehrte der Ehemann klageweise die Feststellung, dass der Ehefrau doch keine Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche zustehen.
Zu Recht, befand das Gericht. Das Gericht beurteilte die vereinbarte Leibrentenverpflichtung als sittenwidrig, weil deren Erfüllung angesichts seines geringen Einkommens zur Folge gehabt hätte, dass er teilweise auf Sozialleistungen angewiesen gewesen wäre.
Kein Pflichtteilsanspruch, wenn Verwandtschaftsverhältnis nach Volljährigenadoption nicht mehr besteht
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal ist ein Pflichtteilsanspruch zu verneinen, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Anspruchsteller und Erblasser nach einer Volljährigenadoption bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr besteht.
In dem entschiedenen Fall machte eine 1980 geborene Frau, deren leibliche Mutter im Jahr 2000 verstorben und die im Jahr 2005 von der zweiten Ehefrau ihres leiblichen Vaters adoptiert worden war, nach dem Tod ihrer leiblichen Großmutter mütterlicherseits im Jahr 2006 einen Pflichtteilsanspruch geltend. Sie berief sich dabei auf eine Ausnahmevorschrift, nach der das Verwandtschaftsverhältnis im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils bei Adoption nicht erlischt, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
Nach Auffassung des Gerichts lagen diese Voraussetzungen allerdings nicht vor, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes der leiblichen Mutter ihre elterliche Sorge durch den vorherigen Eintritt der Volljährigkeit bereits erloschen war.
Keine Pflicht zur Anschaffung eines regelbesteuerten Fahrzeugs als Ersatzfahrzeug
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht grundsätzlich verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall haftete ein Haftpflichtversicherer in vollem Umfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten einen Totalschaden erlitten hatte. Laut Sachverständigengutachten betrug der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 14.000 € und der Restwert 4.500 €, jeweils einschließlich Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung.
Der Geschädigte erwarb ein gleichartiges, differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug zum Preis von 15.900 € und veräußerte das beschädigte Fahrzeug für 4.500 € an ein Autohaus. Er machte gegenüber dem Haftpflichtversicherer Schadensersatz in Höhe von 10.218,49 € (14.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 3.781,51 €, dem Nettobetrag aus dem Restwert von 4.500 €) geltend.
Der Versicherer regulierte den Fahrzeugschaden lediglich in Höhe von 7.983,20 € (11.764,71 € als Nettowert aus 14.000 € abzüglich 3.781,51 € als Nettowert aus 4.500 €) mit der Begründung, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz hätte anschaffen müssen und deshalb die Umsatzsteuer nicht verlangen könne. Vergleichbare Fahrzeuge würden auf dem maßgeblichen Markt zu 30 % regelbesteuert angeboten.
Das Gericht sprach dem Geschädigten den streitigen Differenzbetrag zu. Der Geschädigte habe ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Es sei ihm auch im Hinblick auf eine etwaige Schadensminderungspflicht nicht zumutbar, sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen zu können.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine Email schreiben.









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